Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0007-L/05
Beschwerde gegen die Abweisung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-L/05vom 31.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen AZ, dzt. arbeitslos, geb. 19, L, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 23. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Linz vom 29. November 2004, SN 2000/00466-001 und 2002/00064-001,
vertreten durch ADir. Claudia Enzenhofer, betreffend die Abweisung von
Zahlungserleichterungsansuchen im Finanzstrafverfahren zu den StNrn. 12 und
34
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. April 2001 wurde
über den Bf. wegen Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2
lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG einen Geldstrafe iHv.
150.000,00 ATS, d. e. 10.900,93 €, im Nichteinbringungsfall 4 Wochen
Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und Kosten des Verfahrens mit 5.000,00 ATS,
d. e. 363,36 €, festgesetzt. Der Straf- und Schuldausspruch erwuchs
kraft des in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzichtes
mit der Verkündung der Entscheidung in formelle Rechtskraft.
Über einen am 9. Oktober 2002 eingebrachte Antrag
wurden mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
14. Oktober 2002 dem Bf. zur Entrichtung des auf dem Konto 12 aushaftenden
Betrages an Geldstrafe, Verfahrenskosten und Nebengebühren monatliche
Ratenzahlungen iHv. 500,00 €, beginnend ab 28. Oktober 2002,
gewährt.
Nachdem keinerlei Ratenzahlungen geleistet wurden, erging
am 6. Dezember 2002 an den Bf. eine Aufforderung zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG.
Daraufhin erklärte der Bf. am 20. Dezember 2002, den Bescheid vom
14. Oktober 2002 niemals erhalten zu haben und beantragte (neuerlich) eine
Ratenzahlung in der angeführten Höhe.
Nach Zahlung eines Teilbetrages iHv. 1.500,00 € am
7. Jänner 2003 wurde dem Antrag mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom
17. Jänner 2003, Zahlungsbeginn: 20. Februar 2003,
entsprochen.
Mit Ausnahme einer Teilzahlung vom 11. Februar 2003
wurden jedoch in weiterer Folge vom Bf. keine Zahlungen geleistet, sodass die
Finanzstrafbehörde am 24. Juni 2003 anordnete, den Bf. zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe zwangsweise vorzuführen. Am 28. Juli 2003, 13.00
Uhr, trat Andreas Zauner in der Justizanstalt Linz die zur angeführten
SN noch offene Ersatzfreiheitsstrafe (22 Tage und 7 Stunden)
an.
Nach Leistung einer weiteren Teilzahlung iHv. 3.000,00
€ wurde der Bf. am 29. Juli 2003, 9.30 Uhr, wiederum enthaftet. Sein
gleichzeitig eingebrachtes Ratengesuch um weitere (11) Teilzahlungen iHv. 600,00
€ bzw. einer Restzahlung iHv. 3.252,69 € wurde mit Bescheid vom
1. August 2003, Beginn: 22. September 2003, bewilligt.
In weiterer Folge wurden von den im Bescheid
angeführten Teilzahlungen vom Bf. lediglich die Raten für September,
Oktober und Dezember 2003 bzw. Februar und März 2004 zur Einzahlung
gebracht.
Am 7. Juli 2004 wurde über ein entsprechendes
Ansuchen (vom 5. Juli 2004) dem Bf. bescheidmäßig eine Stundung
bis zum 28. August 2004 gewährt.
Nach einer weiteren Teilzahlung iHv. 600,00 € am
8. September 2004 haftet auf dem angeführten Strafkonto derzeit noch
ein Betrag von 3.170,78 €, davon Geldstrafe 1.750,41 €, Kosten 363,36
€ sowie Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungszinsen und
Einhebungsgebühren) 1.057,01 €, aus.
Weiters wurde über den Bf. mit Straferkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
8. Mai 2003 wegen Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2
lit. a, lit. b und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe
iHv. 20.000,00 €, im Nichteinbringungsfall 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe,
verhängt und die Kosten des Verfahrens mit 363,00 € festgesetzt. Der
Straf- und Schuldausspruch erwuchs nach ungenutztem Ablauf der gesetzlichen
Rechtsmittelfrist am 13. Februar 2004 in formelle Rechtskraft.
Nachdem aus diesem Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt
vom Bf. weder Zahlungen geleistet noch ein Antrag auf Zahlungserleichterungen
gestellt worden war, erging seitens der Finanzstrafbehörde am 17. Juni
2004 eine Aufforderung zum Antritt der ausgesprochenen
Ersatzfreiheitsstrafe.
Über einen am 5. Juli 2004 eingebrachte Antrag
wurden mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 16. Juli 2004 zur Entrichtung
der aus dem zuletzt angeführten Strafverfahren auf dem Konto 34
aushaftenden Betrages an Geldstrafe, Verfahrenskosten und Nebengebühren
monatliche Ratenzahlungen iHv. 500,00 €, beginnend ab 20. September
2004, gewährt.
Nachdem bis zum 8. November 2004 wiederum keinerlei
Zahlungen geleistet worden waren, wurde der Bf. mit Schreiben der
Finanzstrafbehörde der Rückstand auf den Konten 34 (21.269,86 €,
davon 20.000,00 € Geldstrafe, 363,00 € Kosten und 706,86 €
Nebengebühren) und 12 (siehe oben) bekannt gegeben und mitgeteilt, dass in
Folge der Nichteinhaltung des Ratenplanes Terminsverlust entstanden sei.
Gleichzeitig wurde der Bf. unter Hinweis auf die Ersatzfreiheitsstrafe(n)
aufgefordert, den angeführten Rückstand binnen 14 Tagen abzudecken
bzw. allenfalls ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen
einzubringen.
Mit Schreiben vom 26. November 2004 gab der Bf.
bekannt, dass er in Folge seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit (kein
Arbeitslosengeld) nicht in der Lage sei, den mitgeteilten Rückstand
abzudecken. Da er aber ein Arbeit in Aussicht habe, werde er ab Mitte bis Ende
Jänner 2005 in der Situation sein, die Teilzahlungen
fortzusetzen.
Mit den sowohl zur StNr. 12 als auch StNr. 34
ergangenen Bescheiden vom 29. November 2004 hat das Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz diese Zahlungserleichterungsansuchen mit
der Begründung abgewiesen, dass in Folge des bisherigen Zahlungsverhaltens
(keinerlei Zahlungen bzw. Nichteinhaltung bewilligter Zahlungserleichterungen)
eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben sei.
Gegen diese Bescheide richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2004,
in welcher im Wesentlichen (wiederum) vorgebracht wurde, dass der Bf. in Folge
der Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei, die Finanzschulden zu begleichen. Er
sei jedoch bereit, ab "ca. Februar" mit den Zahlungen fortzufahren.
Insgesamt haftet auf den o. a. Strafkonten zum
Entscheidungszeitpunkt ein Betrag von 24.406,64 € (siehe oben)
aus.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG gelten
für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung
(AbgEO) sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes
bestimmt.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann somit die
Finanzstrafbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige bzw. die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im
Ermessen der entscheidenden Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung
zu bewilligen. Fehlt auch nur eine der im Gesetz taxativ angeführten
Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung iSd.
§ 20 BAO kein Raum, sondern ist der Antrag diesfalls schon aus
Rechtsgründen zwingend abzuweisen.
Von einer erheblichen Härte ist dann auszugehen, wenn
die naturgemäß mit jeder Bestrafung verbundene (und auch gewollte)
Härte über die mit dem Strafausspruch (vgl. § 23 Abs. 3
FinStrG) beabsichtigte Härte wesentlich hinausgeht. Derartiges wäre
beispielsweise dann der Fall, wenn durch die sofortige bzw. durch die sofortige
volle Entrichtung des Strafbetrages der notdürftige Unterhalt des
Antragstellers ernsthaft beeinträchtigt bzw. gefährdet
wäre.
Eine bereits bestehende oder auch erst (durch die
Bewilligung der Zahlungserleichterung) entstehende Gefährdung der
Einbringlichkeit kann sich sowohl aus der aktuellen Einkommens- bzw.
Vermögenssituation als auch aus dem bisherigen Zahlungsverhalten des
Antragstellers bei seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
erschließen.
Zu Letzterem ist festzuhalten, dass allein die
vorangeführten Feststellungen laut Aktenlage deutlich machen, dass der
Antragsteller schon in der Vergangenheit nicht bereit war, von sich aus seine
abgabenrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten bzw. regelmäßig nur
über entsprechenden behördlichen Druck (Zahlungsaufforderung,
Aufforderungen bzw. Vorführung und Teil-Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe)
und auch dann nur zeitlich eingeschränkt, bemüht war, den ihm
angesichts seiner Situation in durchaus moderater Höhe seitens der
Finanzstrafbehörde zugestandenen Teilzahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachzukommen.
Zur momentanen wirtschaftlichen Situation ist abgesehen von
den Ausführungen dazu laut Beschwerdevorbringen darauf zu verweisen, dass
neben einer noch offenen Zahlungsfrist aus dem gegen den Bf. durchgeführten
Schuldenregulierungsverfahren des Bezirksgerichtes Linz Az. 56 (offene
Quote: 5,2 %) mit Beschlüssen des Landesgerichtes Linz vom
19. Jänner 2005, Az. 78 bzw. 910, ein gegen den Antragsteller
beantragter Konkurs jeweils mangels Kostendeckung (§ 71b KO)
abgewiesen wurde. Weiters besteht am Abgabenkonto des Bf. zur StNr. 1112 zur
Zeit ein vollstreckbarer Rückstand iHv. 10.971,07 € bzw. ist
hinsichtlich eines Betrages von 170.976,33 € seit September 2004 (wegen
offenbarer Erfolglosigkeit von Einbringungsmaßnahmen) eine Aussetzung der
Einbringung gemäß
§ 231 BAO verfügt.
Aus den dargestellten Überlegungen kann daher der im
angefochtenen Bescheid vom 29. November 2004 vertretenen Rechtsansicht,
eine weitere Gewährung von auch den Aufschub der ausgesprochenen
Ersatzfreiheitsstrafen nach sich ziehenden Zahlungserleichterungen sei schon
wegen Gefährdung der Einbringlichkeit nicht möglich, nicht
entgegengetreten werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird im Hinblick
auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. September
2003, Zl. 2003/13/0084, vertretene, hier allerdings nicht anwendbare
Rechtsansicht, wonach der Gefährdung der Einbringlichkeit bei
Zahlungserleichterungsansuchen hinsichtlich Geldstrafen nach dem FinStrG im
Hinblick auf der der Behörde gemäß dem letzten Satz des
§ 212 Abs. 1 BAO eingeräumten Möglichkeit lediglich ein
eingeschränktes Gewicht zukomme, darauf hingewiesen, dass der Antrag (und
damit auch die Beschwerde) wohl auch im Rahmen des sich u. a. am Zweck der
Norm orientierenden behördlichen Ermessens (§ 20 BAO) abzuweisen
wäre, da nach der dargestellten Aktenlage jeder weiterer Zahlungs- bzw.
Vollzungsaufschub mit dem Strafzweck jedenfalls nicht mehr vereinbar
erschiene.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 31.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-L/05
- Stammnummer
- 13778
- Gültig
- 31.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF