Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0213-K/06
Abrechnungsbescheid, Aufhebung, Zurückverweisung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0213-K/06vom 22.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Behörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes (Löschungsbescheid) erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber über Antrag zu entscheiden. Ist ein Löschungsbescheid gemäß § 289 Abs.1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz aufzuheben, so wirkt sich dieser Umstand auch unmittelbar auf den Abrechnungsbescheid aus.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. S.R., Rechtsanwalt, V., vom
3. Jänner 2006, vertreten durch Dr. S.R. und Mag. T.,
Rechtsanwälte, gegen den Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) des
Finanzamtes K. vom 13. Dezember 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Die Abgabenbehörde hat mit Abrechnungsbescheid
gemäß
§ 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung
und Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen.
Am Abgabenkonto des Berufungswerbers haftete am 16.1.2002
ein Rückstand iHv. € 313.652,06 unberichtigt aus. Das
Finanzamt "vereinbarte" am 25.2.2002
mit dem Berufungswerber eine Schuldenregulierung, wonach ausgehend von diesem
Abgabenrückstand die Quote in Höhe von 20% zu entrichten sei.
Weiters wurde vereinbart, dass auch die Ergebnisse der steuerlichen Veranlagung
(Festsetzung) der Abgaben der Jahre 2000 und 2001 dieser Schuldenregulierung
unterliegen. Die Quote in Höhe von € 62.730,41 wurde
entrichtet.
Das Finanzamt beantragte am 7.11.2005 die Eröffnung
des Konkursverfahrens und führte aus, dass laut Rückstandsausweis vom
7.11.2005 Abgaben in Höhe von € 299.866,09 aushaften und der
Berufungswerber zahlungsunfähig wäre.
Der Berufungswerber beantragte am 23.11.2005 die Erlassung
eines Abbrechnungsbescheides. Er begründete den Antrag damit, dass von den
aushaftenden Verbindlichkeiten in Höhe von € 299.866,09, ein
Betrag iHv. € 237.206,-- durch Erfüllung der Vereinbarung vom
25.2.2002 und die darüber hinausgehenden Ansprüche Euro 62.660,09
am 23.11.2005 durch Überweisung getilgt wurden. Die Zahlungsverpflichtung
sei erloschen.
Mit Abrechnungsbescheidvom 13.12.2005 teilte das Finanzamt mit, dass der Berufungswerber
entsprechend der Schuldenregulierungsvereinbarung vom 25.2.2002 ausgehend von
einem Rückstand iHv. € 313.652,06 die Quote entrichtet hat und
daher eine Abgabenschuld iHv. € 250.921,00 löschungsfähig
gewesen wäre.
Gegenstand dieser "Vereinbarung" wären jedoch auch die
Ergebnisse der steuerlichen Veranlagung der Jahre 2000 und 2001 gewesen. Diese
ergaben eine Gutschrift in Höhe von insgesamt € 21.071,03, sodass
sich die Bemessungsgrundlage für die Vereinbarung auf
€ 292.581,03 verringert habe. Von diesem Betrag ausgehend betrug die
neu errechnete Quote € 58.516,21 und wären daher mit Bescheid vom
30.11.2005 € 234.064,88 zu löschen. Der Bw. habe daher € 4.214,24
mehr bezahlt. Dieser Betrag sei mit Abgaben, welche ab 2002 entstanden sind und
in einem Betrag in Höhe von € 11.180,42 unberichtigt aushaften
verrechnet worden. Zum Stichtag 7.12.2005 hafte daher aufgrund dieser
Mehrzahlung im Zuge der Schuldenregulierung ein offener Betrag in Höhe von
€ 6.966,18, unberichtigt aus.
Am 14.12.2006 beantragte der Bw. nochmals die Erlassung
eines Abrechnungsbescheides. In diesem Antrag wurde der Antrag vom 23.11.2005
ergänzt und konkretisiert.
In der Berufung vom 3.1.2006 bringt der Bw. im Punkt
"Erstens" vor, dass beide Parteien
privatrechtlich einen
Abgagenrückstand iHv. € 313.652,06
verglichen hätten und der
Abgabenrückstand mit Eingang der letzten Rate abgeschrieben werde. Die
Abgabenbehörde hätte das Abgabenkonto zum 16.1.2002 mit NULL beginnen
und den Betrag in Höhe von € 250.921,65 durch Erlass abschreiben
müssen. Den weiteren Betrag in Höhe von € 62.730,41
hätte die Abgabenbehörde durch Zahlung als getilgt und somit
sämtliche Abgabenverbindlichkeiten, welche sich aus dem Kontoauszug vom
17.1.2002 ergeben als getilgt festzustellen gehabt.
Die Behörde habe die im gegenständlichen Bescheid
saldierten Gutschriften von € 21.071,03 zu Unrecht zur Tilgung von
Abgabenverbindlichkeiten vor dem 31.12.2001 verwendet und hätten diese
Gutschriften auf Abgabenschuldigkeiten nach dem 31.1.2001 verrechnet werden
müssen.
In Punkt
"Zweitens" bemängelt der Bw., dass
der Abrechnungsbescheid von einer unrichtigen Gebarung ausgehe und die
Tilgungsart (Zahlung, Verrechnung, Aufrechnung, Erlassung oder Verjährung)
der jeweiligen Abgabenschuldigkeiten nicht angeführt werde. Begehrt werde
festzustellen, dass die Abgabenschuld iHv. € 313.652,06 per 17.1.2002
getilgt worden wären. Es stelle sich die Frage, ob die Abgabenbehörde
oder das Gericht für die Erlassung des Abrechnungsbescheides unter
Zugrundelegung der Vereinbarung vom 25.2.2002 zuständig sei.
Im vorliegenden Sachverhalt bestehen zwischen der
Abgabenbehörde und dem Berufungswerber Auffassungsunterscheide über
die Wirkung einer Schuldenregulierung.
Das Finanzamt bezieht sich im Abrechnungsbescheid auf die
getroffene Verinbarung im Rahmen der Schuldenregulierung am 25.2.2002. Aufgrund
dieser Sachlage und den rechtlichen Ausführungen ergibt sich, dass beide
Parteien Abgabenansprüche, welche bis 31.12.2001 entstanden sind, geregelt
haben.
Das Finanzamt hat vor Erlassung des Abrechnungsbescheides
mit Bescheid vom 30.11.2005 Abgaben gelöscht, welche
nach dem
31.12.2001 entstanden und nicht
Gegenstand dieser Schuldenregulierung waren.
Es wurden nämlich die Einkommensteuer des Jahres 2002
iHv. € 47.696,58; Dienstgeberbeiträge 2002 iHv. € 95,99; ein
Verspätungszuschlag iHv. € 1.690,41; die Zwangs- und
Ordnungsstrafe iHv. € 100,-- sowie Säumniszuschläge und
Nebengebühren des Jahres 2005 iHv. insgesamt € 1.982,87, sohin
Abgaben iHv. insgesamt € 51.565,85 gelöscht.
Der Löschungsbescheid enthält hinsichtlich dieser
Beträge keine Tatsachenfeststellungen, dass die Löschung dieser
Abgaben dem § 235 BAO entspräche. Die Feststellung in der
Begründung, die "Vereinbarung vom
25.2.2002" sei erfüllt, bezieht sich nicht auf diese
Abgabenschuldigkeiten, weil diese erst nach Abschluss der Vereinbarung
entstanden sind. Insoferne ist die Löschung dieser Abgabenschuldigkeiten -
wie vom Berufungswerber ausgeführt - unbegründet.
Die Mitteilung des Finanzamtes
"Schuldenregulierung; Ihr Schreiben vom
25.2.2002" stellt keine Vereinbarung mit
privatrechtlicher Wirkung dar.
Zunächst ist die Rechtsnatur dieser schriftlichen Mitteilung zu
prüfen. Nur wenn ein rechtskonformer Verzicht auf Abgabenansprüche
vorliegt und sich eine Buchung
über die Löschung von Abgabenverbindlichkeiten als
rechtmäßig erweist, ist es zu einem Wegfall der
Abgabenverbindlichkeiten gekommen.
Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld
einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der
diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind entsprechend dem
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung
ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass
die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Fall
einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und
Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Eine
Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechtes nur in den
vom Gesetz vorgesehenen Fällen, und zwar in Bescheidform erfolgen;
letzteres gilt auch für die Löschung der Abgabe durch Abschreibung im
Sinn des § 235 BAO.
Abmachungen zwischen den Organwaltern des
Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der
Abgabenschuld sind ohne jede abgabenrechtliche Bedeutung, und stehen - soweit
sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem
aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit
der Vollziehung der Abgabenvorschriften. Öffentlich-rechtliche
Verträge sind nur dann zulässig, wenn - was im gegenständlichen
Fall nicht zutrifft - eine gesetzliche Ermächtigung solches
ausdrücklich vorsieht (VwGH 28.9.2004, 2002/14/0035).
Die "Zustimmung"
zu einem "außergerichtlichen
Ausgleichsvorschlag" kann demnach nur im Rahmen des Abgabenverfahrens
nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und in Bescheidform erfolgen,
konkret entweder im Zuge einer Abgabennachsicht gemäß
§ 236
BAO oder der Löschung des die "Ausgleichsquote" übersteigenden
Restrückstandes gemäß
§ 235 BAO.
Erledigungen einer Behörde sind nach der Bestimmung
des § 92 Abs. 1 lit. a BAO als Bescheid zu erlassen, wenn sie für
einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder
aufheben.
Es steht im vorliegendem Sachverhalt somit fest, dass der
Löschung keinesfalls Abgaben des Jahres 2002 bzw. 2005 unterliegen haben
können, weil die Schuldenregulierung sich auf Abgaben bezieht, die vor dem
31.12.2001 entstanden sind.
Das Finanzamt hat die zu löschenden
Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen bislang nicht vollständig ermittelt.
Es steht aufgrund der Aktenlage fest, dass das Finanzamt bei entsprechender
Ermittlung des Sachverhaltes andere Abgabenschulden zu löschen gehabt
hätte.
Dieser wesentliche Umstand wirkt sich auch auf den
Abrechnungsbscheid aus, weil im Abrechnungsbescheid darüber abzusprechen
ist, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist. In der Berufung bemängelt
der Bw., dass im Abrechnungsbescheid über die Art des Erlöschens nicht
abgesprochen wurde. Es bestehen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten
über den Bestand und das Erlöschen von Abgaben und über die
Verechnung von Gutschriften.
Die Aufhebung gemäß
§ 289 BAO liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Entsprechend dem Zweck dieser
Norm, soll dann eine aufhebende und zurückverweisende Berufungserledigung
erfolgen, wenn wesentliche Teile eines Ermittlungsverfahrens unterblieben sind.
Wird ein erheblicher Teil des vom Finanzamt durchzuführenden Verfahrens auf
den UFS verlagert, wird der Rechtschutz faktisch verkürzt und die objektive
Kontrollfunktion der Rechtsmittelbehörde beeinträchtigt.
Für den Referenten des UFS ist es aufgrund der
Aktenlage im Abrechnungsverfahren nicht möglich einwandfrei festzustellen,
welche Abgaben zu Recht gelöscht worden sind. Diese Frage wird daher vorweg
zu klären sein und ist deren Beantwortung für die Erlassung eines
neuerlichen Abrechnungsbescheides unerlässlich. Die Ermittlung jener
Abgaben, die zu löschen sind und die Feststellung der Tilgungsart sind
für den Abrechnungsbescheid wesentlich und unabdingbar.
Klagenfurt,
am 22. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0213-K/06
- Stammnummer
- 25065
- Gültig
- 22.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF