Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/5100001/2025
Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde betreffend Äußerungen eines Betriebsprüfers im Zuge einer Außenprüfung sowie einer„Dienstaufsichtsbeschwerde“
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/5100001/2025vom 17.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr*** über die Maßnahmenbeschwerde und "Dienstaufsichtsbeschwerde" vom 9.12.2025 betreffend Äußerungen eines Organs des Finanzamtes Österreich in einer Besprechung am 4.12.2025 im Zuge einer Außenprüfung beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 283 Abs. 4 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 260 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gemäß § 287 Abs. 1 iVm § 112a BAO wird gegen den Beschwerdeführer ***Bf*** (StNr.: ***BfStNr***) eine Mutwillensstrafe in Höhe von 500 Euro festgesetzt. Gemäß § 287 Abs. 1 BAO wird dem Finanzamt Österreich die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Mutwillensstrafe aufgetragen. Die Mutwillensstrafe in Höhe von 500 Euro ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses fällig.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich unstrittig folgender Verfahrensablauf bzw. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der ***1*** (kurz: ***1***), der ***2*** (kurz: ***2***) und der ***3*** (kurz: ***3***).
Infolge eines Bescheids über einen Prüfungsauftrag vom 17.4.2025 wurde bei der ***1*** eine Außenprüfung gemäß § 147 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) begonnen, weil der Verdacht bestand, die ***1*** habe im Zeitraum 2017 bis 2023 das selbst geschaffene Netz an Unternehmen (***4*** [Anm.: Ehegattin des Beschwerdeführers], ***2***, ***3*** und ***1***) zum bewussten Lukrieren von Aufwendungen und Vorsteuerbeträgen benutzt und somit vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt und hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen.
Am 9.12.2025 brachte der Beschwerdeführer ein Fax mit dem Betreff "Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie Dienstaufsichtsbeschwerde betreffend die Prüfungsmaßnahmen eines Betriebsprüfers des Finanzamts ***FA*** im Rahmen der Außenprüfung der Unternehmerin ***4*** sowie der ***1***, ***2*** und ***3*** (Prüfungszeitraum 2017-2023)" ein und führte darin Folgendes aus:
"1. Beschwerdegegenstand
Mit dieser Eingabe erhebe ich
1. Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen verschiedene im Rahmen der Außenprüfung gesetzte oder angekündigte Verhaltensweisen des zuständigen Betriebsprüfers ***5*** des Finanzamts ***FA***, welche aus Sicht des Beschwerdeführers rechtswidrig sind und in Rechte der geprüften Unternehmen eingreifen, sowie
2. Dienstaufsichtsbeschwerde wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Objektivität, Sachlichkeit und Unparteilichkeit der Verwaltung.
2. Sachverhalt
2.1 Allgemeines
Am 4.12.2025 fand auf Einladung des bevollmächtigten Steuerberaters ein als "informelles Gespräch" bezeichnetes Treffen mit dem zuständigen Betriebsprüfer statt. Laut Ankündigung sollte dieses Treffen der Darstellung der Unternehmensstruktur und der Erläuterung der Leistungsbeziehungen dienen; es wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass keine konkreten steuerlichen Feststellungen getroffen werden sollten.
2.2 Verhalten des Prüfers ***5*** während der Besprechung
Entgegen dieser Vorankündigung kündigte der Prüfer im Gespräch mehrfach an:
mit den bestehenden Zahlungszielen von bis zu 60 Monaten "nicht einverstanden" zu sein,
diese einseitig auf höchstens 36 Monate "herabsetzen" zu wollen,
ausstehenden Umsatzsteuerbetrag der Einzelunternehmerin ***4*** als "vereinnahmt" zu unterstellen,
gleichzeitig den GmbHs den Vorsteuerabzug zu versagen,
die Zahlungsziele trotz bestehender schriftlicher Vereinbarungen zu negieren.
Diese Ankündigungen erfolgten ohne jegliche Prüfung der schriftlichen Vertragsunterlagen, ohne Ermittlung der wirtschaftlichen Hintergründe und entgegen der zuvor mitgeteilten Zielsetzung des Treffens.
2.3 Verhalten des Steuerberaters
Der anwesende Steuerberater teilte zweimal spontan mit:
"Ich lege die Vollmacht zurück."
Diese Aussage erfolgte in unmittelbarer Reaktion auf die Haltung des Prüfers. Für den Beschwerdeführer entstand der objektive Eindruck, dass Prüfer und Steuerberater in einem Naheverhältnis stehen und gemeinsam Druck ausüben wollten, um bestimmte Positionen des Prüfers durchzusetzen.
2.4 Objektive Anhaltspunkte für ein mögliches persönliches Näheverhältnis
Aus E-Mail-Korrespondenzen und früheren Aussagen des Steuerberaters ergeben sich objektive Hinweise:
freundschaftlicher E-Mail-Verkehr (wie Urlaubsgrüße),
Hinweis des Steuerberaters, sein Schwager sei Prüfer desselben Finanzamts,
Abwicklung mehrerer Prüfungsfälle des Steuerberaters über denselben Prüfer.
Diese Umstände begründen objektive Zweifel an der Unbefangenheit.
2.5 Kritische Aussage des Prüfers ***5*** - Einladung zu einem informellen "Vorschlag"
Gegen Ende des Gesprächs äußerte der Prüfer - vollständig wörtlich zitiert - folgende Aussage:
"Machen Sie mir einen Vorschlag, mit dem wir Beide leben können."
Ich erwiderte darauf:
"Unter diesen Umständen brauchen wir gar nicht weiter reden."
Diese Äußerung des Prüfers erweckte den objektiven Eindruck, dass er bereit wäre, außerhalb der gesetzlichen Prüfungs- und Ermittlungsordnung "Lösungen" zu verhandeln, die dem gesetzlichen Verfahren fremd sind.
2.6 Abbruch des Gesprächs
Aufgrund des insgesamt unsachlichen, druckausübenden und verfahrenswidrigen Ablaufs erklärte der Beschwerdeführer das Gespräch für beendet und verließ die Räumlichkeiten.
3. Rechtliche Würdigung (allgemein, ohne Rechtsberatung)
3.1 Verletzung des Sachlichkeits- und Unparteilichkeitsgebots (Art. 7 B-VG)
Ein Prüfer ist verpflichtet, ausschließlich nach Gesetz und Objektivität zu handeln. Eine Aussage wie "Machen Sie mir einen Vorschlag, mit dem wir beide leben können" steht mit dem Sachlichkeitsgebot nicht in Einklang, da sie den Eindruck des Aushandelns sachfremder Lösungen vermittelt.
3.2 Verstoß gegen die Ermittlungspflicht (§ 115 BAO)
Der Prüfer traf bzw. kündigte steuerliche Feststellungen an, ohne:
die relevanten Unterlagen anzusehen,
die wirtschaftlichen Abläufe zu prüfen,
die Leistungsbeziehungen zu ermitteln.
Dies widerspricht § 115 BAO, der eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung verlangt.
3.3 Verstoß gegen dienstrechtliche Pflichten (entsprechend § 43 BDG analog)
Die dienstlichen Verhaltenspflichten umfassen:
sachliche Amtsführung,
Vermeidung von Drucksituationen,
Wahrung unparteiischer Distanz.
Das beobachtete Verhalten widerspricht diesen Grundsätzen.
3.4 Objektiver Befangenheitsverdacht
Die Kombination aus:
erkennbarer persönlicher Nähe zwischen Prüfer und Steuerberater,
einseitigen Drohungen,
Druckausübung,
Einladung zu einem informellen "Vorschlag",
begründet objektive Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Prüfers.
3.5 Objektive Verdachtsmomente strafrechtlicher Relevanz
Ausdrücklich ohne strafrechtliche Bewertung durch den Beschwerdeführer sind folgende Tatbestände objektiv berührt, da sie abstrakt in Betracht kommen könnten:
§ 302 StGB - Amtsmissbrauch,
§ 305 StGB - Vorteilsannahme,
§ 307 StGB - Vorteilszuwendung,
§ 105 StGB - Nötigung.
Eine Prüfung obliegt ausschließlich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
4. Anträge
Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge:
1. Feststellung, dass die vom Prüfer gesetzten bzw. angekündigten Maßnahmen rechtswidrig waren.
2. Anordnung, dass die Außenprüfung einem anderen, unbefangenen Prüfer übertragen wird.
3. Feststellung, dass das Verhalten des Prüfers gegen Art. 7 B-VG, § 115 BAO sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Amtsführung verstößt.
4. Im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde: Einleitung geeigneter dienstrechtlicher Prüfungsschritte gegenüber dem Prüfer.
5. Hinweis: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, binnen 14 Tagen eine gesonderte Sachverhaltsdarstellung an die WKStA Wien zu übermitteln.
5. Beweismittel
Niederschrift / Gedächtnisprotokoll der Besprechung vom 04.12.2025
Prüfungsauftrag"
Mit weiterem Fax vom 15.1.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung mit im Wesentlichen folgendem Inhalt ein:
"Im Zuge der Aufarbeitung der Besprechung vom 04.12.2025 wurden auf den ausgehändigten Datenträgern (USB-Stick) private Daten des Steuerberaters gefunden (Anlage: Ordner ,Peru'). Dies erhärtet den Verdacht des kollusiven Zusammenwirkens massiv.
Beiliegend finden Sie den fertigen Entwurf der Sachverhaltsdarstellung an die WKStA und EUStA. (Beilage 1 bis 20) Um weiteren Schaden von der Republik Österreich und meiner Familie abzuwenden, erwarte ich bis zum 31.01.2026:
Die sofortige Abberufung des Prüfers ***5***.
Die Aussetzung der Einhebung aller strittigen Beträge.
Die Zuweisung eines neuen, unbefangenen Prüfungsteams außerhalb des bisherigen Einflussbereichs."
Über das Anbringen vom 9.12.2025 wurde erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Artikel 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
§ 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) normiert:
"(1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(2) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören
1. Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,
2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,
3. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten,
4. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes - EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019,
5. Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 42 EU-BStbG.
6. Entscheidungen über Vollzugsbeschwerden gemäß § 6a der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949.
(3) Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024."
§ 283 BAO lautet:
"(1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.
(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.
(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 245 Abs. 3, 4 und 5 (Frist),
b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e) § 266 (Vorlage der Akten),
f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),
i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."
Tauglicher Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO ist ein Verwaltungsakt, der in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. zuletzt z.B. VwGH 13.12.2023, Ro 2021/21/0011; 13.06.2022, Ra 2022/01/0085; 20.04.2022, Ra 2021/01/0418, jeweils mwN).
In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass obwohl das Treffen am 4.12.2025 als informelles Gespräch bezeichnet worden sei, im Rahmen dessen keine konkreten steuerlichen Feststellungen getroffen werden sollten, der Betriebsprüfer Äußerungen zu beabsichtigten Prüfungsfeststellungen getroffen habe und dies ohne Prüfung der schriftlichen Vertragsunterlagen und ohne Ermittlung der wirtschaftlichen Hintergründe.
Weiters beanstandete der Beschwerdeführer die Aussage des Prüfers "Machen Sie mir einen Vorschlag, mit dem wir beide leben können", weil er dieser Aussage unterstellte, dass der Betriebsprüfer bereit wäre - wie es der Beschwerdeführer ausdrückte - "außerhalb der gesetzlichen Prüfungs- und Ermittlungsordnung ,Lösungen' zu verhandeln".
Durch die kritisierten Äußerungen des Betriebsprüfers wurde weder ein Befehl erteilt noch in irgendeiner Form physischer Zwang ausübt oder angedroht und auch nicht in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen. Es liegt daher keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor.
Vielmehr wird durch die Ankündigung beabsichtigter steuerlicher Feststellungen im Rahmen einer Besprechung dem Abgabepflichtigen die Ansicht des Prüfers zur Kenntnis gebracht, was es ihm gegebenenfalls ermöglicht eine abweichende Sichtweise des Sachverhalts bzw. eine divergierende Rechtsansicht darzustellen und durch Nachweise zur untermauern. Dem Abgabepflichtigen wird dadurch die Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gegeben, wie dies in § 115 Abs 2 BAO vorgesehen ist.
Sollten in Abgabenbescheiden aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsermittlungen Abgaben in unrichtiger Höhe festsetzen werden, wären die Abgabenbescheide mit Bescheidbeschwerde bekämpfbar, nicht aber etwa Meinungsäußerungen des Betriebsprüfers während einer Außenprüfung mit Maßnahmenbeschwerde.
Die Ankündigung des Steuerberaters, seine Vollmacht zurückzulegen, ist jedenfalls kein einer Abgabenbehörde zuzurechnendes Verhalten und kann schon deshalb nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Im Übrigen läge insofern selbstverständlich auch keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer subjektiv den Eindruck hatte, dass Prüfer und Steuerberater in einem Naheverhältnis stünden und gemeinsam Druck ausüben hätten wollen, um bestimmte Positionen des Prüfers durchzusetzen.
Worin die vom Beschwerdeführer behaupteten einseitigen Drohungen oder Druckausübung durch den Betriebsprüfer gelegen sein sollen, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Bezüglich der weiteren Anträge (Anordnung der Übertragung der Außenprüfung an einen anderen Prüfer, Einleitung dienstrechtlicher Prüfungsschritte gegenüber dem Prüfer, Abberufung des Prüfers, Aussetzung der Einhebung aller strittigen Beträge, Zuweisung eines neuen Prüfungsteams) besteht - wie sich aus Art 130 und 131 B-VG sowie § 1 BFGG eindeutig ergibt - keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts.
Bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Jänner 2023, AO/5100002/2023 wurde im Übrigen dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Anbringen, mit welchem die Amtsenthebung eines Betriebsprüfers des Finanzamtes Österreich und die Übertragung der laufenden Betriebsprüfung bei der ***1*** an einen anderen Betriebsprüfer beantragt wurden, in dem in Art. 130 Abs. 1 B-VG festgelegten Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte keine Deckung findet und dessen inhaltliche Erledigung nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fällt, sodass dieses Anbringen einer inhaltlichen Erledigung durch das Bundesfinanzgericht nicht zugänglich und schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.
Zu II. Mutwillensstrafe
Gemäß § 112a BAO kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. Gemäß § 287 BAO obliegt die Einhebung und zwangsweise Einbringung der von Verwaltungsgerichten mit Beschluss festgesetzten Nebenansprüche der vom Verwaltungsgericht bestimmten Abgabenbehörde.
Die Verwaltungsgerichte können im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 269 Abs. 1 BAO etwa Mutwillensstrafen (§ 112a BAO) erstmals festsetzen, wenn dies der Erreichung der Verfahrensziele dient.
Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Delikts, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung schützen (VwGH 16.2.2012, 2011/01/0271). Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133).
Im gegenständlichen Anbringen vom 9.12.2025 wurde durch den Einschreiter ein Begehren an das Bundesfinanzgericht herangetragen, welches von vornherein aussichtslos war. Das Begehren der Amtsenthebung eines Betriebsprüfers und die Übertragung der Betriebsprüfung an einen anderen Betriebsprüfer durch das Bundesfinanzgericht ist in der Rechtsordnung nicht vorgesehen und daher von vornherein aussichtslos.
Im Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 12.1.2023, AO/5100002/2023 wurde darauf hingewiesen, dass bereits in den dem Beschwerdeführer als Vertreter zugestellten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom 28.7.2016, RM/5100009/2016 und 19.07.2018, RM/5100003/2018 festgestellt wurde, dass Ergänzungsaufträge, Telefonate, Verfahrensanordnungen bzw. Verfahrenshandlungen im Betriebsprüfungsverfahren nicht bekämpft werden können, zumal diesen Verfahrensanordnungen und Verfahrenshandlungen auch das Element der Unmittelbarkeit des Zwangs und Befehls fehlt.
Keinem der als Maßnahmen- bzw. "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichneten Anbringen des Beschwerdeführers wurde durch das Bundesfinanzgericht Folge gegeben (vgl BFG 28.7.2016, RM/5100009/2016; BFG 19.7.2018, RM/5100003/2018; BFG 5.3.2019, RM/5100007/2018; BFG 14.3.2019, RM/5100001/2019; BFG 12.1.2023, AO/5100002/2023; BFG 24.7.2024, RM/7100003/2024). Die Aussichtslosigkeit seines Begehrens war dem Beschwerdeführer daher bekannt.
Die nunmehrige Beantragung der Amtsenthebung eines Betriebsprüfers und der Übertragung der Prüfung auf ein anderes Prüfungsteam erfolgte trotz Kenntnis der Rechtslage, welche in den angeführten Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes ausführlich dargelegt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass der Einschreiter wider besseren Wissens das Bundesfinanzgericht mit seinem Anbringen in Anspruch genommen hat.
Die Festsetzung der Mutwillensstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes (§ 20 BAO). Die Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Norm. In Hinblick auf den geschilderten Normzweck des § 112a BAO ist die Festsetzung einer Mutwillensstrafe geboten, da der Einschreiter wider besseren Wissens das Bundesfinanzgericht bereits mehrfach mit aussichtslosen Anbringen (vgl BFG 28.7.2016, RM/5100009/2016; BFG 19.7.2018, RM/5100003/2018, BFG 5.3.2019; RM/5100007/2018, BFG 14.3.2019, RM/5100001/2019, BFG 12.1.2023, AO/5100002/2023, BFG 24.7.2024, RM/7100003/2024) behelligt hat und er trotz Verhängung einer Mutwillensstrafe mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 12.1.2023, AO/5100002/2023 auch 2024 und 2025 wieder derartige offenbar aussichtslose Anbringen eingebracht hat.
Die Festsetzung der Mutwillensstrafe der Höhe nach ist angemessen, da das Verhalten des Einschreiters einerseits einen erheblichen verwaltungsgerichtlichen Aufwand verursacht, andererseits die Sanktion auch einen präventiven Charakter haben soll.
Die Beauftragung des Finanzamtes Österreich mit der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Mutwillensstrafe ist zweckmäßig, da der Einschreiter beim Finanzamt Österreich zu StNr.: ***BfStNr*** steuerlich geführt wird.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 17. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 283 Abs. 4 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RM/5100001/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RM.5100001.2025
- Stammnummer
- 150600
- Gültig
- 17.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF