Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0201-W/05
Abrechnungsbescheid zu einer Mutwillensstrafe, Verbuchung unter ZO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-W/05vom 07.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.), vom 27. September
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. September 2004 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 19. Jänner 2004 einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 14. Jänner 2004 ein
und erklärte weder eine Zwangs- noch eine Ordnungsstrafe erhalten zu haben.
Die Belastung des Kontos mit € 363,00 sei daher zu annullieren.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ dazu am
17. September 2004 einen Abrechnungsbescheid und führte aus, dass das
Abgabenartensymbol "ZO" sowohl Zwangs- und Ordnungsstrafen, als auch eine
Mutwillensstrafe betreffe. In diesem Fall liege eine Mutwillensstrafe
vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 27.
September 2004, in der ausgeführt wird, dass die Begründung des
Abrechnungsbescheides ins Leere gehe, da die Buchungsmitteilung das Symbol "ZO"
gar nicht enthalte. Es handle sich um eine rechtwidrige Scheinbuchung, die nicht
ausschließe, dass irgendwann einmal die rechtskonforme Buchung über
die relevante Mutwillensstrafe doch noch erfolgen werde und somit eine Strafe
doppelt vorgeschrieben werde. Die unverständliche Hartnäckigkeit der
Abgabenbehörde stelle eine Verletzung des gesunden Rechtsempfindens eines
vernünftig denkenden Menschen dar. Die Bw. beantrage daher die Aufhebung
des gegenständlichen Bescheides.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 31.
Jänner 2005 abgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass am 14.
Jänner 2004 eine Mutwillensstrafe von € 363,00 verbucht worden sei.
Die Bw. habe selbst in ihrem Antrag vom 19. Jänner 2004 geschrieben, dass
es sich um eine Belastung von € 363,00 in der Buchungsmitteilung Nr.
12/2004 handle. Die Buchung vom 14. Jänner betreffe die bezeichnete
Mutwillensstrafe, die unter dem Abgabenartensymbol "ZO" gebucht worden
sei.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 7. Februar 2005,
in der ausgeführt wird, dass in der gegenständlichen
Buchungsmitteilung die Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe in der
Höhe von € 363.00 angekündigt und deren Bezahlung gefordert
werde. Da keine Bescheide über Zwangs- und Ordnungsstrafen ergangen seien
und die Bw. sie auch nicht erhalten habe, beantrage sie deren
bescheidmäßige Feststellung und Zusendung. Sollten keine Zwangs- und
Ordnungsstrafen über sie verhängt worden sein, beantrage sie die
Annullierung der gegenständlichen Buchungen.
Aktenwidrig sei die Begründung, dass der Bw. in der
Buchungsmitteilung Nr. 1 aus dem Jahr 2004 eine Mutwillensstrafe vorgeschrieben
worden sei. Vorgeschrieben worden sei expressis verbis eine Zwangs- und
Ordnungsstrafe.
Aktenwidrig sei die Begründung, dass die
Mutwillensstrafe unter dem Abgabensymbol "ZO" gebucht worden sei. In der
Buchungsmitteilung Nr. 1 komme gar kein Symbol ZO vor. Es widerspreche auch der
primitivsten menschlichen Logik, dass man Zwangs- und Ordnungsstrafe schreibt,
wenn man Mutwillensstrafe meint. Die Bw. beantrage daher, die Scheinbuchung der
Zwangs- und Ordnungsstrafe zu annullieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Erledigung der Berufung wurde mit Bescheid vom 15.
April 2005 bis zur Vorlage der Entscheidung des VwGH zu Zl. 2004/13/0111
ausgesetzt. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2008
wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 3. Juli 2008 zugestellt.
Das Verfahren wird daher fortgesetzt und in der Sache wie
folgt ausgeführt.
Gemäß
§ 216 BAO hat die Abgabenbehörde über Antrag mittels
Abrechnungsbescheid darüber zu entscheiden, wenn zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten
bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist.
Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen nicht Gegenstand des
Abrechnungsbescheides, sie wird vorausgesetzt.
Gemäß
§ 112 a BAO kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar
mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in
der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine
Mutwillensstrafe bis 363 Euro verhängen.
In der Entscheidung des VwGH zu Zl. 2004/13/0111 hat der
VwGH die Thematik der Verbuchung einer Mutwillensstrafe unter der Bezeichnung
Zwangs- und Ordnungsstrafe behandelt und ist zu dem Schluss gekommen, dass in
dem verfahrensgegenständlichen Fall keine Verwechslungsgefahr gegeben war,
aber generell auch ein Anlass zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gegeben
sein könnte.
Im gegenständlichen Fall wurde wiederum eine
Mutwillensstrafe verbucht und dazu die Abgabenartenbezeichnung "ZO" auf den
Kontoauszügen der Finanzverwaltung angeführt, wobei die
Buchungsmitteilung für die Abgabepflichtige die ausgeschriebene Bezeichnung
Zwangs- und Ordnungsstrafe enthält.
Die Bw. bringt in diesem Fall konkret vor, weder eine
Zwangs- noch eine Ordnungsstrafe erhalten zu haben, daher besteht offensichtlich
eine Meinungsverschiedenheit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem
Abgabenkonto.
Die Abgabenbehörde erster Instanz war daher veranlasst
eine Feststellung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Abgabenkontos
zu treffen.
Die Feststellung ist mit Abrechnungsbescheid vom 17.
September 2004 vorgenommen worden.
Die Berufung vermag keine Unrichtigkeit des
Abrechnungsbescheides aufzuzeigen. Nach Zustellung des Abrechnungsbescheides
muss der Bw. klar gewesen sein, dass die Buchung eine Mutwillensstrafe betrifft,
mittels Abrechnungsbescheid war lediglich diese Feststellung zu treffen, dass
die Buchung zu Recht auf dem Abgabenkonto erfolgt ist.
Die Berufung war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 7.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-W/05
- Stammnummer
- 35602
- Gültig
- 07.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF