…Beschwerde des Beschuldigten vom 14. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. Februar 2005 zu SN 046-2000/00269-002 bzw. StNr. 998/6269, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens im Finanzstrafverfahren, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde…
…L, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 29. November 2004, SN 2000/00466-001 und 2002/00064-001, vertreten durch ADir. Claudia Enzenhofer, betreffend die Abweisung von Zahlungserleichterungsansuchen im Finanzstrafverfahren zu den StNrn. 12 und…
…der Begründung darauf, dass die hier vorliegende Gefährdung der Einbringlichkeit der Gewährung einer (weiteren) Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren entgegenstehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der vom 24. April 2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Für die Bf. als Österreichische Steuerzahlerin…
…im Anschluss an die letzte Rate zu entrichten. Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig. Im Übrigen wird die Beschwerde…
…Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 5. Dezember 2005, SN 054-2003/00039-001, StNr. 996/8329, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, betreffend die teilweise Abweisung einer beantragten Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben…
…gegen die beiden Bescheide des Finanzamtes Linz, vertreten durch Amtsrätin Claudia Enzenhofer, vom 23. August 2007, zu den SN 046-2000/00384-001 und 046-2002/00722-001 bzw. zu den StNrn. 997/5577 und 996/0413, betreffend jeweils die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren…
…über die Beschwerde der Beschuldigten vom 21. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. Februar 2006, SN 046-2005/00008-001, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge…
…über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. April 2006, SN 046-1998/50201-001, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die Abweisung einer Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge…
…als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gem. § 152 Abs.1 FinStrG (fristgerecht) eingebrachte Beschwerde des Bestraften vom 16. September 2005, in welcher dieser mit folgender Begründung (sinngemäß) beantragt, ihm in Abänderung des angefochtenen Bescheides eine Zahlungserleichterung "im Sinne einer Ratenzahlung in Höhe…
… 175 Abs. 2 FinStrG übersandt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die, als "Einspruch" bezeichnete, ansonsten aber form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom 31. März 2008 (vgl. §§ 150 ff FinStrG), in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Bf. sei in der Vergangenheit…
…die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 3. August 2006, SN 046-1999/00491-001 bzw. StNr. 997/6690, vertreten durch Amtsrätin Claudia Enzenhofer, betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird…
…die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. Juni 2005, zu SN 046-2005/00011-001, StNr. 996/0421, vertreten durch Amtsrat Claudia Enzenhofer, betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird…
…sei. Gegen diesen, als sonstiger Bescheid im Finanzstrafverfahren iSd § 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassenden Bescheid (vgl. § 172 Abs. 1 FinStrG) richtet sich die entgegen der dem genannten Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung nicht nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) als Berufung (§ 254 BAO), sondern als Beschwerde iSd…
…1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften vom 27. August 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. Juli 2009, StNr.1, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Spruchsenat…
…2010 zu entrichten. Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe …
…die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, vom 16. Dezember 2005, SN 054-2004/00068-001 bzw. StNr. 12, betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens im Finanzstrafverfahren zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird…
…Aus § 152 Abs. 1 FinStrG ergibt sich, dass gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehende Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. Vorweg ist auszuführen, dass die sofortige volle Entrichtung der Geldstrafen samt Kosten und Nebengebühren für den Bf aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (lt. Strafakt, geschieden…
…dass gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehende Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. Zur Aufhebung der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung (BVE) ist auszuführen, dass § 172 Abs. 1 FinStrG nur die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der BAO (im gegenständlichen Fall die Bestimmung über Zahlungserleichterungen gem…
…die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. März 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom 9. März 2012, StNr. 12, betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird…
…die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. Februar 2006 zu SN 046-2003/00248-001 bzw. StNr. 998/2946, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens im Finanzstrafverfahren, zu Recht erkannt: Die Beschwerde…