Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0026-W/07
Antrag auf Rückzahlung einer bereits entrichteten Geldstrafe nach Löschungsbescheid aufgrund eines Gnadenansuchens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0026-W/07vom 07.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen Herrn I.E., über I. die Beschwerde datiert vom 24.
November 2006 gegen den Löschungsbescheid des Finanzamtes Baden
Mödling vom 27. November 2006 sowie II. die Beschwerde vom
12. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
vom 1. Dezember 2006 über die Abweisung einer Auszahlung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 27. November 2006 wurden die am Konto des
Beschwerdeführers (in weiterer Folge Bf.) offenen Abgaben, nämlich
Finanzstrafe 03/1993 in Höhe von € 50,31, Finanzstrafe 10/1994 in
Höhe von € 1.453,46, Finanzstrafe 01/1998 in Höhe von
€ 2.543,55, Kosten des Finanzstrafverfahrens 01/1998 in Höhe von
€ 254,35, Kosten des Finanzstrafverfahrens 03/1993 und 10/1994 in
Höhe von € 508,71, Stundungszinsen 1999-2006 in Höhe von
€ 2.206,99, Säumniszuschläge 1993 bis 1998 in Höhe von
€ 187,86 und Gebühren im Exekutionsverfahren 1993 und 1995 in
Höhe von € 125,51, gesamt in Höhe von € 7.330,74
durch Abschreibung gelöscht.
Begründend wurde
ausgeführt, dass gemäß der Gnadenentscheidung vom 10. Oktober
2006 die Strafe in Höhe von € 4.047,32 nachgesehen worden sei.
Bezüglich der restlichen zu löschenden Beträge werde auf das vom
Abgabenschuldner am 20. November 2006 unterfertigte Vermögensverzeichnis
verwiesen.
In der dagegen eingebrachten
als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 24. November 2006 führte der Bf.
aus, dass das Bundesministerium für Finanzen im Bescheid GZ. 123/06
festgestellt habe, dass die Strafverfügung vom 22. März 1994, die der
Bf. damals erfolglos beeinsprucht habe, in Höhe von € 5.813,82 zur
Gänze weggefallen sei. Aus diesem Grund sei seinem Begehren um Streichung
der restlichen € 4.047,32 nachgegeben worden.
Wenn aber der Grund für
die erste Strafe in Höhe von € 5.813,82 zur Gänze weggefallen
sei, sei auch die gesamte Strafe in dieser Höhe mitsamt anhaftenden Zinsen
und sonstigen Kosten zu streichen. Der Löschungsbescheid könne sich
also keinesfalls auf die später nachfolgenden Strafen wie angeführt
beziehen, sondern auf die Strafe vom 22. März 1994. Der Bf. ersuche um
entsprechende Korrektur.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Baden Mödling vom 4. Dezember 2006 wurde die Berufung mit
der Begründung abgewiesen, dass mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 über
das Gnadenansuchen vom 21. März 2006 stattgebend abgesprochen worden sei.
Im Spruch des Bescheides sei die restliche aushaftende Geldstrafe in Höhe
von gesamt € 4.047,32 nachgesehen worden. Der Spruch sei die
Willenserklärung der Behörde. Der Bescheid habe weiters eine
Begründung zu enthalten. Bei Ermessensentscheidungen seien die
maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen. Festzuhalten
sei, dass das Gnadenverfahren nicht dazu dienen könne, einen verurteilenden
Bescheid zu korrigieren oder eine Wiederaufnahme zu ersetzen. Der
Löschungsbescheid vom 27. November 2006 sei eine Folge der stattgebenden
Gnadenentscheidung, wobei die Gnadenentscheidung nur die offenen
Strafbeträge betroffen habe. Die restlichen zu löschenden Beträge
seien im Hinblick auf das Vermögensverzeichnis gelöscht worden.
Im dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 12. Jänner 2007 führt der Bf. aus, dass entgegen der
Darstellung damals kein Rechtsmittel versäumt worden sei, eine Berufung
gegen den Strafbescheid sei verworfen worden. Dies sei vom BMF richtig gestellt
worden.
Zweitens nehme der Bf. an,
dass, wenn das BMF den gesamten Strafbescheid als ungültig erkläre,
sich das Finanzamt kein "Körberlgeld" an zuviel bezahlten Strafen
einbehalten werde.
Der Bf. ersuche, die
Angelegenheit der Strafbehörde zweiter Instanz zuzuleiten.
Ungeachtet des Zustelldatums
(Anmerkung: laut Strafakt 11. Dezember 2006) werde ersucht, diese Berufung als
rechtzeitig erfolgt anzunehmen, da sich der Bf. seit 21. Dezember in
stationärer Behandlung im Rehabilitationszentrum befinde und erst jetzt die
Möglichkeit zur Replik gehabt habe.
II. Mit Eingabe vom 24.
November 2006 brachte der Bf. ein Ansuchen um Auszahlung ein und begründete
dies damit, dass das Bundesministerium für Finanzen im Bescheid
GZ. 123/06 festgestellt habe, dass die Strafverfügung vom 22.
März 1994, die der Bf. damals erfolglos beeinsprucht habe, in Höhe von
€ 5.813,82 zur Gänze weggefallen sei.
Die Gesamthöhe der
Strafverfügungen zum Finanzamtskonto des Bf. habe € 9.810,83 betragen.
Die gerechtfertige Höhe hätte demnach € 3.997,01 betragen,
bezahlt seien jedoch € 5.763,51 worden. Dies ergebe eine
Überzahlung von € 1.766,50 ohne Berechnung eventueller Zinsen. Es
werde daher um Auszahlung dieses Betrages ersucht.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
1. Dezember 2006 (laut Akt zugestellt am 20. Dezember 2006) wurde das
Ansuchen um Auszahlung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass
dem Ansuchen nicht entsprochen werden habe können, da das Konto kein
Guthaben aufweise.
Gemäß
§ 187
FinStrG können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände über Ansuchen des Bestraften durch die
Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen
werden. Die Behörde habe nach objektiver Sachverhaltsermittlung
festzustellen, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Sodann liege die Gewährung einer Gnadenmaßnahme im Ermessen der
Behörde, die dabei von den Grundsätzen der Billigkeit und
Zweckmäßigkeit auszugehen habe. Festzuhalten sei, dass das
Gnadenverfahren nicht dazu dienen könne, versäumte Rechtsmittel
nachzuholen, einen verurteilenden Bescheid zu korrigieren oder eine
Wiederaufnahme zu ersetzen.
In der dagegen eingebrachten,
als "Berufung" bezeichneten Beschwerde vom 12. Jänner 2007 wurde
ausgeführt, dass entgegen der Darstellung damals kein Rechtsmittel
versäumt worden wäre, eine Berufung gegen den Strafbescheid sei
verworfen worden. Dies sei vom BMF richtig gestellt worden.
Zweitens nehme der Bf. an,
dass, wenn das BMF den gesamten Strafbescheid als ungültig erkläre,
sich das Finanzamt kein "Körberlgeld" an zuviel bezahlten Strafen
einbehalten werde.
Er ersuche hiermit um
Stattgabe.
Über
die Beschwerden wurde erwogen:
Ad
1.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts
wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der
Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen
offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden
kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
werden.
Gemäß
§
235 Abs. 2 BAO erlischt durch die verfügte Abschreibung der
Abgabenanspruch.
Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2006 (wobei die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung im Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen ist und daher
auch keine Wirkung entfalten konnte) richtig ausgeführt ist der
angefochtene Löschungsbescheid vom 27. November 2006 eine Folge der
stattgebenden Gnadenentscheidung des Bundesministeriums für Finanzen, die
jedoch nur die damals noch offen aushaftenden Strafbeträge betroffen hat.
Die restlichen zu löschenden Beträge sind im Hinblick auf das
Vermögensverzeichnis gelöscht worden.
Soweit der Bf. darauf hinweist,
dass laut Gnadenentscheidung die mit Strafverfügung vom 22. März
1994 verhängte Geldstrafe in Höhe von € 5.813,82 zur Gänze
weggefallen sein soll, daher seinem Begehren um Streichung der restlichen €
4.047,32 Strafbeträge nachgegeben worden ist, somit auch die gesamte Strafe
in dieser Höhe zu streichen ist, ist festzuhalten, dass nur fällige
Abgabenschuldigkeiten nach der Bestimmung des § 235 BAO (in Verbindung mit
§ 172 FinStrG) gelöscht werden können. Dem Löschungsbescheid
ist dazu zu entnehmen, dass von der vom Bf. angesprochenen Geldstrafe 03/1993
nur mehr ein Betrag in Höhe von € 50,31 fällig gewesen ist,
der ohnehin aufgrund der Gnadenentscheidung von der Löschung umfasst war.
Da die Löschung von Abgabenschuldigkeiten niemals zu einem Guthaben
führen kann, weil die Löschung bereits getilgter oder entrichteter
Abgaben ausgeschlossen ist, konnte dem Ansuchen um "Löschung" der gesamten
damaligen Geldstrafe in Höhe von € 5.813,82 auf diesem Weg nicht
entsprochen werden.
Ad II.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4)
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
§
215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden
sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Zum Antrag auf Auszahlung der
Überzahlung von € 1.766,50 ist darauf hinzuweisen, dass dem vom
Finanzamt formal als Rückzahlungsantrag gemäß
§ 239 BAO
gewerteten Antrag der Erfolg zu versagen ist, da das Abgabenkonto kein Guthaben
mehr aufweist (vgl. VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375). Ein Guthaben entsteht,
wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige
Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind
die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht
diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt werden
hätten müssen (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375). Mangels
rückzahlbaren Guthabens war daher auch dieser Antrag als unbegründet
abzuweisen.
Ergänzend ist zu
erwähnen, dass der Bf. in seinem Gnadenansuchen vom 21. März 2006
ausdrücklich "um ersatzfreie Tilgung des Restes der Strafe von
€ 4.047,32" ersucht hat. Aufgrund der betragsmäßigen
Bindung der Entscheidung an den Antrag konnte daher das Bundesministerium
für Finanzen mit dem Bescheid vom 10. Oktober 2006, GZ. 123/06, nur
das beantragte Ausmaß der Geldstrafen von € 4.047,32 gnadenweise
nachsehen. Der Bf. übersieht, dass das Bundesministerium für Finanzen
im Gnadenbescheid zwar festgestellt hat, dass der strafbestimmende Wertbetrag im
Strafverfahren, in dem mit Strafverfügung vom 22. März 1994 die
Geldstrafe von ATS 80.000,00 (€ 5.813,83) verhängt wurde, weggefallen
ist. Damit ist diese Geldstrafe jedoch nicht automatisch - wie vom Bf.
irrtümlich angenommen - zur Gänze, sondern nur in dem beantragten und
auch bewilligten Ausmaß weggefallen.
Im vorliegenden Fall will sich
das Finanzamt keinesfalls ein "Körberlgeld" an zuviel bezahlten Strafen
einbehalten, sondern ist an die Verfahrensvorschriften gebunden, die einerseits
einen Antrag des Abgabepflichtigen oder Bestrafen vorsehen (z.B.
Gnadenansuchen), andererseits für eine Rückzahlung formal das Bestehen
eines Guthabens (z.B. infolge eines weiteren Gnadenbescheides als Grundlage
für eine entsprechende Buchung) voraussetzen, um auch ein Guthaben
ausbezahlen zu können. Beides liegt derzeit nicht vor.
In rechtlicher Hinsicht ist
darauf hinzuweisen, dass § 187 FinStrG dem Bundesministerium für
Finanzen die Befugnis einräumt, da helfend und korrigierend einzugreifen,
wo die Möglichkeit des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht
genügen. Die gnadenweise Nachsicht von rechtskräftig durch die
Finanzbehörden verhängten Strafen bietet die Möglichkeit, etwaige
Fehler bei der Entscheidung (Anmerkung: ein solcher wurde nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates in der zitierten Gnadenentscheidung bereits
festgestellt) zu beseitigen, Härten zu mildernd und den besonderen
Verhältnissen des einzelnen Falles gerecht zu werden (vgl. VwGH
28.5.1998, 95/16/0240).
Da auch bereits bezahlte
Geldstrafen nach dem Wortlaut des § 187 FinStrG ("durch die
Finanzstrafbehörden verhängte Strafen" und nicht "durch die
Finanzstrafbehörden verhängte und noch aushaftende Strafen") im
Gnadenweg nachgesehen werden können, kann der Bf. nur auf den formell
richtigen Weg hingewiesen werden, seinen "Antrag auf Auszahlung der
Überzahlung von € 1.766,50" als ein weiteres Gnadenansuchen
gemäß
§ 187 FinStrG beim Bundesministerium für Finanzen,
Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien, einzubringen, um damit auch das
gewünschte Ziel erreichen zu können.
Abschließend bleibt
festzustellen, dass der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz für die Erledigung von Gnadenansuchen nicht zuständig
ist.
Wien, am 7.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-W/07
- Stammnummer
- 29871
- Gültig
- 07.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF