Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0046-L/06
Beschwerde gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungansuchens im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0046-L/06vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen HL, Handelsagentin, geb. 19XX, whft. in L, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 24. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
vom 11. April 2006, StNr. 12, zu SN 046-2000/00181-001,
betreffend die Abweisung einer Zahlungserleichterung gemäß
§ 172 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), vertreten durch AR Claudia
Enzenhofer,
zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Vorweg wird zu dem der gegenständlichen
Beschwerdeentscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt auf die
Beschwerdeentscheidung des unabhängigen Finanzsenates FSRV/0046-L/04 vom
7. März 2005 verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde eine gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
28. Jänner 2004, betreffend die Abweisung einer (weiteren)
Zahlungserleichterung, nämlich der Stundung der bereits zuvor mit Bescheid
des Finanzamtes Linz vom 7. Oktober 2003 bewilligten Ratenzahlungen im
Finanzstrafverfahren SN 046-2000/00181-001 hinsichtlich der auf dem
Abgabenkonto 12 aushaftenden Abgabenschuld (iHv. insgesamt 849,27 €,
davon Geldstrafe 750,00 €, Verfahrenskosten 80,00 € und
Nebengebühren 19,27 €) erhobene Beschwerde der nunmehrigen Bf.
als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 29. März bzw. vom 1. April
2006 beantragte die Bf. die Stundung der ihr mit Bescheid des Finanzamtes vom
2. August 2005 zur Entrichtung der nach einer weiteren Teilzahlung von
50,00 € am 1. August 2005 auf dem angeführten Strafkonto
noch aushaftenden Abgabenschuld von insgesamt 799,27 € bewilligten
monatlichen, im Zeitraum vom 22. August 2005 bis zum 20. Juni 2006 zu
leistenden zehn Ratenzahlungen iHv. jeweils 50,00 € und einer (im
Anschluss daran) am 20. Juli 2006 zu entrichtenden Restzahlung von
299,27 €. Als Begründung wurde geltend gemacht, dass immer noch
kein endgültiges Ergebnis ihres Antrages auf Steuerrückzahlung
feststehe und die Bf. eine größere Rückzahlungssumme als die
noch aushaftende Strafe vom Finanzamt erwarte. Weiters werde unter Hinweis auf
den extremen Härtefall um Aussetzung der Einbringung ersucht.
Mit Bescheid vom 11. April 2006 wies das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Gewährung
der beantragten Stundung als unbegründet ab und verwies in der
Begründung darauf, dass die hier vorliegende Gefährdung der
Einbringlichkeit der Gewährung einer (weiteren) Zahlungserleichterung im
Finanzstrafverfahren entgegenstehe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der vom 24. April 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Für die Bf. als Österreichische Steuerzahlerin
bedeute es einen enormen Härtefall, wenn sie einerseits das Finanzamt Linz
seit 2002 um Rückzahlung der zuviel bezahlten Steuern ersuche und bis dato
nur einen Teil erhalten habe, andererseits aber laufend Zahlungen leisten
müsse. Es werde daher neuerlich um Stundung des ausständigen Betrages
und um Aussetzung der Einbringung ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Einleitend ist festzustellen, dass zum nunmehrigen
Entscheidungszeitpunkt auf dem aus dem gegen die Bf. als Beschuldigte
durchgeführten und rechtskräftig im Oktober 2002 abgeschlossenen
Strafverfahren SN 046-2000/00181-001 herrührenden Abgabenkonto 12 nach
den von der Bf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Strafverfügung vom
20. September 2002 geleisteten Teilzahlungen - die bis dato letzte
Teilzahlung iHv. 50,00 € erfolgte am 1. März 2006 - noch ein
Betrag iHv. insgesamt 549,27 €, davon Geldstrafe 450,00 €,
Verfahrenskosten 80,00 € sowie 19,27 € Nebengebühren
als unentrichtet aushaftet.
Zu der ebenfalls beantragten Aussetzung der Einbringung
wird bemerkt, dass eine derartige (amtswegige) Maßnahme iSd.
§ 231 BAO im Finanzstrafverfahren sowohl die erfolglose Vollstreckung
der Geldstrafe als auch einen erfolglosen Versuch des Vollzuges der
Ersatzfreiheitsstrafe voraussetzen würde (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz3,
Band 2, K 172/4).
Gemäß
§§ 172 Abs. 1 und 185
Abs. 5 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen sowie der auferlegten Verfahrenskosten den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts anderes vorsieht, die
Bestimmungen der BAO und der Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird (z.B. VwGH vom 7. Februar 1990,
89/13/0018, ÖStZB 1990, 279). Die sofortige Entrichtung von Geldstrafen ist
nur dann mit besonderer Härte verbunden, wenn diese auch über die mit
der Bestrafung zwangsläufig zusätzlich verbundenen und gewollten
Härte hinausgeht (VwGH vom 7. Mai 1987, 84/16/0113).
Der Antragsteller hat im Ansuchen die Voraussetzungen
für die Zahlungserleichterung, d.h. sowohl das Vorliegen einer in der trotz
zumutbarer Vorsorge eingetretenen schweren Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit gelegenen erheblichen Härte als
auch das Nichtvorliegen der Gefährdung der Einbringlichkeit, aus Eigenem
überzeugend darzulegen bzw. glaubhaft zu machen, zumindest soweit diese
Umstände nicht schon offensichtlich sind (vgl. VwGH vom 17. Dezember
1996, 96/14/0037). Die Einbringung eines Rechtsmittels allein begründet
keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages und
wird Derartiges nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige
klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtszug zu gewärtigen ist
und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde
(vgl. VwGH vom 5. Mai 1992, 92/14/0053).
Im vorliegenden Fall macht die Bf. - wie bereits im
Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat GZ. FSRV/0046-L/04 -
als erhebliche Härte einzig und allein geltend, dass sie im
Abgabenverfahren zu StNr. 34 (gemeint sind offenbar Maßnahmen
gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich der rechtskräftig
festgesetzten Umsatz- und Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 1985
bis 1998) mit einer Abgabenrückzahlung rechne, die betragsmäßig
jedenfalls über dem aus dem hier verfahrensgegenständlichen
Strafverfahren (noch) geschuldeten Betrag liegen werde.
Dazu ist festzustellen, dass einerseits die Anträge
der Bf., deren eingeschränkte finanzielle Dispositionsfähigkeit aus
dem Abgabenakt zur StNr. 34 (Aussetzung der Einbringung iSd.
§ 231 BAO hinsichtlich eines Betrages iHv. 12.151,34 € sowie
vollstreckbarer Rückstand von 9.337,05 €) hervorleuchtet, auf
Wiederaufnahme der der mit den Abgabenbescheiden des Finanzamtes Linz jeweils
abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für
die Veranlagungsjahre 1985 bis 1998 mit Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 2. März 2005, GZ. RV/0383-L/03, jeweils als
verspätet zurückgewiesen wurden und sich, abgesehen davon, dass selbst
bei Vorliegen allfälliger Wiederaufnahmegründe iSd. § 303
Abs. 4 BAO, ein subjektives Recht der Partei auf Wiederaufnahme von Amts
wegen nicht besteht (zuletzt VwGH vom 31. März 2004, 2004/13/0036),
aus der derzeitigen Aktenlage zu der angeführten StNr. keine
einigermaßen konkretisierte Anhaltspunkte für entsprechende
(künftige) Rückzahlungsansprüche der Bf. im Abgabenverfahren
erkennen lassen. Damit liegt aber auch die behauptete erhebliche Härte iSd.
§ 212 Abs. 1 BAO mangels Bestehung von
Rückzahlungsansprüchen in Wahrheit nicht vor.
Selbst wenn man aber diese für die Beurteilung der
Rechtslage erhebliche Tatsache unzulässigerweise (vgl. VwGH vom
21. Jänner 2004, 2001/16/0371) völlig außer Acht
ließe und zudem berücksichtigte, dass bei Zahlungserleichterungen im
Finanzstrafverfahren dem von der Erstbehörde herangezogenen Argument der
Gefährdung der Einbringlichkeit bei der Gewährung weiterer
Zahlungserleichterungen insoweit eine nur eingeschränkte Bedeutung zukommt,
als ja zumindest für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die
Möglichkeit des Vollzuges der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe besteht
(vgl. VwGH vom 24. September 2003, 2003/13/0084), ließe sich selbst
dann aus der gegebenen Sachlage kein zu Gunsten der Position der Bf. bzw. deren
Begehren sprechender Rechtsstandpunkt ableiten. Entscheidend für die im
Rahmen des behördlichen Ermessens, d.h. nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu treffende Entscheidung über ein
Zahlungserleichterungsansuchen im Strafverfahren ist nämlich (auch), dass
trotz der gewährten Maßnahme (dennoch) der vom Gesetzgeber gewollte
Pönalcharakter der in einem solchen Verfahren ausgesprochenen Geldstrafe
bzw. der beabsichtigte und darin gelegene Strafzweck, dass sowohl der Täter
als auch die Allgemeinheit von der Begehung von Finanzvergehen abzuhalten,
erhalten bleibt (vgl. z.B. VwGH vom 22. Oktober 1991,
88/14/0019).
Stellt man nun in Rechnung, dass der Bf., die nach der ho.
Beschwerdeentscheidung vom 7. März 2005 weitere Teilzahlungen iHv.
insgesamt 300,00 € zur Verminderung des auf dem angeführten Konto
bestehenden Abgabenrückstandes geleistet hat, durch die Gewährung von
Ratenzahlungen laut Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
2. August 2005 hinsichtlich der am 20. September 2002 trotz des
Vorliegens mehrerer Erschwerungsgründe im Ausmaß von weniger als
einem Viertel des gesetzlichen Strafrahmens ausgesprochenen Geldstrafe ohnehin
weitgehend entgegengekommen und ihr ohnehin hinsichtlich der Zahlungen aus dem
Finanzstrafverfahren SN 046-2000/00181-001 ein endgültiges
Zahlungsziel von nahezu weiteren vier Jahren ab der gesetzlichen Fälligkeit
iSd. § 171 Abs. 1 FinStrG gewährt wurde, erschiene
durch jede weitere, über die bereits gewährten Zahlungsaufschübe
hinausgehende Maßnahme iSd. §§ 212 Abs. 1 BAO iVm.
172 Abs. 1 FinStrG der sich in der in der Zufügung eines
spürbaren (finanziellen) Übels manifestierende gesetzliche Strafzweck
nicht mehr in hinreichenden Ausmaß gewährleistet. Vor allem
erschienen vor dem dargestellten Hintergrund weitere Zahlungserleichterungen
geeignet, in der Allgemeinheit möglicherweise den Eindruck zu erwecken,
dass sich der endgültige Vollzug des bereits vor Jahren rechtskräftig
festgestellten Strafanspruches gleichsam in der Art einer sich den jeweiligen
wirtschaftlichen Verhältnissen anpassenden teilweisen Abstattung der
Anschaffungskosten für einen Bedarfsgegenstand, nahezu beliebig
hinausschieben lasse.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 2.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahrenerhebliche HärteGefährdung der EinbringlichkeitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0046-L/06
- Stammnummer
- 23531
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF