Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1317-W/04
Mutwillensstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1317-W/04vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 6. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 2. April 2004 betreffend Zurückweisung zweier
Anträge auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 26. und 29. Jänner 2004 brachte die Bw. zwei
Anträge auf Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafe zu den
Buchungsmitteilungen Nr. 5 vom 26.1 2001 und Nr. 18 vom 4.12.2002
ein.
Die Anträge wurden mit Bescheid vom 2. April 2004 als
unzulässig zurückgewiesen, da eine diesbezügliche Antragstellung
gesetzlich nicht vorgesehen sei. Der Bw. müsse zudem, aus von ihr im
Rechtsmittelweg bekämpften Bescheiden über die Verhängung von
Mutwillensstrafen bekannt sein, dass den gegenständlichen Buchungen eine
Mutwillensstrafe in der Höhe von S 3.000,00 und eine Mutwillensstrafe in
der Höhe von € 300,00 zu Grunde liege und keine Zwangs- und
Ordnungsstrafe.
Gegen diesen Bescheid wurden am 15., 16. und 23. April 2004
Berufungen eingebracht und zunächst zur Buchungsmitteilung Nr. 5 vom
26.1.2001 ausgeführt, dass es sich um eine zu berichtigende rechtswidrige
Scheinbuchung handle. Der Bescheid sei aufzuheben und rückwirkend mit 26.
Jänner 2001 eine Gutschrift von S 3.000,00 zu verbuchen.
Die Berufungen vom 16. und 23. April 2004 betreffen die
Buchungsmitteilung Nr. 18 vom 4.12.2002. Da keine Zwangs- und Ordnungsstrafe
verhängt worden sei, sei sie mit Null festzusetzen. Eine Mutwillensstrafe
könne nicht unter Zwangs- und Ordnungsstrafe verbucht werden, dies stelle
eine rechtswidrige Scheinbuchung dar. Die Belastung des Steuerkontos mit S
3.000,00 sei aufzuheben und rückwirkend mit Datum 4.12.2002 eine Gutschrift
zu verbuchen.
Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidung vom 30.
Juli 2004 mit der Begründung unter das Abgabenartensymbol "Zwangs- und
Ordnungsstrafe" sei auch die Mutwillensstrafe unterzuordnen,
abgewiesen.
Am 6. August 2004 beantragte die Bw. die Entscheidung durch
den unabhängigen Finanzsenat. Die in der Buchungsmitteilung
angekündigten Zwangs- und Ordnungsstrafen seien nicht ergangen. Der
exekutierbare Rückstand beruhe auf einer rechtswidrigen Scheinbuchung. Dass
eine Mutwillensstrafe verhängt worden sei, ändere nichts an der
Scheinbuchung. Es sei auch nicht auszuschließen, dass eine richtige
Buchung der Mutwillensstrafe noch erfolge und somit der doppelte Betrag
exekutierbar wäre. Die Einrede, dass die Mutwillensstrafe der Zwangs- und
Ordnungsstrafe unterzuordnen sei, sei rechtlich nicht gedeckt, da sie sich
signifikant unterscheiden. Es werde daher beantragt, die Zwangs- und
Ordnungsstrafe zu annullieren oder mit Null festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 112a BAO kann die
Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit
der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung
der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe
verhängen. Im Jahr 2001 konnte die Mutwillensstrafe maximal S 5.000,00 und
im Jahr 2002 € 363,00 betragen.
Gemäß
§ 111 Abs.1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Abs. 2 Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird,
muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer
angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert
werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Abs.3 Die einzelne Zwangsstrafe durfte 2001 den
Betrag von S 30.000,00, 2002 den Betrag von € 2.180,00 nicht
übersteigen.
Abs.4 Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist
ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß
§ 112 Abs.1 BAO hat das Organ
einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die
Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu
sorgen.
Abs.2 Personen, die die Amtshandlung stören
oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen;
bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung
das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines
Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe im Jahr
2001 bis S 2.000,00, 2002 bis € 145,00 verhängt
werden.
Abs. 3 Die gleiche Ordnungsstrafe kann die
Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen
Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Abs.4 Die Verhängung einer Ordnungsstrafe
schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht
aus.
Am 26. Jänner 2001 und 4. Dezember 2002 sind am Konto
der Bw. Mutwillensstrafen im Ausmaß von S 3.000,00 und € 300,00
gemäß den Bescheiden von diesen beiden Tagen verbucht worden.
Eine Rechtsmittelerhebungsberechtigung knüpft stets an
einen Bescheid und nicht an eine Buchung an. Buchungsmitteilungen sind nicht
rechtsmittelfähig. Es obliegt dem Bundesrechenamt in Zusammenarbeit mit der
für Einhebungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des
Finanzministeriums die Anzahl und die Bezeichnung der Buchungscodes für
Abgabenarten festzulegen. Dem Abgabepflichtigen steht diesbezüglich kein
Mitspracherecht zu.
Da äußerst selten von der Verhängung einer
Mutwillensstrafe Gebrauch gemacht wird, hat das Bundesrechenamt für die
Verbuchung von Mutwillensstrafen keine eigene Bezeichnung vorgesehen, sondern
sind in den Finanzkassen entsprechende Verbuchungen unter der Abkürzung
"ZO" vorzunehmen. Es ist nicht disponible eine andere Abkürzung für
die Buchung von Mutwillensstrafen zu verwenden, da nur unter der Bezeichnung
"ZO" eine edv-mäßige Erfassung erfolgen kann.
Die Unterstellung, es handle sich um eine rechtswidrige
Scheinbuchung wird durch die Vorschriften zur edv-mäßigen Erfassung
von Mutwillensstrafen und durch die in den bezughabenden Akten abgelegten
Bescheide über die Verhängung von Mutwillensstrafen
widerlegt.
Die Behauptung, dass es nicht auszuschließen sei,
dass eine weitere, richtige Buchung -Erfassung unter einer Abkürzung
für Mutwillensstrafen - vorgenommen und somit ein weiterer Exekutionstitel
erworben werde, ist in den Bereich der reinen Spekulation zu verweisen. Auf
haltlose Unterstellungen eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens ist im
Rechtsmittelverfahren nicht einzugehen.
Es wurde nach der Aktenlage keine Zwangs- und
Ordnungsstrafe festgesetzt, daher ist diesbezüglich auch keine
Rechtsmittelbefugnis gegeben.
§ 111 BAO und § 112 BAO normieren eine
Berechtigung bzw. Verpflichtung der Abgabenbehörden und enthalten kein
Antragsrecht eines Abgabepflichtigen, daher wurde der gesetzlich nicht gedeckte
Antrag auf Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe zu Recht als
unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung war spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 15.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1317-W/04
- Stammnummer
- 12711
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF