Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0044-I/08
Zahlungserleichterungsansuchen im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0044-I/08vom 31.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, über die Beschwerde des
Bf., vertreten durch Mag. Anneliese Markl, Rechtsanwältin,
6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, vom 17. September 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 18. August 2008, StNr. X, betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend
abgeändert, dass zur Entrichtung der auf dem Strafkonto StNr. X
aushaftenden Geldstrafen in Höhe von derzeit insgesamt
€ 15.400,00 monatliche Raten von € 500,00, beginnend ab
November 2008 bis einschließlich September 2010, jeweils fällig zum
15. des Monats, gewährt werden.
Die nach Abstattung der genannten 23 Raten verbleibende
Restzahlung von € 3.900,00 (Geldstrafe) sowie der Kosten der
Strafverfahrens und Nebengebühren sind anschließend zum
15. Oktober 2010 zu entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf.
Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der
festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und
sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf dem Strafkonto des
Beschwerdeführers, StNr. X, wurden bisher bereits insgesamt sechs
Geldstrafen verbucht, zuletzt zu SN Y (Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Mai 2004, Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Zusatzgeldstrafe
€ 18.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe
von fünf Wochen, Kosten € 363,00) und zu SN Z (Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 31. Jänner
2007, Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49
Abs. 1 lit. a FinStrG, Geldstrafe € 14.000,00, im Falle
deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen, Kosten
€ 363,00). Diese beiden Erkenntnisse sind unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen.
Auf diesem Strafkonto haftet derzeit ein
Gesamtrückstand von € 18.681,14 aus. Davon entfallen
€ 1.900,00 auf die Geldstrafe zu SN Y und € 11.500,00 auf
die Geldstrafe zu SN Z. Der Rest entfällt auf Kosten und
Säumniszinsen.
Am 13. August 2008 ersuchte der Beschwerdeführer
um Bewilligung der Entrichtung des auf dem Strafkonto aushaftenden
Rückstandes von monatlichen Raten zu je € 300,00, beginnend mit
15. September 2008. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der
Beschwerdeführer bemühe sich um Begleichung sämtlicher Schulden
und sei gewillt und auch zahlungswillig hinsichtlich der noch offenen
Finanzstrafe. Er sei seit 1. Dezember 2007 in Pension und beziehe derzeit
ein Pensionseinkommen von € 1.156,00 und seine Frau beziehe ein
Pensionseinkommen von € 420,00 netto. Gemeinsam würden sie
versuchen, die Finanzstrafe zu zahlen. Der Beschwerdeführer sei psychisch
und physisch sehr angeschlagen und nicht in der Lage, die Haftstrafe anzutreten.
Bis Mitte September würde er € 2.000,00 an das Finanzamt
überweisen, die ihm von verwandtschaftlicher Seite zur Verfügung
gestellt würden. Mit Bescheid vom 18. August 2008 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz diesen Antrag abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der bisher
unzureichend geleisteten Zahlungen dem Ansuchen nicht entsprochen werden
könne.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde vom
17. September 2008, in welcher wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei darauf hinzuweisen, dass
im angefochtenen Bescheid die ausständige Abgabenschuld mit
€ 19.781,14 angegeben werde. Aufgrund des Erkenntnisses des
Spruchsenates vom 31. Jänner 2007, SN Z, und des Straferkenntnisses
vom 25. Mai 2004 würde derzeit noch ein Betrag von
€ 16.500,00 unberichtigt aushaften. Der Beschwerdeführer
bemühe sich, die über ihn verhängte Finanzstrafe zu begleichen.
Er sei zahlungswillig. In den Monaten August und September 2008 habe er bereits
jeweils Ratenzahlungen getätigt. Im September 2008 sei ein Betrag von
€ 300,00 an das Finanzamt überwiesen worden. Mit Hilfe von
Freunden, die ihn finanziell unterstützen würden, wäre es ihm
möglich, von Oktober 2008 bis Februar 2009 monatlich eine Ratenzahlung von
€ 500,00 zu leisten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß
§ 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer
ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die nach der Bestimmung des § 172 FinStrG
gebotene Anwendbarkeit der Vorschrift des § 212 BAO auf Geldstrafen
besteht allerdings mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen
Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht, da einer
rechtskräftig verhängten Strafe nicht durch die Gewährung
großzügiger und langjähriger Zahlungserleichterungen
Pönalcharakter genommen bzw. dieser wesentlich reduziert werden soll (VwGH
7.5.1987, 84/16/0113). Folge dieser Beurteilung ist, dass
Strafrückstände in Form höherer Ratenzahlungen abzustatten sein
werden, als dies bei einer Ratenbewilligung für Abgabenrückstände
der Fall sein wird.
In seinem Erkenntnis vom 24.9.2003, 2003/13/0084, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Unterstellung der Gewährung
von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem
Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO nach dem
Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG
"sinngemäß" erfolgt. Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe
ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt
dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung
im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend für die
Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe
ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser
besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig
von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung
solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme"
Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für
einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe,
liegt auf der Hand.
Somit ist dem Umstand der Gefährdung der
Einbringlichkeit kein Gewicht beizumessen, sondern hat eine Entscheidung unter
Bedachtnahme auf die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes zu erfolgen.
Aufgrund der aktenkundigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers
würde eine sofortige Entrichtung des Gesamtbetrages für ihn eine
erhebliche Härte darstellen. Die Vorinstanz hat die Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens mit den bisher unzureichenden Zahlungen des
Beschwerdeführers begründet. Zutreffend ist, dass von Oktober 2007 bis
Ergehen des angefochtenen Bescheides keine Zahlungen geleistet wurden. In der
Folge hat der Beschwerdeführer jedoch am 19. August 2008 den Betrag
von € 300,00 sowie am 16. September 2008 und am 3. Oktober
2008 jeweils € 400,00 entrichtet und - auch wenn die angekündigte
Zahlung von € 2.000,00 ausgeblieben ist - dadurch seine
Zahlungswilligkeit dokumentiert. Wie auf dem Strafkonto StNr. X ersichtlich ist,
wurden auch die in früheren Zeiträumen verhängten Geldstrafen
letztlich in Raten bezahlt.
In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine
monatliche Ratenzahlung von € 500,00 angemessen, zumutbar und noch
ausreichend, um dem Strafzweck - der in einem dem Bestraften zugefügten
Übel besteht, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen
abhalten soll - Genüge zu tun. Eine derartige
Ratenhöhe
ermöglicht darüber hinaus die Begleichung der verhängten
Geldstrafe in einem überschaubaren Zeithorizont; zudem ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag trotz der beengten
finanziellen Verhältnisse bei Anspannung all seiner Kräfte
aufzubringen in der Lage sein wird, zumal in der Beschwerdeschrift
ausgeführt ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer diesen
Betrag jedenfalls bis Februar 2009 leisten könne. Eine weitergehende
Ratenbewilligung kann aus derzeitiger Sicht schon deshalb nicht verfügt
werden, weil die Geldstrafen bereits seit April 2005 bzw. Juni 2007 fällig
sind, der Beschwerdeführer also mit der Entrichtung der Strafen bereits
seit langem im Verzug ist, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Abstattung
des Strafrestes aus heutiger Sicht nur schwer möglich sein und eine
Nichtentrichtung bzw. Nichteinbringlichkeit des Strafbetrages wohl zu einem
Vollzug der anteilig verbliebenen Ersatzfreiheitsstrafe (§ 175
FinStrG) führen kann.
Zum dem in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz
gerichteten Antrag, für den Fall einer nicht stattgebenden
Berufungsvorentscheidung die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
bzw. dem UFS zur Entscheidung vorzulegen, ist zu bemerken, dass § 172
Abs. 1 FinStrG die "sinngemäße" Anwendung der Bestimmungen der
BAO (hier: betreffend Zahlungserleichterungen) vorsieht, soweit das FinStrG
nichts anderes bestimmt. Zum Rechtsschutz enthält das FinStrG eigene
Bestimmungen, welche hier der BAO vorgehen. Gemäß
§ 172
Abs. 1 FinStrG ist für die Erledigung von
Zahlungserleichterungsansuchen die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zuständig; gegen einen solchen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde
zulässig (§ 152 Abs. 1, 1. Satz FinStrG).
Gemäß
§ 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über
Rechtsmittel der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz. Die Vorinstanz hat daher entsprechend den
Verfahrensvorschriften das gegenständliche Rechtsmittel ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 31. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-I/08
- Stammnummer
- 37556
- Gültig
- 31.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF