Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0057-W/09
Abrechnungsbescheid, Ablauf der AE nach § 212 a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-W/09vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 23. September
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
15. September 2004 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Unabhängige Finanzsenat erhielt am 26. Jänner
2008 über den Verwaltungsgerichtshof eine Berufung des Bw. vom 23.
September 2004 gegen einen Abrechnungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 und
Klosterneuburg vom 15. September 2004.
Die Berufung trägt einen unleserlichen Stempel der
Selbststempelmaschine eines Finanzamtes. Eine Berufungserledigung liegt laut
Aktenlage nicht vor.
Am 17. April 2004 brachte der Bw. dazu einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 20. April 2004 ein und
führte aus, dass er keine Zwangs- und Ordnungsstrafe erhalten habe,
weswegen die Scheinbuchung zu annullieren sei.
Da zudem weder eine Berufungsvorentscheidung bezüglich
Umsatzsteuer 2001 noch Umsatzsteuer 2000 erlassen worden sei, seien die
Scheinbuchungen zu annullieren und die Umsatzsteuervorschreibungen laut
abgeänderten Umsatzsteuerfestsetzungen durchzuführen.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12. August 2004
abgewiesen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 18. August 2004, in
der ausgeführt wird, dass die Begründung des Antrages nicht widerlegt
worden sei. Der Bw. habe eine Mutwillensstrafe erhalten und keine Zwangs- und
Ordnungsstrafe. Die Scheinbuchung sei daher zu löschen.
Hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 sei eine Zahllast von €
2.116,38 festgestellt worden. Die Belastung des Kontos mit € 16.115,35 sei
daher auf € 2.116,38 zu berichtigen. Bezüglich Umsatzsteuer 2001 sei
eine Zahllast von € 1.955,55 festgestellt worden. Die Belastung des Kontos
mit € 3.125 sei daher auf € 1.955,55 zu berichtigen.
Der Berufung wurde stattgegeben, der Abweisungsbescheid mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. September 2004 aufgehoben und mit selbem Datum
ein Abrechnungsbescheid erlassen und festgestellt:
"1. Die Buchung mit dem Symbol "ZO" betrifft eine
Mutwillensstrafe über € 400,00, die Sie erhalten haben.
2. Die Belastung von Umsatzsteuer 2000 mit dem
Geschäftsfall "84" mit einem Betrag von € 16.115, 35 ist die
Gutschrift mit dem Geschäftsfall "83" mit Buchungstag 2.7.2003 (BUMI
7/2003). Die Verfügung der Aussetzung der Einhebung und dessen Ablauf mit
Bescheiden gleichen Datums.
3. Die Belastung von Umsatzsteuer 2001 mit dem
Geschäftsfall "84" mit einem Betrag von € 1.955,55 ist die
Gutschrift mit dem Geschäftsfall "83" mit Buchungstag 2.7.2003 (BUMI
7/2003). Die Verfügung der Aussetzung der Einhebung und dessen Ablauf mit
Bescheiden gleichen Datums.
4. Die Gutschrift an Umsatzsteuer 2000 mit dem
Geschäftsfall "54" mit einem Betrag von € 4.645,75 ist die vom
unabhängigen Finanzsenat in seiner Entscheidung festgestellte Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 von € 2.116,38 abzüglich der bisher lt.
Bescheid vom 1.10.2002 vorgeschriebenen Umsatzsteuer von € 6.762,13.
5. Die Gutschrift an Umsatzsteuer 2001 mit dem
Geschäftsfall "54" mit einem Betrag von € 993,59 ist die vom
unabhängigen Finanzsenat in seiner Entscheidung festgestellte Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 von € 1.955,55 abzüglich der bisher lt.
Bescheid vom 1.10.2002 vorgeschriebenen Umsatzsteuer von €
2.949,14."
In der Berufung vom 23. September 2004 wird vorgebracht,
dass außer Streit stehe, dass der Bw. eine Mutwillensstrafe erhalten habe,
er jedoch die Berechtigung der Behörde bestreite Mutwillensstrafen unter
Zwangs- und Ordnungsstrafen zu verbuchen.
Die Belastung des Kontos gemäß BUMI3/2004 mit
€ 16.115,35 sei rechtswidrig, da die abgeänderte Vorschreibung nur
€ 2.116,38 betrage. In Folge der geänderten Vorschreibung für
2000 seien auch keine € 11.469,60 zu bezahlen.
Für 2001 könnten auch nicht € 3.125,00
sondern nur € 1.955, 56 vorgeschrieben werden. Mit 1.10.2002 seien €
3.125,07 vorgeschrieben worden und nicht € 2.949,14, wie das Finanzamt
behaupte.
Die Vorschreibung für 2000 habe € 16.115,35 und
nicht € 6.762,13 betragen. Die Behauptung des Finanzamtes sei
unrichtig.
Es werde daher beantragt, die Scheinbuchung zu annullieren
und die Vorschreibungen betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 im Sinne der
Entscheidung des UFS zu RV/4468-W/02 vorzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Der Bw. hat zur Frage einer Berechtigung hinsichtlich der
Erlassung eines Abrechnungsbescheides in einem anderen Fall der Vorschreibung
einer Mutwillensstrafe ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abhalten
lassen. Zu Zl. 2004/13/0111 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 4. Juni 2008 ausgeführt, dass dann eine
Meinungsverschiedenheit im Sinne des § 216 BAO gegeben sein könne,
wenn für den Bw. eine Verwechslungsgefahr bestehe. Der Bw. gesteht im
gegenständlichen Fall selbst zu einen Bescheid über die Vorschreibung
einer Mutwillensstrafe erhalten zu haben, daher war es in diesem Fall eher ein
Ausfluss des Servicegedankens der Finanzverwaltung, dass ihm dennoch im Rahmen
eines Abrechnungsbescheidverfahrens bestätigt wurde, dass die
gegenständliche Buchung eine Mutwillensstrafe betrifft. Zu ergänzen
verbleibt, dass der Bescheid über die Verhängung der Mutwillensstrafe
vom 19. April 2004 stammt (siehe dazu auch die Ausführungen in RV/3815-W/08
zur Aufhebung dieser Mutwillensstrafe und zum Ablauf der Aussetzung der
Einhebung).
Zur Erläuterung der Verbuchung des Ablaufes der
Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2000 und 2001 am 20. April 2004 darf
ergänzend aus der am 8. März 2005 zu RV/1531-W/04 (Verweis auf die
Entscheidung zu RV/1018-W/04) ergangenen Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates hinsichtlich der Berufung gegen die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen zitiert werden:
"Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen baut auf der
Berechnung der Bemessungsgrundlagen betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 auf,
daher darf zur besseren Übersichtlichkeit aus der Entscheidung RV 1018-W/04
(Ablauf der Aussetzung der Einhebung) zitiert werden:
Nach dem vorliegenden Bescheid über die Bewilligung
einer Aussetzung der Einhebung wurde am 2. Juli 2003 die Aussetzung der
Umsatzsteuer 2000 in der Höhe von € 16.115,35, der Umsatzsteuer 2001
in der Höhe von € 3.125,00, sowie der Umsatzsteuern 1-8/2002 in der
Gesamthöhe von € 2.559,70 vorgenommen.
Am 29. März 2004 erging zu RV/4468-W/02 eine
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend
Umsatzsteuer 2000, 2001 und 1-8/2002, daher war nach Abschluss des
Berufungsverfahrens im Sinne des § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung zu verfügen.
Umsatzsteuer 2000:
Mit Erstbescheid vom 1. Oktober 2002 wurde eine Zahllast in
der Höhe von € 6.672,13 festgesetzt, wobei sich unter
Berücksichtigung der zuvor gebuchten Gutschrift in Höhe von
€ 9.353,22 eine Nachforderung in Höhe von € 16.115,35
ergibt, welche mit Bescheid vom 2. Juli 2003 ausgesetzt wurde.
Die Berufungsentscheidung ergibt nunmehr eine
tatsächliche Abgabennachforderung für das Jahr 2000 in Höhe von
€ 2.116,38, somit einen Differenzbetrag von € 4.645,75 zu der
Nachforderung laut Erstbescheid. Bei der Berechnung der Summe für den
Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist demnach von dem ausgesetzten Betrag der
Differenzbetrag in Höhe von € 4.645,75 abzuziehen, dies ergibt €
11.469,60.
Bei seiner Überlegung zum Ablauf der Aussetzung der
Einhebung hat der Bw. demgemäß
übersehen, dass ursprünglich
eine Gutschrift begehrt wurde und auch dieses Mehrbegehren zu einer
Abgabenaussetzung geführt hat. Zur Verprobung der Berechnung: 9.353,22 +
2.116,38 = 11.469,60
Umsatzsteuer 2001:
Mit Erstbescheid vom 1. Oktober 2002 wurde eine Zahllast in
der Höhe von € 2.949,14 festgesetzt, wobei sich unter
Berücksichtigung der zuvor gebuchten Gutschrift in der Höhe von €
175,93 eine Nachforderung in Höhe von € 3.125,07 ergibt, welche mit
Bescheid vom 2. Juli 2003 (im Ausmaß von € 3.125,00) ausgesetzt
wurde.
Die Berufungsentscheidung ergibt nunmehr eine
tatsächliche Abgabennachforderung für das Jahr 2001 in Höhe von
€ 1.955,55 somit einen Differenzbetrag von € 993,59 zu der
Nachforderung laut Erstbescheid. Bei der Berechnung der Summe für den
Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist demnach von dem ausgesetzten Betrag der
Differenzbetrag in Höhe von € 993,59 abzuziehen, dies ergibt €
2.131,41
Bei seiner Überlegung zum Ablauf der Aussetzung der
Einhebung hat der Bw. demgemäß wiederum übersehen, dass
ursprünglich eine Gutschrift begehrt wurde und auch dieses Mehrbegehren zu
einer Abgabenaussetzung geführt hat. Zur Verprobung der Berechnung:
1.955,55 + 175,93 = 2.131,48 (Die Differenz von 0,7 Cent beruht darauf, dass
dieser Betrag nicht ausgesetzt wurde)."
Unter dem Geschäftsfall 84 wurde demnach jeweils der
Ablauf des ausgesetzten Betrag verbucht und unter 54 die Gutschrift laut
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (RV/4468-W/02).
Die Berufung war somit nach Begründungsergänzung
abzuweisen.
Wien, am 15.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-W/09
- Stammnummer
- 38690
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF