Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0027-L/06
In der Beschwerde wird die Abweisung eines Ratengesuches im Finanzstrafverfahren angefochten und die Gewährung niedrigerer Raten beantragt.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-L/06vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen EH, Angestellter, geb. 19XX, whft. in L, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 17. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
vom 10. Februar 2006 zu SN 046-2003/00248-001 bzw.
StNr. 998/2946, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens im
Finanzstrafverfahren,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Finanzamtes Linz,
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 29. Dezember 2004,
SN. 046-2003/00248-001, wurde über den nunmehrigen
Beschwerdeführer (Bf.) wegen der Begehung des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm. 11
FinStrG eine Geldstrafe iHv. 6.000,00 €, im Nichteinbringungsfall 40
Tage Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG), verhängt und die
Verfahrenskosten mit 363,00 € (§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG) bestimmt. Dieser Schuld- und Strafausspruch erwuchs nach Ablauf der
gesetzlichen Rechtsmittelfrist am 18. Februar 2005
(Fälligkeitszeitpunkt: § 171 Abs. 1 FinStrG) in formelle
Rechtskraft.
Über einen am 19. April 2005 beim bezeichneten
Finanzamt unter Geltendmachung einer angespannten finanziellen Situation
eingebrachten Antrag des Bf. auf Gewährung einer Zahlungserleichterung in
Form einer monatlichen Ratenzahlung iHv. 100,00 € wurden von der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe unter Hinweis darauf, dass auch bei
der Gewährung von Zahlungserleichterungen sicherzustellen sei, dass die
Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolge,
mit Bescheid vom 9. Mai 2005 zur Entrichtung des auf dem Abgabenkonto 12
aushaftenden Betrages an Geldstrafe und Verfahrenskosten, beginnend mit
25. Mai 2005, monatliche Ratenzahlungen iHv. 250,00 €
gewährt.
Nach Entrichtung von (jeweils unter den bewilligten Raten
liegenden) drei Teilzahlungsbeträgen iHv. jeweils 20,00 € am
4. August bzw. am 13. und am 20. Oktober 2005 wurde der Bf. am
18. November 2005 zum Antritt der zu diesem Zeitpunkt noch offenen
anteiligen Ersatzfreiheitsstrafe (38 Tage und 22 Stunden, de. einer
Rest-Geldstrafe iHv. 5.840,00 €) aufgefordert. Nach Entrichtung eines
weiteren Teilbetrages iHv. 20,00 € am 21. November 2005 beantragte der
Bf. mit Schreiben vom 28. November 2005 die Gewährung einer (weiteren)
Teilzahlungsbewilligung von monatlich 300,00 €. Diesem Antrag wurde
seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 2. Dezember 2005
bescheidmäßig entsprochen und zur Abstattung des am Abgabenkonto zu
diesem Zeitpunkt noch aushaftenden Rückstandes iHv. insgesamt
6.487,93 €, davon 5.820,00 € Geldstrafe, 363,00 €
Kosten des Strafverfahrens sowie 304,93 € an Nebengebühren
(Einhebungsgebühren, Säumniszuschlag und Stundungszinsen), beginnend
ab 20. Dezember 2005, elf Monatsraten á 300,00 € sowie
eine zum 20. November 2006 zu entrichtende Restzahlung iHv.
3.187,93 € bewilligt.
Nach weiteren Teilzahlungen iHv. von insgesamt
340,00 € (300,00 € am 2. Dezember 2005 sowie jeweils
20,00 € am 20. Dezember 2005 bzw. am 20. Jänner 2006)
beantragte der Bf. am 20. Jänner 2006 unter Hinweis darauf, dass seine
derzeitige finanzielle Lage monatliche Ratenzahlungen laut Bescheid vom
2. Dezember 2005 nicht zulasse, die Gewährung monatlicher
Teilzahlungen á 100,00 €, zahlbar jeweils zum 20. des
Monats. Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 wies das Finanzamt Linz diesen
Antrag als unbegründet ab und verwies in der Begründung darauf, dass
die angesichts der Höhe des Rückstandes die angebotenen Raten zu
niedrig seien, um eine Gefährdung der Einbringlichkeit
auszuschließen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Februar 2006,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass infolge des Privatkonkurses
und der zu bestreitenden Grundkosten die Zahlung von jeweils 100,00 €
übersteigenden Raten derzeit nicht möglich sei, sodass ersucht werde,
(vorläufig) entsprechende Teilzahlungen zu gewähren.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zu der der gegenständlichen
Beschwerdeentscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltslage festzustellen,
dass nach weiteren Teilzahlungen des Bf. iHv. insgesamt 320,00 €
(jeweils 100,00 € am 23. Jänner 2006, am 23. Februar
2006 und am 22. März 2006 bzw. jeweils 20,00 € am
20. Februar 2006 und am 21. April 2006) laut aktueller Saldoabfrage
vom 24. April 2006 auf dem angeführten Abgabenkonto ein Betrag iHv.
5.807,93 €, davon 5.140,00 € an Geldstrafe,
363,00 € an Verfahrenskosten sowie 304,93 € an
Nebengebühren (Einhebungsgebühr, Säumniszuschlag und
Stundungszinsen) aushaftet.
Der verheiratete, derzeit von seiner Ehefrau getrennt
lebende, Bf. (Sorgepflichten für zwei Kinder, kein Vermögen) bezog aus
seiner Angestelltentätigkeit im Kalenderjahr 2005 ein monatliches Einkommen
iHv. annähernd 1.170,00 €. An Zahlungsverpflichtungen hat er aus
einem unter der AZ. XX beim Bezirksgericht Linz abgehandelten
Schuldenregulierungsverfahren herrührenden Zahlungsplan seit
15. September 2005 (sechs) Teilzahlungen iHv. jeweils 1.810,50 €
(jeweils bis zum 15. September des Jahres, Ende der Zahlungsfrist:
15. September 2012) zu leisten.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG gelten
für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt. Gleiches
bestimmt § 185 Abs. 5 FinStrG im Hinblick auf die im
Finanzstrafverfahren auferlegten Verfahrenskosten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt
der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in
Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der
Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von
Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der
den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213) erstrecken.
Voraussetzung für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO bildet
das kumulative Zutreffen bzw. Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen,
nämlich einerseits das Vorliegen einer erheblichen Härte
gegenüber dem Abgabepflichtigen (VwGH vom 21. Jänner 2004,
2001/16/0371) und andererseits die Einbringlichkeit des (noch) aushaftenden
Abgabenbetrages.
Die nach § 172 Abs. 1 FinStrG gebotene
Anwendbarkeit des § 212 BAO auf Geldstrafen iSd. FinStrG ("...
sinngemäß ...") besteht mit der Einschränkung, dass die mit der
sofortigen bzw. sofortigen vollen Entrichtung verbundene Härte über
die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und durchaus auch
beabsichtigte Härte hinausgeht (vgl. VwGH vom 7. Mai 1987, 84/16/0113;
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz
II6, Rz 9 zu
§§ 171 - 174 FinStrG bzw. Dorazil/Harbich,
Finanzstrafgesetz, Band 1, Anm. 8 zu § 172 FinStrG).
Nach der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf. ist dieser
auf Grund seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation
außerstande, die aus dem angeführten Finanzstrafverfahren noch
aushaftenden Abgabenbeträge sofort bzw. in monatlichen Teilzahlungen von
mehr als 100,00 € zu entrichten, weshalb das im Beschwerdeschriftsatz
selbst lediglich ansatzweise zu Tage tretende Vorbringen (vgl. VwGH vom
20. September 2001, 2001/15/0056) im Hinblick auf das Vorliegen einer
erheblichen Härte außer Streit gestellt werden kann.
Zusätzlich fordert der Gesetzgeber für eine
Ermessensentscheidung iSd. zitierten Bestimmung aber auch, dass durch die bzw.
auch ohne der Gewährung einer Stundung bzw. Ratenzahlung keine
Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine durch den
Aufschub eintretende als auch eine bereits vorher bestehende Einkommens- bzw.
Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine mögliche
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld einer derartigen Maßnahme
entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990, 89/13/0018, bzw. vom
21. Jänner 2004, 2001/16/0371). Eine wirtschaftliche Notlage des
Antragstellers kann daher nur dann einem Zahlungserleichterungsansuchen iSd.
§§ 212 BAO iVm. 172 Abs. 1 FinStrG zum Erfolg verhelfen,
wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass - trotz wirtschaftlicher
Notlage - die Einbringlichkeit der Abgaben durch den beantragten Aufschub
insgesamt nicht gefährdet ist (vgl. VwGH vom 24. Jänner 1996,
93/13/0172 bzw. vom 8. Februar 1989, 88/13/0100).
Maßgebend für eine bei Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen dem behördlichen, sich am Normzweck
orientierenden Ermessen iSd. § 20 BAO anheim gestellte Entscheidung
über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist
weiters die sachgerechte Verwirklichung bzw. die (weitere) Aufrechterhaltung der
gesetzlichen Strafzwecke, wobei diesen sowohl eine "bequeme" Ratenzahlung als
auch der endgültige Ruin der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers
wohl zuwider liefe (VwGH vom 24. September 2003, 2003/13/0084).
Andererseits steht es der Behörde nach den zitierten Gesetzesbestimmungen
aber frei, losgelöst vom Begehren des Antragstellers,
Zahlungserleichterungen ohne Bindung an das gestellte Ansuchen zu gewähren.
Damit, so der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt angeführten Erkenntnis, sei
der Behörde die Möglichkeit eröffnet, die Entrichtung der
Geldstrafe in derartigen Raten zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
(noch) wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bf. bei
Anspannung all seiner Kräfte erhalten bleiben würde.
Die Gewährung von monatlichen Teilzahlungen iHv.
jeweils 100,00 € würde - ohne Einbeziehung der im Zuge von
gewährten Zahlungserleichterungen ja zwangsläufig noch zusätzlich
zu den bereits angefallenen Nebengebühren entstehenden Stundungszinsen iSd.
§ 212 Abs. 2 BAO - selbst bei lückenloser Einhaltung
sämtlicher Zahlungstermine - bei dem nunmehr aus dem angeführten
Strafverfahren herrührenden Abgabenbetrag (Geldstrafe und Verfahrenskosten)
eine (weitere) Abstattungsdauer von mehr als viereinhalb Jahren bzw. eine
Gesamttilgung des Strafanspruches erst nach mehr als fünfeinhalb Jahren (ab
Fälligkeitszeitpunkt gemäß
§ 171 Abs. 1 FinStrG)
nach sich ziehen. Berücksichtigt man weiters, dass von der bereits im
Dezember 2004 unter Berücksichtigung der schon damals angesichts der
Relation zwischen dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
festgestellten regelmäßigen Einkommen und den bestehenden,
betragsmäßig unter den im abgeschlossenen
Schuldenregulierungsverfahren festgesetzten liegenden Verbindlichkeiten als
angespannt zu klassifizierenden wirtschaftlichen Lage des Bf. ausgesprochenen
Geldstrafe (§ 23 Abs. 3 FinStrG) zum nunmehrigen, mehr als ein
Jahr nach der (formellen) Rechtskraft des Strafausspruches gelegenen
Entscheidungszeitpunkt bisher lediglich weniger als ein Siebtel des
Strafbetrages entrichtet wurde und der bisherige oa. Zahlungsverlauf
überdies zeigt, dass der Bf. nicht einmal in der Lage bzw. willens war, die
von ihm selbst beispielsweise im Zahlungserleichterungsansuchen vom
28. November 2005 angebotenen monatlichen Teilzahlungen (termingerecht) zu
entrichten, können auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen
Judikatur die vom Bf. im Beschwerdeverfahren beantragten geringen Monatsraten
nicht als ausreichend angesehen werden, um zum Einen dem Pönalcharakter der
ausgesprochenen Geldstrafe noch zur Durchsetzung zu verhelfen und zum Anderen
die Abstattung der angeführten Beträge in einem noch angemessenen
Zeitraum sicherzustellen. In Wahrheit würde, abgesehen davon, dass einem
derart langen Zahlungsziel wohl auch schon die Gefährdung der
Einbringlichkeit iSd. § 212 Abs. 1 BAO entgegenstünde, die
angesichts eine antragsgemäße Bewilligung der vom Bf. beantragten
Teilzahlungen nämlich auf eine Korrektur des Strafausspruches hinauslaufen,
die de facto bestehende (teilweise) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren
und den für diesen Fall angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rein
faktisch umgehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahrenerhebliche HärteGefährdung der EinbringlichkeitErmessensentscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-L/06
- Stammnummer
- 22027
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF