Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0029-L/05
erhebliche Härte, Gefährdung der Einbringlichkeit, Strafzweck
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0029-L/05vom 11.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen PZ, Gesellschafter, geb. 19XX, L, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 14. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz vom 10. Februar 2005 zu SN 046-2000/00269-002 bzw.
StNr. 998/6269, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens im
Finanzstrafverfahren,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
für die Entrichtung der auf dem Strafkonto 998/6269 aus
SN 046-2000/00269-002 aushaftenden Geldstrafe iHv. 4.625,00 €
monatliche Ratenzahlungen, beginnend ab 28. April 2005, in nachstehend
angeführter Höhe bewilligt werden:
1. Teilzahlung
(28. April 2005): 225,00 €
2. -11. Teilzahlung
(jeweils zum 28. d. Monats): 150,00 €
Restzahlung (28. März
2006): 2.900,00 €
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin
keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt
die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig
(§ 230 Abs. 5 BAO).
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. Juni 2004 wurde
über den bereits zwei nicht getilgte finanzstrafrechtliche Vorstrafen wegen
§§ 33 Abs. 2 lit. a bzw. 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG (SN 046-1993/00140-001 und 046-1996/00016-001) aufweisenden Bf.
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe
iHv. 5.000,00 €, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
verhängt und die Verfahrenskosten mit 363,00 € bestimmt. Dieser Straf-
und Schuldausspruch erwuchs nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist in
formelle Rechtskraft.
Über einen am 9. September 2004 eingebrachten
Antrag des Bf. wurden mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 14. September 2004 zur Entrichtung des auf dem Konto 998/6269
aushaftenden Betrages an Geldstrafe und Verfahrenskosten antragskonform
beginnend mit 20. Oktober 2004 monatliche Ratenzahlungen iHv. dreimal 75,00
€, achtmal 200,00 € sowie einer Restzahlung von 3.538,00 €,
letzter Zahlungstermin: 20. September 2005, gewährt.
Nach Entrichtung eines Teilzahlungsbetrages iHv. insgesamt
225,00 € (drei Teilzahlungsbeträge zu jeweils 75,00 €, zuletzt am
29. Dezember 2004) beantragte der Bf. am 20. Jänner 2005
unter Hinweis auf seine derzeitige finanzielle Lage eine Herabsetzung der
bewilligten monatlichen Teilzahlungsbeträge auf 75,00 €.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz dieses (neuerliche)
Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen und in der Begründung darauf
verwiesen, dass angesichts des Missverhältnisses zwischen den angebotenen
Raten und der Höhe des Rückstandes die Einbringlichkeit gefährdet
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 14. März 2005,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Auf Grund nicht vorhersehbarer und außer seinem
Einfluss befindlicher Umstände habe sich die finanzielle Situation des Bf.
drastisch verschlechtert und sei er derzeit nicht in der Lage, höhere
Ratenbeträge als 75,00 € anzubieten. Wie bereits im (abgewiesenen)
Zahlungserleichterungsansuchen vom 20. Jänner 2005 angeführt,
habe er sich im Privatkonkurs befunden und müsse er die zu dessen
Erfüllung aufgenommenen Darlehen bzw. Kredite zurückzahlen. Er sei
jedoch grundsätzlich zahlungswillig und habe er dies durch die Leistung
entsprechender Teilzahlungen auch bereits bewiesen. Nach Rücksprache mit
dem Finanzamt sei er nunmehr bereit, nach einer weiteren Teilzahlung iHv. 75,00
€ für den Monat März 2005, ab April 2005 monatlich
Ratenbeträge von jeweils 100,00 € zu entrichten. Eine höhere
monatliche Teilzahlung sei aber jedenfalls nicht mehr möglich und werde um
Zustimmung zu diesem (verbesserten) Zahlungsvorschlag ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass nach weiteren Teilzahlungen
iHv. insgesamt 150,00 € (zwei Teilzahlungen von jeweils 75,00 € am
28. Jänner bzw. am 28. Februar 2005) laut Saldoabfrage vom
7. April 2005 auf dem angeführten Strafkonto ein Betrag iHv. 4.988,00
€, davon 4.625,00 € an Geldstrafe und 363,00 € an
Verfahrenskosten, aushaftet. Die vom Bf. selbst angebotene Teilzahlung für
März 2005 iHv. 75,00 € (vgl. Ansuchen vom 20. Jänner 2005
bzw. gegenständliche Beschwerde) wurde bislang nicht
entrichtet.
Weiters ist nach der aktuellen Aktenlage seit
20. Jänner 2005 unter der SN 046-2005/00007-001 gegen den Bf. ein
weiteres Finanzstrafverfahren wegen §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und
51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen
2002 und versuchte Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer iHv.
insgesamt 3.795,59 € sowie Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der
Jahressteuererklärungen 2001 und 2002 für die Firma ERGmbH) beim
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
anhängig.
Der Bf. bezieht zur Zeit [der Behörde mit Ausnahme der
im Strafverfahren SN 046-2000/00269-002 bekannt gewordenen Angaben
(Bezugshöhe im September 2003: 1.200,00 € netto zuzüglich
Diäten und km-Gelder) nicht näher bekannte] Einkünfte aus seiner
Tätigkeit als Angestellter (handels- und gewerberechtlicher
Geschäftsführer) der Firma ERGmbH, FN 12, deren (einziger)
Gesellschafter mit einer Einlage iHv. 35.000,00 € er auch ist. Daneben
verfügt er laut Auskunft der Österreichischen Sozialversicherung seit
Jänner 2005 über eine Alterspension (PVA) sowie über eine
Krankenversicherung bei Pensionsbezug (GKK).
Am Verrechnungskonto zur StNr. 34 des Bf. besteht
zurzeit ein Rückstand von 9.123,56 €, davon vollstreckbar 5.477,61
€, und ist hinsichtlich eines Betrages von 22.390,43 € die
Aussetzung der Einbringung (§ 231 BAO) verfügt. Nachdem zuletzt
ein vom Bf. hinsichtlich der Abgabenverbindlichkeiten eingebrachtes Ratengesuch
u.a. wegen Nichteinhaltung zuvor gewährter Zahlungserleichterungen
abgewiesen worden war (Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. Februar 2005),
sind laut derzeit aufrechter Ratenbewilligung vom 17. März 2005 im
Zeitraum vom 28. April bis zum 28. Juli 2005 Teilzahlungen iHv.
insgesamt 9.384,14 € (1. Teilzahlung: 500,00 €, 2. und
3. Teilzahlung: je 250,00 € sowie Restzahlung: 8.384,14 €) zu
entrichten. Eine laut Einbringungsakt am 1. März 2005 bei der Firma
ERGmbH sowie bei der PVA von der Abgabenbehörde veranlasste
Lohnpfändung wurde nach Entrichtung eines Teilbetrages von 1.250,00 €
am 10. März 2005 (ausständige Raten für 10-12/04 und
01-02/05) bis auf weiteres aufgeschoben.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG gelten
für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt
der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in
Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der
Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von
Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der
den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213) erstrecken.
Die nach § 172 FinStrG gebotene Anwendbarkeit des
§ 212 BAO auf Geldstrafen iSd. FinStrG ("... sinngemäß
...") besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen (vollen)
Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung
zwangsläufig verbundene und auch gewollte Härte hinausgeht (vgl.
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz
II6, Rz 9 zu
§§ 171-174 FinStrG bzw. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm.
8 zu § 172 FinStrG).
Im Gegensatz zu der bisher zum Regelungsgehalt der
angeführten Bestimmungen vertretenen, von den Finanzstrafbehörden bei
ihrer Entscheidungsfindung voll und ganz zu berücksichtigenden (vgl. dazu
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz3 Band 2, K 172/3)
Rechtsansicht der Höchstgerichte, wonach unabhängig von den
übrigen Voraussetzungen allein schon die auf Grund der schlechten
wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen gegebene Gefährdung der
Einbringlichkeit einen die Gewährung einer Zahlungserleichterung jedenfalls
ausschließenden Rechtsgrund darstellt (so z. B. VwGH vom
7. Februar 1990, Zl. 89/13/0018), kommt nach der geänderten
jüngeren Judikatur des VwGH zu § 172 FinStrG (vgl. z. B.
Erk. vom 24. September 2003, Zl. 2003/13/0084) allerdings dem von der
Beurteilung der Erfolgsaussichten der (zukünftigen) Einbringung der Abgaben
abhängenden in § 212 Abs. 1 BAO angeführten
(Un)Einbringlichkeit für den Fall einer Geldstrafe insofern keine (eigene)
Bedeutung zu, als die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der
Sanktion des Vollzuges der (ausgesprochenen) Ersatzfreiheitsstrafe steht.
Lediglich dann, wenn beispielsweise bei einer dem Antragsteller zumutbaren
ratenweisen Abstattung der Geldstrafe schon das unrealistisch lange Zahlungsziel
einer (Gesamt)Einbringlichkeit entgegensteht (vgl. VwGH vom 21. Jänner
2004, Zl. 2001/16/0371), besteht, da diesfalls nicht (bloß) eine
(abstrakte) Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern die (faktische)
Uneinbringlichkeit gegeben ist, für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung keinerlei Raum (vgl. dazu Dorazil/Harbich, aaO., Anm. 2 zu
§ 179 FinStrG).
Maßgebend für eine Entscheidung über
Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist danach
vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des
Strafzweckes, wobei dieser regelmäßig in einem dem Bestraften
zugefügten
Übel, das ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer
Handlungen abhalten soll, besteht. Diesem selbst bei aller sich aus den Tat-
bzw. Täterumständen ergebenden notwendigen Härte nicht auf die
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerichteten Strafzweck
zuwiderlaufend wäre beispielsweise die Ermöglichung einer "bequemen"
Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam nach Art der über einen
längeren Zeitraum verteilten Kaufpreisabstattung für einen
Bedarfsgegenstand.
Im Anlassfall stellt auf Grund der sich aus der Aktenlage
erschließenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bf.
die sofortige volle Entrichtung der rechtskräftig ausgesprochenen
Geldstrafe, indem dadurch die ohnehin schon allein durch die
abgabenbehördlichen Zahlungsverpflichtungen angespannte wirtschaftliche
Existenz ernsthaft gefährdet würde, zweifellos eine erhebliche
Härte iSd. § 212 Abs. 1 BAO dar.
Stellt man die Art und die Schwere der durch das zu
SN 046-2000/00269-002 festgestellte Verhalten des Bf. bewirkten
Rechtsgutbeeinträchtigungen, die im Straferkenntnis vom
21. Juni 2004 festgestellten Gesamtauswirkungen der Tat und die
Höhe der dafür ausgesprochenen, trotz der überwiegenden
Straferschwerungsgründe iSd. §§ 33 StGB iVm. 23 Abs. 2
FinStrG im Ausmaß von annähernd 35 % des gesetzlich vorgesehenen
Strafrahmens ausmachenden Geldstrafe sowie den aktenkundigen Umstand, dass sich
der Bf. auch weiterhin nicht davon abhalten ließ, erneut gleichartige
Finanzvergehen (SN 046-2005/00007-001) zu begehen, in Rechnung, erscheint
jedenfalls bei antragsgemäßer Gewährung einer monatlichen
Teilzahlung iHv. lediglich 100,00 € bzw. der Bewilligung eines
Zahlungszieles von nahezu (weiteren) vier Jahren wohl nicht mehr geeignet, bei
einer derartigen Sachlage das mit einem Strafausspruch iSd. §§ 16
und 33 Abs. 5 FinStrG vom Gesetzgeber bezweckte bzw. gewollte und
beabsichtigte Strafübel in hinreichendem Ausmaß zu
gewährleisten.
Derartiges scheint aber bei einem (vorläufigen)
Zahlungsziel von einem Jahr bzw. bei monatlichen Teilzahlungen von jeweils
150,00 € bzw. einer Restzahlung der dann noch verbleibenden Strafsumme
gerade noch gegeben, sodass unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 212 Abs. 1 letzter Satz BAO spruchgemäß zu
entscheiden und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insofern
(teilweise) stattzugeben war. Die Festsetzung der ersten Teilzahlung mit 225,00
€ findet ihre Ursache darin, dass der vom Bf. selbst, zuletzt in der
verfahrensgegenständlichen Beschwerde, für März 2005 angebotene
und bisher nicht entrichtete Teilzahlungsbetrag ebenfalls in die Höhe der
ersten Teilzahlung miteinzubeziehen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 11.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-L/05
- Stammnummer
- 15286
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF