Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0028-L/06
Beschwerde gegen die Abweisung einer Ratenbewilligung im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-L/06vom 20.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen UG, Pensionistin, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Ing. Mag.
Christian Wellech, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz,
Schubertstraße 1, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
21. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
10. Februar 2006, SN 046-2005/00008-001, vertreten durch AR Claudia
Enzenhofer, betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterung im
Finanzstrafverfahren,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der
bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass für die
Entrichtung der mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Jänner 2005 iHv.
4.000,00 € verhängten, derzeit mit einem Betrag iHv.
3.200,00 € noch aushaftenden, Geldstrafe bzw. der ebenfalls noch nicht
entrichteten auferlegten Verfahrenskosten iHv. 363,00 €, beginnend
ab August 2006 bis einschließlich
November 2007, monatliche Ratenzahlungen iHv.
200,00 €, jeweils fällig am 20. des Monats, gewährt
werden. Die nach Abstattung der genannten Raten verbleibende Restzahlung ist
gemeinsam mit den bis zu diesem Zeitpunkt zum Abgabenkonto 998/6608 anfallenden
Nebengebühren (Stundungszinsen und Säumniszuschlag) zu
entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin
keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt
die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG)
zulässig.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Jänner 2005,
SN 046-2005/00008-001, wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) für
schuldig erkannt, als Abgabepflichtige (StNr. 12) durch die verspätete
Abgabe von Steuererklärungen, somit unter der Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Einkommensteuer für 2000 bis 2002 iHv. 12.309,76 € dadurch
bewirkt zu haben, dass sie ihre Einnahmen nicht rechtzeitig erklärt habe
und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Es wurde auf eine Geldstrafe iHv.
4.000,00 € bzw. im Nichteinbringungsfall (§ 20 FinStrG) auf
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen erkannt. Dieser am 8. Februar 2005
der Beschuldigten zugestellte Schuld- und Strafausspruch erwuchs nach Ablauf der
gesetzlichen Rechtsmittelfrist am 8. März 2005 in
Rechtskraft.
Nachdem seitens der Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt
weder die Geldstrafe noch die Kosten entrichtet wurden (vgl.
§§ 171 Abs. 1 und 185 Abs. 4 FinStrG), erfolgte am
20. Juni 2005 durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz eine
Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 beantragte die
nunmehrige Bf. durch ihren zur StNr. 068/1844 ausgewiesenen Vertreter unter
Hinweis auf ihre angespannten wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse die Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung iHv.
200,00 € zur Abstattung der auferlegten Geldstrafe und
Verfahrenskosten.
Mit Bescheid vom gleichen Tag gab das Finanzamt Linz diesem
Antrag der nunmehrigen Bf. statt und bewilligte zur Entrichtung des auf dem
Strafkonto 34 aushaftenden Betrages, beginnend mit Juli 2005, monatliche,
jeweils zum 20. des Monats, zu entrichtende Teilzahlungen iHv.
200,00 €.
Nach drei Teilzahlungen (Juli, August und September 2005)
iHv. insgesamt 600,00 € langte am 7. Oktober 2005 ein neuerliches
Ratengesuch der Bf. beim Finanzamt Linz ein, in der unter Geltendmachung des
Umstandes, dass die berufliche Tätigkeit mittlerweile eingestellt worden
sei, die Bf. nunmehr lediglich eine bescheidene Pension beziehe und derzeit mit
Ausnahme einer mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belegten
Eigentumswohnung über kein Vermögen verfüge, eine Herabsetzung
der bewilligten Teilzahlungen auf 50,00 € ab Oktober
2005.
Dieser Antrag der Bf. wurde mit Bescheid des Finanzamtes
Linz vom 7. November 2005 unter Hinweis auf die angesichts der Höhe
des Rückstandes bei gegebener Sachlage vorliegende Gefährdung der
Einbringlichkeit als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 25. November 2005 wurde bei
unveränderter Sachlage (Zahlungsstand) und lediglich unter einer
eingehenderen Darstellung der derzeitigen finanziellen bzw. wirtschaftlichen
Situation der Bestraften erneut die Gewährung einer monatlichen
Ratenzahlung iHv. 50,00 € beantragt.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz gab am
2. Dezember 2005 diesem Antrag insofern teilweise statt, als für die
Entrichtung der auf dem angeführten Konto aushaftenden Beträge
monatliche Ratenzahlungen iHv. 50,00 € (Zahlungstermin:
20. Dezember 2005 und 20. Jänner 2006) bzw. ab 20. Februar
bis 20. Oktober 2006 iHv. jeweils 200,00 € sowie eine, am
20. November 2006 zu entrichtende Restzahlung von 1.943,00 €
bewilligt wurden. Als Begründung wurde im Wesentlichen wiederum auf die
vorliegende Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben bei der
Gewährung antragsgemäßer Teilzahlungsbedingungen
verwiesen.
Nach Entrichtung eines Teilzahlungsbetrages von
50,00 € (zum 19. Dezember 2005) brachte die Bf. am
20. Jänner 2006 durch ihren Vertreter ein weiteres
Zahlungserleichterungsansuchen ein und beantragte darin unter Hinweis auf die
unveränderte finanzielle und wirtschaftliche Lage die Reduzierung der ab
Februar 2006 mit 200,00 € festgesetzten Raten auf den ihr zumutbaren
monatlichen Betrag von 50,00 €.
Dieses Ansuchen wurde nach Entrichtung einer weiteren
Teilzahlung von 50,00 € zum 20. Jänner 2006, vom Finanzamt
Linz mit Bescheid vom 10. Februar 2006 unter Hinweis auf die im Anlassfall
vorliegende Gefährdung der Einbringlichkeit als unbegründet
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die nach der Bezahlung eines weiteren Teilzahlungsbetrages iHv.
50,00 € zum 20. Februar 2006, eingebrachte
verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 21. Februar 2006, in welcher
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es werde beantragt, den derzeit am Strafkonto ausgewiesenen
Rückstand in Raten iHv. 50,00 € begleichen zu dürfen.
Bekanntermaßen habe die Bf. ihre Tätigkeit 2005 eingestellt und
beziehe derzeit nur mehr eine Invaliditätspension inklusive
Ausgleichszulage iHv. 617,84 €. Davon habe sie ihren Lebensunterhalt
samt Krankheitskosten (Diätverpflegung, Medikamente) zu bestreiten und
mache dies eine monatliche Ratenhöhe von 200,00 € unmöglich.
Die Zahlungswilligkeit der Bf. sei durch die Bezahlung einer weiteren Rate iHv.
50,00 € zum 20. Februar 2006 hinlänglich dokumentiert.
Für die bei der Abgabenbehörde bzw. bei der Sozial- und
Pensionsversicherung bestehenden Rückstände sei bereits von der
Schuldnerberatung Kontakt aufgenommen worden, um die derzeitige
Unmöglichkeit der Entrichtung darzulegen. Sollte die Bf. Geldbeträge
erhalten, werde sie die Bezahlung der offenen Schulden durchführen; derzeit
sei ihr aber ein höherer Rückzahlungsbetrag nicht möglich. Es
werde daher ersucht, das Ratengesuch positiv zu erledigen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt u. a. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimme, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches gilt nach
§ 185 Abs. 5 FinStrG für die im Strafverfahren auferlegten
Kosten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall der bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung für die Gewährung von
gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO
auszusprechenden Zahlungserleichterungen ist somit grundsätzlich sowohl die
Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. z. B.
VwGH vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371), wobei letztgenannte
Bestimmung auf im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen nur insofern
Anwendung findet, als die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene
erhebliche Härte gegenüber der mit einer Bestrafung zwangsläufig
verbundenen und durchaus auch gewollten und sogar beabsichtigten Härte
hinausgeht (vgl. z. B. VwGH vom 7. Mai 1987,
Zl. 84/16/0113).
Nach den oben dargestellten bisherigen Zahlungen und einer
weiteren im Anschluss an die Beschwerdeerhebung, u. zw. am
20. März 2006 erfolgten weiteren Ratenzahlung iHv. 50,00 €
haftet zum nunmehrigen Zeitpunkt auf dem angeführten Konto ein Betrag iHv.
insgesamt 3.753,79 €, davon Geldstrafe: 3.200,00 €,
Verfahrenskosten: 363,00 € sowie Nebengebühren
(Säumniszuschlag, Stundungszinsen) iHv. 190,79 €, als
unentrichtet aus.
Nach der Aktenlage verfügt die Bf., die ihre
gewerbliche Tätigkeit (Personalvermittlung) laut Veranlagungsakt StNr. 12
im Oktober 2005 eingestellt hat (die Abgabenerklärungen für 2005
wurden noch nicht eingereicht, Saldo Abgabenkonto: 19.726,89 €, davon
in Vollstreckung 13.294,27 €, letzte Teilzahlung am 22. August
2005) derzeit über monatliche Einkünfte aus einer
Berufsunfähigkeitspension iHv. annähernd 620,00 €
(Pensionseinkünfte 2005: 10.577,05 €). Ausgehend von der
bisherigen Aktenlage kann mit der für das gegenständliche Verfahren
erforderlichen Bestimmtheit davon ausgegangen bzw. außer Streit gestellt
werden, dass die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der aus dem
angeführten Verfahren resultierenden Strafbeträge für die Bf.
wohl eine erhebliche, über die beabsichtigten Strafauswirkungen
hinausgehende Härte iSd. zitierten Gesetzesstelle darstellte.
Eine weitere gesetzliche Voraussetzung ist, dass durch bzw.
auch ohne der Gewährung von Zahlungserleichterungen iSd. § 212
BAO keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, wobei
allerdings bei Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren (arg.:
"...sinngemäß...") zu berücksichtigen ist, dass die
(mögliche) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des
Vollzuges der gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (vgl. VwGH vom 24. September
2003, Zl. 2003/13/0084) und, abgesehen von den Fällen, in denen die
angebotenen Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur des
rechtskräftigen Strafausspruches hinausliefen, daher diesem Aspekt im
Zusammenhang mit Geldstrafen keine bzw. allenfalls eine eingeschränkte
Bedeutung zukommt. Nach der zuletzt angeführten Judikatur ist für die
Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer
Geldstrafe allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes
maßgeblich, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung gleichsam in Art der
Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand dem Strafzweck ebenso
zuwider liefe, wie wohl auch der endgültige wirtschaftliche Ruin des
Bestraften. Andererseits stehe es der Behörde infolge der anzuwendenden
Rechtslage aber frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers,
Zahlungserleichterungen ohne Bindung an das gestellte Begehren zu gewähren.
Damit sei der zuständigen Behörde die gesetzliche Möglichkeit
eröffnet, beispielsweise die Entrichtung der Geldstrafe in Raten in solcher
Höhe zu gestatten, mit der sowohl das (gewollte) Strafübel wirksam
zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bei
Anspannung all seiner Kräfte nach Möglichkeit erhalten
bleibt.
Selbst unter der schon angesichts des weiteren in Aussicht
gestellten Zahlungszieles für die Geldstrafe von über fünf Jahren
und dem bisherigen Zahlungsverhalten der Bf. nicht mit absoluter Gewissheit
feststehenden Annahme, dass die beabsichtigten monatlichen Zahlungen iHv.
50,00 € bis zur endgültigen Abdeckung des aushaftenden
Rückstandes geleistet werden, würde dies, ohne Berücksichtigung
der überdies im Zuge von bewilligten Zahlungserleichterungen ja noch
zusätzlich anfallenden und nicht unerheblichen Nebengebühren, zu einer
endgültigen Abstattungsdauer der Geldstrafe von mehr als sechs Jahren ab
dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt (§ 171 FinStrG)
führen. Bei einem derartig langen Zahlungsziel wäre aber der
Pönalcharakter der festgesetzten Geldstrafe bzw. das vom Gesetzgeber mit
der Sanktionierung der inkriminierten Vorgangsweise verfolgte beabsichtigte
Strafübel jedenfalls nicht mehr in einem hinreichenden Ausmaß
gewährleistet (vgl. dazu z. B. VwGH vom 21. Jänner 2004,
Zl. 2001/16/0371).
Obwohl einerseits bei Ermessensentscheidungen iSd.
§§ 172 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 5 FinStrG iVm. 212 BAO die
weitere Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durchaus
sinnvoll bzw. zweckmäßig erscheint, bildet andererseits der
Strafzweck, nämlich die Zufügung eines schon aus präventiven
Überlegungen heraus angemessenen und deutlich spürbaren Übels,
ein wesentliches, gerade im Rahmen des behördlichen Ermessens zu
berücksichtigendes Korrelativ, das auch bei der die konkreten
Strafauswirkungen erheblich mitbestimmenden Festsetzung der Ratenhöhe zu
beachten ist (vgl. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/13/0084).
Anders als bei einem Zahlungsaufschub von Verbindlichkeiten im Abgabenverfahren
ist bei Zahlungserleichterungen hinsichtlich bestehender
Strafrückstände sowohl bei den Teilzahlungsbeträgen als auch bei
dem sich ergebenden endgültigen Abstattungszeitraum nämlich auch auf
den beabsichtigten Strafzweck Bedacht zu nehmen (vgl. z. B. VwGH vom
22. Oktober 1991, Zl. 88/14/0019).
Obzwar nicht verkannt wird, dass möglicherweise eine
Einhaltung der im Spruch angeführten Teilzahlungsbedingungen über die
Grenzen der momentanen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf., die
nach der zuletzt angeführten Ratenzahlung im Übrigen keine weiteren
Teilzahlungen, auch nicht in der ihr nach eigenen Angaben zumutbaren Höhe
geleistet hat, gehen wird, erscheinen bei einer den vorstehenden
Grundsätzen entsprechenden Abwägung von Zweckmäßigkeit und
Billigkeit als Ermessenskriterien iSd. § 20 BAO im Anlassfall
geringere monatliche Teilzahlungen als 200,00 € bzw. ein längeres
Zahlungsziel als die ausgesprochenen siebzehn Monate unangemessen bzw. nicht
vertretbar. In der Hoffnung, dass sich bis zum Ablauf des nunmehr gewährten
Zahlungsaufschubes die Wirtschaftslage der Bf. möglicherweise so weit
konsolidiert haben wird, dass der nach der letzten Teilzahlung noch verbliebene
Restschuldbetrag in Einem beglichen werden kann, war somit
spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde - unter Abweisung des
Mehrbegehrens - teilweise stattzugeben. Für den Fall der weiteren
(teilweisen) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird letztlich auf die
Bestimmungen der §§ 179 iVm 20 FinStrG verwiesen.
Linz, am 20.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahrenerhebliche HärteGefährdung der EinbringlichkeitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-L/06
- Stammnummer
- 23371
- Gültig
- 20.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF