Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1100-L/04
Mutwillensstrafe gegen einen Steuerberater wegen Einbringung einer inhaltlich mangelhaften Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1100-L/04vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall wurde eine offenbar iSd. § 250 Abs. 1 BAO inhaltlich mangelhafte Berufung eingebracht, um die Berufungsfrist nicht ungenützt verstreichen zu lassen. Die Einbringung einer mangelhaften Berufung erfordert ein Tätigwerden der Abgabenbehörde (§ 275 BAO) und ist eine mutwillige Behelligung der Behörde, da die Aussichtlosigkeit der inhaltlich mangelhaften Berufung dem Berufungswerber selbst bewusst war, zumal er bereits in der Berufung auf das Fehlen der Abgabenerklärungen bzw. deren erforderliche Nachreichung hingewiesen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Mag.
Jürgen Großschedl, vom 24. September 2004 betreffend
Mutwillensstrafen in Höhe von 400,00 € in Zusammenhang mit
Anbringen betreffend K. (StNr.: xxx/xxxx) entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
In Zusammenhang
mit der Berufung vom 7. Juli 2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und
abgeleitete Bescheide zu StNr.: xxx/xxxx wird eine Mutwillensstrafe in Höhe
von 300,00 € festgesetzt.
In Zusammenhang
mit dem Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 betreffend K. (StNr.:
xxx/xxxx) wird eine Mutwillensstrafe in Höhe von 200,00 €
festgesetzt.
In Zusammenhang
mit dem Fristverlängerungsansuchen vom 10. August 2004 betreffend K.
(StNr.: xxx/xxxx) wird eine Mutwillensstrafe von 400,00 €
festgesetzt.
Bisher war
vorgeschrieben eine Mutwillensstrafe von 400,00 €, welche bereits
fällig war. Die Fälligkeit der Nachforderung von 500,00 €
ist der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Steuerberater und vertrat
K.im Verfahren betreffend die Einkommen- und
Umsatzsteuer. Der Berufungswerber war mit einer allgemeinen Vertretervollmacht
ausgestattet und hatte insbesondere auch die Zustellvollmacht.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 hat das Finanzamt
gegenüber K. die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2001
erlassen. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die
Besteuerungsgrundlagen für 2001 gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt.
Der Berufungswerber brachte für seine Klientin mit dem
Anbringen vom 7. Juli 2004 eine Berufung ein und ersuchte zur Nachreichung der
Erklärungen eine Frist bis 20. Juli 2004 einzuräumen. Begründet
wurde dieses Fristverlängerungsansuchen nicht. Weiters beantragte er eine
Aussetzung der Einhebung.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid
vom 14. Juli 2004 abgewiesen.
Mit dem Anbringen vom 20. Juli 2004 beantragte er für
seine Klienten eine weitere Verlängerung der Frist zur Nachreichung der
Steuererklärungen bis 10. August 2004. Auch dieses
Fristverlängerungsansuchen wurde nicht begründet.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 23. Juli 2004 unter
Hinweis auf § 250 BAO einen Mängelbehebungsauftrag erlassen und
der Klientin des Berufungswerbers die Steuererklärungen samt Beilagen bis
zum 10. August 2004 nachzureichen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass eine
weitere Fristverlängerung nicht gewährt werden kann.
Mit dem Antrag vom 10. August 2004 beantragte der
Berufungswerber für seine Klientin neuerlich die Verlängerung der
Frist zur Beibringung der Erklärung als Begründung zur Berufung bis
20. August 2004. Auch dieses Fristverlängerungsansuchen wurde nicht
begründet.
Mit Bescheid vom 12. August 2004 wurde das
Fristverlängerungsansuchen abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid
damit, dass mehrfach Fristverlängerungsansuchen ohne Begründung
abgegeben wurden. Obwohl im Schreiben vom 23. Juni 2004 darauf hingewiesen
wurde, dass einer weiteren Fristverlängerung nicht zugestimmt werden
könne, sei ein weiteres unbegründetes Fristverlängerungsansuchen
eingebracht worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 29. September
2004, setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber eine
Mutwillensstrafe in Höhe von 400,00 € fest. Das Finanzamt stellte
den Gang des Verfahrens betreffend die Verlängerung der Fristen im
Berufungsverfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für 2001 dar. Das Finanzamt führte in der Begründung insbesondere
unbegründete Berufung vom 7. Juli 2004 sowie die einzelnen
Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 und 10. August 2004 an
und bemerkte dazu, dass in keines der Schreiben eine Begründung enthalten
hätte. Die Aufforderung eine Begründung nachzuholen hätte der
Berufungswerber ignoriert und lediglich einen weiteren Antrag auf
Fristverlängerung, der einen Standardsatz enthalten hätte, jedoch
keine Begründung, eingebracht. Die trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit
wiederholte Beantragung einer Fristverlängerung stelle eine mutwillige
Inanspruchnahme der Tätigkeit der Abgabenbehörde dar. Die
Abgabenbehörde hätte einen zusätzlichen Aufwand, um die nicht
begründeten Fristverlängerungsansuchen zu bearbeiten und dem
steuerlichen Vertreter gegenüber zu erklären. Unter den gegebenen
Umständen sei die Mutwilligkeit auch "offenbar", weil erfolglose Versuche
die Frist zu verlängern schon mehrmals probiert wurden. In Hinblick auf die
Häufung der Einbringung von unbegründeten Anträgen auf
Fristverlängerung und der Tatsache, dass es sich bei dieser Vorgehensweise
um keinen Einzelfall seitens des steuerlichen Vertreters handle, werde die
Mutwillensstrafe mit 400,00 € festgesetzt.
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
dass bei den Eingaben des Berufungswerbers keine Mutwilligkeit angewendet worden
sei, sondern lediglich das als Bescheidbegründung begehrt worden wäre,
was jeder Steuerpflichtige an Zahlen und Beträgen gegenüber einer
Behörde auch darzulegen hat. Die Verhängung von gleich vier
Strafbescheiden jeweils im Höchstausmaß gemäß
§ 112a
BAO als Antwort auf seine Anbringen nähre die Vermutung der beliebigen
Festsetzung von Beträgen der Behörde bei Schätzungen. Die
Anbringen dieser Art würden ihm nicht zur Freude gereichen, sondern
lediglich aus der Zeitknappheit und dem Alltagsstress ergeben. Wenn die
Behörde die Schätzungswege sorgfältig ermittelt hätte, sei
wohl eine etwaige diesbezügliche Akteneinsicht oder eine Auskunft
darüber jedes österreichischen Staatsbürgers verfassungsrechtlich
verbrieftes Recht.
Die Berufung wurde am 8. November 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
An FrauK. wurde mit dem
Schreiben vom 14. April 2004 folgendes Ersuchen um Stellungnahme
gesendet:
"Haben Sie Ihrem Steuerberater, Herrn
H. den konkreten
Auftrag erteilt, folgende Schriftsätze an das Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr zu richten?
|
1)
|
Berufung mit Fristverlängerungsansuchen vom 7.
Juli 2004 (Beilage 1 und 2)
|
2)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004
(Beilage 3)
|
3)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 10. August 2004
(Beilage 4)
Bitte geben Sie für jedes der angeführten
Anbringen einzeln an, ob Sie den Auftrag zur Einbringung beim Finanzamt erteilt
haben."
FrauK. mit
Schreiben vom 18. April 2005 erklärt, keinen Auftrag zur Berufung mit
Fristverlängerungsansuchen vom 7. Juli 2004 an
H erteilt zu
haben. Ein weiteres Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 sei
ebenfalls nicht von ihr veranlasst worden. Auch das
Fristverlängerungsansuchen vom 10. August 2004 sei nicht auf ihre
Veranlassung passiert. Herr
H hätte
eine Vollmacht zur Abwicklung ihrer Steuerangelegenheiten bekommen, spezielle
Aufträge seien von ihr nicht erteilt worden.
Die Zeugenaussage wurde sowohl dem Berufungswerber als auch
dem Finanzamt mit den Schreiben vom 21. April 2005 zur Kenntnis gebracht. Es ist
keine Stellungnahme seitens der Parteien des Berufungsverfahrens
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit
der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung
der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde
gemäß
§ 112a der Bundesabgabenordnung (BAO) eine
Mutwillensstrafe bis 400 Euro verhängen.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt
gestützt auf diese Bestimmung gegenüber dem Berufungswerber eine
Mutwillensstrafe von 400,00 € festgesetzt. Der Spruch des angefochtenen
Bescheides ist insoweit auslegungsbedürftig, da aus diesem nicht klar
hervorgeht, in welchem konkreten Zusammenhang das Finanzamt den Tatbestand des
§ 112a BAO als verwirklicht sieht. Bestehen Zweifel über den
Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung
heranzuziehen; es sei denn, dass zwischen Spruch und Begründung
Widersprüche bestehen oder zumindest nicht ausgeschlossen sind (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 92
Tz. 7). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht eindeutig
hervor, dass die Mutwillensstrafe in Zusammenhang mit den unbegründeten
Berufung samt Fristverlängerungsansuchen vom 7. Juli 2004, den
Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 und 10. August 2004
steht, welche der Berufungswerber im Abgabenverfahren
betreffendK.beim Finanzamt eingebracht hat. Demnach liegen dem angefochtenen Bescheid
eigentlich drei - nach Ansicht des Finanzamtes - mutwillig
eingebrachte Anbringen zu Grunde. Die Abänderung des angefochtenen
Bescheides hat somit dahingehend zu erfolgen, dass diese konkreten Anbringen des
Berufungswerbers, die ein Tätigwerden der Behörde erforderten, im
Spruch anzuführen sind.
Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die
Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache
schützen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 112a Tz. 2). Im gegenständlichen Fall wurden
wiederholt unbegründete Fristverlängerungsansuchen betreffend einer
Rechtsmittelfrist eingebracht.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO hat eine
Berufung zu enthalten, welche Änderungen beantragt werden. Weiters hat eine
Berufung gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO eine Begründung zu
enthalten. Im gegenständlichen Fall wurde eine offenbar iSd. § 250
Abs. 1 BAO inhaltlich mangelhafte Berufung eingebracht, um die Berufungsfrist
nicht ungenützt verstreichen zu lassen. Die Einbringung einer mangelhaften
Berufung erfordert ein Tätigwerden der Abgabenbehörde (§ 275
BAO) und ist eine mutwillige Behelligung der Behörde, da die
Aussichtlosigkeit der inhaltlich mangelhaften Berufung dem Berufungswerber
selbst bewusst war, zumal er bereits in der Berufung auf das Fehlen der
Abgabenerklärungen bzw. deren erforderliche Nachreichung hingewiesen hat.
Auch die Einbringung unbegründeter Fristverlängerungsansuchen stellt
eine mutwillige Behelligung der Behörde dar, zumal einerseits selbst diese
Anbringen der Entscheidungspflicht der Behörde (§ 311 BAO)
unterliegen, obwohl die Aussichtslosigkeit unbegründeter
Fristerstreckungsersuchen von vornherein evident ist.
Offenbar ist eine Mutwilligkeit dann, wenn sie wider
besseres Wissen erfolgte oder unter solchen Umständen geschieht, dass
jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen,
hätte erkennen müssen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar, § 112a Tz.
5). Der Berufungswerber ist Steuerberater und müsste daher davon Kenntnis
haben, dass eine Berufung den inhaltlichen Erfordernissen des § 250 Abs. 1
BAO entsprechen muss. So wird jedem steuerlichen Laien klar sein, dass eine
Berufung zumindest eine Begründung enthalten muss. Auch
Fristverlängerungsansuchen, die eingebracht werden, um bekannte inhaltliche
Mängel einer Berufung nachzureichen, sind zu begründen. Selbst
für den steuerlichrechtlichen Laien ist erkennbar, dass unbegründete
Anbringen aussichtslos sind. Die Mutwilligkeit der Behelligung der Behörde
ist somit offenbar.
Die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates haben
ergeben, dass der Berufungswerber auf Grund einer generellen Ermächtigung,
also ohne ausdrücklichen Auftrag der von ihm vertretenen Klientin die
mutwilligen Fristverlängerungsansuchen eingebracht hat. Somit ist die
Verhängung von Mutwillensstrafen gegen den berufsmäßigen
Parteienvertreter zulässig (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 112a
Tz. 3).
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber mit
der mangelhaften Berufung vom 7. Juli 2004 und den unbegründeten
Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 und 10. August 2004 dreimal
die Tätigkeit des Finanzamtes offenbar mutwillig in Anspruch genommen.
Für jede dieser Behelligungen hätte das Finanzamt eine
Mutwillensstrafe bis zu 400,00 € festsetzen können, zumal jeder
Antrag für sich ein Tätigwerden der Behörde erfordert hat.
Tatsächlich wurde für diese drei offenbar mutwilligen Behelligungen
insgesamt eine Mutwillensstrafe von lediglich 400,00 € festgesetzt.
Diese Mutwillensstrafe erscheint aus folgenden Ermessensüberlegungen
(§ 20 BAO) zu gering: Der Berufungswerber ist als Steuerberater
berufsmäßiger Parteienvertreter. Im Umgang mit Abgabenbehörde
ist somit ein höherer Maßstab als für steuerrechtliche Laien
anzulegen. Wie das Finanzamt bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigt hat,
brachte der Berufungswerber auch für andere Klienten immer wieder
unbegründete Fristverlängerungsansuchen ein. Zeitknappheit und
Alltagsstress sind keine Rechtfertigung für ein derartiges Verhalten.
Vielmehr ist bedenklich, dass es der Berufungswerber in Kauf nimmt, wenn durch
seine offenbar unzureichende Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten seinen
Klienten ein Nachteil erwächst. Im gegenständlichen Fall kommt der
Mutwillenstrafe daher insbesondere ein präventiver Charakter zu, soll durch
diese nicht nur die Abgabenbehörde vor Behelligung, sondern auch der
Abgabepflichtige vor Verschleppung der Sache geschützt werden (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 112a
Tz. 2). Wenn der Berufungswerber als Rechtfertigung dem Finanzamt bei der
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen Ermittlungsfehler vorwirft, dann ist
dieses Vorbringen insofern absurd, zumal er es unterlassen hat, für seine
Klientin entsprechende Abgabenerklärungen einzubringen. Das Verhalten des
Steuerberaters bei der Vertretung vonK.ist durch Verzögerungen und
Unterlassungen gekennzeichnet. Gerade in einem derartigen Fall ist es geboten,
dem unverantwortlichen und offenbar mutwilligen Handeln des Berufungswerbers
Einhalt zu gebieten. Eine Mutwillensstrafe von 300,00 € für die
inhaltlich mangelhafte Berufung vom 7. Juli 2004 ist geboten, da gerade bei der
Einbringung einer Berufung besondere inhaltliche Erfordernisse zu beachten sind.
Der Berufungswerber hat jedoch offenbar bewusst eine inhaltlich mangelhafte
Berufung eingebracht und so das Verfahren verzögert, was bei einem
Steuerberater ein nicht zu rechtfertigendes Verhalten darstellt. Für das
das Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 ist eine
Mutwillensstrafe von 200,00 € angemessen, da der Berufungswerber
dieses Ansuchen offenbar lediglich zur weiteren Verzögerung des Verfahrens
eingebracht hat. Hinsichtlich des Fristverlängerungsansuchens vom 10.
August 2004 ist eine Mutwillensstrafe im Höchstausmaß von
400,00 € angemessen, zumal das Finanzamt vorher ausdrücklich mit
Bescheid vom 23. Juli 2004 auf den Mangel der fehlenden Steuererklärungen
und Beilagen hingewiesen hat. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass weitere
Fristverlängerungen nicht mehr gewährt werden können. Ein trotz
dieses Hinweises eingebrachtes unbegründetes
Fristverlängerungsansuchen kommt einer Provokation gleich. Aus diesen
Gründen erscheint die spruchgemäße Festsetzung der
Mutwillensstrafen als angemessen.
Linz, am 28.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1100-L/04
- Stammnummer
- 16617
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF