Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0214-K/06
Abgabenschuldigkeiten, Löschung, Aufhebung unter Zurückverweisung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0214-K/06vom 22.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Löschung von Abgabenschuldigkeiten kann im Abgabenrecht nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erfolgen. Die Begründung, der Abgabenschuldner habe eine "Vereinbarung" betreffend Schuldenregulierung erfüllt ist daher nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, als nicht alle mit Bescheid gelöschten Abgaben Gegenstand der Schuldenregulierungsvereinbarung waren.
Es sind im Löschungsbescheid Feststellungen darüber zu treffen, dass alle Möglichkeiten der Einbringung bisher erfolglos versucht worden sind oder dass Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. R., V., vertreten durch Dr.
R. und Mag. G.T., Rechtsanwälte, V. , vom 2. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom 30. November 2005 betreffend
Löschungen nach § 235 BAO entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Gemäß
§ 235 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden,
wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder
Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der
Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt
zu einem Erfolg führen werden. Durch die verfügte Abschreibung
erlischt der Abgabenanspruch. Eine Löschung setzt voraus, dass nicht nur
verübergehend, sondern voraussichtlich auch in Hinkunft die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gegeben ist.
Gemäß
§ 260 BAO hat der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenat
über Berufungen gegen Bescheide der Finanzämter zu entscheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berufung weder zurückzuweisen noch als
zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des Bescheides
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 289 Abs. 1
BAO).
Das Finanzamt verfügte mit Bescheid vom 30.11.2005 die
Löschung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 234.064, 64. Im
Spruch des Bescheides wurde auf die Auflistung der gelöschten Abgaben
"lt.Beilage" hingewiesen. In der
Beilage sind Abgabenverbindlichkeiten der Zeiträume von 1992 bis 2005
aufgelistet. Die Löschung wurde damit begründet, dass
"die Vereinbarung lt. Schreiben vom 25.02.2002
erfüllt" worden sei.
Mit Schreiben vom 25. Feber 2002 wurde mit dem
Berufungswerber ein Schuldnachlass
"vereinbart". Ausgehend von einem
Betrag in Höhe von € 313.652,06 per 16.1.2002 gewährte das
Finanzamt dem Berufungswerber die Abdeckung des Abgabenrückstandes in
Höhe von 20 Prozent. Die in Raten abzustattende Quote betrug
€ 62.730,41."Vereinbart"
wurde, dass die Ergebnisse der Veranlagungen (Festsetzung) der Einkommen-,
Umsatzsteuer der Jahre 2000 und 2001 ebenfalls dieser Vereinbarung unterliegen.
Nach Eingang der letzten Halbjahresrate werde der noch verbleibende
Abgabenrückstand gelöscht.
In der Berufung vom 2.1.2006 werden Mangelhaftigkeit des
Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche
Beurteilung eingewendet. Der Berufungswerber führte schriftlich aus:
"1. Einschränkend führe ich aus, dass
die Löschung nachstehender Abgabenverbindlichkeiten nicht bekämpft
wird, und zwar:
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Zeitraum
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Betrag
|
E
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2002
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€
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47.696,58
|
DB
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2002
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€
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95,99
|
ZO
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2004
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€
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100,00
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ZI
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2002
|
€
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1.690,41
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SZ 1
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2005
|
€
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1.028,93
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SZ 2
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2005
|
€
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476,97
|
SZ3
|
2005
|
€
|
476,97
|
|
|
€
|
51.565,85
2. Die Begründung ist im Widerspruch zur
Vereinbarung laut Schreiben vom 25.02.2002. Mit dieser Vereinbarung wurde ein
Abgabenrückstand in der Höhe von € 313.652,06
privatrechtlich verglichen. Vereinbart wurde, dass nach Eingang der letzten
Halbjahresrate, das ist der 09.12.2004, die Abgabenverbindlichkeiten in der
Höhe von € 313.652,06 abgeschrieben wird. Richtigerweise
hätte daher die Abgabenbehörde das Abgabenkonto des Berufungswerbers
mit 16.01.2002 mit NULL beginnen müssen. Mit dem gegenständlichen
Bescheid hat die Abgabenbehörde einen Abgabenbetrag von
€ 51.565,84 außerhalb der getroffenen Vereinbarung abgeschrieben
und von der vereinbarten Abschreibung nur einen Teilbetrag von
€ 182.498,98 (€ 234.064,82 - € 51.565,84)
abgeschrieben....."
Weiters führt der Bw. aus:
"3. Grundlage der Bereinigung laut Schreiben
25.02.2002 war nicht die Bestimmung des § 235 Abs. 1 der BAO. Ein
jederzeitiger Widerruf war auch nicht Gegenstand der Vereinbarung. Die
Abgabenbehörde hätte rechtlich daher davon auszugehen gehabt, dass der
Abgabenrückstand in der Höhe von € 313.652,06 durch
Erfüllung des Tilgungstatbestandes, weil dieser erfüllt wurde,
erloschen ist.
Abzusprechen ist im Verwaltungsverfahren lediglich
darüber, ob
a) die Anlastungen der Abgabenfestsetzung und die
entsprechenden Gutschriften in der kassenmäßigen Gebarung ihren
richtigen Ausdruck gefunden haben und
b) ob die kassenmäßige Gebarung im
Zeitraum vor dem 16.01.2002 bezogen auf die Vereinbarung vom 15.02.2002 ihren
richtigen Niederschlag gefunden hat....."
Beantragt wurde, eine mündliche Berufungsverhandlung
abzuhalten und einen Dolmetscher zu dieser Verhandlung beizuziehen; der Berufung
Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid im Umfange der Bekämpfung dahin
abzuändern, dass weitere Abgabenverbindlichkeiten im Betrag von
€ 68.422,18 durch Erlassung als getilgt anzusehen sind und ein
weiterer darüber hinausgehender Betrag von € 62.730,41 durch
Zahlung als getilgt anzusehen ist.
Mit schriftlicher Eingabe vom 15.11.2006 zog der Bw. den
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
zurück.
Im Zuge der Löschung mit Bescheid vom 30.11.2005
wurden durch das Finanzamt Abgaben gelöscht, welche nach dem 31.12.2001
entstanden und offenkundig nicht Teil dieser
"Vereinbarung" waren. Es wurden die
Einkommensteuer des Jahres 2002 iHv. € 47.696,58;
Dienstgeberbeiträge 2002 iHv. € 95,99; ein
Verspätungszuschlag iHv. € 1.690,41; die Zwangs- und
Ordnungsstrafe iHv. € 100,-- sowie Säumniszuschläge und
Nebengebühren des Jahres 2005 iHv. insgesamt € 1.982,87, somit
Abgaben iHv. insgesamt € 51.565,85 gelöscht. Das Finanzamt hat
die Löschung dieser Abgaben damit begründet, dass der Berufungswerber
die "Vereinbarung vom 15.2.2002
erfüllt" habe.
Der Bescheid enthält keine Feststellungen, dass die
Löschung dieser Abgaben dem § 235 BAO entspräche. Die
Feststellung in der Begründung, der Bw. habe die
"Vereinbarung vom 25.2.2002"
erfüllt, bezieht sich nicht auf diese Abgabenschuldigkeiten, weil diese
erst nach Abschluss der Vereinbarung entstanden sind. Insofern ist die
Löschung dieser Abgabenschuldigkeiten unbegründet. Löschungen
sind aus dem im Gesetz genannten Gründen vorzunehmen.
Die Mitteilung des Finanzamtes
"Schuldenregulierung; Ihr Schreiben vom
25.2.2002" stellt keine Vereinbarung mit
privatrechtlicher Wirkung dar.
Zunächst ist die Rechtsnatur dieser schriftlichen Mitteilung zu
prüfen. Nur wenn ein rechtskonformer Verzicht auf Abgabenansprüche
vorliegt und sich eine Buchung über die Löschung von
Abgabenverbindlichkeiten als rechtmäßig erweist, ist es zu einem
Wegfall der Abgabenverbindlichkeiten gekommen.
Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld
einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der Rechtsformen
hoheitlichen Handelns sind entsprechend dem Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung ausschließlich durch das
Gesetz geregelt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet
der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Fall einer gegenteiligen
vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger
nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Eine Nachsicht des
Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechtes nur in den vom Gesetz
vorgesehenen Fällen, und zwar in Bescheidform erfolgen; letzteres gilt auch
für die Löschung der Abgabe durch Abschreibung im Sinn des
§ 235 BAO.
Abmachungen zwischen den Organwaltern des
Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der
Abgabenschuld sind ohne jede abgabenrechtliche Bedeutung, und stehen - soweit
sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem
aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit
der Vollziehung der Abgabenvorschriften. Öffentlich-rechtliche
Verträge sind nur dann zulässig, wenn - was im gegenständlichen
Fall nicht zutrifft - eine gesetzliche Ermächtigung solches
ausdrücklich vorsieht (VwGH 28.9.2004, 2002/14/0035).
Die "Zustimmung"
zu einem "außergerichtlichen
Ausgleichsvorschlag" kann demnach nur im Rahmen des Abgabenverfahrens
nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und in Bescheidform erfolgen,
konkret entweder im Zuge einer Abgabennachsicht gemäß
§ 236
BAO oder der Löschung des die "Ausgleichsquote" übersteigenden
Restrückstandes gemäß
§ 235 BAO. Erledigungen einer
Behörde sind nach der Bestimmung des § 92 Abs. 1 lit. a BAO als
Bescheid zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten
begründen, abändern oder aufheben.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage und der schriftlichen
Mitteilung vom 25.2.2002, dass nach Eingang der letzten Halbjahresrate der
"dann noch
verbliebene Abgabenrückstand
abgeschrieben" werden wird, hätte das Finanzamt nach Bezahlung der
letzten Teilrate und nach Feststellung des Vorliegen der gesetzlicher
Voraussetzungen den konkretisierten Abgabenrückstand löschen
können.
Es steht fest, dass der Löschung keine Abgaben des
Jahres 2002 bzw. 2005 unterliegen haben können, weil die Mitteilung sich
auf Abgaben bezieht, die vor dem 31.12.2001 entstanden sind. Dies wird durch die
Bescheidbegründung deutlich. Der Spruch stimmt daher mit der
Begründung nicht überein. Der Berufungswerber stellt dies auch richtig
fest. Das Finanzamt hat die Abgabenschuldigkeiten bislang nicht ermittelt,
welche tatsächlich gelöscht werden sollen. Es steht aufgrund der
Aktenlage fest, dass das Finanzamt bei entsprechender Ermittlung des
Sachverhaltes andere Abgabenschulden zu löschen gehabt hätte.
Die Aufhebung gemäß
§ 289 BAO liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Entsprechend dem Zweck dieser
Norm, soll dann eine aufhebende und zurückverweisende Berufungserledigung
erfolgen, wenn wesentliche Teile eines Ermittlungsverfahrens unterblieben sind.
Wird ein erheblicher Teil des vom Finanzamt durchzuführenden Verfahrens auf
den UFS verlagert, wird der Rechtschutz faktisch verkürzt und die objektive
Kontrollfunktion der Rechtsmittelbehörde beeinträchtigt. Die
Ermittlung jener Abgaben, die zu löschen sein werden und die Feststellungen
des Vorliegens der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - wie im
Bescheidformular "Eh 23" vorgesehen - obliegt daher dem Finanzamt.
Klagenfurt,
am 22. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0214-K/06
- Stammnummer
- 25047
- Gültig
- 22.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF