Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0981-W/08
Abrechnungsbescheid, Mutwillensstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0981-W/08vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom
24. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 14. September 2007 betreffend Abrechnungsbescheid
(§ 216 BAO) entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte
am 2. Mai 2007 einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum
Buchungstag 22. März 2004 ein. Die Buchung der Zwangs- und Ordnungsstrafe
von € 400,00 beruhe auf keiner Rechtsgrundlage und sei daher zu
annullieren.
Am 14.
September 2007 wurde ein Abrechnungsbescheid erlassen und ausgeführt, dass
es sich um die Buchung einer Mutwillensstrafe handle.
Dagegen richtet
sich die Berufung vom 24. September 2007 in der ausgeführt wird, dass eine
Mutwillensstrafe nicht unter der Bezeichnung Zwangs- und Ordnungsstrafe erfolgen
könne. Der Bescheid sei mangelhaft, da er nicht auf den Antrag eingegangen
sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Jänner 2008 wurde die Berufung abgewiesen
und ergänzt, dass durch den Abrechnungsbescheid die Abgabenart ergänzt
worden sei.
Am 15.
Jänner 2008 wurde ein Vorlageantrag eingebracht, in dem ausgeführt
wird, dass die Buchung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe ohne Rechtsgrundlage
erfolgt sei. Die Scheinbuchungen seien zu annullieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über
Antrag vom 25. März und 30. März 2004 wurde zu dem
gegenständlichen Buchungstag bereits am 19. April 2004 ein
Abrechnungsbescheid erlassen, welcher im noch anhängigen Berufungsverfahren
zu RV/1545-W/04 einer Überprüfung zu unterziehen ist.
Dieses
Verfahren wurde mit Bescheid vom 18. April 2005 ausgesetzt, da zu der Frage der
Verbuchung einer Mutwillensstrafe seit Jahren unter GZ 2004/13/0111-2 ein
Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, von dessen Ausgang die
Entscheidung im offenen Berufungsverfahren abhängig ist.
Es war jedoch
verfehlt einen neuerlichen Abrechnungsbescheid zum selben Buchungstag zu
erlassen, die Sachentscheidung wird zu RV/1545- W/04 ergehen. Der Bescheid war
daher wegen Unzulässigkeit im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.
Wien, am 8.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0981-W/08
- Stammnummer
- 34105
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF