Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0689-W/04
Mutwillensstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0689-W/04vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn sich die Abgabenbehörde bereits mit vier Anträgen zu einer Rechtssache auseinander zu setzen gehabt hat und ihrer Entscheidungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, stellt die Einbringung eines Devolutionsantrages in einer seit über zwei Jahren rechtskräftig entschiedenen Sache eine Behelligung der Behörde dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Mutwillensstrafe entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg hat am 22. März 2004 gegen den Berufungswerber (Bw.)
gemäß
§ 112 a BAO eine Mutwillensstrafe festgesetzt und den
Bescheid damit begründet, dass der am 1. März 2004 beim
unabhängigen Finanzsenat urgierte Antrag auf Ausstellung eines
Abrechnungsbescheides betreffend die Buchungsmitteilung Nr. 2/2000 mehrmals bei
der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht worden sei. Über diesen
Antrag sei bereits mit Bescheid des Finanzamtes vom 27. November 2001 und 12.
Februar 2002, sowie mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2001
abgesprochen worden. Am 27. September 2002 sei dazu auch eine zweitinstanzliche
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld
ergangen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 26. März 2004.
Der Bw. setzt der Verhängung einer Mutwillensstrafe im Ausmaß von
€ 400,00 entgegen, dass eine gesetzliche Obergrenze in der Höhe von
€ 363 bestünde, die Begründung rechtswidrig sei, die zitierten
erstinstanzlichen Bescheide seiner Rechtsansicht nach, nicht relevant seien und
mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion lediglich der Bescheid
des Finanzamtes vom 12. Februar 2002 aufgehoben worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2004 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung ab und führte aus, dass
nach einer Gesetzesänderung mit BGBl. Nr. 124/2003 ab 20. Dezember 2003 die
Höchstgrenze für Mutwillensstrafen € 400,00 betrage.
Der Abweisungsbescheid vom 27. November 2001 sei in
Rechtskraft erwachsen. Die Aufhebung eines weiteren Bescheides in dieser Sache,
sei mit der Unzulässigkeit in ein und derselben Sache zweimal zu
entscheiden, begründet worden. Die Parteienrechte seien gewahrt worden, es
sei dem Bw. offen gestanden gegen die abweisende Entscheidung eine Beschwerde
beim Obersten Gerichtshof (gemeint sein kann wohl nur Verwaltungsgerichtshof)
einzubringen. Eine laufende Wiederholung von Anträgen und Urgenz bereits
erledigter Anträge führe nur zu unnötigem Arbeits- und
Zeitaufwand.
Am 26. April 2004 wurde ein Antrag auf Entscheidung durch
den unabhängigen Finanzsenat eingebracht und dazu ausgeführt, dass die
Abgabenbehörde mutwillig S 18.355,00 kassiert habe. Unrichtige Angaben habe
nicht der Bw. getätigt, sondern die Abgabenbehörde. Es sei zudem
aktenwidrig, dass in der Buchungsmitteilung vom 22. März 2004 eine
Mutwillensstrafe aufscheine. Die Buchungsmitteilung Nr. 2 betreffe eine
nichtexistente "Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen". Eine
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 29. September 2002 existiere
nicht. Eine Berufungsvorentscheidung sei gleichfalls nicht existent. Die
Abgabenbehörde habe bei Frau E.K. gepfändet und rechtswidrigerweise
dem Bw. die Kosten der Pfändung angelastet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 112a.BAO kann die
Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit
der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung
der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 400 Euro
verhängen.
Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die
Behörde vor Behelligung schützen.
Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in
dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit
seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der
Behelligung der Behörde handelt (VwGH 15.12.1995, 95/21/0046).
Mutwillig ist ein Rechtsmittel dann, wenn sich die Partei
der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss und sie
dennoch ein Rechtsmittel zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht
gestützten Zwecks erhebt (OGH 30.6.1988, 7 OB 611/88).
Die Bestimmung des § 212 a BAO soll demnach einen
missbräuchlichen Einsatz der Mittel ahnden bzw. präventiv
verhindern.
Wie auch aus der Entscheidung zu RD/0004- W/ 2004
ersichtlich ist, wurden zur Buchungsmitteilung 2/2000 insgesamt vier
Anträge auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gestellt. Die
Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2001 ist unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen. Eine weitere Entscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 12. Februar 2002 musste wegen res iudicata von der
Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld mit Bescheid vom 27.
September 2002 aufgehoben werden.
Dem Bw. war somit im Zeitpunkt der Einbringung des
Devolutionsantrages, aus der Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2001 und
dem Bescheid der Finanzlandesdirektion vom 27. September 2002 unzweifelhaft
bekannt, dass das Verfahren in dieser Angelegenheit beendet und eine weitere
Bekämpfungsmöglichkeit der Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember
2001 wegen Ablaufes der Rechtsmittelfrist nicht mehr gegeben ist.
Dennoch wurden mit Devolutionsantrag vom 1. März 2004
- somit über 2 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung - wiederum die
Abgabenbehörde erster Instanz und der unabhängige Finanzsenat in einer
bereits entschiedenen Sache befasst.
Dazu ist zu ergänzen, dass seit Februar 2003 bereits
drei weitere Devolutionsanträge des Bw. als unzulässig
zurückzuweisen waren, da keine Verletzung der Entscheidungspflicht der
Abgabenbehörde erster Instanz vorlag.
Gemäß
§ 20 BAO müssen
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb
dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Bei der Ermessensübung ist im Sinne der
Zweckmäßigkeit insbesondere das öffentliche Interesse an der
Abhaltung des Bw. von weiteren Mehrfachantragstellungen in derselben Sache zu
berücksichtigen, während demgegenüber berechtigte
Parteieninteressen, also Billigkeitsgründe, nicht erkennbar
sind.
Die Abgabenbehörde hat sich zuvor bereits mit vier
Anträgen des Bw. in dieser Sache auseinanderzusetzen gehabt und ist ihrer
Entscheidungspflicht nachgekommen. Die Einbringung eines Devolutionsantrages in
dieser seit über 2 Jahren rechtskräftig entschiedenen Sache, stellt
daher eine Behelligung der Behörde dar.
Es geht diesbezüglich somit keinesfalls um die
Ausschöpfung von in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln, sondern bei
Gesamtbetrachtung der Verfahrenseinlassung des Bw. um ein völliges Negieren
rechtskräftiger Entscheidungen und die missbräuchliche Bindung von
Kapazitäten der Abgabenbehörden beider Instanzen.
Zur Höhe der ausgesprochenen Mutwillensstrafe ist
auszuführen, dass der Höchstbetrag im verfahrensrelevanten Zeitraum
- wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer
Berufungsentscheidung rechtsrichtig ausführt - mit € 400.00
festgelegt ist.
Im Hinblick auf die oben festgehaltene Häufung der
Einbringung von Devolutionsanträgen zu bereits seit langer Zeit erledigten
Anträgen und Rechtsmitteln, erscheint die Verhängung von € 400,00
schuldangemessen. Eine geringere Strafe kann, beim Persönlichkeitsprofil
des Bw. nicht geeignet sein, ihn von weiteren Mehrfachantragstellungen und
Urgenzen bereits rechtskräftig entschiedener Rechtsmittel
abzuhalten.
Zum Vorbringen im Vorlageantrag ist auszuführen, dass
Anfechtungsumfang in diesem Verfahren lediglich die Rechtmäßigkeit
der Verhängung einer Mutwillensstrafe ist, die Hintergründe einer
Pfändung und der Inhalt eines Abrechnungsbescheides sind nicht zu
prüfen.
Zur Abgabenart "Mutwillensstrafe" wurde durch die für
die Automatisation zuständige Abteilung im Finanzministerium keine eigene
Abkürzung für die Erfassung auf einem Kontoauszug vergeben. Eine
Mutwillensstrafe ist nach den Vorgaben des Ministeriums unter der Abgabenart
(AA) "ZO" zu verbuchen. Dass es sich jedoch bei der gegenständlichen
Vorschreibung um keine Zwangs- und Ordnungsstrafe handelt, war dem Bw. aus dem
Bescheid vom 22. März 2004, der von seiner Zustellbevollmächtigten
persönlich übernommen wurde, unzweifelhaft ersichtlich. Zur
Vollständigkeit darf darauf hingewiesen werden, dass nur Bescheide
rechtsmittelfähig sind und nicht Kontoauszüge.
Bei Anführung des Datum "29.9.2002" in der
Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2004 handelt es sich um einen reinen
Schreibfehler. Im Bescheid über die Festsetzung der Mutwillensstrafe ist
richtig der "27.9.2002" als Datum der bezughabenden Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion angeführt.
Das Berufungsvorbringen war somit nicht geeignet eine
Aufhebung des bekämpften Bescheides herbeizuführen.
Die Berufung war spruchgemäß
abzuweisen. Wien, am 18. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0689-W/04
- Stammnummer
- 9899
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF