Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1116-W/06
Nachsicht von Abgaben, die von der steuerlichen Vertreterin "verursacht" wurden, trotz anhängigem Schadenersatzprozess
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1116-W/06vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das behauptete schwer wiegende Fehlverhalten der steuerlichen Vertreterin ist der Bw. zuzurechnen, weswegen in der Einhebung der bereits entrichteten Abgabenschuld keine sachliche Unbilligkeit zu erblicken ist (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013). Wollte man der Forderung der Bw. auf Nachsicht der auf Fehler der steuerlichen Vertretung beruhenden Abgaben nachkommen, würde dies eine Haftung der Abgabenbehörde für Fehler aller steuerlichen Vertreter bedeuten, die keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers sein kann und daher keine Unbilligkeit darstellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma T-GmbH, vertreten durch Dr.
Walter Friedrich, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Leibnizgasse 62/8, vom
17. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 8. September 2005 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6. Mai 2005
beantragte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) neben Neuberechnung,
Herabsetzung und Aufhebung von Nebengebühren auch die Nachsicht von gesamt
€ 951,39 gemäß
§ 236 BAO. Soweit es die Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO der Nebengebühren sowie des
Verspätungszuschlags zur USt 1999 von 162,06, der vorgeschriebenen beiden
Portobeträge (Einbringungsgebühren) von jeweils 3,56 und der mit
Bescheid vom 5. Dezember 2003 verhängten Zwangsstrafe von 500,00
betreffe werde als Begründung ausgeführt, dass deren Einhebung nach
der Lage des Falles unbillig wäre. Wie sich aus dem beiliegenden Ausdruck
einer Eingabe entnehmen lasse, die die Bw. im Veranlagungsakt erstattet habe,
seien alle diese Nebengebühren nämlich durch Untätigkeit,
unterlassene Weiterleitung von Schriftstücken und Verletzung der
Informationspflicht seitens der früheren Steuerberaterin der Bw., Mag. X.
Y., verursacht worden. Sie habe die Bw. dadurch ohnehin an den Rand des Ruins
gebracht, und es werde noch lange dauern, bis sich die Bw. finanziell wieder
erfangen werde. Es tun der Bw. daher auch die obgenannten, relativ kleinen
Beträge wirtschaftlich sehr weh und werde deshalb um deren Nachsicht
gebeten.
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 8. September
2005 wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde
zu den vom Nachsichtsbegehren umfasste Abgaben (1. Kosten im
Einbringungsverfahren laut Bescheid vom 10.10.2001 EUR 3,56, 2. Kosten im
Einbringungsverfahren laut Bescheid vom 30.1.2002 EUR 3,56, 3. Zwangs- und
Ordnungsstrafe laut Bescheid vom 5.12.2003 EUR 500,00, 4. Restlicher
Verspätungszuschlag laut Bescheid vom 27.1.2001, abgeändert mit
Bescheid vom 19.1.2005 EUR 162,06, 5. Restliche Stundungszinsen laut Bescheiden
vom 9.9.2004, 9.11.2004 und 14.1.2005 EUR 120,69, EUR 92,23 und EUR 69,29)
ausgeführt, dass durch die abgeänderten Bescheide nunmehr den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Abgabenbescheide erlassen worden
seien. Auch die Nebenansprüche seien angepasst worden. Eine darüber
hinausgehende Abgabenverminderung wäre eine Bevorzugung gegenüber den
anderen Abgabepflichtigen. Bereits bei Einleitung der ersten Pfändung am
10.12.2001 hätte die Bw. erkennen müssen, dass ihre abgabenrechtlichen
Angelegenheiten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden seien. Denn
es liege in der Verantwortung des Geschäftsführers zu beurteilen, wen
er mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen
beauftrage.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles sei tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung.
Diese Unbilligkeit der Abgabeneinhebung werde verneint, sodass für eine
Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit kein Raum
bleibe.
Die im § 236 Abs.1 BAO
bezogene Unbilligkeit der Abgabeneinhebung könne entweder persönlich
oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liege
insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährde, wofür es genüge, wenn etwa die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögen einer Verschleuderung gleichkäme.
Sachlich bedingte Unbilligkeit
sei anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintrete, so dass es zu einer anormalen Belastungswirkung und
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff komme. Es liege lediglich die Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage vor, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen
in gleicher Weise treffe. Dieser Umstand lasse angesichts der Ordnungsfunktion
der betreffenden Abgaben eine anormale Belastungswirkung oder einen atypischen
Vermögenseingriff im Sinne des vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnisses
nicht erkennen.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 17. Oktober 2005 wird beantragt, die Nachsicht
näher bezeichneter Abgaben mit einem Gesamtbetrag von € 951,39 zu
bewilligen. Hilfsweise werde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die
Abgabensache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das
Finanzamt zurückzuverweisen.
Als Begründung wird
ausgeführt, dass das Finanzamt die Abweisung des Nachsichtsantrags damit
begründet habe, dass keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliege. Nach
ständiger Rsp des VwGH (89/15/0088 ua) könne eine solche Unbilligkeit
persönlich oder sachlich bedingt sein. Persönliche Unbilligkeit liege
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz des Pflichtigen gefährde
oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden
wäre. Sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn bei Anwendung des
Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Es
müsse zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommen.
Der angefochtene Bescheid
zitiere diese Judikatur des VwGH, erkläre aber nicht, warum im vorliegenden
Fall die Tatbestandsmerkmale nicht gegeben seien. Ohne Beweise aufgenommen und
Feststellungen getroffen zu haben, gehe das Finanzamt auf die konkrete Sachlage
nur mit zwei Sätzen ein, die lauten: "Bereits bei Einleitung der ersten
Pfändung am 10.12.2001 hätten Sie erkennen müssen, dass Ihre
abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht ordnungsgemäß erfüllt
werden. Denn es liegt in der Verantwortung des Geschäftsführers zu
beurteilen, wen er mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen
beauftragt." Diese Ausführungen nehmen darauf Bezug, warum es
überhaupt zu den oben enumerierten Nebengebühren gekommen sei,
nämlich weil die Bw. einer Steuerberaterin das Vertrauen geschenkt habe,
die nicht nur alle Pflichten der Abgabenbehörde gegenüber
vernachlässigt habe, sondern es auch verstanden habe, die Bw. darüber
bis zuletzt im Unklaren zu lassen. Die Ausführungen des Finanzamts seien
aber nicht schlüssig, denn es werde nicht festgestellt, dass der Bw. die
Pfändung vom 10.12.2001 auch zugestellt worden sei, und nicht bloß
der Steuerberaterin. Selbst bei Zustellung des Bescheides vom 10.12.2001 an die
Bw. hätte die Bw. die darin vorgeschriebenen 3,56 und den schon vorher
festgesetzten Verspätungszuschlag von 162,06 nicht mehr abwenden
können, sodass bei diesen zwei Beträgen überhaupt keine
Begründung für die Abweisung vorliege.
Es finden sich auch keine
Ausführungen darüber, ob die Einhebung unsere Existenz gefährde.
Das Finanzamt hätte gerade bei der Bw. davon ausgehen müssen, ergebe
sich doch aus dem dort aufliegenden Jahresabschluss 2003 ein negatives
Eigenkapital von € 8,224.63! Weiters sei bekannt, dass wir einen
schwierigen Schadenersatzprozess gegen unsere frühere steuerliche
Vertreterin führen, wofür entsprechende Vorsorge getroffen worden sei
und etwas Bargeld vorhanden sein sollte. Es liege auch sachliche Unbilligkeit
der Einhebung vor: Unser Fall sei so krass, dass der Vermögenseingriff
insgesamt, besonders aber bei der Verpflichtung zur Zahlung der Zwangsstrafe
atypisch sei. Damit wollte das Finanzamt die Einreichung der KöSt- und
USt-Erklärungen für 2002 erzwingen. Wie aus den schließlich
abgegebenen Erklärungen zu sehen sei, sei nur die Mindest-KöSt zu
zahlen gewesen und mangels Vorliegen von Umsätzen keine USt. Es habe daher
kein wie immer gearteter Grund bestanden, die Erklärungen nicht
einzureichen! Für die Unterlassung einer Erklärung, die ohnehin
finanziell nicht belaste, noch eine Zwangsstrafe zahlen zu müssen sei
atypisch. Speziell zu den Stundungszinsen sei zu bemerken, dass diese aufliefen,
weil das Finanzamt erst nach übermäßig langer Zeit über
unsere Wiederaufnahmsanträge positiv entschied, was ebenfalls ein vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis sei. Die Besprechung Mag. Z. mit
unseren Vertretern habe ja schon am 24.6.2004 stattgefunden; erst am 19.1.2005
habe der durch Reorganisationsmaßnahmen nunmehr zuständig gewordene
Herr A. die Wiederaufnahmen bewilligt.
In der Eingabe vom 25.11.2005
wurde in Befolgung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom 24.10.2005
bekannt gegeben, dass im Jahr 2004 die Erlöse der Bw. insgesamt €
26,000.00 betragen haben. 2005 werden sie voraussichtlich deutlich darunter
liegen.
Bei dieser Gelegenheit mache
die Bw. darauf aufmerksam, dass der Bw. laut KöSt-Bescheid 2003
€ 8,749.89 als verrechenbare Mindest-KöSt zur Verfügung
stehen. Das heiße, dass ein Großteil der Nebengebühren, deren
Nachsicht nunmehr beantragt werde, wegen Abgabenschulden entstanden sei, die
ohnehin nur deswegen zu zahlen waren, weil für GmbHs eine Mindest-KöSt
von € 1.750,00 jährlich gelte. Deren
Verfassungsmäßigkeit sei gerade im vorliegend krassen Fall, in dem ab
der zweiten Jahreshälfte 1999 bis ins Jahr 2004 hinein kein
Geschäftsbetrieb bestanden habe und die Steuer daher konfiskatorisch
gewesen sei, höchst zweifelhaft. Auch deswegen liege sehr wohl zumindest
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor, und bitte die Bw. der Berufung Folge zu
geben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
21. März 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass auch wenn der
Geschäftsführer der Bw. von der Annahme ausgegangen sei, dass er dem
Steuerberater zur Gänze vertrauen hätte können, die Bw. in ihre
abgabenrechtlichen Angelegenheiten wenigstens fallweise persönlich Einsicht
nehmen hätte müssen. Es sei Aufgabe des Geschäftsführers zu
entscheiden, ob er einen abgabenrechtlichen Vertreter zu Hilfe nehme und welchen
Vertreter er auswähle. Falls der Vertreter die vereinbarten Aufgaben nicht
zu seiner Zufriedenheit erfülle, liege es an ihm, die Leistungen bei ihm
einzufordern.
Die amtswegige Löschung
der Firma im Firmenbuch sei schon vor dem Berufungsverfahren beantragt worden.
Eine betriebliche Tätigkeit habe seither nicht erblickt werden können.
Die Gewährung der Abgabennachsicht habe daher keine Auswirkung auf die
Tätigkeit der Firma haben können.
Im Vorlageantrag vom 20. April
2006 wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 21. März 2006 entgegnet,
dass die Rechtsansicht des Finanzamtes, dass die Bw., auch wenn ihre
Geschäftsführerin davon ausgegangen sei, ihrer damaligen
Steuerberaterin zur Gänze vertrauen zu können, in ihre
abgabenrechtlichen Angelegenheiten wenigstens fallweise persönlich Einsicht
nehmen hätte müssen, unrichtig sei. Die Geschäftsführerin
habe nicht erkennen können, dass die vereinbarten Aufgaben nicht zur
Zufriedenheit ausgeführt worden seien. Die Ansicht des Finanzamtes
würde jeden Abgabepflichtigen zwingen, neben einem Steuerberater noch eine
weitere Person zu bestellen, die diese überwache. Das gravierende Versagen
der Steuerberaterin verbunden mit der krassen Verletzung ihrer Berichtspflicht
sei ein derartig außergewöhnlicher Geschehensablauf, dass nach den
Erkundigungen, die unser gefertigter Rechtsanwalt angestellt habe, mit Fug und
Recht gesagt werden könne, dass so etwas in diesem Berufsstand, zumindest
auf Wien und die letzten 10 Jahre bezogen, praktisch noch nie vorgekommen sei
und sich auch in Zukunft Ähnliches kaum mehr wiederholen werde. Diese
Ereignisse haben eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu
erwartende Abgabenschuld ausgelöst, die zudem in ihrer Höhe
unproportional zum auslösenden Sachverhalt sei, sodass die Abgabeneinhebung
sachlich unbillig wäre (VwGH 2002/15/0002).
Beweis: Vernehmung des
gefertigten Rechtsanwalts und von Frau Mag. X. Y., Wien.
Es sei nicht klar, worauf das
Finanzamt mit der weiteren Feststellung abziele, dass die amtswegige
Löschung im Firmenbuch schon vor dem Berufungsverfahren beantragt worden
sei. Es sei derzeit KEIN Verfahren auf amtswegige Löschung anhängig!
Die weitere Annahme, dass eine betriebliche Tätigkeit seither nicht
erblickt werden könne, lasse den KöSt-Bescheid 2004 außer Acht,
wonach die Einkünfte der Bw. € 8,079.86 betragen haben. Dem
Finanzamt scheine die Judikatur des VwGH vorzuschweben, wonach keine Nachsicht
gewährt werden könne, wenn die finanziellen Verhältnisse des
Abgabepflichtigen so schlecht sind, dass auch durch den Nachlass kein
Sanierungseffekt bewirkt wird. Bei der Bw. sei aber genau das Gegenteil der
Fall. Wird uns der Nachlass gewährt, wären die Finanzen der Bw.
saniert. Es würde uns dann nur mehr das Unterliegen im Prozess gegen Mag.
Y. in den Konkurs treiben. Die Verweigerung der Nachsicht würde hingegen
unsere Existenz gefährden, weil die Bw. per 31.12.2004 lediglich über
Barmittel von € 46,04 verfüge, wie aus dem beim Finanzamt
erliegenden Jahresabschluss hervorgehe. Die Ermöglichung der
wirtschaftlichen Erholung und Gesundung eines Steuersubjekts und die damit
verbundene Erhaltung der Steuerquelle liege aber im Interesse des
Abgabengläubigers, sodass die beantragte Nachsicht zu gewähren gewesen
wäre (VwGH 92/14/0137).
Die Bw. halte daher die
Berufungsvorentscheidung für unrichtig und beantrage, die
Abgabenbehörde zweiter Instanz möge über unsere Berufung
entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige
Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Zunächst ist festzuhalten,
dass die vom Nachsichtsansuchen umfassten Abgaben nach Buchung der Gutschrift
aus der Jahresumsatzsteuer 2004 in Höhe von € 1.077,80 am
30. Jänner 2006 bereits getilgt sind und am Abgabenkonto nicht mehr
offen aushaften. Weiters erfolgte am 29. Jänner 2007 eine Zahlung am
Abgabenkonto in Höhe von € 1.109,20. Gemäß
§ 236 Abs.
2 BAO ist jedoch auch die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten
möglich, was im weiteren Verfahren zu prüfen war.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Wie beide Parteien
richtig ausführen kann die Unbilligkeit "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor,
wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus
persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur unter Veräußerung von
Vermögen möglich wäre und zusätzlich diese
Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche
Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus
anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls müsste es zu einer
anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu
einem atypischen Vermögenseingriff kommen (VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).
Aufgabe des Antragstellers auf
Abgabennachsicht im Sinne des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer
Weise darzulegen, dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben,
wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die
Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind. Im
Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim
Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei
und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände
darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 2.6.2004,
2003/13/0156).
Den Berufungsausführungen,
die Einhebung würde die Existenz der Bw. gefährden, ist zu erwidern,
dass trotz behaupteter Existenzbedrohung durch Zahlung von € 951,39
gerade die Abgaben, für die um Nachsicht angesucht wurde, einerseits mit
der Gutschrift aus der Umsatzsteuerveranlagung 2004 entrichtet und darüber
hinaus auch ein Betrag von € 1.109,20 bar auf das Abgabenkonto entrichtet
wurden. Dadurch hat die Bw. jedoch selbst nachgewiesen, dass die Existenz durch
die Entrichtung der in Rede stehenden Beträge nicht gefährdet wurde,
sodass daraus keine persönliche Unbilligkeit abgeleitet werden kann.
Soweit die
Verfassungsmäßigkeit der Mindest-Körperschaftsteuer behauptet
wird, ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof diese Ansicht nicht
teilt (vgl. beispielsweise VfSlg 15115/1998) und daher für die Berufung
nichts zu gewinnen ist.
Als weiteres Berufungsargument
wird das gravierende Versagen der Steuerberaterin verbunden mit der krassen
Verletzung ihrer Berichtspflicht als ein derartig außergewöhnlicher
Geschehensablauf dargestellt, der in diesem Berufsstand, zumindest auf Wien und
die letzten 10 Jahre bezogen, praktisch noch nie vorgekommen sei und sich auch
in Zukunft Ähnliches kaum mehr wiederholen werde. Diese Ereignisse haben
laut Ansicht der Bw. eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu
erwartende Abgabenschuld ausgelöst, die zudem in ihrer Höhe
unproportional zum auslösenden Sachverhalt sei, sodass die Abgabeneinhebung
sachlich unbillig wäre (VwGH 2002/15/0002). In diesem Zusammenhang wird
vorgebracht, dass alle in Rede stehenden Nebengebühren durch
Untätigkeit, unterlassene Weiterleitung von Schriftstücken und
Verletzung der Informationspflicht seitens der früheren Steuerberaterin der
Bw., Mag. X. Y., verursacht worden wären. Die Geschäftsführerin
der Bw. habe nicht erkennen können, dass die vereinbarten Aufgaben durch
die Steuerberaterin nicht zur Zufriedenheit ausgeführt worden seien,
weshalb auch ein schwieriger Schadenersatzprozess gegen die frühere
steuerliche Vertreterin geführt wird.
Bedient sich ein
Abgabepflichtiger eines steuerlichen Vertreters, so ist dieser befugt, im Namen
und auf Rechnung des Vertretenen Handlungen zur Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten zu erbringen, wobei auch Unterlassungen dem
Vertretenen zuzurechnen sind. Im vorliegenden Fall besteht laut Darstellung der
Bw. der Verdacht, dass die steuerliche Vertreterin zum Nachteil der Bw.
bestimmte Handlungen nicht erbracht hat und für die Bw. dadurch ein Schaden
entstanden ist, wobei - wie die Bw. selbst ausführt - gegen die steuerliche
Vertreterin ein Schadenersatzprozess anhängig ist. Die nun unter dem
Blickwinkel einer Unbilligkeit dargestellten "Schäden" wären (oder
wurden ohnehin) im gerichtlichen Zivilverfahren geltend zu machen, sodass im
Falle des Obsiegens dieser "Schaden" ohnehin gedeckt wäre. Durch eine
Vollmacht wird das Außenverhältnis zwischen dem Vertretenen und dem
Dritten, demgegenüber die Bevollmächtigte handelt und auftritt,
hergestellt. Die durch die behauptete Untätigkeit der damaligen
Steuerberaterin resultierenden Abgabenbeträge sind somit der Bw.
zuzurechnen und Ausfluss aus dem vertraglichen Innenverhältnis zur
damaligen Steuerberaterin. Wollte man der Forderung der Bw. nachkommen,
würde dies eine Haftung der Abgabenbehörde für Fehler aller
steuerlichen Vertreter bedeuten, die keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers sein
kann und daher keine Unbilligkeit darstellt.
Das aufgezeigte behauptete
schwer wiegende Fehlverhalten der steuerlichen Vertreterin ist allerdings der
Bw. zuzurechnen, weswegen in der Einhebung der bereits entrichteten
Abgabenschuld keine sachliche Unbilligkeit zu erblicken ist (VwGH 25.11.2002,
97/14/0013).
Zur Frage einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung bei
der Verpflichtung zur Zahlung der Zwangsstrafe, die atypisch sei, da das
Finanzamt die Einreichung der KöSt- und USt-Erklärungen für 2002
erzwingen wollte, wobei aus den schließlich abgegebenen Erklärungen
zu sehen sei, dass nur die Mindest-KöSt zu zahlen gewesen sei und mangels
Vorliegen von Umsätzen keine Umsatzsteuer, es habe daher kein wie immer
gearteter Grund bestanden, die Erklärungen nicht einzureichen, für die
Unterlassung einer Erklärung, die ohnehin finanziell nicht belaste, noch
eine Zwangsstrafe zahlen zu müssen, sei atypisch, ist festzuhalten, dass
diese Vorgangsweise der Abgabenbehörde alle Abgabepflichtigen in gleicher
Weise trifft, wenn die Erklärungen nicht abgegeben werden. Dass in der
Folge die Abgabenbescheide keine Nachforderungen ergeben ist für die
Tatsache, dass die Erklärungen erst nach Festsetzung einer Zwangsstrafe
eingereicht werden, ohne Belang. Allfällige gegen die Festsetzung der
Zwangsstrafe gerichtete Gründe wären im dagegen anzustrengenden
Rechtsmittelverfahren vorzubringen gewesen. Eine Abgabennachsicht
gemäß
§ 236 BAO kann grundsätzlich nicht damit
begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Im
Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die
im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (VwGH 24.1.2007,
2003/13/0062). Die Abgabennachsicht ist nicht das geeignete Mittel, um
möglicherweise unterbliebenen Einwänden gegen Sachbescheide zum
Durchbruch zu verhelfen. Ein Nachsichtsverfahren ersetzt nicht ein
Rechtsmittelverfahren gegen den Abgabenbescheid (VwGH 29.1.2004,
2002/15/0002).
Die Bw. weist weiters darauf
hin, dass Stundungszinsen deshalb aufliefen, weil das Finanzamt erst nach
übermäßig langer Zeit über die Wiederaufnahmsanträge
positiv entschieden hat, was ebenfalls ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes
Ergebnis wäre. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass für jede
beantragte Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) Stundungszinsen zu
entrichten sind, sofern gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO das Ausmaß
von 50 Euro überschritten wird. Unabhängig davon, dass der
Gesetzgeber keine bestimmte Frist normiert hat, innerhalb der die
Abgabenbehörde eine bestimmte Amtshandlung durchzuführen hat (wobei
die Bw. auch keinen Devolutionsantrag eingebracht hat), sind die Stundungszinsen
eine allgemeine Folge der Gesetzeslage, die jeden Abgabepflichtigen gleich
trifft. In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine sachliche
Unbilligkeit nicht gelegen (VwGH 16.12.2003, 2003/15/0099 und 30.9.2004,
2004/16/0151).
Auch die Behauptung, die
Geschäftsführerin der Bw. hätte nicht erkennen können, dass
die vereinbarten Aufgaben durch die Steuerberaterin nicht zur Zufriedenheit
ausgeführt worden seien und das gravierende Versagen der Steuerberaterin
eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hätte, die zudem in ihrer Höhe unproportional zum
auslösenden Sachverhalt sei, sodass die Abgabeneinhebung sachlich unbillig
wäre (VwGH 2002/15/0002), ist festzuhalten, dass auch diese Argumentation
allein das Innenverhältnis zur ehemaligen steuerlichen Vertreterin
betrifft, die Abgabenbehörde jedoch nicht für allfällige Fehler
indirekt die Haftung durch Gewährung einer Nachsicht übernehmen kann,
wobei der dadurch entstandene Schadenersatz - wie von der Bw. selbst auch
angegeben - im Zivilrechtsweg einzuklagen ist.
Da im vorliegenden Fall sowohl
das Vorliegen einer sachlichen als auch persönlichen Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung zu verneinen war, diese Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach
der Lage des Falles jedoch tatbestandsmäßige Voraussetzung für
die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, blieb für
eine Ermessensentscheidung (VwGH 26.2.2003, 98/13/0091) kein Raum. Mit dem
diesbezüglichen Berufungsbegehren kann die Bw. nur auf den Zivilrechtsweg
gegen die damalige steuerliche Vertretung verwiesen werden.
Für die Vernehmung der
beantragten Zeugen sowie die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung bestand - da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist -
keine Veranlassung.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1116-W/06
- Stammnummer
- 30873
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF