Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0003-L/06
Beschwerde gegen die nicht antragsgemäß erfolgte Bewilligung einer Ratenzahlung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-L/06vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen EP, Angestellter, geb. 19XX, whft.: M, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 27. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, vom
16. Dezember 2005, SN 054-2004/00068-001 bzw. StNr. 12,
betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens im
Finanzstrafverfahren
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz
als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster
Instanz, Senat III, vom 15. Oktober 2004, SN. 054-2004/00068-001,
wurde über den Beschwerdeführer (Bf.) wegen der Begehung der
Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 38 Abs. 1 lit. a und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
eine Geldstrafe iHv. 12.000,00 €, im Nichteinbringungsfall vier Wochen
Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG), verhängt und die
Verfahrenskosten mit 363,00 € (§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG) bestimmt. Dieser Schuld- und Strafausspruch erwuchs nach Ablauf der
gesetzlichen Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft.
Über einen am 31. März 2005 beim
bezeichneten Finanzamt eingebrachten Antrag des Bf. wurden von der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe mit Bescheid vom 7. April 2005
zur Entrichtung des auf dem Abgabenkonto 12 aushaftenden Betrages an Geldstrafe
und Verfahrenskosten antragskonform beginnend mit 25. April 2005 monatliche
Ratenzahlungen iHv. elfmal 100,00 € sowie einer Restzahlung von 11.474,18
€ gewährt.
Nach Entrichtung eines Teilzahlungsbetrages iHv. insgesamt
950,00 € (neun Teilzahlungsbeträge zu jeweils 100,00 € sowie ein
Teilzahlungsbetrag von 50,00 €) beantragte der Bf. im Dezember 2005, auch
weiterhin seinen Rückstand in monatlichen Teilzahlungen von jeweils 100,00
€ zurückzahlen zu dürfen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 gab das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesem Antrag
teilweise statt und setzte die ab Jänner 2006 zu entrichtenden
Teilzahlungsbeträge mit elf Teilzahlungen zu jeweils 300,00 € bzw.
einer Restzahlung von 8.474,18 € fest. In der Begründung wurde darauf
verwiesen, dass die vom Antrag abweichende Ratenbewilligung ihren Grund darin
finde, dass eine weitere (antragsgemäße) Reduzierung der Monatsraten
dem Wesen der ausgesprochenen Geldstrafe zuwiderlaufe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Dezember 2005,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es ihm bei einem monatlichen
Gehalt von 644,00 € und bei Wohnkosten iHv. 145,00 € nicht
möglich sei, mehr als die angebotenen 100,00 € monatlich zu
bezahlen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zu der der gegenständlichen
Beschwerdeentscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltslage festzustellen,
dass nach einer weiteren Teilzahlung iHv. 100,00 € am 17. Jänner
2006 laut Saldoabfrage vom 25. Jänner 2006 auf dem Konto 12 ein Betrag
iHv. 11.574,18 €, davon 10.850,00 € Geldstrafe, 363,00 €
Verfahrenskosten sowie 361,19 € Nebengebühren (Einhebungsgebühr
und Säumniszuschlag) als unentrichtet aushaftet.
Der verheiratete Bf. (keine Sorgepflichten, kein
Vermögen), dessen Verrechnungskonto zur StNr. 34 einen aktuellen Saldo
von 550,00 € aufweist, wobei aber hinsichtlich eines Abgabenbetrages iHv.
83.855,97 € wegen derzeitiger Uneinbringlichkeit die Einbringung iSd.
§ 231 BAO ausgesetzt ist, verfügt aus seiner
Angestelltentätigkeit als Kraftfahrer derzeit über jeweils unter dem
gesetzlichen Existenzminimum liegende monatliche Einkünfte. Davon sind an
Betriebskosten für die dem Bf. von seinem Arbeitgeber unentgeltlich zur
Verfügung gestellte Wohnung monatlich ca. 22,5 % (Heizkosten) zu
bestreiten. Anlässlich der im Oktober 2004 durchgeführten
Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse betrugen die offenen
Verbindlichkeiten des Bf. laut Einbringungsakt zur angeführten
StNr. 240/8760 (Banken, Sozialversicherungsträger) ca. 90.000,00
€.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG gelten
für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt. Gleiches
bestimmt § 185 Abs. 5 FinStrG im Hinblick auf die im
Strafverfahren auferlegten Verfahrenskosten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt
der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in
Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der
Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von
Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der
den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213) erstrecken.
Voraussetzung für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO bildet
das Zutreffen bzw. Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen, nämlich
einerseits das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem
Abgabepflichtigen (VwGH vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0371) und
andererseits die Einbringlichkeit des aushaftenden Abgabenbetrages.
Die nach § 172 Abs. 1 FinStrG gebotene
Anwendbarkeit des § 212 BAO auf Geldstrafen iSd. FinStrG ("...
sinngemäß ...") besteht mit der Einschränkung, dass die mit der
sofortigen bzw. sofortigen vollen Entrichtung verbundene Härte über
die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und durchaus auch gewollte
Härte hinausgeht (vgl. VwGH vom 7. Mai 1987, 84/16/0113; Fellner,
Kommentar zum Finanzstrafgesetz
II6, Rz 9 zu
§§ 171 - 174 FinStrG bzw. Dorazil/Harbich,
Finanzstrafgesetz, Band 1, Anm. 8 zu § 172 FinStrG).
Nach der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf. ist dieser
auf Grund seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation
außerstande, die aus dem angeführten Finanzstrafverfahren noch
aushaftenden Abgabenbeträge sofort bzw. sofort voll zu entrichten, weshalb
das im Beschwerdeschriftsatz lediglich ansatzweise zu Tage tretende Vorbringen
(vgl. VwGH vom 20. September 2001, 2001/15/0056) im Hinblick auf das
Vorliegen einer erheblichen Härte außer Streit gestellt werden
kann.
Zusätzlich fordert der Gesetzgeber für eine
Ermessensentscheidung iSd. zitierten Bestimmung aber auch, dass durch die bzw.
auch ohne der Gewährung einer Stundung bzw. Ratenzahlung keine
Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine durch den
Aufschub eintretende als auch eine bereits vorher bestehende Einkommens- bzw.
Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine mögliche
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld einer derartigen Maßnahme
entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990, 89/13/0018, bzw. vom
21. Jänner 2004, 2001/16/0371).
Maßgebend für eine Entscheidung über
Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die
sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes, wobei diesem sowohl eine "bequeme"
Ratenzahlung als auch der Ruin der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers
zuwider liefe. Andererseits steht es der Behörde aber frei, losgelöst
vom Begehren des Antragstellers, Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den
gestellten Antrag zu gewähren. Damit sei die gesetzliche Möglichkeit
eröffnet, die Entrichtung der Geldstrafe in derartigen Raten zu gestatten,
mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die
wirtschaftliche Existenz des Bf. bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten
bleiben würde (VwGH vom 24. September 2003,
2003/13/0084).
Die Annahme von monatlichen Teilzahlungen iHv. jeweils
100,00 € würde - ohne Einbeziehung der im Zuge von
gewährten Zahlungserleichterungen ja zwangsläufig noch zusätzlich
anfallenden Stundungszinsen - bei dem aushaftenden Abgabenbetrag eine
Abstattungsdauer von mehr als neun Jahren nach sich ziehen. Berücksichtigt
man weiters, dass die bereits im Oktober 2004 ausgesprochene Geldstrafe ohnehin
weniger als 10 % des im Straferkenntnis festgestellten Strafrahmens ausmacht,
können auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur die
beantragten geringen Monatsraten nicht als ausreichend angesehen werden, um zum
Einen dem Pönalcharakter der ausgesprochenen Geldstrafe zur Durchsetzung zu
verhelfen und zum Anderen die Abstattung der angeführten Beträge in
einem noch angemessenen Zeitraum sicherzustellen. In Wahrheit würde eine
antragsgemäße Bewilligung der hier beantragten Teilzahlungen wohl auf
eine Korrektur des Strafausspruches hinauslaufen, die de facto bestehende
(teilweise) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den diesfalls
angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rein faktisch
umgehen.
Zu dem aktenkundigen Umstand, dass das Finanzamt bisher
Raten in der nunmehr beantragten Höhe gewährt hat, ist festzustellen,
dass daraus kein wie immer gearteter Anspruch des Bf. für die Zukunft
abgeleitet werden kann und dass im Übrigen der Bf. laut Aktenlage noch vor
der erstmaligen Bewilligung von Ratenzahlungen darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass er nach Ablauf des ersten Teilzahlungszeitraumes jedenfalls mit
höheren Raten zu rechnen habe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 26.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-L/06
- Stammnummer
- 20524
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF