Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1097-L/04
Mutwillensstrafen wegen unbegründeter Fristverlängerungsansuchen betreffend eine Rechtsmittelfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1097-L/04vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall wurden wiederholt unbegründete Fristverlängerungsansuchen betreffend einer Rechtsmittelfrist eingebracht. Fristverlängerungsansuchen zur Verlängerung einer Rechtsmittelfrist sind gemäß § 245 Abs. 3 BAO zulässige Anbringen, über die Entscheidungspflicht (§ 311 BAO) besteht. Ein derartiger Antrag erfordert daher jedenfalls ein Tätigwerden der Behörde. Bereits aus § 245 Abs. 3 BAO geht hervor, dass aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist möglich ist. Werden unbegründete Fristverlängerungsanträge eingebracht, so weist dies darauf hin, dass die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen wird. Dies ist in Zusammenhang mit Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist umso evidenter, da derartige fristgerecht eingebrachte Anträge eine Hemmung des Laufes der Berufungsfrist bewirken (§ 245 Abs. 3 zweiter Satz BAO). Wenn ein aussichtloser Antrag lediglich eingebracht wird, um eine Hemmung einer Frist zu erwirken, so wird dadurch die Behörde mutwillig in Anspruch genommen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 112a Tz. 4).
Der Berufungswerber hat mit den unbegründeten Fristverlängerungsansuchen vom 2. Juni 2004, 20. Juli 2004 und 10. August 2004 dreimal die Tätigkeit des Finanzamtes offenbar mutwillig in Anspruch genommen. Für jede dieser Behelligungen hätte das Finanzamt eine Mutwillensstrafe bis zu 400,00 € festsetzen können, zumal jeder Antrag für sich ein Tätigwerden der Behörde erfordert hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Mag.
Jürgen Großschedl, vom 24. September 2004 betreffend eine
Mutwillensstrafe in Höhe von 400,00 € in Zusammenhang mit
Anbringen betreffend F. entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
wie folgt abgeändert:
In Zusammenhang mit dem
Fristverlängerungsansuchen vom 2. Juni 2004 betreffend F. wird eine
Mutwillensstrafe in Höhe von 100,00 € festgesetzt.
In Zusammenhang mit dem
Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 betreffend F. wird eine
Mutwillensstrafe in Höhe von 200,00 € festgesetzt.
In Zusammenhang mit dem
Fristverlängerungsansuchen vom 10. August 2004 betreffend F. wird eine
Mutwillensstrafe von 400,00 € fesgesetzt.
Bisher war vorgeschrieben eine
Mutwillensstrafe von 400,00 €, welche bereits fällig war. Die
Fälligkeit der Nachforderung von 300,00 € ist der
Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Steuerberater und vertrat F. im
Verfahren betreffend die Feststellung der Einkünfte gemäß
§
188 BAO betreffend das Jahr 2001. Der Berufungswerber ist mit einer allgemeinen
Vertretervollmacht ausgestattet und hat insbesondere auch die
Zustellvollmacht.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2004 stellte das Finanzamt
gegenüber F. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für
2001 fest. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt.
Der Berufungswerber brachte für seine Klienten mit dem
Anbringen vom 2. Juni 2004 einen Antrag auf Fristverlängerung zur
Einbringung einer etwaigen Berufung gegen den Feststellungsbescheid ein. Er
beantragte die Berufungsfrist bis 20. Juli 2004 zu verlängern.
Begründet wurde dieses Fristverlängerungsansuchen nicht.
Mit dem Anbringen vom 20. Juli 2004 beantragte er für
seine Klienten eine weitere Verlängerung der Berufungsfrist bis 10. August
2004. Auch dieses Fristverlängerungsansuchen wurde nicht
begründet.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 23. Juli 2004 einen
Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO erlassen, da dem
Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 jegliche Begründung
fehle. Es wurde aufgetragen, den Mangel bis 10. August 2004 zu
beheben.
Mit dem Antrag vom 10. August 2004 beantragte der
Berufungswerber für seine Klienten neuerlich die Verlängerung der
Berufungsfrist bis 20. August 2004. Auch dieses Fristverlängerungsansuchen
wurde nicht begründet.
Mit Bescheid vom 12. August 2004 wurde dem
Fristverlängerungsansuchen nicht stattgegeben. Begründet wurde dieser
Bescheid damit, dass trotz Aufforderung keine Begründung für die
Erstreckung der Rechtsmittelfrist nachgereicht wurde. Der Bescheid enthielt
keine Rechtsmittelbelehrung.
Der Berufungswerber brachte für seine Klienten mit dem
Anbringen vom 14. September 2004 eine Berufung gegen die Abweisung des Antrages
auf Fristverlängerung betreffend der Einbringung einer etwaigen Berufung
gegen den Feststellungsbescheid der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung und Umsatzsteuerbescheid 2001 ein. Es wurde um Erlassung einer
adäquaten Begründung der "Bescheide 2001" ersucht. Da in der in den
Bescheiden angeführte Begründung lediglich angegeben wurde, dass eine
Schätzung erfolgt sei, aber keinerlei Darstellung der Ermittlung (auch
nicht der wesentlichen Posten wie Umsatz, Vorsteuer, Ausgaben) enthält und
angenommen werden muss, dass diese Beträge nicht aus der Luft gegriffen
wurden, sei die Begründung unvollständig und somit hätte die
Berufungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen.
Mit Schreiben vom 27. September 2004 wurde dem
Berufungswerber als steuerlichen Vertreter von F. mitgeteilt, dass
gemäß
§ 110 Abs. 3 BAO gegen die Abweisung eines
Antrages auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig ist. Weiters wurde mitgeteilt, dass die
Rechtsansicht, wonach eine Rechtsmittelfrist infolge unvollständiger
Begründung noch gar nicht zu laufen begonnen habe, nicht richtig sei.
Für den Fristbeginn sei grundsätzlich der Tag der Bekanntgabe des
Bescheides maßgebend. Ist im Bescheid eine gesonderte Begründung
angeführt, beginne die Rechtsmittelfrist mit Zustellung dieser
Begründung zu laufen. Der gegenständliche Feststellungsbescheid 2001
enthalte jedoch eine Begründung. Ein Antrag auf
Begründungsergänzung hemme lediglich die Berufungsfrist (§ 245
Abs. 3 BAO). Da der Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung mit Bescheid
vom 12. August 2004 abgewiesen wurde, wäre eine Berufung gegen diesen
Bescheid in jedem Fall verspätet.
Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 29. September
2004 setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber eine
Mutwillensstrafe in Höhe von 400,00 € fest. Das Finanzamt stellte
den Gang des Verfahrens betreffend die Verlängerung der Berufungsfrist
hinsichtlich des Feststellungsbescheides für 2001 dar und wies darauf hin,
dass sich bereits bei der Veranlagung 2000 ein ähnlicher Sachverhalt finde.
Das Finanzamt führte in der Begründung insbesondere die einzelnen
Fristverlängerungsansuchen vom 2. Juni 2004, 20. Juli 2004 und 10.
August 2004 an und bemerkte dazu, dass in keines der Schreiben eine
Begründung enthalten hätte. Die Aufforderung eine Begründung
nachzuholen hätte der Berufungswerber ignoriert und lediglich einen
weiteren Antrag auf Fristverlängerung, der einen Standardsatz enthalten
hätte, jedoch keine Begründung, eingebracht. Weiters hätte er
gegen den Abweisungsbescheid eine Berufung eingelegt, obwohl er als
Steuerberater wissen müsste, dass für die Ablehnung eines Antrages auf
Fristverlängerung § 110 Abs. 3 BAO (Ausschluss eines
abgesonderten Rechtsmittels) gelte. Die trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit
wiederholte Beantragung der Rechtsmittelfristverlängerung stelle eine
mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Abgabenbehörde dar. Die
Abgabenbehörde hätte einen zusätzlichen Aufwand, um die nicht
begründeten Fristverlängerungsansuchen zu bearbeiten und dem
steuerlichen Vertreter gegenüber zu erklären. Unter den gegebenen
Umständen sei die Mutwilligkeit auch "offenbar", weil erfolglose Versuche
die Rechtsmittelfrist zu verlängern schon mehrmals probiert wurden. In
Hinblick auf die Häufung der Einbringung von unbegründeten
Anträgen auf Rechtsmittelfristverlängerung und die Einbringung eines
Rechtsmittels gegen den diesbezüglichen Abweisungsbescheid und der
Tatsache, dass es sich bei dieser Vorgehensweise um keinen Einzelfall seitens
des steuerlichen Vertreters handle, werde die Mutwillensstrafe mit
400,00 € festgesetzt.
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
dass bei den Eingaben des Berufungswerbers keine Mutwilligkeit angewendet worden
sei, sondern lediglich das als Bescheidbegründung begehrt worden wäre,
was jeder Steuerpflichtige an Zahlen und Beträgen gegenüber einer
Behörde auch darzulegen hat. Die Verhängung von gleich vier
Strafbescheiden jeweils im Höchstausmaß gemäß
§ 112a
BAO als Antwort auf seine Anbringen nähre die Vermutung der beliebigen
Festsetzung von Beträgen der Behörde bei Schätzungen. Die
Anbringen dieser Art würden ihm nicht zur Freude gereichen, sondern
lediglich aus der Zeitknappheit und dem Alltagsstress ergeben. Wenn die
Behörde die Schätzungswege sorgfältig ermittelt hätte, sei
wohl eine etwaige diesbezügliche Akteneinsicht oder eine Auskunft
darüber jedes österreichischen Staatsbürgers verfassungsrechtlich
verbrieftes Recht.
Die Berufung wurde am 8. November 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
An Frau E.F. wurde mit dem Schreiben vom 14. April 2004
folgendes Ersuchen um Stellungnahme gesendet:
"Haben Sie Ihrem Steuerberater, Herrn H. den konkreten
Auftrag erteilt, folgende Schriftsätze an das Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr zu richten?
|
1)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 6. Juni 2004 zu
StNr.: xxx/xxxx (Beilage 1)
|
2)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 zu
StNr.: xxx/xxxx (Beilage 2)
|
3)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 10. August 2004 zu
StNr.: xxx/xxxx (Beilage 3)
|
4)
|
Berufung vom 14. September 2004 zu StNr.: xxx/xxxx
(Beilage 4)
|
5)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 6. Juni 2004 zu
StNr.: sss/ssss (Beilage 5)
|
6)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 zu
StNr.: sss/ssss (Beilage 6)
|
7)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 10. August 2004 zu
StNr.: sss/ssss (Beilage 7)
|
8)
|
Berufung vom 14. September 2004 zu StNr.: sss/ssss
(Beilage 8)
Bitte geben Sie für jedes der angeführten
Anbringen einzeln an, ob Sie den Auftrag zur Einbringung beim Finanzamt erteilt
haben."
Frau E.F. ist am 20. April 2005
beim Referenten erschienen und hat ersucht, dass in dieser Angelegenheit sie als
Zeugin einvernommen wird. Dazu wurde folgende Niederschrift
aufgenommen:
"Die Zeugin nimmt zur Aufforderung vom 14. April 2005
wie folgt Stellung:
Ich habe Herrn M.H. zu keinem der in der schriftlichen
Aufforderung vom 14. April 2005 angeführten Anbringen einen Auftrag
erteilt. Ich habe Herrn M.H. lediglich eine allgemeine Vertretervollmacht sowie
eine Zustellvollmacht erteilt. Ich wurde von Herrn M.H. nicht von den
Aufforderungen des Finanzamtes Erklärungen abzugeben etc. in Kenntnis
gesetzt. Ich habe erstmals im Zuge von Exekutionsverfahren, die das Finanzamt
gegen mich durchgeführt hat, davon erfahren, dass
Unregelmäßigkeiten bezüglich meiner Steuerangelegenheiten
bestehen."
Weiters ist auch an Herrn I.F.
mit Schreiben vom 14. April 2005 folgendes Ersuchen übermittelt
worden:
"Haben Sie Ihrem Steuerberater, Herrn H. den konkreten
Auftrag erteilt, folgende Schriftsätze an das Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr zu richten?
|
1)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 6. Juni 2004 zu
StNr.: 305/3122 (Beilage 1)
|
2)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 zu
StNr.: 305/3122 (Beilage 2)
|
3)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 10. August 2004 zu
StNr.: 305/3122 (Beilage 3)
|
4)
|
Berufung vom 14. September 2004 zu StNr.: 305/3122
(Beilage 4)
|
5)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 6. Juni 2004 zu
StNr.: 304/4790 (Beilage 5)
|
6)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 zu
StNr.: 304/4790 (Beilage 6)
|
7)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 10. August 2004 zu
StNr.: 304/4790 (Beilage 7)
|
8)
|
Berufung vom 14. September 2004 zu StNr.: 304/4790
(Beilage 8)
Bitte geben Sie für jedes der angeführten
Anbringen einzeln an, ob Sie den Auftrag zur Einbringung beim Finanzamt erteilt
haben."
Herr I.F. ist am 20. April 2005
beim Referenten erschienen und hat ersucht, dass er in dieser Angelegenheit als
Zeuge einvernommen wird. Dazu wurde folgende Niederschrift
aufgenommen:
"Der Zeuge nimmt zur Aufforderung vom 14. April 2005 wie
folgt Stellung:
Ich habe Herrn M.H. zu keinem der in der schriftlichen
Aufforderung vom 14. April 2005 angeführten Anbringen einen Auftrag
erteilt. Ich habe Herrn M.H. lediglich eine allgemeine Vertretervollmacht sowie
eine Zustellvollmacht erteilt. Ich wurde von Herrn M.H. nicht von den
Aufforderungen des Finanzamtes Erklärungen abzugeben etc. in Kenntnis
gesetzt. Ich habe erstmals im Zuge von Exekutionsverfahren, die das Finanzamt
gegen mich durchgeführt hat, davon erfahren, dass
Unregelmäßigkeiten bezüglich meiner Steuerangelegenheiten
bestehen."
Die Zeugenaussagen wurden sowohl dem Berufungswerber als
auch dem Finanzamt mit den Schreiben vom 21. April 2005 zur Kenntnis gebracht.
Es ist keine Stellungnahme seitens der Parteien des Berufungsverfahrens
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit
der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung
der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde
gemäß
§ 112a der Bundesabgabenordnung (BAO) eine
Mutwillensstrafe bis 400 Euro verhängen.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt
gestützt auf diese Bestimmung gegenüber dem Berufungswerber eine
Mutwillensstrafe von 400,00 € festgesetzt. Der Spruch des angefochtenen
Bescheides ist insoweit auslegungsbedürftig, da aus diesem nicht klar
hervorgeht, in welchem konkreten Zusammenhang das Finanzamt den Tatbestand des
§ 112a BAO als verwirklicht sieht. Bestehen Zweifel über den
Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung
heranzuziehen; es sei denn, dass zwischen Spruch und Begründung
Widersprüche bestehen oder zumindest nicht ausgeschlossen sind (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 92
Tz. 7). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht eindeutig
hervor, dass die Mutwillensstrafe in Zusammenhang mit den unbegründeten
Fristverlängerungsansuchen vom 6. Juni 2004, 20. Juli 2004 und 10.
August 2004 steht, welche der Berufungswerber im Feststellungsverfahren
betreffend F. beim Finanzamt eingebracht hat. Demnach liegen dem angefochtenen
Bescheid eigentlich drei - nach Ansicht des Finanzamtes - mutwillig
eingebrachte Anbringen zu Grunde. Die Abänderung des angefochtenen
Bescheides hat somit dahingehend zu erfolgen, dass diese konkreten Anbringen des
Berufungswerbers, die ein Tätigwerden der Behörde erforderten, im
Spruch anzuführen sind.
Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die
Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache
schützen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 112a Tz. 2). Im gegenständlichen Fall wurden
wiederholt unbegründete Fristverlängerungsansuchen betreffend einer
Rechtsmittelfrist eingebracht. Fristverlängerungsansuchen zur
Verlängerung einer Rechtsmittelfrist sind gemäß
§ 245 Abs.
3 BAO zulässige Anbringen, über die Entscheidungspflicht (§ 311
BAO) besteht. Ein derartiger Antrag erfordert daher jedenfalls ein
Tätigwerden der Behörde. Bereits aus § 245 Abs. 3 BAO geht
hervor, dass aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine
Verlängerung der Rechtsmittelfrist möglich ist. Schon aus dem
Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass derartige Fristverlängerungsansuchen
einer Begründung bedürfen, damit die Abgabenbehörde prüfen
kann, ob berücksichtigungswürdige Gründe für eine
Fristverlängerung vorliegen. Werden wie im gegenständlichen Fall
wiederholt unbegründete Fristverlängerungsanträge eingebracht, so
weist dies darauf hin, dass die Tätigkeit der Behörde mutwillig in
Anspruch genommen wird. Dies ist in Zusammenhang mit Ansuchen um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist umso evidenter, da derartige
fristgerecht eingebrachte Anträge eine Hemmung des Laufes der
Berufungsfrist bewirken (§ 245 Abs. 3 zweiter Satz BAO). Wenn ein
aussichtloser Antrag lediglich eingebracht wird, um eine Hemmung einer Frist zu
erwirken, so wird dadurch die Behörde mutwillig in Anspruch genommen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 112a
Tz. 4).
Offenbar ist eine Mutwilligkeit dann, wenn sie wider
besseres Wissen erfolgte oder unter solchen Umständen geschieht, dass
jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen,
hätte erkennen müssen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar, § 112a Tz.
5). Der Berufungswerber ist Steuerberater und müsste daher davon Kenntnis
haben, dass ein Fristverlängerungsansuchen betreffend einer
Rechtsmittelfrist einer Begründung bedarf. Zudem ist selbst für den
steuerlichrechtlichen Laien erkennbar, dass unbegründete Anbringen
aussichtslos sind. Die Mutwilligkeit der Behelligung der Behörde ist somit
offenbar.
Die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates haben
ergeben, dass der Berufungswerber auf Grund einer generellen Ermächtigung,
also ohne ausdrücklichen Auftrag der von ihm vertretenen Klienten die
mutwilligen Fristverlängerungsansuchen eingebracht hat. Somit ist die
Verhängung von Mutwillensstrafen gegen den berufsmäßigen
Parteienvertreter zulässig (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 112a
Tz. 3).
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber mit
den unbegründeten Fristverlängerungsansuchen vom 2. Juni 2004, 20.
Juli 2004 und 10. August 2004 dreimal die Tätigkeit des Finanzamtes
offenbar mutwillig in Anspruch genommen. Für jede dieser Behelligungen
hätte das Finanzamt eine Mutwillensstrafe bis zu 400,00 €
festsetzen können, zumal jeder Antrag für sich ein Tätigwerden
der Behörde erfordert hat. Tatsächlich wurde für diese drei
offenbar mutwilligen Behelligungen insgesamt eine Mutwillensstrafe von lediglich
400,00 € festgesetzt. Diese Mutwillensstrafe erscheint aus folgenden
Ermessensüberlegungen (§ 20 BAO) zu gering: Der Berufungswerber
ist als Steuerberater berufsmäßiger Parteienvertreter. Im Umgang mit
Abgabenbehörde ist somit ein höherer Maßstab als für
steuerrechtliche Laien anzulegen. Wie das Finanzamt bereits im angefochtenen
Bescheid aufgezeigt hat, brachte der Berufungswerber für andere Klienten
bzw. auch in den Vorjahren immer wieder unbegründete
Fristverlängerungsansuchen ein. Zeitknappheit und Alltagsstress sind keine
Rechtfertigung für ein derartiges Verhalten. Vielmehr ist bedenklich, dass
es der Berufungswerber in Kauf nimmt, wenn durch seine offenbar unzureichende
Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten seinen Klienten ein Nachteil
erwächst. Im gegenständlichen Fall kommt der Mutwillenstrafe daher
insbesondere ein präventiver Charakter zu, soll durch diese nicht nur die
Abgabenbehörde vor Behelligung, sondern auch der Abgabepflichtige vor
Verschleppung der Sache geschützt werden (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 112a
Tz. 2). Wenn der Berufungswerber als Rechtfertigung dem Finanzamt bei der
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen Ermittlungsfehler vorwirft, dann ist
dieses Vorbringen insofern absurd, zumal er es unterlassen hat, für seine
Klienten entsprechende Abgabenerklärungen einzubringen. Das Verhalten des
Steuerberaters bei der Vertretung von F. ist durch Verzögerungen und
Unterlassungen gekennzeichnet. Gerade in einem derartigen Fall ist es geboten,
dem unverantwortlichen und offenbar mutwilligen Handeln des Berufungswerbers
Einhalt zu gebieten. Demnach ist eine Mutwillensstrafe von 100,00 €
bereits für das erste unbegründete Fristverlängerungsansuchen vom
2. Juni 2004 angemessen. Für das zweite derartige Ansuchen vom 20. Juli
2004 ist eine höhere Mutwillensstrafe von 200,00 € angemessen, da
der Berufungswerber dieses Ansuchen offenbar lediglich zur weiteren
Verzögerung des Verfahrens eingebracht hat. Hinsichtlich des
Fristverlängerungsansuchens vom 10. August 2004 ist eine Mutwillensstrafe
im Höchstausmaß von 400,00 € angemessen, zumal das
Finanzamt vorher ausdrücklich mit Bescheid vom 23. Juli 2004 auf den
Umstand hingewiesen hat, dass Ansuchen um Verlängerung einer
Rechtsmittelfrist einer Begründung bedürfen. Ein trotz dieses
Hinweises eingebrachtes unbegründetes Fristverlängerungsansuchen kommt
einer Provokation gleich. Aus diesen Gründen erscheint die
spruchgemäße Festsetzung der Mutwillensstrafen als
angemessen.
Linz, am 28.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RechtsmittelfristFristverlängerungunbegründetes Fristverlängerungsansuchenoffenbar mutwilligTätigwerden der BehördeAussichtslosigkeitHöchstgrenzeHemmung der Berufungsfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1097-L/04
- Stammnummer
- 16569
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF