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UFSL FSRV/0062-L/05
Beschwerde gegen die Bewilligung einer Ratenzahlung und Antrag auf Stundung der Geldstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0062-L/05vom 18.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen KT, Pensionist, geb. 19XX, wohnhaft: L, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 14. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
28. Juni 2005, zu SN 046-2005/00011-001, StNr. 996/0421,
vertreten durch Amtsrat Claudia Enzenhofer, betreffend die Gewährung von
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. März 2005 wurde der
Bf. des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG, begangen dadurch, dass er als Abgabepflichtiger im Bereich
des genannten Finanzamtes in den Jahren 2001 bis 2004 vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Erklärungspflicht
für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2003 eine Verkürzung an
Einkommensteuer iHv. 8.457,88 € bewirkt hat, indem er die erzielten
Einnahmen aus einer (der Abgabenbehörde nicht bekannt gegebenen)
gewerblichen Tätigkeit nicht erklärte, wobei es ihm darauf ankam, sich
durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
für schuldig erkannt und über ihn gemäß
§ 33
Abs. 5 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe iHv.
3.800,00 €, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
(§ 20 FinStrG), verhängt und die Verfahrenskosten mit 363,00
€ bestimmt. Nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist erwuchs dieser
Schuld- und Strafausspruch am 19. Mai 2005 in formeller
Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 beantragte der Bf. die
Gewährung von Ratenzahlungen, da er zurzeit von der ihm als einzige
Einkunftsquelle zur Verfügung stehenden Pension iHv. ca. 766,00 €
netto monatliche Steuerschulden iHv. 350,00 € zurück zu zahlen
habe.
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. Juni 2005 wurde dem Bf. zur
Entrichtung des auf dem Strafkonto 12 aushaftenden o. a. Betrages an
Geldstrafe und Verfahrenskosten, beginnend mit 20. Juli 2005, monatliche
Ratenzahlungen iHv. (elfmal) 150,00 € sowie einer Restzahlung von 2.513,00
€, letzter Zahlungstermin: 20. Juni 2006, gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Juli 2005, in
welcher unter Hinweis darauf, dass von den bereits bekannt gegebenen monatlichen
Pensionseinkünften Steuerrückzahlungen im angeführten
Ausmaß zu leisten und daher keine weiteren zusätzlichen Zahlungen
möglich seien, beantragt wurde, die Bezahlung der Strafe bis zur Bezahlung
der Steuerschuld auszusetzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt
auf dem o. a. Strafkonto der gesamte Straf- und Kostenbetrag iHv. 4.163,00
€ als unentrichtet aushaftet.
Der aus den Vorschreibungen von Einkommensteuer 2001 bis
2003 und Anspruchszinsen 2001 und 2002 (§ 205 Abs. 1 BAO)
resultierende Saldo am Verrechnungskonto zur StNr. 34 beträgt 7.499,66
€. Laut aktuellem Tilgungsplan (Bescheid über die Ratenbewilligung vom
4. April 2005) hat der Bf., der über ein jährliches
Pensionseinkommen iHv. 9.152,37 € (2004) verfügt, bis zum
20. Februar 2006 monatliche Raten iHv. 350,00 € bzw. am
20. März 2006 eine Restzahlung iHv. 4.988,44 € zu
entrichten.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG gelten
für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt
der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in
Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der
Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von
Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener den
Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213) erstrecken.
Die nach § 172 FinStrG gebotene Anwendbarkeit des
§ 212 BAO auf Geldstrafen iSd. FinStrG ("...sinngemäß...")
besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen (vollen)
Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung
zwangsläufig verbundene und durchaus auch gewollte Härte hinausgeht
(vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz
II6, Rz 9 zu
§§ 171-174 FinStrG bzw. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz,
Anm. 8 zu § 172 FinStrG).
Im Gegensatz zu der bisher zum Regelungsgehalt der
angeführten Bestimmungen vertretenen, von den Finanzstrafbehörden bei
ihrer Entscheidungsfindung voll und ganz zu berücksichtigenden (vgl. dazu
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz3 Band 2,
K 172/3) Rechtsansicht der Höchstgerichte, wonach unabhängig von
den übrigen Voraussetzungen allein schon die auf Grund der schlechten
wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen gegebene Gefährdung der
Einbringlichkeit einen die Gewährung einer Zahlungserleichterung jedenfalls
ausschließenden Rechtsgrund darstellt (so z. B. VwGH vom
7. Februar 1990, Zl. 89/13/0018), kommt nach der geänderten
jüngeren Judikatur des VwGH zu § 172 FinStrG (vgl. z. B.
Erk. vom 24. September 2003, Zl. 2003/13/0084) allerdings dem von der
Beurteilung der Erfolgsaussichten der (zukünftigen) Einbringung der Abgaben
abhängenden in § 212 Abs. 1 BAO angeführten
(Un)Einbringlichkeit für den Fall einer Geldstrafe insofern keine (eigene)
Bedeutung zu, als die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der
Sanktion des Vollzuges der (ausgesprochenen) Ersatzfreiheitsstrafe steht.
Lediglich dann, wenn beispielsweise bei einer dem Antragsteller zumutbaren
ratenweisen Abstattung der Geldstrafe schon das unrealistisch lange Zahlungsziel
einer (Gesamt)Einbringlichkeit entgegensteht (vgl. VwGH vom 21. Jänner
2004, Zl. 2001/16/0371), besteht, da diesfalls nicht (bloß) eine
(abstrakte) Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern die (faktische)
Uneinbringlichkeit gegeben ist, für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung keinerlei Raum (vgl. dazu Dorazil/Harbich, aaO., Anm. 2 zu
§ 179 FinStrG).
Maßgebend für eine Entscheidung über
Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist danach
vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des
Strafzweckes, wobei dieser regelmäßig in einem dem Bestraften
zugefügten spürbaren Übel, das vor allem ihn aber auch Dritte aus
seinem Verkehrskreis in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen iSd.
FinStrG abhalten soll, besteht. Diesem selbst bei aller sich aus den Tat- bzw.
Täterumständen ergebenden notwendigen Härte nicht auf die
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerichteten Strafzweck
zuwiderlaufend wäre beispielsweise die Ermöglichung einer "bequemen"
Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam nach Art der über einen
längeren Zeitraum verteilten Kaufpreisabstattung.
Im Anlassfall stellt auf Grund der sich aus der Aktenlage
erschließenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bf.
die sofortige volle Entrichtung der rechtskräftig ausgesprochenen
Geldstrafe, indem dadurch wohl die ohnehin schon allein durch die
abgabenbehördlichen Zahlungsverpflichtungen angespannte wirtschaftliche
Existenz ernsthaft gefährdet würde, zweifellos eine erhebliche
Härte iSd. § 212 Abs. 1 BAO dar.
Eine Stundung der aushaftenden Geldstrafe im beantragten
Ausmaß ("bis zur Bezahlung der Steuerschuld") jedoch würde, da auf
Grund der Sach- und Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass der
derzeitige Abgabensaldo zu StNr. 34 vor dem Mai 2007 ausgeglichen wird,
dazu führen, dass der Bf. frühestens erst ab Juni 2007, und selbst
dann wohl nur mit entsprechenden den bisherigen Raten entsprechenden monatlichen
Teilzahlungen, beginnen könnte, sodass, unabhängig von den ebenfalls
anfallenden Stundungszinsen iSd. § 212 Abs. 2 BAO,
frühestens im April bzw. Mai 2008 der gesamte Strafrückstand zur
StNr. 12 beglichen wäre.
Ein derartig langes Zahlungsziel von (zumindest) drei
Jahren ist aber angesichts der Art und des Umfanges der vom Bf. letztlich zu
verantwortenden schuldhaften Rechtsgutbeeinträchtigung iSd.
SN 046-2005/00011-001 nicht mehr geeignet, das mit einem Strafausspruch
iSd. §§ 16 und 33 Abs. 5 iVm. 38 Abs. 1 FinStrG schon
aus generalpräventiven Überlegungen durchaus bezweckte und gewollte
Strafübel in hinreichendem Ausmaß weiter zu
gewährleisten.
Da angesichts der vom Bf. selbst aufgezeigten
eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch einer vom
Beschwerdeantrag abweichenden Stundung bzw. Teilzahlungsbewilligung kein Raum
gegeben ist, andererseits aber mit der vom Bf. ursprünglich selbst
beantragten und von der Erstbehörde in ihrem Bescheid vom
28. Juni 2005 ausgesprochenen Ratenbewilligung dem gesetzlichen
Strafanspruch (noch) hinreichend Rechnung getragen erscheint, war
spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 18.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0062-L/05
- Stammnummer
- 17782
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF