Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1315-W/04
Mutwillensstrafe, Abgabenartenbezeichnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1315-W/04vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., vom 6. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 30. Juli 2004 über die Zurückweisung eines
Antrages auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat am 28. Jänner 2004 beim Finanzamt 9/18/19
einen Antrag auf Festsetzung der in der Buchungsmitteilung 10 vom 23. Mai 2001
angekündigten Zwangs- und Ordnungsstrafe eingebracht.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 31. März 2004 als
unzulässig zurückgewiesen, da kein Antragsrecht auf Festsetzung einer
Zwangs- und Ordnungsstrafe normiert sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 23. April 2004. Die
Bw. bringt vor, dass es sich um eine rechtswidrige Scheinbuchung handle, da die
gegenständliche Buchungsmitteilung keine Zwangs- und Ordnungsstrafe
betreffe. Die Scheinbuchung sei zu berichtigen und die Belastung des
Steuerkontos mit S 12.000,00 aufzuheben. Es sei eine Zwangs- und Ordnungsstrafe
mit 0 festzusetzen und die Gutschrift rückwirkend mit Datum 23. Mai 2001
einzubuchen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2004 als unbegründet ab. In
der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit sei bereits am 1. August 2001
ein Abrechnungsbescheid ergangen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft
erwachsen.
Am 6. August 2004 beantragte die Bw. die Entscheidung durch
den unabhängigen Finanzsenat. Die in der Buchungsmitteilung
angekündigten Zwangs- und Ordnungsstrafen seien nicht ergangen. Der
exekutierbare Rückstand beruhe auf einer rechtswidrigen Scheinbuchung. Es
sei auch nicht auszuschließen, dass eine richtige Buchung der
Mutwillensstrafe noch erfolge und somit der doppelte Betrag exekutierbar
wäre. Die Einrede, dass die Mutwillensstrafe der Zwangs- und Ordnungsstrafe
unterzuordnen sei, sei rechtlich nicht gedeckt, da sie sich signifikant
unterscheiden. Es werde daher beantragt, die Zwangs- und Ordnungsstrafe zu
annullieren oder mit Null festzusetzen.
Die Begründung, dass ein Abrechnungsbescheid bereits
ergangen sei, gehe ins Leere, da sich der bekämpfte
Zurückweisungsbescheid nicht auf den Abrechnungsbescheid beziehe, sondern
auf den Antrag auf Festsetzung der Zwangs- und Ordnungsstrafe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vollständigkeitshalber darf zunächst erwähnt
werden, dass der im Vorlageantrag nicht mehr aufrecht erhaltene Berufungsantrag
vom 23. April 2004 auf Gutschrift des Betrages von S 12.000,00 von der
Abgabenbehörde erster Instanz offensichtlich als neuerlicher Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides interpretiert wurde.
Gemäß
§ 112a BAO konnte die
Abgabenbehörde im Jahr 2001 gegen Personen, die offenbar mutwillig die
Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht
der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine
Mutwillensstrafe bis S 5.000,00 verhängen.
Gemäß
§ 111 Abs.1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Abs. 2 Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss
der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer
angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert
werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Abs.3 Die einzelne Zwangsstrafe durfte 2001 den Betrag
von S 30.000,00 nicht übersteigen. Abs.4 Gegen die Androhung einer
Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig.
Gemäß
§ 112 Abs.1BAO hat das Organ einer
Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die
Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu
sorgen.
Abs.2 Personen, die die Amtshandlung stören oder
durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die
Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort
entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines
Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis
S 2.000,00 verhängt werden.
Abs. 3 Die gleiche Ordnungsstrafe kann die
Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen
Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Abs.4 Die Verhängung einer Ordnungsstrafe
schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht
aus.
Am 25. Mai 2001 sind über die Bw. drei
Mutwillensstrafen im Ausmaß von jeweils S 4.000,00 verhängt worden.
Die Bescheide enthalten eine Rechtsmittelbelehrung, wonach der Bw. zusteht,
binnen einem Monat ab Zustellung des jeweiligen Bescheides, diesen mit Berufung
zu bekämpfen.
Eine Rechtsmittelerhebungsberechtigung knüpft stets an
einen Bescheid und nicht an eine Buchung an. Buchungsmitteilungen sind nicht
rechtsmittelfähig. Es obliegt dem Bundesrechenamt in Zusammenarbeit mit der
für Einhebungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des
Finanzministeriums die Anzahl und die Bezeichnung der Buchungscodes für
Abgabenarten festzulegen. Dem Abgabepflichtigen steht diesbezüglich kein
Mitspracherecht zu.
Da äußerst selten von der Verhängung einer
Mutwillensstrafe Gebrauch gemacht wird, hat das Bundesrechenamt für die
Verbuchung von Mutwillensstrafen keine eigene Bezeichnung vorgesehen, sondern
sind in den Finanzkassen entsprechende Verbuchungen unter der Abkürzung
"ZO" vorzunehmen. Es ist nicht disponible eine andere Abkürzung für
die Buchung von Mutwillensstrafen zu verwenden, da nur unter der Bezeichnung
"ZO" eine edv-mäßige Erfassung erfolgen kann.
Die Unterstellung, es handle sich um eine rechtswidrige
Scheinbuchung wird durch die Vorschriften zur edv-mäßigen Erfassung
von Mutwillensstrafen und durch die in den bezughabenden Akten abgelegten
Bescheide über die Verhängung von Mutwillensstrafen
widerlegt.
Die Behauptung, dass es nicht auszuschließen sei,
dass eine weitere, richtige Buchung -Erfassung unter einer Abkürzung
für Mutwillensstrafen - vorgenommen und somit ein weiterer Exekutionstitel
erworben werde, ist in den Bereich der reinen Spekulation zu verweisen. Auf
haltlose Unterstellungen eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens ist im
Rechtsmittelverfahren nicht einzugehen.
Es wurde nach der Aktenlage keine Zwangs- und
Ordnungsstrafe festgesetzt, daher ist diesbezüglich auch keine
Rechtsmittelbefugnis gegeben.
§ 111 BAO und § 112 BAO normieren eine
Berechtigung bzw. Verpflichtung der Abgabenbehörden und enthalten kein
Antragsrecht eines Abgabepflichtigen, daher wurde der gesetzlich nicht gedeckte
Antrag auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe zu Recht als
unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung war spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 28.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1315-W/04
- Stammnummer
- 12006
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF