Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0090-L/06
Beschwerde gegen die Abweisung einer beantragten Stundung der Geldstrafe bis zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0090-L/06vom 15.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die bloße Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den eine Geldstrafe festsetzenden Bescheid der Finanzstrafbehörde begründet für sich keine erhebliche Härte.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen NG, Pensionist, geb. am 19XX, whft. in N, vertreten durch die Brunnmayr
& Poimer GesmbH., Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
4020 Linz, Museumstraße 31, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 8. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
vom 3. August 2006, SN 046-1999/00491-001 bzw.
StNr. 997/6690, vertreten durch Amtsrätin Claudia Enzenhofer,
betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen im
Finanzstrafverfahren,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat
I, als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
24. Oktober 2001, SN 046-1999/00491-001, war der Beschwerdeführer
(Bf.) für schuldig erkannt worden, als Abgabepflichtiger im Bereich des
Finanzamtes Linz vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März, April, Juli,
September bis Dezember 1997, Februar und Juni 1998 sowie März bis Juli
und September 1999 iHv. insgesamt 385.510,00 ATS sowie Lohnsteuern,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1995 bis 1998 iHv.
insgesamt 95.627,00 ATS nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet zu haben, ohne der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten
Beträge bekannt gegeben zu haben und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen zu haben. Vom erkennenden Spruchsenat wurde hiefür über den
Beschuldigten eine Geldstrafe iHv. 50.000,00 ATS, de. 3.633,64 €,
bzw. eine gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Wochen verhängt. Weiters wurde gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG ein vom Beschuldigten zu leistender Kostenersatz
iHv. 5.000,00 ATS, de. 363,36 €, ausgesprochen.
Mit Berufungsentscheidung des Berufungssenates II bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz vom 2. Juli 2002, RV 12, wurde der gegen dieses
Straferkenntnis seitens des nunmehrigen Bf. mit dem Begehren auf Herabsetzung
der ausgesprochenen Geldstrafe auf einen Betrag von 10.000,00 ATS erhobenen
Berufung keine Folge gegeben und sowohl der Schuld-, als auch der Straf- und
Kostenausspruch der Erstinstanz bestätigt. Diese Berufungsentscheidung
wurde dem Bf. am 12. Oktober 2003 zH. des im nunmehrigen Verfahren
einschreitenden (steuerlichen) Vertreters zugestellt.
Gegen dieses Berufungserkenntnis erhob der Bf. am
23. Jänner 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und begehrte darin die
(kostenpflichtige) Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG sowie
die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß
§ 30
Abs. 2 VwGG.
Am 17. Februar 2004 beantragte der Beschuldigte durch
seinen einschreitenden (steuerlichen) Vertreter bei der Finanzstrafbehörde
erster Instanz die Stundung der zur angeführten SN aushaftenden Strafe bis
zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von ihm erhobene
Beschwerde und machte als Begründung geltend, dass mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass der Verwaltungsgerichtshof die
angefochtene Berufungsentscheidung aufheben werde und dass somit die Einhebung
der Geldstrafe bzw. die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe in diesem Stadium
für den Bf. eine einschneidende, jeder Rechtsstaatlichkeit widersprechende
Maßnahme darstelle.
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 23. Februar 2004
wurde gemäß
§§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm.
§ 212 BAO zur Entrichtung des auf dem Strafkonto 34 aushaftenden
Strafbetrages eine Stundung im Ausmaß von vier Monaten
gewährt.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2006 gab der
Verwaltungsgerichtshof zur do. Zl. 56 dem Antrag, der gegen die
Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung
gemäß
§ 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen, nicht
statt.
Mit der an das Finanzamt Linz gerichteten Eingabe vom
2. August 2006 beantragte der Bf. (neuerlich) die Stundung der aushaftenden
Strafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die
eingebrachte Beschwerde, maximal aber bis zu einem Jahr und machte als
Begründung (wie schon im Antrag vom 17. Februar 2004) geltend, dass
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass der Verwaltungsgerichtshof
die angefochtene Berufungsentscheidung aufheben werde und dass somit die
Einhebung der Geldstrafe bzw. die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe in
diesem Verfahrensstadium für den Bf. eine einschneidende und jeder
Rechtsstaatlichkeit widersprechende Maßnahme darstelle.
Mit Bescheid vom 3. August 2006 wies das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Antrag als
unbegründet ab und führte als Begründung (lediglich) an, dass dem
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der höchstgerichtlichen
Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattgegeben worden
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die, irrtümlich als Berufung bezeichnete, inhaltlich jedoch als form-
und fristgerechte Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG zu
wertende Eingabe des Beschuldigten vom 8. August 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Da mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass der
Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung aufheben werde, stelle die
Einhebung der Geldstrafe oder die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe in
diesem Stadium für den Bf. eine besondere Härte dar. Überdies
bilde die Ablehnung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den
Verwaltungsgerichtshof keine ausreichende Begründung für die Ablehnung
eines Stundungsansuchens. Es werde daher die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides begehrt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zur beantragten Entscheidung eines
Berufungssenates über die vorliegende Beschwerde und zur beantragten
Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf die geltende Rechtslage
des FinStrG zu verweisen, derzufolge über andere als in den § 62
Abs. 2 bis 4 FinStrG genannten Rechtsmittel die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz stets monokratisch (Abs. 5 leg. cit.) bzw. im Falle
von Beschwerden iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG ohne (Durchführung
einer) mündliche(n) Verhandlung (§ 160 Abs. 2 FinStrG)
entscheidet.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches gilt gemäß
§ 185 Abs. 5 FinStrG zufolge auch für die im Strafverfahren
auferlegten Kosten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer
gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO
auszusprechenden Zahlungserleichterung ist somit grundsätzlich sowohl die
Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages (im vorliegenden Fall laut Konto 34
insgesamt 3.997,00 €, davon 3.633,64 € Geldstrafe und
363,36 € Verfahrenskosten), als auch das Vorliegen einer erheblichen
Härte gegenüber dem Antragsteller, wobei letzteres im
Finanzstrafverfahren nur insoweit zu bejahen sein wird, als die mit der
sofortigen bzw. mit der sofortigen vollen Entrichtung verbundene erhebliche
Härte über die mit einem Strafausspruch nahezu zwangsläufig
verbundene und durchaus vom Gesetzgeber auch beabsichtigte Härte hinausgeht
(vgl. zB. VwGH vom 7. Mai 1987, Zl. 84/16/0113).
Obgleich es in einem auf die Erwirkung einer
Zahlungserleichterung gerichteten Verfahren grundsätzlich Sache bzw.
Angelegenheit des Antragstellers ist, all jene (gesetzlichen) Voraussetzungen,
die für eine Maßnahme iSd. § 212 Abs. 1 BAO sprechen,
überzeugend darzulegen bzw. auch hinreichend glaubhaft zu machen (vgl. zB.
VwGH vom 22. April 2004, 2003/15/0112), und hier weder das
ursprüngliche Ansuchen noch die gegen die erstinstanzliche Abweisung
erhobene verfahrensgegenständliche Beschwerde mit Ausnahme des Hinweises
auf die für sich aber noch keine erhebliche Härte begründende und
somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub darstellende
Anhängigkeit eines höchstgerichtlichen Verfahrens zur angeführten
SN (vgl. zB. VwGH vom 24. September 2002, 96/14/0161) ein derartiges
Anbringen enthalten, kann an Hand der vorliegenden Aktenlage, insbesondere des
Einbringungsaktes zur StNr. 78, derzufolge der (vermögenslose) Bf.,
dessen Gebarungskonto zur zuletzt angeführten StNr. einen gemäß
§ 231 BAO (Aussetzung der Einbringung wegen erfolgloser
Einbringungsmaßnahmen bzw. wegen Aussichtlosigkeit) ausgesetzten negativen
Saldo iHv. 26.337,33 € aufweist, bei einem Schuldenstand von insgesamt
ca. 110.000,00 € (Stand April 2004, monatliche Rückzahlungen laut
Angaben des Bf. iHv. ca. 600,00 €) monatliche Pensionseinkünfte
iHv. annähernd 1.200,00 € bezieht und der zuletzt neben weiteren
Zahlungen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten Dritter laut Verrechnungsdaten in
der Vergangenheit regelmäßige monatliche Zahlungen zur Reduzierung
des angeführten Abgabenrückstandes zwischen 400,00 €
(zuletzt Oktober 2006) und 890,00 € (zuletzt September 2006) geleistet
hat, für das gegenständliche Verfahren davon ausgegangen bzw. bis auf
weiteres außer Streit gestellt werden, dass schon ob der wirtschaftlichen
Notlage des Antragstellers (vgl. VwGH vom 18. Juni 1993, 91/17/0041) die
sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der aus dem angeführten
Strafverfahren herrührenden Beträge eine erhebliche Härte iSd.
§ 212 Abs. 1 BAO für den Bf., der wohl ob der dargestellten
finanziellen Gesamtsituation in absehbarer Zeit auch nicht in der Lage sein
wird, regelmäßige, eine Abstattung der Strafbeträge in einem
noch vertretbaren Zeitraum sicherstellende Teilzahlungen zur StNr. 34 zu
leisten, darstellen würde.
Weiters ist nach § 212 Abs. 1 erster Satz
BAO erforderlich, dass durch bzw. auch ohne die Gewährung von
Zahlungserleichterungen (vgl. VwGH vom 20. September 2001, 2001/15/0056)
keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, wobei nach der
jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings bei
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren (arg.: § 172
Abs. 1 letzter Satz FinStrG: "...sinngemäß.") zu
berücksichtigen ist, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ohnehin noch unter der möglichen Sanktion des Vollzuges der
gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (vgl.
VwGH vom 24. September 2003, 2003/13/0084) und abgesehen von jenen
Fällen, in denen die vom Antragsteller angebotenen Zahlungsbedingungen auf
eine faktische Korrektur des rechtskräftigen Strafausspruches hinausliefen
(so zB. VwGH vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0371), daher diesem Aspekt
zumindest im Zusammenhang mit den vom Zahlungserleichterungsantrag umfassten
Geldstrafen nach dem FinStrG keine Bedeutung (mehr) zukommt (Siehe Ritz,
BAO3,
§ 212 Tz 38).
Insgesamt liegen somit im Anlassfall die
Tatbestandsvoraussetzungen für eine sohin dem finanzstrafbehördlichen
Ermessen anheim gestellte Entscheidung über das
Zahlungserleichterungsansuchen vom 2. August 2006 vor.
Die maßgebenden Kriterien für die Übung des
Ermessens ergeben sich dabei primär aus der das Ermessen einräumenden
Bestimmung selbst, dh., sofern sie nicht ausdrücklich in dieser selbst
genannt sind, aus dem eigentlichen Zweck der Norm bzw. aus der Intention des
Gesetzgebers. Daneben sind aber auch die im § 20 BAO erwähnten
allgemeinen Ermessenskriterien der Billigkeit im Sinne von Angemessenheit in
Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und Zweckmäßigkeit im
Sinne von öffentlichem Interesse, insbesondere an der Einbringung der
Abgaben, sowie auch der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung
grundsätzlich und subsidiär zu beachten (vgl. Ritz, aaO § 20
Tz 5 ff).
Zweck der für den Bereich des Finanzstrafverfahrens
sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 212 Abs. 1
BAO ist es wohl, unter voller Wahrung der mit dem Strafausspruch verbundenen
sachgerechten Strafzwecke (vgl. insbesondere Seite 6 des Berufungserkenntnisses
vom 2. Juli 2002, Blatt 86 des Strafaktes), bei Vorliegen der gesetzlichen
Tatbestandsvoraussetzungen den endgültigen wirtschaftlichen Ruin des
rechtskräftig verurteilten Beschuldigten nach Möglichkeit
hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24. September 2003, 2003/13/0084), wobei
allerdings grundsätzlich auch ein Fehlen bzw. ein Mangel an finanziellen
Mitteln zur Bestreitung des Strafaufwandes der Festsetzung einer Geldstrafe nach
den Kriterien des § 23 FinStrG nicht entgegensteht (vgl. VwGH vom
6. Dezember 1965, 926/65, bzw. vom 25. Juni 1998, 96/15/0041). Ist
durch die Sachverhaltslage (hier: erfolgte Unternehmenseinstellung bereits ab
Mai 2000, Konkursabweisung mangels Kostendeckung im Juni bzw. August 2000,
pfandweise Sicherstellung und Verwertung von Vermögensgegenständen)
eine Aufrechterhaltung der betrieblichen Existenz ohnehin nicht mehr
möglich (der Bf. befindet sich seit mehreren Jahren im Ruhestand und sind
laut eigenen Angaben seine Pensionseinkünfte zur Bedienung umfangreicher
weiterer Verbindlichkeiten auf absehbare Zeit bis zum Existenzminimum
gepfändet), so lassen sich daraus mangels gravierender Auswirkungen auf die
weitere wirtschaftliche Situation des Antragstellers an sich keine oder nur
eingeschränkte Argumente für eine positive Ermessensübung iSd.
§ 212 Abs. 1 BAO ableiten.
Für einen beantragten (oder allenfalls davon iSd.
§ 212 Abs. 1 letzter Satz BAO abweichenden) zeitlich mit maximal
einem Jahr befristeten Zahlungsaufschub spräche im Sinne von weitestgehend
den berechtigten Parteiinteressen entsprechenden Billigkeitserwägungen,
allerdings neben dem Umstand, dass durch eine derartige Maßnahme zumindest
vorübergehend ein weiterer Zahlungsdruck wegfiele, dass der Bf. sich
zumindest im Abgabenverfahren zur StNr. 78 bemüht, den
Abgabenrückstand im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten aus
Eigenem zu verringern sowie dass ein höchstgerichtlich angefochtener Straf-
und Kostenausspruch vorgreiflich einer die erkennende Behörde bindenden
diesbezüglichen aufhebenden Entscheidung einer sofortigen Einhebung iSd.
Vorschriften der BAO zugänglich gemacht würde. Ein üblicherweise
mangels Einbringlichkeit der Geldstrafe drohender und gegebenenfalls ebenfalls
in diesem Zusammenhang ins Treffen zu führender Nachteil des Bf aus dem
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe besteht jedoch entgegen den
Beschwerdeausführungen infolge der ausdrücklichen Anordnung des
§ 175 Abs. 6 FinStrG hier hingegen nicht.
Gegen (die Gewährung von weiteren)
Zahlungserleichterungen im Anlassfall sprechen neben dem allgemeinen aus der
geltenden Rechtssituation des FinStrG bzw. des VwGG ableitbaren Umstand, dass
einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die in einem
ordnungsgemäßen Verfahren (keine Anfechtung des
Berufungserkenntnisses wegen Verfahrensmangel) zustandegekommene
rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe bzw. einem Kostenausspruch
insbesondere dann, wenn auch der Verwaltungsgerichtshof einem diesbezüglich
vom Bf. eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd.
§ 30 Abs. 2 VwGG nicht entsprochen hat, von Rechts wegen eben
keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 175 Abs. 6 FinStrG) zukommt,
sowie der aktenkundigen Tatsache, dass dem Bf. ohnehin bereits ein, teilweise
rechtlicher, teilweiser faktischer Zahlungsaufschub im Ausmaß von
annähernd drei Jahren (vgl. § 171 Abs. 1 FinStrG)
gewährt wurde, vor allem, dass angesichts der seit der Begehung der
Straftaten (1995 bis 1998) bzw. des im Instanzenzug bestätigten
erstinstanzlichen Schuld- und Strafausspruches vom Oktober 2001 vergangenen
Zeitspanne ein weiterer Straf- bzw. Zahlungsaufschub geeignet wäre, in der
Allgemeinheit den Eindruck zu erwecken, dass trotz bzw. neben der allgemeinen
Rechtslage bei schlechter Finanzsituation des Bestraften das endgültige
Zahlungsziel einer rechtskräftig ausgesprochenen, ohnehin die
persönlichen und wirtschaftlichen Umstände entsprechend
berücksichtigenden Finanzstrafe (die verhängte Geldstrafe betrug trotz
des Vorliegens gravierender Straferschwerungsgründe lediglich
annähernd ein Fünftel der gesetzlichen Höchststrafe) noch einmal
über (weitere) Jahre hinausgeschoben werden kann. Zu dem tritt, dass
angesichts der Größenordnung des hier in Rede stehenden Betrages
einerseits und der sonstigen wirtschaftlichen Belastungen durch weitere
Verbindlichkeiten andererseits selbst eine (antragsgemäße) Stundung
die wirtschaftliche Gesamtsituation des Antragstellers nicht wesentlich
ändern würde bzw. dass bei Nichtentscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes innerhalb der beantragten Jahresfrist seitens des Bf.
wohl ein weiterer Stundungsantrag eingebracht werden würde (vgl. zum
Begriff der Zweckmäßigkeit iSd. § 20 BAO Stoll,
BAO-Kommentar, 209f).
Insgesamt war daher in gesamthafter Abwägung der
dargestellten auch die gleichmäßige Behandlung aller
Abgabepflichtigen berücksichtigenden Kriterien den zuletzt
angeführten, gegen die Gewährung von weiteren Zahlungserleichterungen
sprechenden Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Vorrang
einzuräumen, im Hinblick auf das Beschwerdebegehren von einer positiven
Ermessensübung iSd. §§ 212 Abs. 1 BAO iVm. 172
Abs. 1 FinStrG Abstand zu nehmen und in Ergänzung bzw. Abänderung
der im angefochtenen Erstbescheid angeführten Begründung
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 15.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahrenerhebliche HärteGefährdung der EinbringlichkeitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0090-L/06
- Stammnummer
- 25001
- Gültig
- 15.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF