Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0030-L/08
Beschwerde gegen die Abweisung einer Zahlungserleichterung hinsichtlich bereits entrichteter Abgaben.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-L/08vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen RV, geb. am 19XX, whft. in M, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
31. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch
Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom 14. März 2008,
StrNr. 041-2001/00000-001 bzw. StNr. 996/0000, betreffend
Zahlungserleichterung,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wurde u.a. mit der
(mangels eines seitens des Beschuldigten innerhalb der gesetzlichen Frist
erhobenen Einspruches iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG am
8. September 2002 in Rechtskraft erwachsener) Strafverfügung des
Finanzamtes Braunau als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
5. August 2002, StrNr. 12, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG auf eine Geldstrafe iHv. 7.300,00 €, im Falle deren
Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat, sowie auf
einen (Pauschal-)Ersatz der Kosten des Finanzstrafverfahrens iHv.
363,00 €, erkannt (Fälligkeit gemäß
§§ 171 Abs. 1 und 185 Abs. 4 FinStrG:
14. Oktober 2002).
Nachdem im Zeitraum von der vorgenannten gesetzlichen
Fälligkeit der Geldstrafe bzw. der auferlegten Kosten bis zum
4. März 2008 vom Bf. unter teilweiser Einhaltung der ihm von der
Finanzstrafbehörde mehrmals eingeräumter Zahlungserleichterungen (vgl.
zuletzt die Bescheide vom 23. August 2007 bzw. vom 7. Jänner
2008) von den oa., am Abgabenkonto bzw. zur StNr. 34 verbuchten
Beträgen insgesamt lediglich 3.820,00 € (Geldstrafe) entrichtet
worden waren - der vollstreckbare Rückstand zur angeführten StNr.
betrug zum 4. März 2008 insgesamt 4.864,53 €; davon
entfielen 3.480,00 € auf die Geldstrafe, 363,00 € auf die
Verfahrenskosten sowie 1.021,53 € auf die gesetzlichen
Nebengebühren (Säumniszuschlag und Stundungszinsen) - ersuchte der Bf.
mit Schreiben vom 4. März 2008 um (weiteren) Aufschub der laut
(letztem) Ratenbewilligungsbescheid vom 23. August 2007 bis zum
22. Februar 2008 (Zahlungsfrist laut Buchungsabfrage) zu entrichtenden
Teilzahlung (iHv. 250,00 €) bis zum 10. März 2008.
Mit Bescheid vom 14. März 2008 wies das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen
Antrag als unbegründet ab und verwies in seiner Begründung darauf,
dass der Bf. schon in der Vergangenheit wiederholt gewährte
Zahlungserleichterungen nicht eingehalten habe und insgesamt von einer
Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen sei. Gleichzeitig wurde dem Bf.
eine Aufforderung zum Strafantritt iSd. § 175 Abs. 2 FinStrG
übersandt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die, als "Einspruch" bezeichnete, ansonsten aber form- und fristgerecht
erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom 31. März 2008 (vgl.
§§ 150 ff FinStrG), in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Der Bf. sei in der Vergangenheit
regelmäßig bestrebt gewesen, den Strafrückstand entsprechend
seinen angespannten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen zu
begleichen bzw. zu verringern und habe lediglich die Geringfügigkeit des
Verdienstes in einer erst nach entsprechenden Anstrengungen (Umschulung)
seinerseits letztlich erhaltenen neuen Beschäftigung eine terminkonforme
bzw. vollständige Ratenzahlung verhindert. Da der angedrohte Strafantritt
(der anteiligen Ersatzfreiheitsstrafe) aber diese nunmehr erhaltene
Festanstellung gefährden würde, werde ersucht, den angefochtenen
Bescheid dahingehend abzuändern, dass für die Monate April bis
September 2008 monatliche Raten á 150,00 € und ab Oktober 2008
weitere Raten iHv. jeweils 250,00 € bewilligt werden
mögen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§§ 172 Abs. 1 und 185
Abs. 5 FinStrG obliegen Maßnahmen zur Einhebung, Sicherung und
Einbringung der Geldstrafen und der im Verfahren auferlegten Kosten, mit
Ausnahme jener für den Vollzug der Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe),
den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG
nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Unbeschadet der übrigen Voraussetzungen setzt eine
eventuelle Bewilligung von Zahlungserleichterungen jedoch erst einmal voraus,
dass zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der vom Antrag erfassten Abgaben
Einbringungsmaßnahmen überhaupt (noch) in Betracht kommen. Die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen für bereits entrichtete Abgaben ist
nach herrschender Judikatur ausgeschlossen, wobei dies auch für
Rechtsmittelentscheidungen für Bescheide, die
Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, gilt (vgl. dazu Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 212 Tz. 12, mit den dort angeführten Judikatur- und
Literaturverweisen). Sind daher die in Rede stehenden Abgaben zum Zeitpunkt der
zweitinstanzlichen Entscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG (vgl.
dazu zB. VwGH vom 18. Oktober 1995, 95/13/0158, ÖStZB 1996, 229)
bereits entrichtet, so ist ein weiteres Eingehen auf die wohl auch entsprechend
dem FinStrG auszulegenden Voraussetzungen nach § 212 BAO schon
begrifflich nicht mehr möglich.
Laut Aktenlage zur StNr. 34 (vgl. Mitteilung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. Mai 2008) wurde der auf dem
angeführten Abgabenkonto zum Zeitpunkt der angefochtenen Erstentscheidung
bestehende, aus dem Strafverfahren StrNr. 12 herrührende
Rückstand (einschließlich der entsprechend den Bestimmungen der
§§ 217 und 212 Abs. 2 BAO angefallenen Nebengebühren)
mittlerweile vom Bf. am 21. Mai 2008 entrichtet (vgl. dazu
Buchungsdatenabfrage vom 26. Juni 2008).
Damit ist aber nach den vorstehenden Erwägungen das
verfahrensgegenständliche Stundungs- bzw. Ratengesuch als gegenstandslos zu
betrachten, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen war.
Linz, am 27.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-L/08
- Stammnummer
- 35465
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF