Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0048-L/06
Beschwerde gegen die Abweisung einer Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren und modifiziertes Ratengesuch
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0048-L/06vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen Gerhard S, Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in E, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 25. April 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 11. April 2006, SN 046-1998/50201-001, vertreten
durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die Abweisung einer
Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
dem Bestraften zur Entrichtung der mit dem Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Linz, Senat III, als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. November 2005 in Höhe
von 5.000,00 € verhängten, zur Gänze noch aushaftenden
Geldstrafe bzw. der ebenfalls noch nicht entrichteten auferlegten
Verfahrenskosten von 363,00 €, beginnend ab Juli 2006 bis
einschließlich Dezember 2006 monatliche Raten in Höhe von
150,00 €, jeweils fällig am 20. des Monats, gewährt
werden. Die nach Abstattung der Raten verbleibende Restzahlung ist im Anschluss
an die letzte Rate zu entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin
keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt
die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen
zulässig.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat
III, als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 11. November 2005, SN 046-1998/50201-001, wurde der
Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt, a) als
Geschäftsführer und damit als abgabenrechtlich Verantwortlicher der
Firma S GesmbH, für die Monate Jänner bis Dezember 1996, Jänner
bis Dezember 1997 und Jänner bis September 1998 vorsätzlich selbst zu
berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen iHv. insgesamt 105.235,00 ATS, nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt; b) als
Geschäftsführer und damit abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma
S GesmbH & Co KG für die Monate Jänner bis Dezember 1996,
Jänner bis Dezember 1997 sowie Jänner bis September 1998
vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen iHv. insgesamt
741.514,00 ATS, nicht am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt und c) als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 1997 und Jänner
bis Juni 1998 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen iHv.
insgesamt 154.382,00 ATS bewirkt, indem er im gesamten Zeitraum keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete und die in diesem Fall einzureichenden
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgab, wobei er dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten hat und dadurch Finanzvergehen zu
lit. a) und b) jeweils der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG und zu lit. b) der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG begangen zu haben. Er wurde
hiefür zu einer Geldstrafe iHv. 5.000,00 € bzw. zu einer
gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Weiters wurde dem
Beschuldigten ein Kostenersatz iHv. 363,00 € (§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG) auferlegt. Dieser Schuld-, Straf- und
Kostenausspruch erwuchs am 6. April 2006 in formelle
Rechtskraft.
Noch vor Eintritt der formellen Rechtskraft begehrte der
Bf. mit Schreiben vom 7. März 2006 unter Hinweis auf seine
angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung einer
monatlichen Ratenzahlung iHv. 100,00 € zur Abstattung der Geldstrafe
und der Verfahrenskosten.
Mit Bescheid vom 11. April 2006 wies das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. vom
7. März 2006 um die Gewährung von Ratenzahlungen zur Entrichtung
des (zur Gänze) aushaftenden Rückstandes aus der Geldstrafe und den
Verfahrenskosten unter Hinweis auf die die einer Bewilligung entgegenstehende
Gefährdung der Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenschuld als
unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte (als Berufung bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten
vom 25. April 2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Da auf die die einzige Einkommensquelle darstellenden
Pensionsbezüge des Bf. auf Grund eines (vollstreckbaren)
Abgabenrückstandes zu StNr. 12 (vollstreckbarer Rückstand
31. Mai 2006: 133.101,92 €) seitens des Finanzamtes Exekution in
Form einer Lohnpfändung (bis auf das Existenzminimum) geführt werde
und zudem über das Vermögen seines Sohnes Dietmar S mittlerweile
ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet worden sei, sei er derzeit nicht in
der Lage, mehr als maximal 150,00 € monatlich zur Begleichung des
Strafrückstandes zu leisten, sodass beantragt werde, zur Entrichtung der
Geldstrafe bzw. der ausständigen Verfahrenskosten eine entsprechende
Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt u. a. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimme, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches gilt nach
§ 185 Abs. 5 leg. cit. für im Strafverfahren auferlegte
Kosten.
Den für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren
zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der §§ 151 ff FinStrG
zufolge ist gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung und gegen sonstige
Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt
ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, sodass die vom Bf. als
"Berufung" bezeichnete Eingabe vom 25. April 2006 als Beschwerde iSd.
§ 152 FinStrG zu qualifizieren ist.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall der bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von
gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO
auszusprechenden Zahlungserleichterungen ist somit grundsätzlich sowohl die
Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom
21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371), wobei letztgenannte
Bestimmung auf im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen nur insofern
Anwendung findet, als die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene
erhebliche Härte gegenüber der mit einer Bestrafung zwangsläufig
verbundenen und durchaus auch gewollten Härte hinausgeht (vgl. VwGH vom
7. Mai 1987, Zl. 84/16/0113).
Nach der Aktenlage (Verrechnungskonto zu StNr. 12)
verfügt der Bf. über monatliche Pensionseinkünfte
(Pensionsversicherungsanstalt) iHv. annähernd 1.600,00 €, von dem
ihm (nach Abzug der vom Drittschuldner aufgrund der Lohnpfändung durch die
Abgabenbehörde zu leistenden Zahlungen) ein Betrag iHv. monatlich ca.
900,00 € verbleibt. Damit kann unter Berücksichtigung der
Ergebnisse des Strafverfahrens zu SN 046-1998/50201-001 mit der für
das gegenständliche Verfahren erforderlichen Bestimmtheit davon ausgegangen
bzw. für die Beschwerdeentscheidung außer Streit gestellt werden,
dass die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der aus dem
angeführten Strafverfahren resultierenden Abgabenbeträge (Geldstrafe
und Verfahrenskosten) für den Bf. eine erhebliche, über die
beabsichtigten Strafauswirkungen hinausgehende Härte iSd. zitierten
Gesetzesstelle darstellte.
Weiters ist, der Textierung des § 212 Abs. 1
BAO folgend, erforderlich, dass durch bzw. auch ohne der Gewährung von
Zahlungserleichterungen iSd. § 212 BAO keine Gefährdung der
Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, wobei allerdings bei Zahlungserleichterungen
im Finanzstrafverfahren (ar.: "...sinngemäß...") zu
berücksichtigen ist, dass die (mögliche) Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der gerade für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe
steht (vgl. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/13/0084) und,
abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen Zahlungsbedingungen auf
eine faktische Korrektur des rechtskräftigen Strafausspruches hinausliefen
(vgl. VwGH vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371), daher diesem
Aspekt im Zusammenhang mit Geldstrafen keine bzw. allenfalls eine
eingeschränkte Bedeutung zukommt. Nach der zuletzt angeführten
Judikatur ist für die Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen
zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte Verwirklichung des
Strafzweckes maßgeblich, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung gleichsam in
Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand dem Strafzweck
ebenso zuwider liefe wie wohl auch der endgültige wirtschaftliche Ruin des
Bestraften. Andererseits stehe es der Behörde infolge der anzuwendenden
Rechtslage aber frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers,
Zahlungserleichterungen ohne Bindung an das gestellte Begehren zu gewähren.
Damit - so der VwGH - sei der zuständigen Behörde die gesetzliche
Möglichkeit eröffnet, beispielsweise die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das (gewollte)
Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des
Antragstellers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten
bliebe.
Selbst unter der Annahme, dass der Bf. die von ihm "unter
äußerster Anstrengung" in Aussicht gestellten monatlichen Zahlungen
iHv. 150,00 € bis zur endgültigen Abdeckung des auf dem
Strafkonto 34 aushaftenden Rückstandes leistet, würde dies, noch ohne
Berücksichtigung der überdies im Zuge von bewilligten
Zahlungserleichterungen ja noch zusätzlich anfallenden Stundungszinsen
(§ 212 Abs. 2 BAO), zu einer Abstattungsdauer von nahezu drei
(weiteren) Jahren bzw. zu Zahlungsziel von mehr als 38 Monaten ab der
gesetzlichen Fälligkeit führen. Bei einem derartig langen Zahlungsziel
wäre aber der Pönalcharakter der in Würdigung der
überwiegenden Milderungsgründe iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG
vom erkennenden Senat ohnehin nur im Ausmaß von ca. 9,4 % des Strafrahmens
festgesetzten Geldstrafe (vgl. dazu § 23 Abs. 4 FinStrG idFd.
BGBl I 2004/57) bzw. das vom Gesetzgeber verfolgte und beabsichtigte
Strafübel jedenfalls nicht mehr in einem hinreichenden Ausmaß
gewährleistet.
Obwohl einerseits bei Ermessensentscheidungen iSd.
§§ 172 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 5 FinStrG iVm. 212 BAO die
weitere Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durchaus
sinnvoll bzw. zweckmäßig erscheint, bildet andererseits der
Strafzweck, nämlich die Zufügung eines schon aus präventiven
Überlegungen heraus angemessenen und deutlich spürbaren Übels,
ein wesentliches, gerade im Rahmen des behördlichen Ermessens zu
berücksichtigendes Korrelativ, das v. a. bei der die konkreten
Strafauswirkungen mitbestimmenden Festsetzung der Ratenhöhe zu beachten ist
(vgl. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/13/0084). Anders als bei
Zahlungsaufschub von Verbindlichkeiten im Abgabenverfahren ist bei
Zahlungserleichterungen hinsichtlich bestehender Strafrückstände
sowohl bei den Teilzahlungsbeträgen als auch bei dem sich ergebenden
endgültigen Abstattungszeitraum auch auf den beabsichtigten Strafzweck
Bedacht zu nehmen (vgl. z. B. VwGH vom 22. Oktober 1991,
Zl. 88/14/0019).
Bei einer diesen Grundsätzen entsprechender
Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit als
Ermessenskriterien iSd. § 20 BAO erscheinen im Anlassfall sechs
Teilzahlungen im Ausmaß von jeweils 150,00 € bzw. eine damit in
Aussicht gestellte zwischen der gesetzlichen Fälligkeit (§ 171
Abs. 1 FinStrG) und der endgültigen Abstattung der rechtskräftig
festgesetzten Geldbeträge liegende Zeitspanne von acht Monaten, angemessen,
sodass, gleichsam in der Hoffnung, dass sich nach der nunmehr gewährten
Zeitspanne die Wirtschaftslage des Bf. einigermaßen konsolidiert haben
wird, spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde unter Abweisung
des Mehrbegehrens teilweise stattzugeben war.
Linz, am 1.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahrenerhebliche HärteGefährdung der EinbringlichkeitErmessensentscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0048-L/06
- Stammnummer
- 22617
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF