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UFSL FSRV/0087-L/05
Beschwerde gegen Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (Ratengesuches) im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0087-L/05vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois WINKLBAUER, in der
Finanzstrafsache gegen PK, Schweißer, geb. XX, vertreten durch Dr.Thomas
WATZENBÖCK, Dr. Christa WATZENBÖCK, Rechtsanwälte in
4550 Kremsmünster, Hauptstraße 21, über die Beschwerde des
genannten Bestraften vom 16. September 2005 gegen den Bescheid des
Zollamtes Linz vom 5. September 2005, GZ. 500/90835/11/2004 (zu
Straf-Nr 500-2004/00241-001), betreffend Abweisung des Ansuchens vom
24.8.2005 um Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) hinsichtlich
von im Straferkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24.6.2005, Zl.500/90835/9/2004,
festgesetzter Geldstrafe iHv € 10.000,00, Wertersatz iHv €2.151,00
sowie Verfahrenskosten iHv € 363,00,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend
abgeändert, dass für die Entrichtung der auf dem Strafkonto 070-1408
aus StrNr. 500/2004/00241-001 aushaftenden Schuldigkeiten im Betrage von €
12.514,00 gem. § 172 Abs.1 FinStrG iVm § 212 Abs.1 BAO monatliche
Ratenzahlungen, beginnend ab 1.Jänner 2006, in nachstehend angeführter
Höhe bewilligt werden:
1.Teilzahlung (am 1.Jänner
2006): € 514,00
2.-48.Teilzahlung (jeweils zum
1. des Monats): € 125,00
Restzahlung (am 1.Feber 2010):
€ 6.000,00
Die Bewilligung kann bei
Eintritt einer der im § 294 Abs.1 BAO normierten Tatbestände
widerrufen werden.
Für den Fall, dass auch
nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt
(Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen
zulässig (§ 230 Abs.5 BAO).
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. September 2005 hat das Zollamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz das mit Schriftsatz des
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers (im folgenden kurz: Bf),
Rechtsanwalt Dr.Thomas Watzenböck, eingebrachte, mit 24.8.2005 datierte
Ansuchen des PK , ihm die Entrichtung der über ihn im am 24.6.2005
ergangenen (rechtskräftigen) Straferkenntnis des Spruchsenates als Organ
des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz verhängten
Geldstrafe iHv € 10.000,00 sowie des darin ausgesprochenen Wertersatzes iHv
€ 2.151,00 und der dort festgesetzten Verfahrenskosten von € 363,00,
zusammen also € 12.514,00, in Monatsraten zu je € 100,00 zu
gewähren, im wesentlichen unter Berufung auf den Wortlaut des § 212
BAO sowie unter Hinweis einerseits auf den pönalen Charakter einer
Geldstrafe und andererseits auf die in Relation zu den persönlichen
Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Bestraften zu sehende Höhe des aushaftenden Strafbetrages als
unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gem. § 152
Abs.1 FinStrG (fristgerecht) eingebrachte Beschwerde des Bestraften vom
16. September 2005, in welcher dieser mit folgender Begründung
(sinngemäß) beantragt, ihm in Abänderung des angefochtenen
Bescheides eine Zahlungserleichterung "im Sinne einer Ratenzahlung in Höhe
von monatlich € 100,00 oder geringfügig darüber" zu bewilligen:
Die Abweisung des Ratengesuchs sei zu Unrecht erfolgt, denn die Behörde sei
selbst von einem nur € 1.100,00 betragendem Monatseinkommen ausgegangen,
sodass zwischen dem ihm zur Verfügung stehenden Verdienst und dem
Existenzminimum nur ein geringfügiger Spielraum bestehe. Andererseits sei
durch die Gewährung der Ratenzahlung die Einbringlichkeit nicht
gefährdet, sondern werde im Gegenteil durch die Freiwilligkeit seiner
Leistung die Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit sogar eher noch
erhöht. Im Übrigen werde auf die seinerseits in anderen Verfahren
bereits geleisteten freiwilligen Rückzahlungsraten von € 75,00
hingewiesen, was den Spielraum für Zahlungen zur Abstattung von Geld- und
Wertersatzstrafe sowie der Verfahrenskosten noch weiter schmälere.
Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die sofortige Entrichtung des
aushaftenden Rückstandes für ihn mangels Vorhandenseins eines
entsprechenden (verwertbaren) Vermögens finanziell nicht möglich sei.
Es liege demnach für ihn einerseits eine erhebliche Härte bzw. sogar
faktische Unmöglichkeit vor, sollte er gezwungen werden, die Schuld in
einem zu bezahlen, andererseits sei durch die freiwillige Leistung von €
100,00 die Einbringlichkeit eher gegeben als durch -mit Sicherheit
vergeblich bleibende- Zwangsmaßnahmen.
Ein durch den Unabhängigen Finanzsenat (mittels
Vorhalt vom 17.10.2005 und dessen Beantwortung unter Urkundenvorlage am
3.11.2005) durchgeführtes (ergänzendes) Ermittlungsverfahren hat
schließlich ergeben, dass der Bf für seine nicht berufstätige
Ehegattin sorgepflichtig ist, ein (derzeitiges) monatliches Nettoeinkommen von
ca. € 1.300,00 (als Arbeitnehmer bei der Fa. TPGmbH) hat, ansonsten aber
-außer einem gebrauchten PKW Audi 100 (Baujahr 1992)- keinerlei
nennenswertes (pfänd- bzw. verwertbares) Vermögen (wie insbesondere
Sparguthaben, Wertgegenstände, Immobilien) besitzt. Er wohnt mit seiner
Ehefrau in einer Mietwohnung, für die er monatlich ca. 270,00 an Miete samt
Betriebs- sowie Energiekosten aufzuwenden hat. Darüber hinaus hat er zur
Abstattung einer Bankverbindlichkeit von € 7.000,00 monatliche
Rückzahlungsraten von ca. € 600,00 zu leisten. Daneben besteht laut
Aktenlage auch noch ein offener Eingangsabgabenrückstand von derzeit €
6.129,81 gegenüber dem Zollamt Linz als Abgabenbehörde.
Der
Unabhängige Finanzsenat (als gem. §§ 62 Abs.1, 160 Abs.2 unbd 161
Abs.1 FinStrG zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde
berufene Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) hat
erwogen:
Gem. § 172 Abs.1 FinStrG gelten für die
Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß, soweit das Finanzstrafgesetz (FinStrG) nichts anderes
bestimmt.
Darnach kann gem. § 212 Abs.1 FinStrG die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintritts aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt
der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in
Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige vollständige
Entrichtung der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Die nach § 172 FinStrG gebotene Anwendbarkeit des
§ 212 BAO auf Geldstrafen im Sinne des FinStrG
("...sinngemäß...") besteht in der Einschränkung, dass die mit
der sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene Härte über die mit
jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und auch gewollte Härte
hinausgeht (vgl.Fellner, Kommentar zum Finanzstrafges. II, Rz 9 zu §§
171-174, und Dorazil/Harbich, Finanzstrafges., Anm.8 zu §
172).
Im Gegensatz zum von den Finanzstrafbehörden zum
Regelungsgehalt der angeführten Bestimmungen in Ansehung der Judikatur der
Höchstgerichte (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz",
Bd.2, K 172/3), wonach unabhängig von den übrigen Voraussetzungen
allein schon die auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage des
Abgabepflichtigen gegebene Gefährdung der Einbringlichkeit einen die
Gewährung einer Zahlungserleichterung jedenfalls ausschließenden
Rechtsgrund darstellt (zB VwGH v.7.2.1990, 89/13/0018), bislang eingenommenen
Rechtsstandpunkt kommt nach der geänderten jüngeren Judikatur des VwGH
zu § 172 FinStrG (insbes. VwGH v. 24.9.2003, 2003/13/0084) dem von der
Beurteilung der Erfolgsaussichten der (zukünftigen) Einbringung der Abgaben
abhängigen (im § 212 Abs.1 BAO angeführten) Kriterium der
Einbringlichkeit für den Fall einer Geldstrafe deswegen eine
(eigenständige) Bedeutung nicht zu, weil die Uneinbringlichkeit einer
solchen ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der (ausgesprochenen)
Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG) steht. Lediglich dann, wenn
beispielsweise bei einer Abstattung der Geldstrafe in dem Antragsteller
zumutbaren Raten schon das unrealistisch lange Zahlungsziel einer
(Gesamt)Einbringlichkeit entgegensteht (vgl. VwGH v.21.1.2004, 2001/16/0371),
bestünde, da diesfalls dann nicht (bloß) eine (abstrakte)
Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern die (faktische) Uneinbringlichkeit
gegeben ist, für die Gewährung einer derartigen Zahlungserleichterung
keinerlei Raum (vgl. Dorazil/Harbich, aaO., Anm.2 zu § 179).
Maßgebend für eine Entscheidung über ein
Zahlungserleichterungsansuchen in Bezug auf die Entrichtung einer Geldstrafe ist
sohin allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des
Strafzwecks, wobei dieser regelmäßig in einem vom Bestraften
zugefügten Übel, das ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer
Handlungen abhalten soll, besteht. (Diesem selbst bei aller sich aus den Tat-
bzw. Täterumständen ergebenden notwendigen Härte nicht auf die
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerichteten Strafzweck
zuwiderlaufend wäre in diesem Zusammenhang beispielsweise die
Ermöglichung einer "bequemen" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam nach
Art der über einen längeren Zeitraum verteilten Kaufpreisabstattung
für einen Bedarfsgegenstand.)
Im gegenständlichen Fall stellt angesichts der
ermittelten persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bf die
sofortige volle Entrichtung der rechtskräftig ausgesprochenen Geld- und
Wertersatzstrafe sowie der festgesetzten Verfahrenskosten, welche die ohnehin
schon allein durch die gesetzliche Sorgepflicht gegenüber der Ehegattin,
die Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich eines Bankkredits sowie die noch
offene Eingangsabgabenschuld angespannte wirtschaftliche Existenz des Bf
ernsthaft gefährden würde, jedenfalls eine erhebliche Härte im
Sinne des § 212 Abs.1 BAO dar.
Stellt man die Art und Schwere der durch das im
oberwähnten Straferkenntnis festgestellte Verhalten des Bf bewirkten
Rechtsgutbeeinträchtigung der Tat, die Höhe der dafür
ausgesprochenen, trotz der gegebenen Strafschärfungsmöglichkeit nach
§ 41 FinStrG und der vorliegenden Straferschwerungsgründe lediglich 22
% des gesetzlichen Strafrahmens betragenden Geldstrafe sowie die Tatsache von 19
einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall in Rechnung,
könnte im Fall der (antragsgemäßen) Gewährung einer
monatlichen Teilzahlung iHv lediglich € 100,00 (bzw. einem -damit
verbundenen- Zahlungsziel von über 10 Jahren) bei einer solchen Sachlage
das mit dem Strafausspruch iSd § 16 iVm §§ 37 Abs.2, 38 Abs.1 und
46 Abs.2 FinStrG vom Gesetzgeber bezweckte bzw. gewollte und beabsichtigte
Strafübel keineswegs in hinreichendem Ausmaß erreicht
werden.
Derartiges erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat
hingegen bei monatlichen Raten von € 125,00 (bzw. einem sich daraus
ergebenden -vorläufigen- Zahlungsziel von 4 Jahren) gerade noch-
gegeben, wobei bezüglich der Festsetzung des (am 1.1.2006 fälligen)
ersten Teilbetrages iHv € 514,00 berücksichtigt worden ist, dass der
Bf zwar in seinem Erstantrag vom 24.8.2005 von sich aus angeboten hat, bereits
Anfang September 2005 mit Ratenzahlungen iHv € 100,00 zu beginnen, diese
seine Ankündigung dann aber nicht in die Tat umgesetzt hat.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 17.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0087-L/05
- Stammnummer
- 19461
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF