Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1316-W/04
Mutwillensstrafe, Abrechnungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1316-W/04vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., vom 6. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 31. März 2004 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 31. Dezember 2003 brachte die Bw. einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung Nr. 14 vom
18.12.2003 ein. Sie habe weder eine Zwangs- noch eine Ordnungsstrafe erhalten,
daher sei die Belastung mit € 63,00 zu annullieren.
Der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wurde
mit Bescheid vom 31. März 2004 abgewiesen. Der Buchungsmitteilung liege
eine Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates zu Grunde, somit
sei die Vorschreibung der Mutwillensstrafe zu Recht erfolgt. Eine
Begründung zu einer Unrichtigkeit des verbuchten Betrages liege nicht
vor.
Mit Berufung vom 9. April 2004 begehrte die Bw. die
Aufhebung des Bescheides und führte dazu aus, dass eine Scheinbuchung
vorliege. Eine Mutwillensstrafe könne nicht unter Zwangs- und
Ordnungsstrafe verbucht werden. Da keine Zwangs- und Ordnungsstrafe
verhängt worden sei, könne diese auch nicht aufgehoben werden, dagegen
müsse der vorgeschriebene Betrag auf Null gesetzt werden.
Dass keine Begründung für die Unrichtigkeit des
verbuchten Betrages angeführt gewesen sei, sei aktenwidrig, da eben
vorgebracht worden sei, dass die Bw. keine Zwangs- und Ordnungsstrafe erhalten
habe.
Am 30. Juli 2004 erließ die Abgabenbehörde
erster Instanz eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte aus,
dass unter das Abgabenartensymbol Zwangs- und Ordnungsstrafe auch die
Mutwillensstrafe unterzuordnen sei.
Am 6. August 2004 beantragte die Bw. die Entscheidung durch
den unabhängigen Finanzsenat. Die in der Buchungsmitteilung
angekündigten Zwangs- und Ordnungsstrafen seien nicht ergangen. Der
exekutierbare Rückstand beruhe auf einer rechtswidrigen Scheinbuchung. Es
sei auch nicht auszuschließen, dass eine richtige Buchung der
Mutwillensstrafe noch erfolge und somit der doppelte Betrag exekutierbar
wäre. Die Einrede, dass die Mutwillensstrafe der Zwangs- und Ordnungsstrafe
unterzuordnen sei, sei rechtlich nicht gedeckt, da sie sich signifikant
unterscheiden. Es werde daher beantragt, die Zwangs- und Ordnungsstrafe zu
annullieren oder mit Null festzusetzen. Die gegenständliche
Berufungsvorentscheidung werde wegen Mangelhaftigkeit bekämpft, da die drei
Punkte der Berufung vom 9. April 2004 nicht behandelt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 112a BAO kann die
Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit
der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung
der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis
€ 400,00 verhängen.
Die Vorschreibung betreffend Anhebung der
verfahrensgegenständlichen Mutwillensstrafe auf € 363,00 beruht auf
der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates zu RV/1240-W/2003
vom 5. Dezember 2003. Am 18. Dezember 2003 wurde der Mehrbetrag zur
Erstfestsetzung in der Höhe von € 63,00 unter der Abgabenart "ZO"
gebucht.
Zur Bekämpfung der Buchung der Mutwillensstrafe unter
der Bezeichnung "ZO" ist auszuführen:
Eine Rechtsmittelerhebungsberechtigung knüpft stets an
einen Bescheid und nicht an eine Buchung an. Buchungsmitteilungen sind nicht
rechtsmittelfähig. Es obliegt dem Bundesrechenamt in Zusammenarbeit mit der
für Einhebungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des
Finanzministeriums die Anzahl und die Bezeichnung der Buchungscodes für
Abgabenarten festzulegen. Dem Abgabepflichtigen steht diesbezüglich kein
Mitspracherecht zu.
Da äußerst selten von der Verhängung einer
Mutwillensstrafe Gebrauch gemacht wird, hat das Bundesrechenamt für die
Verbuchung von Mutwillensstrafen keine eigene Bezeichnung vorgesehen, sondern
sind in den Finanzkassen entsprechende Buchungen unter der Abkürzung "ZO"
vorzunehmen. Es ist nicht disponible eine andere Abkürzung für die
Buchung von Mutwillensstrafen zu verwenden, da nur unter der Bezeichnung "ZO"
eine edv-mäßige Erfassung erfolgen kann.
Die Unterstellung, es handle sich um eine rechtswidrige
Scheinbuchung wird durch die Vorschriften zur edv-mäßigen Erfassung
von Mutwillensstrafen und durch die in der Datenbank des unabhängigen
Finanzsenates abfragbare oben zitierte Berufungsentscheidung
widerlegt.
Die Behauptung, dass es nicht auszuschließen sei,
dass eine weitere, richtige Buchung -Erfassung unter einer eigenen
Abkürzung für Mutwillensstrafen - vorgenommen und somit ein weiterer
Exekutionstitel erworben werde, ist in den Bereich der reinen Spekulation zu
verweisen. Auf haltlose Unterstellungen eines zukünftigen rechtswidrigen
Verhaltens ist im Rechtsmittelverfahren nicht einzugehen.
Die unter Punkt 2 der Berufung vom 9. April 2004
angeführte Feststellung, dass keine Zwangs- und Ordnungsstrafe
verhängt wurde, ist rechtsrichtig, der daraus abgeleitete Schluss, dass der
unter "ZO" vorgeschriebene Betrag auf Null gesetzt werden müsse, im Lichte
der obigen Ausführungen, dass es sich bei der
verfahrensgegenständlichen Buchung um die Vorschreibung einer
Mutwillensstrafe nach einer Berufungsentscheidung handle, nicht
zutreffend.
Gemäß
§ 216 BAO hat die
Abgabenbehörde, wenn zwischen ihr und einem Abgabepflichtigen
Meinungsverschiedenheiten bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist,
darüber mit Erstellung eines Abrechnungsbescheides zu
entscheiden.
Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, wurden nicht aufgezeigt.
Die Berufung war spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 30.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1316-W/04
- Stammnummer
- 12041
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF