Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0278-K/06
Haftung eines Geschäftsführers für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0278-K/06vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Heranziehung zur Haftung der Geschäftsführerin einer GmbH für uneinbringliche Selbstbemessungsabgaben, wie die Kraftfahrzeugsteuer und die Strassenverkehrsbenützungsabgabe des Jahres 2003 erfolgt dann zu Recht, wenn diese nicht ordnungsgemäß erfasst und dem Finanzamt gegenüber erklärt wurden und in der Folge aufgrund eines eröffneten Konkurses im August 2005 uneinbringlich geworden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Z. und die weiteren Mitglieder OR
Mag. P., Dr. M. und R. im Beisein der Schriftführerin FOI O. in Anwesenheit
des Vertreters des Finanzamtes K.S., HR Dr. L. , über die
Berufung der G.H., S., vertreten durch Mag. N.N., K.S., M.Str. 24, vom
22. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes K.S. vom 14. April
2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
nach der am 22. Jänner 2008 in K.S., Dr. H.Gasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 21.486,38 eingeschränkt. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Fa. N. GmbH (Transportgewerbe,
Güterbeförderung und Erdbewegung) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
13. August 2002 errichtet. Gesellschafter waren Frau G.H. und Herr N.G., beide
zu je 50%. Frau G.H. brachte das Einzelunternehmen in die GmbH ein. Die
Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) vertrat seit 6. September 2002 als
Geschäftsführerin selbständig vertretungsbefugt die GmbH.
Nachdem über das Vermögen der Fa. N. GmbH am 10.
August 2005 das Konkursverfahren eröffnet wurde, zog das Finanzamt mit
Bescheid vom 14. April 2006 die Bw. zur Haftung für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten iHv. € 47.125,77 heran. Die Abgabenschuldigkeiten
setzten sich wie folgt zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in €
|
2003
|
Straßenverkehrsabgabe
|
2.660,00
|
1-12/2003
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
14.123,00
|
2004
|
Umsatzsteuer
|
12.971,64
|
4/2004
|
Umsatzsteuer
|
3.255,38
|
6/2005
|
Lohnsteuer
|
2.692,13
|
6/2005
|
Dienstgeberbeitrag
|
1.575,32
|
6/2005
|
Zuschlag zum DG
|
147.03
|
5/2005
|
Umsatzsteuer
|
7.544,97
|
2005
|
Zwangs- und Ordnungsstrafe
|
100,00
|
2003
|
Körperschaftsteuer
|
2.003,64
|
2003
|
Anspruchszinsen
|
51,77
|
|
Summe
|
47.125,77
Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss vom
11. Oktober 2006 aufgehoben. Auf die Gläubiger entfiel eine
Konkursquote iHv. 1%. Das Finanzamt erhielt € 1.215,22.
Mit Vorhalt vom 9. November 2005 ersuchte das Finanzamt die
Bw. unter Hinweis auf ihre qualifizierte
Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren um Darstellung der Gründe,
die für den Abgabenausfall ursächlich waren. Um Nachweis des Fehlens
ausreichender Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Abgaben und
um Bekanntgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ab
1. Jänner 2003 bis zur Konkurseröffnung wurde ersucht. Auf die
geltende Rechtslage wurde verwiesen. Per 9. November 2005 hafteten am
Abgabenkonto der GmbH € 120.456,49 unberichtigt aus.
Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2006 teilte die Bw.
mit, dass die Firma im Zeitraum 1.1.2003 bis 18.5.2005 am Abgabenkonto immer
einen positiven Saldo ausgewiesen habe und durch die verzögerte Zahlung
eines Großkunden, welcher ab 25.3.2005 seine Zahlungen überhaupt
eingestellt habe, ein Zahlungsengpass entstanden sei. Die Forderung gegen diesen
Kunden betrug schließlich € 82.135,00 und wurde uneinbringlich.
Dies sei für die Geschäftsführerin nicht vorhersehbar gewesen,
weil selbst die Bank eine positive Bonitätsprüfung dieses Kunden
vorgenommen habe. Schließlich habe die Hausbank einer Zwischenfinanzierung
und Ausweitung des Kreditrahmens nicht mehr zugestimmt, sodass
Liquiditätsengpässe aufgetreten sind.
Seit 13. Oktober 2003 habe mit der Hausbank eine
Globalzessionsvereinbarung bestanden und erfolgten ab 13. Mai 2003 keine
Zahlungen mehr an Lieferanten, Löhne und sonstiger Gläubiger, bis die
Rahmenvorgabe (Kontokorrentrahmen) erfüllt war. Damit fehlten der
Geschäftsführerin die Mittel zur Bezahlung von Abgabenforderungen. Im
Zuge der Sanierungsverhandlungen habe sich herausgestellt, dass die offenen
Forderungen gegen den Kunden uneinbringlich wären. Schließlich musste
wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Konkursverfahrens
beantragt werden.
Aus dem Auszug zum Kassabuch Mai 2005 betreffend das
Bankkonto bei der I.Bank Nr.100-203308 ergibt sich dass die GmbH im Zeitraum Mai
2005 Einnahmen iHv. € 73.758,00 erzielte und vom Kontokorrentkonto
Zahlungen iHv. € 53.128,41 geleistet wurden. Diese Zahlungen betrafen va.
die Fa. X.S.A. iHv. € 35.757,48; die Fa. FLA. LKW iHv.
€ 12.972,64 und die Fa. ED. iHv. € 4.014,28.
Im Zeitraum Juni 2005 stehen den Einnahmen am
Kontokorrentkonto iHv. € 104.036,90 Ausgaben iHv. € 21.202,32
gegenüber. Die Aufwendungen betrafen va. Raten für den neu
angeschafften Fuhrpark (Mietkauf) und Zinsen und Spesen der
Kontoführung.
In der Berufung vom 22. Mai 2006 erläutert die Bw. die
wirtschaftliche Entwicklung. Die Firma habe infolge Überalterung den
Fuhrpark 2004 erneuern müssen, weil die Reparaturkosten zu hoch geworden
sind. Die Bank habe in dieser Zeit aufgrund der bestehenden Generalzession der
einbezahlten Forderungen, Zahlungen nur mehr in einem eingeschränkten
Ausmaß vorgenommen. Die Löhne Mai 2005 wurden nicht mehr
überwiesen. Zur Entwicklung der Verbindlichkeiten führte die Bw. wie
folgt aus:
"Die Lieferantenverbindlichkeiten sind von
914.650,-- auf 963.919,-- gestiegen. Die Bankverbindlichkeiten sind nahezu
gleich geblieben, die Lohnverbindlichkeiten und die übrigen
Verbindlichkeiten haben sich kontinuierlich erhöht. Betrachtet man die
gesamten Verbindlichkeiten so sind sie von Dezember 2004 bis Mai 2005 von rund
1,455.000,-- auf rund 1,622.000,-- angestiegen."
Abgaben des Jahres 2003 wären nicht haftungsrelevant,
weil am 18.5.2005 noch ein positiver Saldo iHv. € 142,45 bestanden habe und
"daher die Straßenverkehrsabgabe 2003,
Kraftfahrzeugsteuer 2003, Umsatzsteuer 2004, Körperschaftsteuer 2003 und
daraus resultierende Anspruchszinsen 2003 mit Sicherheit nicht
haftungsgegenständlich sind."
Lohnabgaben für den Zeitraum 6/2005 wurden nicht mehr
entrichtet. Die Bezahlung der Umsatzsteuer Mai 2005 sei aufgrund der
Generalabtretung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des
Unternehmens zu Gunsten der Bank nicht mehr möglich gewesen, weil zu diesem
Zeitpunkt die Bank gar keine Überweisungen mehr durchgeführt
hat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2006 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt und verringerte den Haftungsbetrag um die
Lohnabgaben des Monates Juni 2005 iHv. € 4.414,48 auf den Betrag iHv.
insgesamt € 42.711,29. Das Finanzamt stellte fest, dass ausgehend von der
am 13.10.2003 abgeschlossenen Generalzession die Hausbank bevorzugt behandelt
wurde und darin eine schuldhafte Pflichtverletzung begründet sei. Durch
diese Differenzierung habe die Bw. eine Ungleichbehandlung in Kauf genommen und
den Gleichbehandlungsgrundsatz aller Gläubiger verletzt.
Hinsichtlich der Abgabenschulden aus dem Jahr 2003 und den
Hinweis auf den positiven Stand am Abgabenkonto am 18.5.2005 führte das FA
aus, dass ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der
gesetzlichen Fälligkeit der
Abgaben maßgeblich wären. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der
Buchung und Festsetzung der Abgaben an. Die Bw. wäre verpflichtet gewesen,
dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben entrichtet würden.
Die Abgaben setzten sich wie folgt zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in €
|
2003
|
Straßenverkehrsbenützungsabgabe
|
2.660,00
|
1-12/2003
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
14.123,00
|
2004
|
Umsatzsteuer
|
12.971,64
|
4/2005
|
Umsatzsteuer
|
3.255,38
|
5/2005
|
Umsatzsteuer
|
7.544,97
|
2005
|
Zwangs- und Ordnungsstrafe
|
100,00
|
2003
|
Körperschaftsteuer
|
2.003,64
|
2003
|
Anspruchszinsen
|
51,77
|
|
Summe
|
42.711,29
Die Abgabenerklärungen für die
Kraftfahrzeugsteuer und den Straßenverkehrsbeitrag 2003 wurden am 27. Juni
2005 eingereicht und die jeweiligen Nachforderungsbeträge dem Finanzamt
gemeldet.
Aus dem Sachverständigengutachten des
Wirtschaftsprüfers T.N. vom 2.10.2006 ergeben sich folgende Feststellungen
über den wirtschaftlichen Gang des Unternehmens im Jahr 2004 bis zur
Konkurseröffnung am 10. August 2005:
Beim Finanzamt hatte die Gesellschaft im Jänner 2005
ein Guthaben iHv. € 75.000,00, welches va. aus der Gutschrift der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 iHv. € 94.000,00
resultierte (Sachverständigengutachten Herbert Tiefling, S 32). Die
Gesellschaft hatte nämlich im Jahr 2004 den Fuhrpark erneuert und eine
Investitionszuwachsprämie iHv. 10% der Anschaffungskosten erhalten. Die
Prämie wurde ausbezahlt. Die Gesellschaft finanzierte den angeschafften
Fuhrpark im Wege von Mietkäufen und Leasingverträgen.
Die Gesellschaft wies seit ihrer Errichtung laufend einen
negativen Banksaldo aus. Im Mai 2005 waren mehr als € 500.000.00
aushaftend; die Hausbank I.Bank meldete im Konkurs eine Forderung iHv. €
302.034,63 an.
Der Saldo am Kontokorrentkonto lag Mitte April 2005 bei
etwa € 180.000,00 und reduzierte sich bis zur Konkurseröffnung auf
€ 50.000,00. Dies erklärt sich daraus, dass die I.Bank ab Mitte
April nahezu sämtliche Zahlungen einstellte, während aufgrund der
Globalabtretung aller Forderungen aus laufenden Lieferungen und Leistungen die
Kundenzahlungen weiterhin auf das Konto der Bank eingingen. Ab April 2005 wurde
die Gesellschaft regelmäßig von der G.K., B.K. und einem
Baustoffcenter exekutiert.
Ab April 2005 erhielt die Firma auch keine Zahlungen mehr
von ihrer wichtigsten Auftraggeberin, der Fa. N.A. GmbH, Zweigniederlassung
U., für die sie seit Jänner 2005 verstärkt im Transportbereich -
Fernverkehr tätig war. Der Saldo iHv. rund € 82.000,00
inklusive Umsatzsteuer haftete im Oktober 2006 (1 Jahr nach
Konkurseröffnung) nach wie vor unberichtigt aus. Aufgrund dieser
Sachverhaltselemente stellte der Sachverständige fest, dass ab April 2005
objektiv die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens eingetreten ist und die
Bw. spätestens im Mai 2005 den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
subjektiv erkennen musste. Dementsprechend kündigte die Fa. F.L. GmbH
sämtliche Finanzierungsverträge und verlangte die Bereitstellung der 7
finanzierten Fahrzeuge.
In der am 22. Jänner 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt,dass die Bw. nunmehr
Geschäftsführerin der Fa. N. GmbH & Co KG ist und die monatliche
Entlohnung € 1.000,-- betrage. Sie sei sorgepflichtig für zwei Kinder,
von denen eines an einen Hörschaden leide. Die Bw. leide an einer
Wirbelsäulenerkrankung und müsse demnächst operiert werden. Der
Ehegatte sei stark kurzsichtig und besitze aufgrund seiner Augenerkrankung
keinen LKW Führerschein mehr. Er sei daher im Unternehmen nur mehr
eingeschränkt einsetzbar. Die persönliche wirtschaftliche Situation
habe sich nicht verbessert. Die Forderung der GmbH gegen die Fa A.L. GmbH iHv.
ca. € 82.000,-- habe sich schließlich als uneinbringlich
herausgestellt. Sie besitze kein Vermögen.
Zum Sachverhalt ergänzte die steuerliche Vertreterin,
dass der Fuhrpark mittels Mietkaufverträgen erneuert wurde.
In rechtlicher Hinsicht verwies die steuerliche Vertreterin
auf ihr bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass schon 2003 erste
Schwierigkeiten bei der GmbH aufgetreten seien. So sei bereits damals eine
Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt getroffen worden. Zu der in Haftung
gezogenen Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2003 führte die steuerliche Vertreterin
aus, dass ihre Mandantin zwar versucht habe, diese rechtzeitig einzuzahlen und
die Zahlscheine der Bank übergeben habe. Die Bank habe die
Überweisungsaufträge jedoch nicht durchgeführt. Auf Grund der
für ihre Mandantin gegebenen Stresssituation habe sie dies übersehen
und dem Finanzamt keine gesonderte Meldung erstattet. Die Kraftfahrzeugsteuer
2003 sei schließlich von der steuerlichen Vertretung im Jahr 2005
nachgemeldet worden. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im April 2005
habe ihre Mandantin überhaupt keine Zahlungen mehr leisten können,
weshalb alle danach anfallenden Fälligkeiten aus der Sicht der steuerlichen
Vertreterin nicht in Haftung zu ziehen wären. Hinsichtlich des
Nachforderungsbetrages an USt 2004 führte die steuerliche Vertreterin aus,
dass es sich bei diesem Nachforderungsbetrag um eine Umsatzsteuerzahllast aus
einer Gutschrift betreffend eines der Mietkauffahrzeuge handle. Da diese
Gutschrift bis zum Meldetermin für die Dezember-USt 2004, 15.2.2005, nicht
vorgelegen sei, habe ihre Mandantschaft diesen Betrag erst in der
USt-Erklärung 2004 dem Finanzamt einbekannt.
Seitens des Finanzamtes führte HR Dr. L. aus, dass das
Finanzamt seinen grundsätzlichen Standpunkt einer Haftbarkeit der Bw.
beibehalte. Das Finanzamt habe bereits in der Berufungsvorentscheidung die
Haftung von ursprünglich rund € 47.000,00 auf € 42.711,29
herabgesetzt und damit den betreffend Lohnabgaben für nicht ausbezahlte
Löhne gegebenen Sachverhalt gewürdigt.
Hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer 2003 liege nach
Ansicht des Finanzamtes jedoch ein klares Verschulden der Bw. vor, da diese von
einer Gesamtschuld an Kraftfahrzeugsteuer 2003 in Höhe von ca.
€ 19.000,00 die in Haftung gezogenen € 14.223,89 nicht
gemeldet habe, was ihr aus der Sicht des Finanzamtes jedenfalls zumutbar gewesen
wäre bzw. in ihre Pflichten als Geschäftsführerin gefallen
wäre.
Hinsichtlich der Nachforderung Ust. 2003 (gemeint: 2004)
aus der Jahreserklärung verwies der Amtsvertreter darauf, dass
gemäß den Ausführungen der steuerlichen Vertretung eine
Ausstellung der Gutschrift zum 31.12.2004 vorliege. Diese Gutschrift müsse
der Bw. zugegangen sein. Wenn die steuerliche Vertreterin repliziere, dass die
steuerliche Vertretung erst zum Zeitpunkt der Erstellung der
Jahreserklärung die Gutschrift in Händen gehalten habe, so ändere
dies nichts daran, dass ein Zugang dieser Gutschrift an die Bw. jedenfalls nach
Erstellung dieser Gutschrift anzunehmen sei.
Es sei dahingestellt, wann die Zahlungsunfähigkeit der
Fa. N. eingetreten sei, da die Firma danach noch Zahlungen geleistet habe, nicht
mehr jedoch an das Finanzamt. Auf Grund der schon nahe vor der
Konkurseröffnung liegenden Fälligkeit der USt für April und Mai
2005 könne das Finanzamt allerdings einer Ausscheidung dieser Beträge
aus der Haftung zustimmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO). Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung
eines Vertreters - im gegenständlichen Verfahren eines Vertreters einer
juristischen Person - sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen Verfahren steht fest, dass die
Berufungswerberin im (haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als
Geschäftsführerin zum Kreis der Vertreter im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die Abgaben der N.
GmbH herangezogen werden kann. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die
Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten weder zum Zeitpunkt deren
Fälligkeiten entrichtet hat und diese bis heute nicht entrichtet wurden.
Der Bw. war für deren Entrichtung allein verantwortlich.
Soweit die Vertreterin in der mündlichen Verhandlung
Einwände gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Umsatzsteuer des Jahres
2004 erhebt, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß
§ 248 BAO
auf das Abgabenfestsetzungsverfahren zu verweisen. Es wäre Aufgabe der Bw.
bzw. später des Masseverwalters gewesen, im Abgabenverfahren die
Richtigstellung der Umsatzsteuernachforderung 2004 zu beantragen.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (siehe für viele
das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN).
Der Vertreter (Geschäftsführer) haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe für viele das Erkenntnis des
VwGH vom 21. Jänner 2004, 2002/13/0218, mwN).
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im Gutachten des
T.N. vom 2.10.2006 ist davon auszugehen, dass die Bw. für jene
Abgabenschuldigkeiten, welche ab April 2005 entstanden sind und später
fällig waren nicht mehr zu Haftung herangezogen werden kann, weil der
Betrieb ab diesem Zeitraum objektiv zahlungsunfähig war. Der Umstand, dass
die Bank ab Juni 2005 Zahlungen nur mehr nach ihren Vorstellungen und damit
bewusst eine Differenzierung zwischen den andrängenden Gläubigern
vornahm ist in diesem konkreten Fall wegen der bereits eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit nicht der Bw. anzulasten. Die Zahlungsunfähigkeit
führte ab April 2005 auch zu einem deutlichen Ansteigen der Exekutionen
durch die G.N., B.B. und ein Baustoffcenter.
Die Bw. hat jedoch auch nach Abschluss der
Globalzessionsvereinbarung im Oktober 2003 keine Vorkehrungen mehr dafür
getroffen, für die Gläubigergleichbehandlung zu sorgen. Aufgrund der
globalen Abtretung aller Forderungen an die Hausbank wäre sie hiezu
verpflichtet gewesen. Schließlich hat sie es dadurch der Hausbank
ermöglicht über eingehende Mittel allein zu verfügen und konnte
die Hausbank den aushaftenden Saldo bis zur Konkurseröffnung im August 2005
noch deutlich reduzieren.
Der Umstand der Zahlungsunfähigkeit ab April/Mai 2005
kommt jedoch der Bw. zu Gute, auch wenn sie wusste, dass die Bank nach ihren
Gutdünken Zahlungen geleistet hat. Die Bw. war daher für die
nachstehend tabellarisch dargestellten Abgaben nicht mehr zur Haftung
heranzuziehen:
|
4/2005
|
Umsatzsteuer
|
3.255,38
|
5/2005
|
Umsatzsteuer
|
7.544,97
|
2005
|
Zwangs- und Ordnungsstrafe
|
100,00
Anders verhält es sich jedoch mit den
haftungsgegenständlichen Abgaben der Jahre 2003 und den Nachforderungen an
Umsatzsteuer 2004:
Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung
der Berufungswerberin für die offenen Abgabenschulden der Jahre 2003 und
2004 der Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn
der Primärschuldnerin überhaupt keine liquiden Mittel zur Tilgung zur
Verfügung gestanden wären, die offenen Schulden zu tilgen bzw. bei der
Verteilung der zur Verfügung gestanden Mittel alle Gläubiger gleich
behandelt worden wären (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der
Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auch auf Zahlungen die zur
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind ("Zug um Zug
Geschäfte"), wie sie in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern bestehen
kann (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Von einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden des Jahre
2003 und der Umsatzsteuerzahllast 2004 mit anderen Verbindlichkeiten kann bei
gleichzeitiger Begleichung von laufenden Betriebskosten (Mietkaufraten,
Treibstoff, Löhne) und gleichzeitiger teilweiser fast gänzlicher
Nichtbezahlung der Abgabenschulden keine Rede sein (siehe VwGH vom 28. Mai
1993, 93/17/0049 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Oktober 1992,
91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der Vertreter
(Geschäftsführer) für die von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden zur Gänze (siehe VwGH vom 29. Jänner 1993,
92/17/0042).
Im Verwaltungsverfahren wurde die Bw. ersucht (Schriftsatz
vom 9. November 2005), durch Erstellung einer Liquiditätsaufstellung ihrer
Nachweispflicht nachzukommen, dass im Haftungszeitraum keine Mittel zur
Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH vorhanden waren und auch keine
Ungleichbehandlung der Gläubiger in der Befriedigung ihrer Forderungen
stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005, 2001/13/0190). Dieser Aufforderung
kam sie nur zum Teil nach.
Soweit die Bw. in rechtlicher Hinsicht meint, sie
könne nicht für Abgabenschuldigkeiten der Jahre 2003 und 2004
herangezogen werden, unterliegt sie einem Irrtum. Maßgeblich für die
Heranziehung zur Haftung ist nämlich nicht der Zeitpunkt der Festsetzung
der Abgaben sondern der Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit. Die
Primärschuldnerin hat in einer Phase, in der das Unternehmen noch
zahlungsfähig war, Abgabenschuldigkeiten nicht in voller Höhe
erklärt und entrichtet. Die Bw. hat die Erklärung über die
Straßenbenützungsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuererklärung
für das Jahr 2003 verspätet am 27. Juni 2005 (!) eingereicht und die
entsprechenden Nachforderungsbeträge ausgewiesen und erklärt. Zu
diesem Zeitpunkt stand bereits fest und war für die Bw. auch längst
erkennbar, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war. Schließlich
musste kurz danach (10.8.) der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt werden.
Ähnlich verhält es sich mit den Abgabennachforderungen an
Körperschaftsteuer 2003 und der Umsatzsteuernachforderung des Jahres 2004.
Beide waren fällig und hätten bereits zumindest anteilig entrichtet
werden müssen.
Der erkennende Senat beurteilt diese Nichtentrichtung als
eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, weil die Bw. als
alleinverantwortliche Geschäftsführerin die betreffenden Abgaben weder
termingerecht in voller Höhe erklärt noch entrichtet hat. Der
erkennende Senat des UFS ist auf Grund der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass die Bw. auf Grund der Missachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Gläubiger durch die Benachteiligung des
Abgabengläubigers ihrer Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist und daher für die von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung heranzuziehen ist (vgl. Erkenntnis
des VwGH vom 28. Januar 2002, 2001/17/0159).
Die Bw. war als Geschäftsführerin verpflichtet
für die rechtzeitige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Gerade die
haftungsgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben wären innerhalb
gesetzlich vorgegebener Fristen und Termine zu melden gewesen. Als
Geschäftsführerin war sie trotz der finanziellen Schwierigkeiten des
Unternehmens auch durchaus in der Lage, für die entsprechende Meldungen und
Zahlungen in den Jahren 2003 und 2004 zu sorgen. Der Umstand, dass die Bw. im
Jahre 2004 die Investitionszuwachsprämie iHv. 10 % der Anschaffungskosten
des neuen Fuhrpark erhalten hat, hätte sie zu entsprechender Sorgfalt
veranlassen müssen. Sie hat vielmehr die Auszahlung der Gutschrift
beantragt im Wissen, dass tatsächlich Forderungen aus dem Jahre 2003 und
2004 entstanden und nicht entrichtet worden sind. Damit hat die Bw. den
Abgabenausfall (Schaden) billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden.
Ein sorgfältiger, pflichtgemäß handelnder Unternehmer hätte
die Abgabenschuldigkeiten vor Inanspruchnahme des Guthabens aufgerechnet. Schon
durch die verspätete Bekanntgabe der Abgabenschuldigkeiten hat die Bw. eine
schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten.
Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, sie habe
die Zahlscheine zur Bank gegeben , diese hätte jedoch Überweisungen
nicht mehr durchgeführt, vermag die Bw. nicht zu entschuldigen. Sie
wäre nämlich aufgrund ihrer Sorgfaltsplichten verpflichtet gewesen,
Zahlungsflüsse zu überprüfen und zu kontrollieren. Auf diese
Weise hätte sie umgehend Kenntnis davon erlangt, dass Zahlungen und
Überweisungen bei der Bank nicht durchgeführt wurden. Die Bw. hat
somit als Geschäftsführerin bewusst in Kauf genommen, dass Zahlungen
an das Finanzamt nicht mehr bzw. nicht in voller Höhe geleistet
wurden.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten
- keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl VwGH vom
26. Januar 1999, 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17. Oktober 2001,
2001/13/0127).
Nachstehend dargestellte Abgabenschuldigkeiten wurden daher
infolge schuldhaften Handelns der Bw. als Geschäftsführerin nicht mehr
entrichtet. Die Heranziehung zur Haftung für nachfolgende Abgaben ist daher
dem Grunde gerechtfertigt:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in €
|
2003
|
Straßenverkehrsbenützungsabgabe
|
2.660,00
|
1-12/2003
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
14.123,00
|
2004
|
Umsatzsteuer
|
12.971,64
|
2005
|
Zwangs- und Ordnungsstrafe
|
100,00
|
2003
|
Körperschaftsteuer
|
2.003,64
|
2003
|
Anspruchszinsen
|
51,77
|
|
Summe
|
31.910,05
Diese Haftungssumme reduziert sich um die Konkursquote
iHv. € 1.1215,22 auf € 30.694,68.
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt (VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173 unter
Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen
umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom
Gesetz vorgegebenen Rahmens. Der angefochtene Bescheid bzw. die
Berufungsvorentscheidung enthalten zum Teil nur eine "standardisierte"
Begründung für die Ermessensübung. Nach Ansicht des erkennenden
Senates beim UFS ist aber gerade eine Konstellation, wie im vorliegenden Fall,
eine Begründung der Ermessensentscheidung betreffend das Ausmaß, in
welchem die Haftung letztlich geltend gemacht wird, erforderlich. Das die
Abgabenbehörde erster Instanz ermessenskonform gehandelt hat und auf welche
Gründe sie Bedacht genommen hat sie nicht dargelegt.
Im Rahmen der Ermessensübung ist der Bw. der Umstand
zu Gute zu halten, dass die Primärschuldnerin seit April 2005 selbst
Forderungen iHv. € 82.000,-- gegenüber den größten
Auftraggeber nicht mehr einbringlich machen hatte können. Andererseits
handelt es sich jedoch um solche Abgabenschuldigkeiten
(Selbstbemessungsabgaben), welche bereits erklärt und entrichtet werden
hätten müssen. Insoweit geht das Berufungsvorbringen, man habe keine
Mittel mehr vor Konkurseröffnung gehabt, ins Leere. Die späte Abgabe
der Erklärungen für 2003 und Einbekennung längst entstandener und
fälliger Abgabenschulden unmittelbar vor Konkurseröffnung (August
2005) stellt eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung dar.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass
die Bw. eine Investitionszuwachsprämie iHv. € 95.000,-- im Jänner
2005, abgerufen hat, obwohl sie wusste, dass Abgabenschuldigkeiten der Jahre
2003 nicht erklärt und entrichtet wurden. Insoweit ist dem Interesse des
Staates an der Schadenswiedergutmachung eindeutig der Vorzug gegenüber dem
Interesse der Partei nicht zur Haftung herangezogen zu werden der Vorzug
einzuräumen.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Bw. aufgrund ihres
Alters (Geburtsjahr: 1966) durchaus noch in der Lage sein wird, zumindest einen
Teil der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten abzustatten und dadurch eine
Schadenwiedergutmachung herbeizuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Bw.
aufgrund einer Erkrankung in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist.
Auf die gesundheitliche Situation der Familie ist ebenfalls Bedacht zu nehmen,
weil sich diese auch auf den wirtschaftlichen Erfolg auswirken kann.
In ausdrücklicher Berücksichtigung dieser
Sachlage nimmt der erkennende Senat vom Haftungsbetrag iHv. € 30.694,68
einen Abschlag iHv. 30% zu Gunsten der Bw. vor. Die Bw. ist daher für den
Betrag iHv. € 21.486,38 zur Haftung heranzuziehen.
Eine weitergehende Reduzierung des Haftungsbetrages
erscheint angesichts des Umstandes, dass die Bw. den Kontakt zum Finanzamt nicht
entsprechend ihren abgabenrechtlichen Pflichten gepflogen hat, aus spezial- und
generalpräventiven Gründen nicht möglich.
Zusammenfassend ist daher fest zu stellen, dass auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme
der Bw. dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Der Berufung war daher teilweise
statt zu geben und die Bw. in Höhe von 21.486,38 zur Haftung
heranzuziehen.
Klagenfurt,
am 31. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0278-K/06
- Stammnummer
- 32904
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF