Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0098-L/07
Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0098-L/07vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen HM, geb. 19XX, whft. z. Zt. in S, über die Beschwerden des
Beschuldigten vom 24. September 2007 gegen die beiden Bescheide des
Finanzamtes Linz, vertreten durch Amtsrätin Claudia Enzenhofer, vom
23. August 2007, zu den SN 046-2000/00384-001 und 046-2002/00722-001
bzw. zu den StNrn. 997/5577 und 996/0413, betreffend jeweils die
Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren
gemäß
§ 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom 23. August 2007 hat das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des
Beschwerdeführers (Bf.) vom 28. Juli 2007 auf Gewährung einer
Zahlungserleichterung hinsichtlich der Entrichtung des aus den
Finanzstrafverfahren SN 046-2000/00384-001 (Schuldspruch wegen
Finanzvergehen gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a
und b und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG laut Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. Juni 2001 und Geldstrafe
iHv. 15.000,00 € bzw. fünf Wochen Ersatzfreiheitsstrafe laut
Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich als Organ der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 13. Mai
2002) und 046-2002/00722-001 (Schuldspruch wegen Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG laut Erkenntnis des
Spruchsenates II des Finanzamtes Linz als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. Mai 2004 und Geldstrafe iHv.
30.000,00 € bzw. acht Wochen Ersatzfreiheitsstrafe laut
Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 9. Juni 2005) auf den
Strafkonten 997/5577 (SN 046-2000/00384-001) bzw. 996/0413
(SN 046-2002/00722-001) bestehenden Rückstandes iHv. insgesamt
41.092,29 €, davon zu StNr. 997/5577 insgesamt
9.529,29 €, davon 7.084,75 € an Geldstrafe,
363,00 € an Kosten und 2.081,54 € an Nebengebühren
(Stundungszinsen und Säumniszuschlag) und zu StNr. 996/0413 insgesamt
31.563,00 €, davon 30.000,00 € an Geldstrafe,
363,00 € an Kosten und 1.200,00 € an Nebengebühren,
dahingehend, dass ein Zahlungsplan mit angebotenen monatlichen Teilzahlungen
iHv. jeweils 500,00 € für die Monate August bis November 2007,
iHv. jeweils 1.000,00 € für die Monate Dezember 2007 bis
März 2008, iHv. 2.000,00 € für die Monate April bis Juni
2008 und iHv. jeweils 5.000,00 € für die Monate Juli bis Dezember
2008, bewilligt werden möge, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde jeweils darauf hingewiesen,
dass infolgedessen, dass der Bf. bisher keinerlei Zahlungen geleistet und auch
früher bewilligte Zahlungserleichterungen nicht eingehalten habe, bei der
jeweiligen Entscheidung über das Zahlungserleichterungsansuchen von einer
Gefährdung der Einbringlichkeit (der jeweiligen Abgabenschuld) auszugehen
gewesen sei.
Gegen diese Bescheide richten
sich die, in Einem erhobenen, fristgerechten, als Berufung bezeichneten
Beschwerden des Beschuldigten vom 24. September 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Einbringung der Abgabenforderung(en) sei nicht
gefährdet. Früher bewilligte (gemeint wohl: eingebrachte)
Zahlungserleichterungen seien bewilligt worden, aber auf Grund der
persönlichen finanziellen Situation des Bf. nicht erfüllbar gewesen.
Durch die Bewilligung des zuletzt gestellten Ansuchens könne eine
Rückführung der Abgaben gewährleistet werden. Es werde daher um
Stattgabe der Berufung und um Bewilligung der beantragten
Zahlungserleichterung(en) ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die
verfahrensgegenständlichen, gegen die angeführten Bescheide der
Erstinstanz vom 23. August 2007 erhobenen Rechtsmittel gemäß
§§ 161 ff FinStrG jeweils als Beschwerden iSd.
§ 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassen sind, über die angesichts
des der gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG jeweils zu
treffenden Entscheidung zu Grunde liegenden, in beiden Beschwerdefällen
gleich bzw. ähnlich gelagerten, entscheidungserheblichen Sachverhaltes und
des sich vor allem schon aus der Person des Bf. daraus erschließenden
inneren Zusammenhanges zweckmäßigerweise in Einem entschieden werden
kann.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer
gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO
auszusprechenden Zahlungserleichterung ist somit grundsätzlich sowohl die
Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Antragsteller, wobei letztere im
Finanzstrafverfahren jedoch nur insoweit gegeben sein wird, als die mit der
sofortigen bzw. mit der sofortigen vollen Entrichtung verbundene erhebliche
Härte über die mit jedem Strafausspruch nach dem FinStrG geradezu
zwangsläufig verbundene und durchaus vom Gesetzgeber schon aus
präventiven Überlegungen heraus beabsichtigte Härte hinausgeht.
So würde beispielsweise eine allein auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestraften abgestimmte Gewährung von
Ratenzahlungen im Zusammenhang mit einer im Finanzstrafverfahren ausgesprochenen
Geldstrafe, gleichsam nach Art einer ratenweisen Kaufpreisabstattung, dem
gesetzlichen Strafzweck des dem Bestraften gegenüber durchaus gewollten und
spürbaren Übels zuwiderlaufen (vgl. zB. VwGH vom
24. September 2003, 2003/13/0084).
In Abänderung bzw. Präzisierung der
Begründungsausführungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz in
den angefochtenen Bescheiden ist vorweg zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt
festzuhalten, dass nach der Aktenlage der Bf. bis zum Entscheidungszeitpunkt von
der zu SN 046-2000/00384-001 ausgesprochenen Geldstrafe (Fälligkeit:
15. Oktober 2003) in diversen Teilzahlungen - die letzte Ratenzahlung
erfolgte am 7. Februar 2007 - einen Teilbetrag iHv. insgesamt
7.915,25 €, de. annähernd 52,77 % der Gesamtstrafe,
entrichtet hat. Dabei wurden allerdings die zur StNr. 997/5577 mit
insgesamt acht erstinstanzlichen Bescheiden (vom 1. Oktober 2003, vom
16. September 2004, vom 4. November 2004, vom 10. März 2005,
vom 2. August 2005, vom 21. Juli 2006, vom 2. November 2006 und
zuletzt vom 19. März 2007), festgelegten, jeweils von entsprechenden
Anträgen des Bf. auf die Bewilligung von seiner wirtschaftlichen Situation
angepassten Zahlungserleichterungen ausgehenden, Teilzahlungsbedingungen, sieht
man von einzelnen Ratenzahlungen einmal ab, in keinem einzigen Fall
eingehalten.
Zur StNr. 996/0413 bzw. SN 046-2002/00722-001
(Fälligkeit: 2. Juni 2006; antragsgemäß bewilligte Stundung
bis zum 15. Juli 2007 laut Bescheid vom 8. Mai 2007, wobei im Antrag
vom 20. April 2007 auf eine spürbare Besserung der finanziellen Lage
ab Juli 2007 hingewiesen worden war) hingegen wurde vom Bf. bislang keine
einzige Teilzahlung geleistet.
Ein Eingehen auf die vom Bf. in seinem Antrag vom
28. Juli 2007 in Aussicht gestellten, im Übrigen schon angesichts des
bisherigen Zahlungsverhaltens, bei dem durchwegs nicht einmal die vom
Antragsteller selbst angebotenen Teilzahlungen entrichtet wurden bzw. entrichtet
werden konnten, und auch angesichts seiner derzeitigen wirtschaftlichen bzw.
finanziellen Verhältnisse (laut Versicherungsdatenauszug zur SVNr. 12
bezieht der, für ein Kind sorgepflichtige, Bf. seit August 2006 durchgehend
Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe und weist sein
Abgabenkonto zur StNr. 34 einen vollstreckbaren Rückstand von
8.527,29 € auf) als unrealistisch einzustufenden
Teilzahlungsbedingungen laut Zahlungsplan würde, unter
Nichtberücksichtigung der vom Beschuldigten mittlerweile, u. zw. am
2. Oktober 2007 über Veranlassung der Finanzstrafbehörde erster
Instanz angetretenen Ersatzfreiheitsstrafe(n), eine weitere Verlängerung
des Zahlungszieles zur endgültigen Entrichtung der in beiden Fällen
bereits unter angemessener Berücksichtigung einer angespannten
wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten (§ 23 Abs. 3 FinStrG)
ausgemessenen Geldstrafen ab gesetzlicher Fälligkeit auf deutlich mehr als
vier (SN 046-2000/00384-001) bzw. zwei Jahre
(SN 046-2002/00722 001) nach sich ziehen.
Zur Reststrafschuld aus SN 046-2000/00384-001 bzw. zu
einer allfälligen, ja nicht notwendigerweise an das Antragsbegehren
gebundenen, weiteren Zahlungserleichterung iSd. § 212 Abs. 1 BAO
ist weiters festzuhalten, dass seit dem Eintritt der gesetzlichen
Fälligkeit der unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen
und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten sowohl zum Tat- als auch zum
Entscheidungszeitpunkt ohnehin nur mit näherungsweise einem Viertel der
gesetzlich zulässigen Höchststrafe ausgemessenen Geldstrafe (vgl.
§ 171 Abs. 1 FinStrG) bereits zum nunmehrigen
Entscheidungszeitpunkt annähernd vier Jahre vergangen sind. Somit hat aber
das mit dem Ausspruch der Primärstrafe vom 13. Mai 2002 beabsichtigte
spürbare Strafübel durch den bisherigen formellen und faktischen
Teil-Strafaufschub ohnehin schon eine wesentliche Einschränkung erfahren
hat. Stellt man zudem das großteils nicht einmal seinen eigenen
Teilzahlungs-Angeboten entsprechende Zahlungsverhalten des Bf. und von den
allgemeinen Zielsetzungen einer angemessenen Sanktionierung von
Verstößen gegen das FinStrG her zu beachtende negative
Öffentlichkeitswirkung eines weiteren, vier Jahre erheblich
übersteigenden Vollzugsaufschubes der ausgesprochenen Geldstrafe bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe in Rechnung, so gelangt man zu dem Schluss dass jede
weitere Verzögerung der endgültigen Strafdurchsetzung zu einer
erheblichen und letztlich unter den vorgenannten Aspekten nicht mehr
tolerierbaren des vom Gesetzgeber beabsichtigten und gewollten Strafzweckes
führen würde und dass daher in der sofortigen Entrichtung der noch
aushaftenden Rest-Geldstrafe bzw. bei Uneinbringlichkeit dem Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe eine tatbestandsmäßige erhebliche Härte
iSd. § 212 Abs. 1 BAO letztlich nicht erblickt werden kann (vgl.
VwGH vom 7. Mai 1987, 84/16/0113).
Etwas anders verhält sich die Situation aber
hinsichtlich der noch zur Gänze aushaftenden Geldstrafe zu
SN 046-2002/00722-001, als, obzwar auch hier ein mehrjähriger
Abstattungszeitraum grundsätzlich an die vom gesetzlichen Strafzweck
bestimmten Grenzen stoßen wird, angesichts der derzeitigen Lage des Bf.
und der seit der gesetzlichen Fälligkeit vergangenen, wesentlich geringeren
Zeitspanne in der sofortigen bzw. in der sofortigen vollen Entrichtung eine
erhebliche Härte iSd. § 212 Abs. 1 BAO erblickt werden
kann.
Weiters ist aber nach den oben zitierten Bestimmungen
für die Gewährung einer Maßnahme iSd. §§ 212
Abs. 1 BAO iVm. 172 Abs. 1 FinStrG erforderlich, dass durch bzw. auch
ohne die Gewährung der Zahlungserleichterung keine Gefährdung der
Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, wobei nach der aktuellen Rechtsprechung des
VwGH (arg. "... sinngemäß ...") zu bedenken ist, dass das FinStrG
gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin den
Vollzug der gemäß
§ 20 FinStrG gerade für diesen Fall
ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. VwGH vom 24. September 2003,
2003/13/0084 bzw. vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0371).
Letztangeführtem Erkenntnis zufolge wird dem Kriterium der Gefährdung
der Einbringlichkeit nur dann eine dem Abgabenverfahren vergleichbare Bedeutung
zukommen, wenn die angebotenen bzw. allenfalls vom Antrag abweichenden
Zahlungsbedingungen, beispielsweise ob der überdurchschnittlich langen oder
schon per se unrealistisch anmutenden Zahlungsfristen, auf eine faktische
Korrektur des Strafausspruches hinausliefen.
Betrachtet man nun unter diesem Aspekt einerseits die
derzeitige wirtschaftliche Lage des Bf., der schon bisher die von ihm
angebotenen, deutlich unter den Teilzahlungen laut Zahlungsplan gelegenen, Raten
nicht bzw. nur teilweise entrichtet hat bzw. entrichten konnte und andererseits
die Gewährleistung der Einhaltung der Zielsetzungen der Strafe, die maximal
ein endgültiges Zahlungsziel von drei Jahren (ab Fälligkeit), de. vom
Folgemonat der Entscheidung bis zum 2. Mai 2009 zu leistenden monatlichen
Ratenzahlungen iHv. mehr als 1.500,00 €, ermöglicht, so ergibt
sich, da die Einhaltung einer derartigen Teilzahlungsbewilligung dem Bf. ob
seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation auch in Hinkunft wohl nicht möglich
sein wird, schon daraus eine, der Bewilligung einer die gewollte strafrechtliche
Härte noch aufrecht erhaltenden Zahlungserleichterung entgegenstehende
Gefährdung der Einbringlichkeit im Sinne der vorstehenden
Ausführungen.
Da somit in beiden Fällen die Voraussetzungen für
eine Ermessensübung nicht gegeben sind, war spruchgemäß zu
entscheiden und die beiden eingebrachten Beschwerden gegen die angefochtenen
Bescheide vom 23. August 2007 als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 15.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0098-L/07
- Stammnummer
- 30970
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF