Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0246-W/05
Antrag auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-W/05vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., 1xxx Wien, K-Straße
xx, vom 27. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 17. September 2004 betreffend Zwangsstrafen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Den Antrag der Bw. vom 31. Jänner 2004 auf Festsetzung
der in der Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 14. Jänner 2004 angekündigten
Zwangs und Ordnungsstrafe wies die Abgabenbehörde erster Instanz mit
Bescheid vom 17. September 2004 als unzulässig zurück und
begründete die Entscheidung damit, dass eine Vorschreibung einer Zwangs-
und Ordnungsstrafe von einem Abgabepflichtigen nicht beantragt werden
könne.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 27. September 2004 in
der ausgeführt wird, dass in der gegenständlichen Buchungsmitteilung
Nr. 1 aus 2004 eine Zwangs- und Ordnungsstrafe in der Höhe von €
363,00 zur Zahlung vorgeschrieben worden sei und sich daraus das Recht der Bw.
auf Zusendung der bescheidmäßigen Festssetzung der verhängten
Strafe ableite. Dieselbe könne auch in der Höhe von Null Euro
festgesetzt werden, die Buchung könne aber auch annulliert
werden.
Die Berufung der Bw. wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
31. Jänner 2005 abgewiesen und wiederum begründet, dass eine
Vorschreibung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe nicht beantragt werden
könne. Über die Buchungsmitteilung Nr.1/2004 sei bereits am 17.
September 2004 ein Abrechnungsbescheid ergangen, in welchem über die
Richtigkeit der Buchung abgesprochen worden sei.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 14. Februar
2005. Die Bw. führt darin ergänzend aus, dass in der
verfahrensgegenständlichen Buchungsmitteilung die Festsetzung einer Zwangs-
und Ordnungsstrafe angekündigt und deren Bezahlung gefordert werde. Sie
habe keine Bescheide über Zwangs- und Ordnungsstrafen erhalten, daher
beantrage sie deren bescheidmäßige Feststellung und Zusendung.
Sollten keine Zwangs- und Ordnungsstrafen ergangen sein, werde die Annullierung
der gegenständlichen Buchung begehrt. Da die Bw. keine Zwangs- und
Ordnungsstrafe erhalten habe, verlange sie deren Festsetzung und
Übersendung in eventu die Annullierung der rechtswidrigen Scheinbuchung von
€ 363,00 in der Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 14. Jänner
2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs.1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Abs. 2 Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird,
muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer
angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert
werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Abs.3 Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von
2.200 € nicht übersteigen.
Abs.4 Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist
ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß
§ 112 Abs.1BAO hat das Organ
einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die
Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu
sorgen.
Abs.2 Personen, die die Amtshandlung stören
oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen;
bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung
das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines
Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis
€ 400,00 verhängt werden.
Abs. 3 Die gleiche Ordnungsstrafe kann die
Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen
Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Abs.4 Die Verhängung einer Ordnungsstrafe
schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht
aus.
Die §§ 111 und 112 BAO normieren eine
Berechtigung bzw. Verpflichtung der Abgabenbehörden und enthalten kein
Antragsrecht eines Abgabepflichtigen, daher wurde der gesetzlich nicht
vorgesehene Antrag auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe zu Recht als
unzulässig zurückgewiesen.
Eine Rechtsmittelerhebungsberechtigung knüpft stets an
einen Bescheid an und nicht an eine Buchung. Buchungsmitteilungen sind keine
Bescheide und somit nicht rechtsmittelfähig (VwGH 27.3.1996, 92/13/0299).
Es stand der Bw. lediglich seinerzeit bei Zustellung des der Buchung zu Grunde
liegenden Bescheides zu, binnen der im Bescheid angeführten
Rechtsmittelfrist, im Rahmen eines Berufungsverfahrens, ihr
Änderungsbegehren vorzutragen und durch die Rechtsmittelbehörde
überprüfen zu lassen.
Die Berufung war somit spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 2.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-W/05
- Stammnummer
- 15733
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF