Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AO/5100002/2023
Anbringen, das nicht unter Art 130 Abs 1 B-VG subsumierbar ist
geltende FassungVerfahrensleitender BeschlussAO/5100002/2023vom 12.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichneten Anbringen wurde die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht behauptet. Beantragt wurde die Amtsenthebung eines Betriebsprüfers des Finanzamtes Österreich und die Übertragung der laufenden Betriebsprüfung an einen anderen Betriebsprüfer. Der Inhalt des Anbringens ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Erforschung durch das Gericht.
Somit handelt es sich beim gegenständlichen Anbringen und keine Maßnahmenbeschwerde Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG bzw. des § 283 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung sondern um ein sonstiges Anbringen, welches in dem in Art. 130 Abs. 1 B-VG festgelegten Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte keine Deckung findet und dessen inhaltliche Erledigung nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fällt.
In Hinblick auf den Normzweck des § 112a BAO ist die Festsetzung einer Mutwillensstrafe geboten, wenn der Einschreiter wider besseren Wissens das Bundesfinanzgericht bereits mehrmals mit aussichtslosen Anbringen behelligt hat und er die weitere Behelligung des Bundesfinanzgerichtes bereits angekündigt hat.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über das von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnete Anbringen vom 23.11.2022, eingelangt am 29.11.2022, beschlossen:
I. Das Anbringen wird zurückgewiesen.
II. Gemäß § 287 Abs. 1 iVm § 112a der Bundesabgabenordnung (BAO) wird gegen den Einschreiter ***Bf1*** eine Mutwillensstrafe in Höhe von 500 Euro festgesetzt. Gemäß § 287 Abs. 1 BAO wird dem Finanzamt Österreich (StNr.: ***6***) die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Mutwillensstrafe aufgetragen. Die Mutwillensstrafe in Höhe von 500 Euro ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses fällig.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes BFG 28.7.2016, RM/5100009/2016 und BFG 19.07.2018, RM/5100003/2018
In den dem Einschreiter als Vertreter zugestellten Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 28.7.2016, RM/5100009/2016 und 19.07.2018, RM/5100003/2018 wurde festgestellt, dass Ergänzungsaufträge, Telefonate, Verfahrensanordnungen bzw. Verfahrenshandlungen im Betriebsprüfungsverfahren nicht bekämpft werden können, zumal diesen Verfahrensanordnungen und Verfahrenshandlungen auch das Element der Unmittelbarkeit des Zwanges und Befehles fehlt.
Gegenstand und Inhalt des Anbringens vom 23.11.2022
Mit dem als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten Anbringen vom 23. November 2022 beantragte Herr ***Bf1*** eine Amtsenthebung des BP Herrn ***1***. Weiters wurde beantragt, dass die laufende Betriebsprüfung des Finanzamtes Österreich bei der ***2*** GmbH an einen anderen Betriebsprüfer übertragen wird.
Als Betreff des Anbringens wurde angeführt: "Maßnahmenbeschwerde betreffend der Vorgänge und die Art der Durchführung der laufenden Betriebsprüfung der ***2*** GmbH insbesondere einiger Vorfälle währen der Amtshandlung am 09.09.2021 und das E-Mail von BP Herrn ***1*** vom 14.09.2021"
Des weiteren wurde im Anbringen vom 23. November 2022 ausgeführt: "Maßnahmen Beschwerde betreffend der Vorgänge und die Art der Durchführung der laufenden Betriebsprüfung der ***2*** GmbH insbesondere einiger Vorfälle währen der Amtshandlung am 09.09.2021 und das E-Mail von BP Herrn ***1*** vom 14.09.2021.
Wie bereits oben zu Teil vorgebracht wurden bei der Amtshandlung am 09.09.2021 zum Teil willkürliche, weit entfernt von den tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten entsprechende Feststellungen getroffen, die jeglichen Sorgfaltspflichten eines Betriebsprüfers widersprechen, ohne dass darüber ein Protokoll geführt wurde. Laut die Mail vom 14.09.2021. (Beilage 29) von Herrn BP Herrn ***1*** ist ja eine Protokollführung in einer Betriebsprüfung nicht erforderlich. Zitat-E-Mail vom 14.09.2021. von BP Herrn ***1*** " Alle für uns relevanten Fragen sind aktuell in der Fragenliste enthalten-und sie haben damit Gelegenheit, ebenfalls schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Eine Protokollführung erübrigt sich daher""
Dem Anbringen vom 23. November 2022 waren folgende Ablichtungen beigelegt:
1. Bescheid über einen Prüfungsauftrag des Finanzamtes Österreich vom 10. August 2021 zur Steuernummer: ***3*** (Beilage 1)
2. Nachschauauftrag des Finanzamtes Österreich vom 10. August 2021 zur Steuernummer: ***3*** (Beilage 2)
3. Beiblatt zum Prüfungsauftrag des Finanzamtes Österreich vom 10. August 2021 zur Steuernummer: ***3*** (Beilage 3)
4. Stellungnahme vom im Mo. 13.12.2021 12:29 (Beilage 4)
5. Vertrag zur Vermittlung von Ausstellungsleistungen incl. Inkassovereinbarung (Beilage 5)
6. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn ***1*** vom 22.01.2022 (Beilage 6)
7. Seite 2 der Dienstaufsichtsbeschwerde (Beilage 7)
8. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn ***1*** (Beilage 8)
9. Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur Geschäftszahl: 2022-0.108.325 (Beilage 9)
10. Seite 2 des Schreibens (Beilage 10)
11. Seite 3 des Schreibens (Beilage 11)
12. Schreiben an Frau Mag. ***4*** vom 8. März 2022 (Beilage 12)
13. Seite 2 des Schreibens (Beilage 13)
14. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Mag. ***4*** vom 08.03.2022 (Beilage 14)
15. Seite 2 des Schreibens (Beilage 15)
16. Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur Geschäftszahl: 2022-0.224.092 (Beilage 16)
17. Seite 2 des Schreibens (Beilage 17)
18. Seite 14 der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes 2021, Stand 9.7.2021 (Beilage 18)
19. Seite 15 der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes 2021, Stand 9.7.2021 (Beilage 19)
20. Seite 432 der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes 2021, Stand 9.7.2021 (Beilage 20)
21. Seite 433 der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes 2021, Stand 9.7.2021 (Beilage 21)
22. Seite 434 der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes 2021, Stand 9.7.2021 (Beilage 22)
23. Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom 23. 09.2022 (Beilage 23)
24. Seite 2 des Schreibens (Beilage 24)
25. Seite 3 des Schreibens (Beilage 25)
26. Seite 4 des Schreibens (Beilage 26)
27. Seite 5 des Schreibens (Beilage 27)
28. Seite 6 des Schreibens (Beilage 28)
29. E-Mail vom 14.09.2021, 15:20 des Herrn ***1*** (Beilage 29)
In einem ergänzenden E-Mail vom 23.11.2022 kündigte der Einschreiter Folgendes an:
"Bzgl. Maßnahmenbeschwerde die ich am 23.11.2022 am Bundesfinanzgericht Wien eingebracht habe, ist das Bundesfinanzgericht Wien laut aktueller Rechtsprechung zuständig, und dazu verpflichtet eine Erkenntnis bzw. ein Urteil zu erstellen, das Urteil bzw. Erkenntnis ist dem Beschwerdeführer auch zu zustellen! Ich möchte darauf hinweisen, dass der Leitende Richter der Außenstelle ***5*** des Bundesfinanzgerichts vor einigen Monaten in nur 7 Stunden nach Einlagen meines Befangenheitsantrages gegen einen Richter am frühen Morgen bereits am Nachmittag die Ablehnung durch ein Erkenntnis bzw. Urteil fertig hatte. Also dürfte es kein Problem sein, vom Bundesfinanzgericht Wien innerhalb von 2 bis 3 Monaten ein Erkenntnis bzw. Urteil für die oben genannte Maßnahmenbeschwerde die ich am 23.11.2022 am Bundesfinanzgericht Wien eingebracht habe zu erhalten. Sollte ich bis zum 01.03.2023 kein Erkenntnis bzw. Urteil bezüglich der oben genannten Maßnahmenbeschwerde erhalten, werde ich gegen den leitenden Richter des Bundesfinanzgericht Wien eine eigenständige Dienstaufsichtsbeschwerde einbringen.
Meine weitere Vorgehensweise wird im Wesentlichen von 2 Faktoren abhängen.
Faktor 1: Weitere Vorgehensweise der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnern bei der der laufenden Betriebsprüfung der ***2*** GmbH.
Sollte in der weiteren Vorgehensweise des Betriebsprüfers Hrn. ***1*** und seiner direkten Vorgesetzten der Eindruck entstehen, dass diese aus Ihren Vorangegangenen Fehlverhalten gelernt haben, und in Zukunft eine gesetzeskonforme bzw. objektive Arbeitsweise an den Tag legen, werde ich neu evaluieren ob ein weiteres Vorgehen bzgl. Maßnahmen oder Dienstaufsichtsbeschwerden noch erforderlich ist.
Sollte jedoch durch die weitere Vorgehensweise des Betriebsprüfers Hrn. ***1*** und seiner direkten Vorgesetzten der Verdacht entstehen, dass der Betriebsprüfers Hrn. ***1*** wieder nur danach trachtet, was er alles "Ausprobieren kann" um den Schaden, den der ***2*** GmbH anrichten kann zu maximieren, und dieses Vorgehen durch seine direkten Vorgesetzten auch noch begünstigt wird. Werde ich wie bereits dargelegt weiter vorgehen."
Über das Anbringen des ***Bf1*** vom 23.11.2022 wurde erwogen:
Nach Artikel 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
§ 283 Abs. 1 bis 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten:
"(1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind."
Tauglicher Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO ist
• ein Verwaltungsakt (Handlungen, die Gerichten zuzurechnen sind, können nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vor einem Verwaltungsgericht sein),
• der in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.
Voraussetzung ist also, dass Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, "dass dem Befehladressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird". Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29. 9. 2009, 2008/18/0687).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht des Gerichtes, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2014/13/0003, VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0008). Im als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten Anbringen vom 23. November 2022 wurde die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht behauptet. Beantragt wurde die Amtsenthebung eines Betriebsprüfers des Finanzamtes Österreich und die Übertragung der laufenden Betriebsprüfung bei der ***2*** GmbH an einen anderen Betriebsprüfer. Der Inhalt des Anbringens ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Erforschung durch das Gericht. Bezogen hat sich das Anbringen auf E-Mails und Vorgänge, die im September 2021 stattgefunden haben, sodass auch die Frist des § 283 Abs. 2 BAO nicht gewahrt wäre. Somit handelt es sich beim gegenständlichen Anbringen und keine Maßnahmenbeschwerde Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG bzw. des § 283 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung sondern um ein sonstiges Anbringen, welches in dem in Art. 130 Abs. 1 B-VG festgelegten Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte keine Deckung findet und dessen inhaltliche Erledigung nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fällt. Dieses Anbringen ist daher einer inhaltlichen Erledigung durch das Bundesfinanzgericht nicht zugänglich und war schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Zur Festsetzung einer Mutwillensstrafe
Gemäß § 112a der Bundesabgabenordnung kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. Gemäß § 287 der Bundesabgabenordnung obliegt die Einhebung und zwangsweise Einbringung der von Verwaltungsgerichten mit Beschluss festgesetzten Nebenansprüche der vom Verwaltungsgericht bestimmten Abgabenbehörde.
Die Verwaltungsgerichte können im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 269 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung etwa Mutwillensstrafen (§ 112a BAO) erstmals festsetzen, wenn dies der Erreichung der Verfahrensziele dient.
Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Delikts, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung schützen (VwGH 16. 2. 2012, 2011/01/0271). Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 28. 6. 2006, 2002/13/0133). Die Geltendmachung von Rechten mit allen in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln ist nicht mutwillig. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 16. 2. 2012, 2011/01/0271).
Im gegenständlichen Anbringen vom 23.11.2022 wurde durch den Einschreiter ein Begehren an das Bundesfinanzgericht herangetragen, welches von vornherein aussichtslos war. Das Begehren der Amtsenthebung eines Betriebsprüfers und die Übertragung der Betriebsprüfung an einen anderen Betriebsprüfer durch das Bundesfinanzgericht ist in der Rechtsordnung nicht vorgesehen und daher von vornherein aussichtslos. Für den Einschreiter musste die Aussichtslosigkeit seines Begehrens bekannt sein, wurden doch bereits in der Vergangenheit als "Dienstaufsichtsbeschwerden" bezeichnete Anbringen betreffend die Vorgangsweise von Betriebsprüfern durch das Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen (vgl BFG 28.7.2016, RM/5100009/2016; BFG 19.07.2018, RM/5100003/2018). Die nunmehrige Beantragung der Amtsenthebung eines Betriebsprüfers erfolgte trotz Kenntnis der Rechtslage, welche in den angeführten Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes ausführlich dargelegt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass der Einschreiter wider besseren Wissens das Bundesfinanzgericht mit seinem Anbringen in Anspruch genommen hat. Die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg - nämlich die Amtsenthebung des Betriebsprüfers und Übertragung der Betriebsprüfung an einen anderen Betriebsprüfer - ist schon daraus klar ersichtlich, dass die "Maßnahmenbeschwerde" mehr als ein Jahr verspätet eingebracht wurde, zumal die E-Mails des Betriebsprüfers, welche kritisiert werden, bereits im September 2021 ergangen sind. Schon daraus ist die Mutwilligkeit des Anbringens vom 23. November 2022 an das Bundesfinanzgericht offensichtlich.
Die Festsetzung der Mutwillensstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes (§ 20 BAO). Die Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Norm. In Hinblick auf den geschilderten Normzweck des § 112a BAO ist die Festsetzung einer Mutwillensstrafe geboten, da der Einschreiter wider besseren Wissens das Bundesfinanzgericht bereits mehrmals mit aussichtslosen Anbringen (vgl BFG 28.7.2016, RM/5100009/2016; BFG 19.07.2018, RM/5100003/2018) behelligt hat und er die weitere Behelligung des Bundesfinanzgerichtes bereits angekündigt hat (vgl. E-Mail vom 26.12.2022). Die Festsetzung der Mutwillensstrafe der Höhe nach ist angemessen, da das Verhalten des Einschreiters einerseits einen erheblichen verwaltungsgerichtlichen Aufwand verursacht, andererseits die Sanktion auch einen präventiven Charakter haben soll.
Die Beauftragung des Finanzamtes Österreich mit der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Mutwillensstrafe ist zweckmäßig, da der Einschreiter beim Finanzamt Österreich zu StNr.: ***6*** steuerlich geführt wird.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Da die gegenständliche Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, ist die gegenständliche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel.
Linz, am 12. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 283 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrensleitender Beschluss
- Geschäftszahl
- AO/5100002/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:AO.5100002.2023
- Stammnummer
- 139527
- Gültig
- 12.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF