Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1545-W/04
Abrechnungsbescheid, Mutwillensstrafe, Buchung unter Zwangs- und Ordnungsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1545-W/04vom 07.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.), vom 26. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
19. April 2004 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des
Abrechnungsbescheides vom 19.April 2004 wird dahingehend berichtigt, dass
festgestellt wird, dass am Buchungstag 22. März 2004 eine Mutwillensstrafe
in der Höhe von € 400,00 verbucht wurde. Der Buchungscode Abgabenart
"ZO" (laut Buchungsmitteilung für den Abgabepflichtigen "Zwangs- und
Ordnungsstrafe" gilt auch für Mutwillensstrafen).
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 25. März 2004 einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 22. März 2004 ein und
führte aus, dass er keinen Bescheid bezüglich einer Zwangs- und
Ordnungsstrafe erhalten habe. Am 30. März 2004 brachte er dazu
ergänzend vor, dass er die Annullierung der Buchung in der Höhe von
€ 400,00 beantrage.
Am 19. April 2004 erließ die Abgabenbehörde
erster Instanz dazu einen Abrechnungsbescheid und führte aus, dass die
Buchung vom 25. März 2004 die Mutwillensstrafe vom 22. März 2004
über € 400,00 sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 26. April 2004, in
der ausgeführt wird, dass die im Abrechnungsbescheid aufgestellte
Behauptung, dass die Buchung vom 25. März 2004 die Mutwillensstrafe vom 22.
März 2004 sei, aktenwidrig sei. Die Buchung vom 22. März 2004 betreffe
eine nicht existente Zwangs- und Ordnungsstrafe. Der Bw. habe am 26. März
2004 keinen Kontoauszug über einer Mutwillensstrafe übernommen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 14.
September 2004 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass wiederholt mitgeteilt
worden sei, dass am 22. März 2004 der Bescheid über eine
Mutwillensstrafe von € 400,00 auf dem Abgabenkonto verbucht worden sei.
Siehe eine diesbezügliche Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 15.8.2004, RV/0689-W/04. Der Kontoauszug sei persönlich
am 26. März 2004 mit Rückschein übernommen worden.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 27. September
2004, in dem ausgeführt wird, dass Gegenstand der Berufung nicht die
Buchung auf einem Abgabenkonto sei, sondern die Buchungsmitteilung vom 22.
März 2004. In dieser Buchungsmitteilung sei nicht die Zahlung einer
Mutwillensstrafe vorgeschrieben worden, sondern die Zahlung einer Zwangs- und
Ordnungsstrafe. Es handle sich um eine rechtswidrige Scheinbuchung. Diese
Vorgangsweise verletze das gesunde Rechtsempfinden eines vernünftig
denkenden Menschen.
Der Bw. stelle den Antrag die Buchungsmitteilung 2 zu
berichtigen und die Vorschreibung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe zu
annullieren.
Das Verfahren wurde mit Bescheid vom 18. April 2005 bis zur
Erledigung des zu Zl. 2004/13/0111 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen
Verfahrens ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat am 4. Juni 2008 (zugestellt
an den Unabhängigen Finanzsenat am 3. Juli 2008) diese Entscheidung
erlassen, daher war das gegenständliche Verfahren amtswegig wieder
aufzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO hat die Abgabenbehörde über Antrag mittels
Abrechnungsbescheid darüber zu entscheiden, wenn zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten
bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist.
Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen nicht Gegenstand des
Abrechnungsbescheides, sie wird vorausgesetzt.
Gemäß
§ 112 a BAO kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar
mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in
der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine
Mutwillensstrafe bis 363 Euro verhängen.
Gegen die Verhängung der
verfahrensgegenständlichen Mutwillensstrafe wurde ein Rechtsmittelverfahren
geführt, das mit abweisender Berufungsentscheidung zu RV/0689-W/04 am 18.
Mai 2004 abgeschlossen wurde.
In der Entscheidung des VwGH zu Zl. 2004/13/0111 hat der
VwGH die Thematik der Verbuchung einer Mutwillensstrafe unter der Bezeichnung
Zwangs- und Ordnungsstrafe behandelt und ist zu dem Schluss gekommen, dass in
dem verfahrensgegenständlichen Fall keine Verwechslungsgefahr gegeben war,
aber generell auch ein Anlass zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gegeben
sein könnte.
Im gegenständlichen Fall wurde gleichfalls eine
Mutwillensstrafe verbucht und dazu die Abgabenartenbezeichnung "ZO" auf den
Kontoauszügen der Finanzverwaltung angeführt, wobei die
Buchungsmitteilung für den Abgabepflichtigen die ausgeschriebene
Bezeichnung Zwangs- und Ordnungsstrafe enthält.
Der Bw. bringt in diesem Fall konkret vor, weder eine
Zwangs- noch eine Ordnungsstrafe erhalten zu haben, daher bestand bei
Antragstellung offensichtlich eine Meinungsverschiedenheit über die
Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto.
Die Abgabenbehörde erster Instanz war daher veranlasst
eine Feststellung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Abgabenkontos
zu treffen.
Die Feststellung ist mit Abrechnungsbescheid vom 19. April
2004 vorgenommen worden, wobei im Rechtsmittelverfahren der Schreibfehler 25.
März 2004 statt 22. März 2004 zu korrigieren ist.
Die Berufung und der Vorlageantrag vermögen keine
Unrichtigkeit des Abrechnungsbescheides aufzuzeigen, das geänderte
Vorbringen, dass sich die Berufung nicht gegen die Buchung sondern die
Buchungsmitteilung richte, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da die
Bundesabgabenordnung eine Bekämpfungsmöglichkeit für
Buchungsmitteilungen nicht vorsieht und eine Abänderung des Buchungscodes
für Mutwillensstrafen nicht durch die Rechtsmittelbehörde veranlasst
werden kann. Es verblieb lediglich die Möglichkeit im Rahmen der Erlassung
eines Abrechnungsbescheides eine allfällige Meinungsverschiedenheit
über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto aufzuklären.
Die Buchungsproblematik mit der Abgabenart "ZO" (Zwangs- und Ordnungsstrafe auf
der Buchungsmitteilung für den Abgabepflichtigen auch für
Mutwillensstrafen) wurde bereits an das Bundesministerium für Finanzen
herangetragen, bisher wurden jedoch die technischen Vorgaben nicht
geändert.
Die Berufung war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 7.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1545-W/04
- Stammnummer
- 35605
- Gültig
- 07.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF