Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1909-W/05
Haftung des zweiten Geschäftsführers nur, wenn Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit zu zweifeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1909-W/05vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C.U., vertreten durch Treufinanz
Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatung Unternehmensberatung, 1180 Wien,
Sternwartestraße 76, vom 25. Oktober 2004 gegen den Haftungsbescheid
gemäß
§§ 9, 80 BAO des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg vom 1. Oktober 2004 nach der am 27. März
2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
I. Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die Haftung auf folgende Abgaben im
Gesamtausmaß von € 8.597,20
eingeschränkt: Umsatzsteuer 1995 in Höhe von
€ 8.456,94, Umsatzsteuer 1996 in Höhe von
€ 152,18, abzüglich der Konkursquote von 0,1384 % von
€ 8.609,12 in Höhe von € 11,92.
II. Die Haftung für
folgende Abgaben im Gesamtausmaß von € 63.781,97 wird
aufgehoben: Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 9.527,48,
Lohnsteuer 1999 in Höhe von € 3.246,87,
Dienstgeberbeitrag 1999 in Höhe von € 1.467,26,
Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von
€ 928,55, Säumniszuschlag 1999 in Höhe von
€ 69,91, Verspätungszuschlag 1999 in Höhe von €
198,18, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 17.691,99,
Lohnsteuer 2000 in Höhe von
€ 7.891,25, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag 2000 in
Höhe von € 3.151,16, Körperschaftsteuer 2000 in
Höhe von € 1.749,96, Säumniszuschlag 2000 in
Höhe von € 511,32, Zwangs- und Ordnungsstrafe 2000 in
Höhe von € 145,35, Stundungszinsen 2000 in Höhe von
€ 490,69, Werbeabgabe 2000 in Höhe von
€ 3.321,73, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 11.614,07, Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von
€ 874,98 sowie Stundungszinsen 2001 in Höhe von
€ 901,22.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 1. Oktober 2004
wurde der Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) als Haftungspflichtiger
gemäß
§§ 9, 80 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Firma A-GmbH im Ausmaß von € 72.391,09,
nämlich
Umsatzsteuer 1995 in Höhe
von € 8.456,94, Umsatzsteuer 1996 in Höhe von
€ 152,18, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 9.527,48, Lohnsteuer 1999 in Höhe von
€ 3.246,87, Dienstgeberbeitrag 1999 in Höhe von
€ 1.467,26, Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von
€ 928,55, Säumniszuschlag 1999 in Höhe von
€ 69,91, Verspätungszuschlag 1999 in Höhe von €
198,18, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 17.691,99,
Lohnsteuer 2000 in Höhe von
€ 7.891,25, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag 2000 in
Höhe von € 3.151,16, Körperschaftsteuer 2000 in
Höhe von € 1.749,96, Säumniszuschlag 2000 in
Höhe von € 511,32, Zwangs- und Ordnungsstrafe 2000 in
Höhe von € 145,35, Stundungszinsen 2000 in Höhe von
€ 490,69, Werbeabgabe 2000 in Höhe von
€ 3.321,73, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 11.614,07, Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von
€ 874,98 sowie Stundungszinsen 2001 in Höhe von
€ 901,22
zur Haftung herangezogen, da er
seinen Verpflichtungen als zur Vertretung berufenen Person nicht nachgekommen
ist, nachdem der Bw. zuvor von der Abgabenbehörde um Stellungnahme ersucht
wurde.
Als Begründung wurde nach
Anführung der gesetzlichen Bestimmungen - soweit für den
angefochtenen Bescheid relevant - ausgeführt, dass der Bw. ab 1994
bis dato unbestritten Geschäftsführer der Firma A-GmbH gewesen sei und
daher gemäß
§ 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen sei.
Der Bw. sei daher auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus den Mitteln der
Gesellschaft zu bezahlen.
Hinsichtlich der Heranziehung
zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass
gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1972 der Unternehmer spätestens am
Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einreichung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen habe, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder
den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter
entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 und des § 16 leg.
cit. selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe sich ergebende
Vorauszahlungen spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für
folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - sei die
Umsatzsteuer gemeldet, festgesetzt bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch
nicht entrichtet worden.
In diesem Zusammenhang sei auf
die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen,
wonach es Sache des Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen,
die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende
abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe (VwGH 18.10.1995,
91/13/0037, 0038). Demnach hafte der Geschäftsführer für die
nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichen, es sei denn er weise
nach, dass er die Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden daher im Verhältnis
nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich der Heranziehung
zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass
gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre die Pflicht
des Bw. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen.
Der Bw. habe die Abfuhr der angeführten fälligen
Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es werde in diesem Zusammenhang
hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG
für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung
des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet sei, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung
dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken
(VwGH 18.9.1985, 84/13/0085).
Hinsichtlich anderer Abgaben,
die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht
erfolgsneutral sind, sei es Sache des gemäß
§ 80 BAO befugten
Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls
von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Außerdem treffe
den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO) die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) wie den Abgabepflichtigen, sodass er
zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender
Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun,
dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht
benachteiligt habe (VwGH 17.9.1986, 84/13/0198 u.a.). Da der Bw. seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen
sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch
zu entscheiden gewesen.
Die vom Bw. ins Treffen
geführten Gründe würden nicht als haftungsbefreiend anerkannt
werden können, weil dieser im obgenannten Zeitraum als vollverantwortlicher
Geschäftsführer im Handelsregister (Anmerkung: Firmenbuch) eingetragen
gewesen sei.
Letztlich werde auf die
Bestimmung des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche
Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken. Ebenso seien Zwangs- und
Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend zu
machen.
Im Ermittlungsverfahren habe
der Bw. bekannt gegeben, dass Mittel zur anteilsmäßigen Befriedigung
sämtlicher Gläubiger vorhanden gewesen wären. Der Bw. habe jedoch
über einen Zeitraum von 1994 bis dato keine oder nur unzureichende
Zahlungen für Selbstbemessungsabgaben geleistet. Laut eigenen Angaben habe
der Bw. während dieser Zeit diverse Gläubiger (Lieferanten, Banken,
Löhne, Krankenkasse) teilweise oder zur Gänze befriedigt. Da der Bw.
es somit verabsäumt habe, für eine gleichmäßige
Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen, habe er seine Pflichten
gegenüber der Abgabenbehörde verletzt und es habe wie im Spruch
entschieden werden müssen.
Die Schuldhaftigkeit werde
damit begründet, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. als
Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Weiters sei
der Bw. seiner Verpflichtung, Behauptungen und Beweisanbote zu seiner Entlastung
darzutun, nicht nachgekommen.
Durch das abgeschlossene
Konkursverfahren sei der Abgabenrückstand bei der Firma uneinbringlich
geworden.
Dagegen hat der Bw. mit Eingabe
vom 25. Oktober 2004 Berufung eingebracht. In der nachgereichten Begründung
vom 5. Jänner 2005 verwies der Bw. darauf, dass sich der Zeitraum der in
Frage kommenden Abgaben sehr weit erstreckt habe und leider wieder einige Jahre
her sei, sodass er dem Problem unterliege, die Unterlagen ausfindig zumachen.
Obendrein habe es innerhalb der Gesellschaft einen Streit zwischen den
Geschäftsführern über die Führung des Unternehmens gegeben,
der in Aktionen ausgeartet sei, wo Büroschlösser über Nacht
ausgetauscht bzw. Gegenstände aus dem Büro verbracht worden seien, die
in desolatem Zustand wieder retourniert (wie z.B. Festplatten, die beim Computer
gefehlt hätten) worden seien.
Um daher zu jeder
vorgeschriebenen Abgabe eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können
müsse die ganze Historie und der seinerzeitige Kontext nachvollzogen
werden.
Im Hinblick auf die Haftung des
Geschäftsführers lasse sich bereits sagen, dass ungeachtet deren
Funktionsdauer das Finanzamt offensichtlich wahllos alle
Geschäftsführer für alle noch offenen Abgaben in Haftung genommen
habe.
Das Finanzamt habe für
Erstellung der Haftungsbescheide Einblick ins Firmenbuch genommen um zu sehen,
wer Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei. Es wäre ein
leichtes gewesen sich überhaupt die Wirkungsperiode der verschiedenen
Geschäftsführer anzuschauen. Die Haftungsbescheide wären allein
dadurch bereits anders auszufertigen gewesen.
Es werde daher um
Berücksichtigung der Funktionsperioden und entsprechende Anpassung bzw.
Aufhebung der Haftungsbescheide ersucht, da ein Geschäftsführer nur
für ein ihm zuzuschreibendes Fehlverhalten, das wiederum nur innerhalb
seiner Funktionsperiode sein könne, in Haftung genommen werden könne.
Weiters sei die Haftung des
Geschäftsführers als verschuldensabhängige Ausfallshaftung
konzipiert. Es gelte daher zu erheben, welche Abgaben die Gesellschaft aus ihren
Mitteln bei ordentlichem Verhalten - so es überhaupt ein schuldhaftes
Verhalten gegeben habe - der Geschäftsführer hätte bezahlen
können.
Da die Gesellschaft letztlich
insolvent geworden sei, sei davon auszugehen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt
keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien, um fällige Abgaben zu
bezahlen.
Dieser Umstand sei aber
ebenfalls in den Haftungsbescheiden völlig außer Acht gelassen
worden.
Die Frage, wann überhaupt
welche liquiden Mittel der Gesellschaft verfügbar gewesen seien, wie diese
verwendet worden seien und ob daraus eine Benachteiligung des
Abgabengläubigers entstanden sei, für die eine Haftung nach § 9
BAO bestehe, könne nur anhand der Buchhaltungs- und
Geschäftsunterlagen nachvollzogen werden.
Im Rahmen einer Niederschrift
am 3. Juni 2005 ersuchte der steuerliche Vertreter des Bw. darum, die Haftung
auf die tatsächliche Dauer der Geschäftsführertätigkeit des
Bw. bis 25. März 1998 einzuschränken, wobei der steuerliche
Vertreter die Dauer der Geschäftsführertätigkeit
bestätigte.
Anlässlich eines
Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes für den 9., 18. und 19 Bezirk
und Klosterneuburg vom 9. Juni 2005 wurde folgende Dauer der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. festgestellt: Vertretung ab 20.
September 1994 selbständig, Löschung der Funktion 24. April 1999,
Vertretung ab 27. April 1999 gemeinsam mit einem Geschäftsführer,
Funktion gelöscht am 11. August 2000. Entgegen der Feststellung laut
Niederschrift vom 3. Juni 2005 müsse nunmehr die Haftung für
Abgabenschuldigkeiten bis 11. August 2000 bestehen bleiben. Die Funktion der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. sei lediglich bei der Firma
B-GmbH am 25. März 1998 gelöscht worden.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2005
teilte der Bw. mit, dass er ebenfalls eine firmenbuchmäßige
Überprüfung der Dauer der Funktionstätigkeit vorgenommen habe. Im
Wesentlichen würden die Angaben bis auf die Abberufung des Bw. als zweiter
Geschäftsführer stimmen. Diese sei nicht mit 11. August 2000, sondern
gleichzeitig mit der Bestellung von Herrn R. S. als alleiniger
Geschäftsführer mit 27. April 2000 erfolgt. Insgesamt sei der Bw. nur
im Zeitraum 20. September 1994 bis 19. Jänner 1999 allein vertretungsbefugt
gewesen. Ab 27. April 1999 bis 27. April 2000 sei er gemeinsam mit Herrn R. S.
Geschäftsführer gewesen. Ab 27. April 2000 sei Herr R. S.
Alleingeschäftsführer gewesen.
Aber auch in der Zeit, wo der
Bw. offiziell mit Herrn S. Geschäftsführer gewesen sei, sei er nicht
für die Zahlungen der Abgaben zuständig gewesen. Sein
Zuständigkeitsbereich habe sich auf die strategische Ausrichtung des
Unternehmens erstreckt.
Für das Tagesgeschäft
und insbesondere die Meldungen und Abfuhr der Abgaben sei alleine Herr R. S.
zuständig gewesen. Dies könne durch Zeugenaussagen von damaligen
Mitarbeitern wie z.B. Frau E. und Herrn W. belegt werden.
Allein schon aus diesem Grund
sei daher eine Haftung des Bw. für Abgaben, welche im Zeitraum 27. April
1999 bis 27. April 2000 fällig geworden seien, nicht gegeben. Für jene
Abgaben, deren Fälligkeit nach dem 27. April 2000 erfolgt sei, könne
der Bw. bereits schon mangels einer Funktion im Unternehmen nicht haftbar
gemacht werden.
Dies treffe somit auf die
Umsatzsteuer 2000 (Meldezeitraum sei das Quartal und daher die erste
Umsatzsteuervoranmeldung 1-3/2000 erst am 15. Mai 2000 fällig gewesen)
sowie die Lohnabgaben 4-12/2000, die Körperschaftsteuer 4-12/2000, die
Stundungszinsen 2000 und die Werbeabgaben 2000 als auch alle Abgaben 2001
zu.
Abgesehen davon seien
sämtliche Jahresveranlagungen im Schätzungswege erlassen worden, wobei
eine nähere Begründung zu diesen Schätzungen jeweils fehle,
weshalb die Bescheide schon alleine aus dieser Sicht mangelhaft seien. Es werde
daher um Festsetzung der Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2001 entsprechend den
getätigten Voranmeldungen ersucht.
In Bezug auf die Veranlagung
der Umsatzsteuer 1995 sei mitgeteilt worden, dass es hier um eine nicht
anerkannte Vorsteuer ginge, wobei der Bw. gemeint habe, hierzu noch Belege
gefunden zu haben, die letztlich doch zu einer Gewährung des
Vorsteuerabzuges führen müssten, sodass auch dieser Rückstand
vollkommen hinfällig wäre. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides
vom 18. Mai 1999 und die Festsetzung der Umsatzsteuer mit ATS -309.289,00
beantragt.
In Bezug auf die Lohnabgaben
sei anzumerken, dass die Löhne und Gehälter nicht entsprechend
pünktlich bezahlt worden seien, die Abgaben sich aber nach dem
Zahlungszeitpunkt richten würden und somit auch hier eine genaue Abstimmung
in Bezug auf die Fälligkeit der Abgaben und Funktionsdauer der jeweiligen
Geschäftsführer stattzufinden habe. Die am Abgabenkonto verbuchten
Lohnabgaben seien entsprechend dem Arbeitszeitraum und nicht dem Zeitraum, in
welchem sie bezahlt worden sein, zugewiesen worden. Auch dieser Fehler wäre
zu beheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, zugestellt am 29. August 2005,
wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die geltend gemachten
Abgabenschuldigkeiten auf die Summe von € 26.750,74 wie folgt
abgeändert:
Umsatzsteuer 1995 in Höhe
von € 8.456,94, Umsatzsteuer 1996 in Höhe von
€ 152,18, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 9.527,48, Lohnsteuer 1999 in Höhe von
€ 3.246,87, Dienstgeberbeitrag 1999 in Höhe von
€ 1.467,26, Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von
€ 928,55, Säumniszuschlag 1999 in Höhe von
€ 69,91, Verspätungszuschlag 1999 in Höhe von €
198,18, Umsatzsteuer 1-2/2000 in Höhe von € 1.307,91,
Lohnsteuer 1-3/2000 in Höhe von € 942,42,
Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag in Höhe von
€ 453,04.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Haftungsbetrag betreffend Umsatzsteuer 2000 aus der
Nachforderung des Veranlagungsbescheides vom 8. Juni 2001 resultiere.
Zum Zeitpunkt der
Inanspruchnahme zur Haftung seien die Beträge bei der Firma A-GmbH
uneinbringlich gewesen. Der Bw. sei als selbständiger Vertreter der
Gesellschaft für den Zeitraum vom 20. September 1994 bis 19. Jänner
1999 bestellt gewesen und vom 27. April 1999 bis 27. April 2000 mit Herrn Ing.
R. S. gemeinsam als Geschäftsführer bestellt gewesen. Zu den
abgabenrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers gehöre
insbesondere, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (§
80 Abs. 1 BAO). Bei mehreren Vertretern können die Aufgaben verteilt
werden. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirke allerdings nicht, dass ein
Vertreter sich um die Tätigkeit des anderen nicht mehr kümmern
brauche. Jedem Vertreter obliege die Überwachung der anderen z.B.
hinsichtlich der Pflicht, für die Führung der erforderlichen
Bücher Sorge zu tragen (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216). Die
Geschäftsverteilung könne einen Vertreter aber exkulpieren, wenn er
sich diesbezüglich nach der Lage des Falles auf den intern zuständigen
Vertreter verlassen habe dürfen; dies gelte nicht, wenn für ihn Anlass
zur Annahme bestanden habe, dieser erfülle die ihm intern zugewiesenen
Aufgaben nicht oder unvollständig (VwGH 26.1.1982, 81/14/0083, 81/14/0169),
wenn somit Anlass vorgelegen sei, an der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung zu zweifeln (VwGH 29.4.1994, 93/17/0395, 20.9.1996,
94/17/0122).
In den Ergebnissen der
Betriebsprüfung vom 11. Mai 2005 sei festgestellt worden, dass grobe
Mängel in den Eingangsrechnungen der Firma vorgelegen seien. Durch die
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 18. Mai 1999 sei es zu
beträchtlichen Abgabennachforderungen gekommen, deren Entrichtung auch
nicht ansatzweise durch Zahlungen erfolgt sei. Es sei festzustellen, dass ab dem
Monat Juni 1999 auch die laufenden Lohnabgaben und die laufenden
Umsatzsteuervorauszahlungen sehr mangelhaft entrichtet worden
seien.
In der Berufung sei die
Schuldlosigkeit mit der Übertragung der Funktion auf den zweiten
Geschäftsführer Ing. R. S. gerechtfertigt worden. So habe die
schuldhafte Verletzung der dem Bw. auferlegten Pflichten unterstellt werden
müssen.
Gemäß
§ 21 Abs.
1 UStG habe der Unternehmer die Umsatzsteuer selbst zu berechnen und am
jeweiligen Fälligkeitstag an das Finanzamt zu entrichten. Durch eine
Nachforderung auf Grund der Veranlagung werde keine von § 21 Abs. 1 und 3
UStG abweichende Fälligkeit begründet. Hinsichtlich der Haftung
für ausstehende Lohnsteuer ist festzustellen, dass gemäß
§
78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder
Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen habe. Ob die
Lohnabgaben für den richtigen Zeitraum gemeldet worden seien, könne
aus den Unterlagen im Finanzamt nicht ersehen werden. Der Haftungszeitraum sei
auf den Fälligkeitstag ausgerichtet. Hinsichtlich der
Körperschaftsteuer, Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag sei
darzulegen gewesen, warum deren Entrichtung nicht erfolgt sei. Der
Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag seien Nebenansprüche,
die gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO geltend gemacht worden
seien.
Im Vorlageantrag vom 29.
September 2005 verweist der Bw. darauf, dass seiner Argumentation bezüglich
der Geschäftsverteilung während der Zeit der doppelten
Geschäftsführung nicht gefolgt worden sei. Es werde daher um Vorlage
der Berufung an die zweite Instanz und um eine mündliche Verhandlung
ersucht.
Vom Bw. wurde zugesagt, dass er
noch Unterlagen von Seinerzeit haben müsse, die eine Haftung gänzlich
in Frage stellen würden, die er vorlegen wollte. Einer entsprechenden
schriftlichen Einladung vom 30. Jänner 2007, die erwähnten Unterlagen
sowie eine allfällige Vereinbarung über die Geschäftsverteilung
zwischen den ehemaligen Geschäftsführern der Firma A-GmbH, Wien,
für den Zeitraum der gemeinsamen Geschäftsführung zwischen April
1999 bis April 2000 vorzulegen ist der Bw. nicht nachgekommen.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung am 27. März 2007 ergänzte der Bw. durch seinen
steuerlichen Vertreter, dass der Bw. 1999 eine "alte GmbH" dafür verwendet
habe, um gemeinsam mit Herrn Ing. S. einen Verlag (es sollte eine Zeitschrift
verlegt werden) in der GmbH zu gründen, wobei der Bw. der Geldgeber und
Herr Ing. S. "den Laden geführt hat".
Die Abgaben gehen zum Teil auf
eine Betriebsprüfung der Firma C-GmbH (als Vorläuferin der
Primärschuldnerin) zurück. Die Rechnungen der Bank als
Prospektprüferin wurden auf eine GmbH & Co KG ausgestellt, die auf
Grund des irrtümlichen Ausstellens händisch korrigiert wurden. Ebenso
wird auf einen Vertrag verwiesen (der in Kopie vorgelegt wurde), in dem der Name
ebenfalls händisch korrigiert wurde und alle Merkmale einer Rechnung
aufweist, sodass die Vorsteuer nach Ansicht des Vertreters zu Recht geltend
gemacht wurde. Es treffe den Bw. daher auch kein diesbezügliches
Verschulden.
Zur Frage, welche Kontroll-
oder Überwachungsmaßnahmen der Bw. hinsichtlich des zweiten
Geschäftsführers ausgeübt hat gab der steuerliche Vertreter an,
dass der Bw. - der sich immer wieder im Ausland aufgehalten hat -
sich regelmäßig mit Herrn Ing. S. getroffen hat, um den
Geschäftsgang zu überprüfen. Thema der Besprechungen war zumeist,
dass Geld gebraucht worden sei. Zusammengefasst hat der Bw. das Geld besorgt und
Herr Ing. S. hat es ausgegeben. Der Bw. fühlte sich dafür nicht
verantwortlich, wofür das Geld im Einzelnen ausgegeben wird.
Schließlich kam es zum
Streit, der darin mündete, dass Herr S. die Türschlösser
ausgetauscht hat und alles mitgenommen hat, was zum Fortführen der GmbH
notwendig gewesen wäre. Diesen Vorfall hat der Bw. zum Anlass genommen, als
Geschäftsführer auszuscheiden.
Zum Vorhalt der
Berufungsaussage, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass
die Gesellschaft insolvent ist wird mitgeteilt, dass der Bw. durch private
Zuschüsse die Liquidität teilweise aufrecht erhalten hat, um die
positive Fortbestandsprognose erhalten zu können.
Der Vertreter des Finanzamtes
teilte über Befragen mit, dass sich der Verspätungszuschlag auf die
Umsatzsteuervoranmeldung 6/99 bezieht.
Der Vertreter des Bw.
appelliert an das Ermessen der Berufungsinstanz den richtigen "Schuldigen" zu
finden. Der Bw. fühle sich ungerechtfertigt behandelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Unstrittig ist, dass laut
Firmenbuch der Bw. als alleiniger Geschäftsführer der Firma A-GmbH
(die früher unter einem anderen Namen firmierte) für den Zeitraum vom
20. September 1994 bis 19. Jänner 1999 bestellt gewesen und vom 27. April
1999 bis 27. April 2000 mit Herrn Ing. R. S. gemeinsam als
Geschäftsführer der Firma A-GmbH bestellt gewesen ist.
Die Tatsache, dass mit
Beschluss des Gerichtes vom 11. Mai 2001 über die Firma A-GmbH das
Konkursverfahren eröffnet wurde, bestätigt die von der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Einschätzung, dass
Vollstreckungsmaßnahmen bei der Primärschuldnerin erfolglos gewesen
wären. Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht
zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn
im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs
mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist
eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die
objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit
liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder
voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Laut Beschluss des
Konkursgerichtes vom 29. Mai 2002 hat die Konkursquote 0,1384 % betragen. Damit
ist die Uneinbringlichkeit der die Konkursquote übersteigenden Abgaben der
Primärschuldnerin nachgewiesen. Mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 14.
August 2002 wurde der Konkurs aufgehoben.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Zum Berufungsvorbringen, dass
ab einem bestimmten Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass die Gesellschaft
insolvent ist, sowie zum Hinweis, dass gemäß
§ 69
Abs. 2 KO innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren zu beantragen ist, ergänzte
der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung, dass der Bw. durch
private Zuschüsse die Liquidität teilweise aufrecht erhalten hat, um
die positive Fortbestandsprognose erhalten zu können. Somit waren
jedenfalls auch im Zeitraum der Doppelgeschäftsführerbestellung
liquide Mittel vorhanden, wobei eine Liquiditätsrechnung nicht vorgelegt
wurde.
Festzuhalten ist, dass -
wie schon in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg ausgeführt - der Berufung insoweit teilweise
stattzugeben war, als die Fälligkeit der im Haftungsbescheid dargestellten
Abgaben nicht im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw.
gelegen waren. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich einer Haftung
für
Umsatzsteuer 2000 in Höhe
von € 16.384,08, Lohnsteuer 2000 in Höhe von
€ 6.948,83, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag 2000 in
Höhe von € 2.698,12, Körperschaftsteuer 2000 in
Höhe von € 1.749,96, Säumniszuschlag 2000 in
Höhe von € 511,32, Zwangs- und Ordnungsstrafe 2000 in
Höhe von € 145,35, Stundungszinsen 2000 in Höhe von
€ 490,69, Werbeabgabe 2000 in Höhe von
€ 3.321,73, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 11.614,07, Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von
€ 874,98 sowie Stundungszinsen 2001 in Höhe von
€ 901,22
im Gesamtausmaß von
€ 45.640,35 aufzuheben.
Da von den im Haftungsbescheid
angeführten Dienstgeberbeiträgen 1999 nur mehr ein Gesamtbetrag in
Höhe von € 1.312,76 aushaftet, war die Haftung hinsichtlich eines
überschießenden Betrages von € 154,50 aufzuheben.
Der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit
unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird
(VwGH 25.1.1999, 94/17/0229, 23.1.2003, 2001/16/0291). Bei
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (z.B. Körperschaftsteuer)
ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH
21.5.1992, 88/17/0216) (siehe Ritz,
BAO-Kommentar3, §
9 Tz 10).
Spruch des Haftungsbescheides
ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer
bestimmten Abgabe (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 224 Tz 8).
Die Konkretisierung im Spruch des Haftungsbescheides ist notwendig, da die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen insbesondere auch voraussetzt, dass
eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht (z.B. durch Entrichtung) erloschen
ist (Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung, vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 7 Tz 10). Wenn nun der Spruch des
Haftungsbescheides dermaßen unkonkret ist, dass nicht nachvollzogen werden
kann, aus welchen einzelnen Abgabenschuldigkeiten sich der gesamte
Haftungsbetrag zusammensetzt, ist der Haftungsbescheid mit einem Mangel
behaftet, der lediglich zur entsprechenden Aufhebung des Bescheides führen
kann.
Bei Überprüfung des
gegenständlichen Haftungsbescheides war diesbezüglich festzustellen,
dass im Spruch die Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von
€ 928,55 als Haftungsbetrag geltend gemacht. Dazu ist festzuhalten,
dass der Bescheid über die Körperschaftsteuer 1999 (nur diese ist im
Haftungsbescheid explizit angeführt) erst am 8. Juni 2001 mit einem Betrag
von € 1.749,96 erlassen wurde. Da jedoch der Bescheid über die
Festsetzung der Körperschaftsteuer 1999 erst zu einer Zeit erlassen wurde,
in der der Bw. nicht mehr als Geschäftsführer eingetragen oder
tätig war, konnte eine diesbezügliche Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten nicht mehr erfolgt sein. Sollten mit der Anführung der
Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-12/1999
gemeint gewesen sein, so ist dies im angefochtenen Bescheid nicht zum Ausdruck
gekommen und konnte daher nicht berücksichtigt werden, da die
Berufungsbehörde diesfalls unzuständiger Weise eine Haftung für
Abgaben ausgesprochen hätte, die bisher im erstinstanzlichen Bescheid nicht
ausgewiesen waren. Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben, wobei
vom Haftungsbetrag von € 928,55 am Abgabenkonto nur mehr
€ 841,56 aushaften.
Ähnlich verhält es sich mit der im
Haftungsbescheid ausgewiesenen Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 9.527,48. Der Bescheid über die Umsatzsteuer 1999 (nur diese
wurde im Haftungsbescheid explizit so angeführt) wurde am 8. Juni 2001 mit
einem Nachforderungsbetrag von € 2.927,55 erlassen. Die Fälligkeit der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG
1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden
Kalendermonats ein. Auf den Zeitpunkt der Erlassung des
Jahresumsatzsteuerbescheides bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides
kommt es dabei nicht an (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054), sodass durch die
Nachforderung aufgrund der bescheidmäßigen Festsetzung der
Jahresumsatzsteuer 1999 keine von § 21 Abs. 1 und 3 UStG abweichende
Fälligkeit begründet wurde. Sollte das Finanzamt die Absicht gehabt
haben, mit der Umsatzsteuer 1999 auch die Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate
6 und 12/1999 dargestellt zu haben, so ist diese Absicht aus dem angefochtenen
Bescheid nicht ersichtlich und konnte daher im Rahmen der Berufungsentscheidung
nicht berücksichtigt werden, da diesfalls die Berufungsbehörde
unzuständiger Weise eine Haftung für Abgaben ausgesprochen hätte,
die bisher im erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgewiesen waren. Der Berufung
war daher hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate 6 und 12/1999
im Ausmaß von € 6.599,93 sowie des damit zusammenhängenden
Säumniszuschlages 1999 in Höhe von € 49,56 sowie des
Verspätungszuschlages 1999 in Höhe von € 198,18
stattzugeben.
Für die Umsatzsteuer
1-2/2000 ist festzuhalten, dass die Primärschuldnerin die
Umsatzsteuervoranmeldungen 2000 quartalsmäßig abgegeben hat. Auch der
Bw. hat in den Berufungsausführungen darauf hingewiesen, dass der
Meldezeitraum für die Umsatzsteuer im Jahr 2000 das Quartal gewesen sei und
daher die Umsatzsteuervoranmeldung 1-3/2000 erst am 15. Mai 2000 fällig
gewesen war. Aus dem Akt ist zu ersehen, dass laut einem Aktenvermerk der
Abgabenbehörde erster Instanz die Umsatzsteuervoranmeldung für den
Monat Juli 2000 deshalb nicht gebucht werden habe können, weil nur eine
quartalsmäßige Buchung der Umsatzsteuervoranmeldungen in der EDV
vorgesehen war. Da somit die Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung
1-3/2000 am 15. Mai 2000 eingetreten ist, der Bw. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
Geschäftsführer gewesen war, war der Berufung auch für den
verbliebenen Betrag an Umsatzsteuer 1-2/2000 in Höhe von
€ 1.307,91 stattzugeben.
Zu den Haftungsbeträgen an
Umsatzsteuer 1995 in Höhe von € 8.456,94 sowie an Umsatzsteuer
1996 in Höhe von € 152,18 wurde im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vorgebracht, dass die Abgaben zum Teil auf eine Betriebsprüfung
der Firma C-GmbH (der Name der Primärschuldnerin wurde später in
A-GmbH geändert) zurückgehen. Die Rechnungen der Bank als
Prospektprüferin wurden auf eine GmbH & Co KG ausgestellt, die auf
Grund des irrtümlichen Ausstellens händisch korrigiert wurden. Ebenso
wurde auf einen Vertrag verwiesen (der in Kopie vorgelegt wurde), in dem der
Name ebenfalls händisch korrigiert wurde, jedoch laut steuerlichen
Vertreter alle Merkmale einer Rechnung aufweist, sodass die Vorsteuer nach
Ansicht des steuerlichen Vertreters zu Recht geltend gemacht wurde und den Bw.
daher auch kein diesbezügliches Verschulden treffen kann.
Dem in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Prospektprüfungsvertrag vom 10. November 1994 ist
zu entnehmen, dass der Firmenname C-KEG händisch auf GmbH ausgebessert
worden ist. Darin waren Beträge an Mehrwertsteuer von ATS 65.000,00 zu
Beginn der Prospektkontrolle sowie ATS 195.000,00 bei Ausstellung des
Kontrollvermerkes vorgesehen.
Dem Bericht über die
Betriebsprüfung vom 11. Mai 1999 ist zur Umsatzsteuer der Jahre 1995 und
1996 unter Tz. 16 und 17 zu entnehmen, dass "bei den in der Niederschrift vom
29. April 1999 angeführten Rechnungen ein Vorsteuerabzug unzulässig
ist, da keine ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des § 11 UStG
vorliegen sowie bei den angeführten Rechnungen 1995 ein Vorsteuerabzug
unzulässig ist, da keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde."
Der Bw. war damals an mehreren
Unternehmen (Firmengeflecht) beteiligt bzw. dafür tätig. Als
aufmerksamer Geschäftsführer hätte er die Pflicht gehabt, die
Rechnungen, aus denen er Vorsteuer lukrieren wollte, genau zu prüfen und
dementsprechend seinen verschiedenen Firmen zuzuordnen.
Für die
Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, aufgrund des
Berufungsvorbringens an der Richtigkeit der im Rahmen der Betriebsprüfung
festgesetzten Nachforderungen an Umsatzsteuer der Jahre 1995 und 1996 zu
zweifeln, zumal der in Kopie vorgelegte Vertrag nur ein Teil der Rechnungen ist,
aus denen die Vorsteuer nicht anzuerkennen war. Hinsichtlich der Höhe der
Umsatzsteuer wird der Bw. gemäß
§ 248 BAO auf die gegen die
entsprechenden Umsatzsteuerveranlagungen 1995 bis 2001 eingebrachte Berufung
verwiesen.
Eine schuldhafte Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten ist laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei
oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung
- gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der
Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und
er nicht für die Abgabentilgung - wenn auch nur anteilig -
Sorge getragen hat. Der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter
behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu
begleichenden Schulden (VwGH 20.9.1996, 94/17/0122). Infolge fehlender
Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995
und 1996, da der Bw. zu den Fälligkeitstagen die Abgaben auch nicht
zumindest anteilsmäßig entrichtet hat (wobei eine
Liquiditätsrechnung nicht vorgelegt wurde), war von einem entsprechenden
schuldhaften Verhalten des Bw. auszugehen, wobei bei schuldhafter
Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit
der Abgaben spricht (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281). Die Berufung war daher für
diese Beträge als unbegründet abzuweisen. Allerdings war die
Haftungssumme um die Konkursquote von 0,1384 % (für die insoweit eine
Einbringlichkeit bei der Primärschuldnerin gegeben war) zu
kürzen.
Wie bereits oben
ausgeführt war der Bw. im Zeitraum vom 27. April 1999 bis 27. April 2000
gemeinsam mit Herrn Ing. R. S. Geschäftsführer der Firma A-GmbH.
Sind mehrere potentiell
Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach,
wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit
abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen
Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur
Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um
Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige
Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht
unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der
Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten
Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann
in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit
seiner Geschäftsführung zu zweifeln (VwGH 6.7.2006,
2006/15/0032).
Eine Arbeitsaufteilung zwischen
mehreren gleichzeitig bestellten Geschäftsführern wirkt sich auf die
Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus, weshalb jeder
Vertreter zunächst lediglich für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet
die volle Verantwortung trägt. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirkt
jedoch nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes
Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der
übrigen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht (VwGH
21.5.1992, 88/17/0216).
Festgestellt wird, dass
für die Abgrenzung der Tätigkeiten der beiden
Geschäftsführer der Primärschuldnerin zwar keine schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde, doch wurde von der Zeugin E., die damals für
das Sekretariat und den Zahlungsverkehr zuständig gewesen ist,
bestätigt, dass Herr S. Geschäftsführer gewesen sei und nur Herr
S. für den Verlag und den Zahlungsverkehr verantwortlich und zuständig
gewesen sei. Der Bw. sei immer nur der Geldgeber für den Verlag und nur
selten anwesend gewesen. Somit ist evident, dass der zweite
Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Belange der GmbH erledigen
hätte sollen.
Der mit den abgabenrechtlichen
Angelegenheiten nicht befasste Vertreter der Gesellschaft ist nur dann zur
Haftung heranzuziehen, wenn er trotz zumutbarer Wahrnehmbarkeit von
Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen Vertreters nichts
unternimmt, um Abhilfe zu schaffen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung
wurde zur Frage, welche Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen der Bw.
hinsichtlich des zweiten Geschäftsführers ausgeübt hat, lediglich
angegeben, dass der Bw. sich regelmäßig mit Herrn Ing. S. getroffen
hat, um den Geschäftsgang zu überprüfen. Der Bw. hat zwar das
Geld besorgt; er fühlte sich dafür nicht verantwortlich, wofür
das Geld im Einzelnen ausgegeben wurde. Daraus ist zwar nicht wirklich eine
Kontrolltätigkeit oder gar eine Überwachung des zweiten
Geschäftsführers abzuleiten. Allerdings ergibt sich weder aus dem Akt
noch aus dem Vorbringen der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung
ein Hinweis, dass der Bw. Anlass gehabt hätte, an der
Ordnungsmäßigkeit der Erledigung der abgabenrechtlichen Pflichten
durch den zweiten Geschäftsführer zu zweifeln. Eine stichhältige
Begründung für die Verpflichtung des Bw., in die diesbezügliche
Geschäftsführung des Zweitgeschäftsführers einzugreifen,
liegt somit nicht vor. Daraus bleibt jedoch nur die Schlussfolgerung zu ziehen,
dass der Bw. seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht gegenüber dem
zweiten Geschäftsführer - soweit es aus seiner Sicht
erforderlich war - auch nachgekommen ist und daher eine
diesbezügliche Haftung nicht auszusprechen war.
Soweit der Bw. bei
Ausübung des Ermessens an die Berufungsbehörde appelliert, den
richtigen "Schuldigen" zu finden und sich der Bw. ungerechtfertigt behandelt
fühlt, ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung
einer Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt ist.
Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß
§ 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Allein
die Aussage, jemand fühle sich ungerechtfertigt behandelt, stellt noch
keinen Unbilligkeitsgrund dar, zumal für die Geltendmachung einer Haftung
laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon leichte
Fahrlässigkeit des Vertreters ausreicht.
Aus dem auf die Hereinbringung
der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm
folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist,
wenn die betreffenden Abgaben beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Der
Bw. war zunächst - nur für diesen Zeitraum war eine
Ermessensprüfung anzustellen - alleiniger Geschäftsführer
der GmbH und damit der einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige. Aus der
Bestreitung des Abgabenanspruches der Umsatzsteuerveranlagungen 1995 und 1996 im
Haftungsverfahren ergibt sich kein Unbilligkeitsgrund, da eine entsprechende
Überprüfung der Höhe nach einem allfälligen
Berufungsverfahren gemäß
§ 248 BAO vorbehalten bleibt.
Auch ist im Rahmen der
Ermessensübung zu berücksichtigen, dass im Zeitraum der gesamten
Geschäftsführertätigkeit des Bw. ein beträchtlicher
Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin entstanden
und angewachsen ist und der Bw. als Geschäftsführer die
Möglichkeit gehabt hätte, zeitnah entsprechende Maßnahmen zur
Vermeidung der Haftungsfolgen zu setzen. In Ausübung des freien Ermessens
war daher dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben
gegenüber dem Interesse des Bw., nicht zur Haftung herangezogen zu werden,
der Vorzug zu geben.
Schließlich sei noch
erwähnt, dass laut Erkenntnis des VwGH vom 16. Dezember 1999, 97/16/0006,
die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden, wobei der Bw.
zu seiner persönlichen finanziellen Lage keine Angaben gemacht hat, von der
Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen
vernachlässigt werden kann.
Soweit die Einrede des
Ermessens die Haftung für Abgaben aus der Zeit der gemeinsamen
Geschäftsführung mit Herrn Ing. S. betrifft, war mangels
Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung
ohnehin kein Raum.
Infolge Fehlens der
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO war der Berufung daher auch für
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 2.927,55, Lohnsteuer 1999 in
Höhe von € 3.246,87, Dienstgeberbeitrag 1999 in Höhe von
€ 1.312,76, Säumniszuschlag 1999 in Höhe von
€ 20,35, Lohnsteuer 1 und 3/2000 in Höhe von € 942,42
sowie Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag 1 und 3/2000 in Höhe von
€ 453,04 stattzugeben.
Ein Eingehen auf die
verbleibenden Berufungspunkte war daher obsolet.
Wien, am 3.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Haftungzweiter GeschäftsführerZweifelOrdnungsmäßigkeitAufgabenverteilungSache des Haftungsbescheides
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1909-W/05
- Stammnummer
- 27668
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF