Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0095-L/05
Beschwerde gegen Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren wegen Ratenhöhe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0095-L/05vom 19.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen SH, Angestellte, geb. 19XX, whft. in B, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 19. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Grieskirchen Wels vom 5. Dezember 2005, SN 054-2003/00039-001,
StNr. 996/8329, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, betreffend die
teilweise Abweisung einer beantragten Zahlungserleichterung im
Finanzstrafverfahren,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
zur Entrichtung der mit Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates 2, als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz vom 14. April 2005 in Höhe von 14.000,00 €
verhängten, derzeit mit einem Betrag von 13.700,00 € noch
aushaftenden, Geldstrafe bzw. der ebenfalls noch nicht entrichteten auferlegten
Verfahrenskosten iHv. 363,00 €, beginnend ab August 2006 bis
einschließlich Juni 2008, monatliche Raten in Höhe von
150,00 €, jeweils fällig am 20. des Monats, gewährt
werden. Die nach Abstattung der genannten Raten verbleibende Restzahlung ist im
Anschluss an die letzte Rate zu entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin
keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt
die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen
zulässig.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wels
(nunmehr Grieskirchen Wels), Senat III, als Organ des Finanzamtes Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. Juni 2003,
SN 054-2003/00039-001, wurde die Beschwerdeführerin (Bf., StNr. 12)
für schuldig erkannt, als abgabenrechtlich Verantwortliche der Firma HB KG
(StNr. 34) a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate November und Dezember 2001,
Jänner, Februar, Mai und Juni 2002 iHv. 43.649,57 € bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben
sowie b) Lohnabgaben betreffend die Monate November und Dezember 2001 sowie
Jänner und Februar 2002 iHv. 9.507,67 € nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt zu haben und
dadurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und 49
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Die vom erstinstanzlich
erkennenden Spruchsenat III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels
im Ausmaß von 15.000,00 € (Geldstrafe) bzw. sechs Wochen
(Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzten Strafen wurde in teilweiser Stattgabe der
seitens der Beschuldigten gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erhobenen
(Straf-) Berufung vom Finanzstrafsenat 2 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 14. April
2005, GZ. FSRV/0061-L/03, auf 14.000,00 € (Geldstrafe) bzw.
vierzig Tage (Ersatzfreiheitsstrafe) reduziert. Die Verfahrenskosten
(§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) wurden mit 363,00 €
bestimmt. Die Berufungsentscheidung wurde der Beschuldigten am 18. November
2005 zugestellt.
Mit Schreiben vom 18. November 2005 beantragte die
Beschuldigte unter Hinweis auf ihre angespannten wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse die Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung
iHv. 50,00 € zur Abstattung der (auferlegten) Geldstrafe und
Verfahrenskosten.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 gab das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Antrag der
nunmehrigen Bf. um die Gewährung von Ratenzahlungen zur Entrichtung des
aushaftenden Rückstandes aus Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens
insofern teilweise statt, als unter Hinweis auf die Höhe des
Rückstandes bzw. darauf, dass die eine darüber hinausgehende
Zahlungserleichterung dem Strafzweck widerspreche, für die Entrichtung der
gegenständlichen Abgabenschuld (14.363,00 €)
11 Teilzahlungen a 300,00 €, beginnend ab 2. Jänner
2006, bzw. eine am 2. Dezember 2006 zu entrichtende Restzahlung iHv.
11.063,00 € bewilligt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 19. Dezember 2005,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
In Folge des (durch die Haftungsübernahme der
Verbindlichkeiten der in Konkurs gegangenen HB KG) über das Vermögen
der Bf. eröffneten Privatkonkurses habe sie ihr gesamtes Vermögen
(Haus, Sparbuch, Lebensversicherung etc.) verloren und müsse sie von ihrem
derzeitigen monatlichen Einkommen von netto ca. 1.300,00 €
Beträge iHv. 420,00 € (monatliche Ansparung für die
jährliche Quote), 300,00 € (Leasing-Rate für den ihrer
Mutter gehörenden und von ihr zur täglichen Fahrt zur Arbeit
benötigten PKW), und 300,00 € (Rückzahlung an Vater, der die
erste Quote des Konkurses iHv. 20.000,00 € bezahlt habe) zu leisten.
Es würden der Bf. somit 280,00 € zur Bestreitung ihres
Lebensunterhaltes verbleiben, wobei für Wohnung (im Haushalt der Eltern)
bzw. Verpflegung keine zusätzlichen Kosten anfielen. Aus dem
angeführten Privatkonkurs habe die Bf. auf die Dauer von fünf Jahren
jährlich eine Quote iHv. ca. 5.000,00 € zu entrichten und seien
ihr insgesamt höhere Ratenzahlungen als die beantragten 50,00 €
nicht möglich. Es werde daher ersucht, dem Ratengesuch vom
18. November 2005 antragsgemäß zu entsprechen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt u. a. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimme, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches gilt nach
§ 185 Abs. 5 FinStrG für im Strafverfahren auferlegten
Kosten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall der bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung für die Gewährung von
gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO
auszusprechenden Zahlungserleichterungen ist somit grundsätzlich sowohl die
Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. z. B.
VwGH vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371), wobei
letztgenannte Bestimmung auf im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen
nur insofern Anwendung findet, als die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung
verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit einer Bestrafung
zwangsläufig verbundenen und durchaus auch gewollten und sogar
beabsichtigten Härte hinausgeht (vgl. z. B. VwGH vom 7. Mai 1987,
Zl. 84/16/0113).
Nach im Anschluss an die Beschwerdeerhebung erfolgten
Ratenzahlungen seitens der Bf. iHv. jeweils 50,00 € zum
14. Februar 2006, zum 13. März 2006, zum 11. April 2006, zum
11. Mai 2006, zum 13. Juni 2006 und zum 11. Juli 2006, haftet zum
Entscheidungszeitpunkt von der angeführten Finanzstrafe bzw. den
Verfahrenskosten auf dem Konto 56 noch ein Betrag iHv. 14.063,00 €
(Geldstrafe: 13.700,00 €, Verfahrenskosten: 363,00 €) als
unentrichtet aus.
Nach der Aktenlage verfügt die Bf. (kein
Vermögen, keine Sorgepflichten) über monatliche nsA-Einkünfte
(aus einer Angestelltentätigkeit) iHv. annähernd 1.300,00 €
(Brutto-Jahreseinkommen 2005: 27.844,29 €). Aus dem über das
Vermögen der Bf. unter dem AZ. 78 des Bezirksgerichtes Wels in der Zeit vom
17. Dezember 2003 bis zum 20. September 2004 durchgeführten
Schuldenregulierungsverfahren hat die Bf. nach Entrichtung der (vom
Masseverwalter ausgeschütteten) Verteilungsquote iHv. 20.000,00 €
(4,9%), zu Erfüllung des angenommenen Zahlungsplanes noch bis
einschließlich 2009 jeweils zum Jahresende jährliche Quotenzahlungen
iHv. insgesamt 4.800,00 € (1,24%) zu entrichten. Ausgehend von dem im
Einzelnen, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Zahlungen der Bf. an ihre
Eltern, nicht nachgewiesenen, anhand der Aktenlage (Einbringungsakten zu den
StNrn. 12 bzw. 34) aber dennoch im Großen und Ganzen für
glaubwürdig zu erachtende Vorbringen der Bf. im Hinblick auf den ihr nach
Abzug der monatlichen feststehenden Ausgaben verbleibenden monatlichen Betrag
iHv. annähernd 280,00 €, kann unter Berücksichtigung der
Ergebnisse des Strafverfahrens zu SN 046-1998/50201-001 mit der für
das gegenständliche Verfahren erforderlichen Bestimmtheit davon ausgegangen
bzw. im Einklang mit den Feststellungen im Berufungsverfahren FSRV/0061-L/03
außer Streit gestellt werden, dass die sofortige bzw. die sofortige volle
Entrichtung der aus dem angeführten Strafverfahren resultierenden
Beträge (Geldstrafe und Verfahrenskosten) für den Bf. eine erhebliche,
über die beabsichtigten Strafauswirkungen hinausgehende Härte iSd.
zitierten Gesetzesstelle darstellte (vgl. GZ. FSRV/0061-L/03 vom
14. April 2005).
Weiters ist, der Textierung des § 212 Abs. 1
BAO folgend, erforderlich, dass durch bzw. auch ohne der Gewährung von
Zahlungserleichterungen iSd. § 212 BAO keine Gefährdung der
Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, wobei allerdings bei Zahlungserleichterungen
im Finanzstrafverfahren (arg.: "...sinngemäß...") zu
berücksichtigen ist, dass die (mögliche) Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der gerade für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe
steht (vgl. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/13/0084) und,
abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen Zahlungsbedingungen auf
eine faktische Korrektur des rechtskräftigen Strafausspruches hinausliefen,
daher diesem Aspekt im Zusammenhang mit Geldstrafen keine bzw. allenfalls eine
eingeschränkte Bedeutung zukommt. Nach der zuletzt angeführten
Judikatur ist für die Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen
zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte Verwirklichung des
Strafzweckes maßgeblich, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung gleichsam in
Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand dem Strafzweck
ebenso zuwider liefe, wie wohl auch der endgültige wirtschaftliche Ruin des
Bestraften. Andererseits stehe es der Behörde infolge der anzuwendenden
Rechtslage aber frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers,
Zahlungserleichterungen ohne Bindung an das gestellte Begehren zu gewähren.
Damit sei der zuständigen Behörde die gesetzliche Möglichkeit
eröffnet, beispielsweise die Entrichtung der Geldstrafe in Raten in solcher
Höhe zu gestatten, mit der sowohl das (gewollte) Strafübel wirksam
zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bei
Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleibt.
Selbst unter der schon angesichts des langen Zahlungszieles
nicht mit absoluter Gewissheit feststehenden Annahme, dass die Bf. die in
Aussicht gestellten monatlichen Zahlungen iHv. 50,00 € bis zur
endgültigen Abdeckung des auf dem Strafkonto 56 aushaftenden
Rückstandes leisten wird, würde dies, ohne Berücksichtigung der
überdies im Zuge von bewilligten Zahlungserleichterungen ja noch
zusätzlich anfallenden Nebengebühren, zu einer Abstattungsdauer von
mehr als 24 (!) Jahren ab der gesetzlichen Fälligkeit der Geldstrafe
(§ 171 FinStrG) führen. Bei einem derartig langen Zahlungsziel
wäre aber jedenfalls der aus den auch im Berufungserkenntnis vom
14. April 2005 angeführten Erwägungen hervorkommende
Pönalcharakter der in Würdigung der überwiegenden
Milderungsgründe iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG im
Berufungsverfahren ohnehin im unteren Bereich des vom Verkürzungs- bzw.
Nichtentrichtungsbetrag bestimmten gesetzlichen Strafrahmens gelegenen
festgesetzten Geldstrafe (vgl. dazu § 23 Abs. 4 FinStrG idFd.
BGBl I 2004/57) bzw. das vom Gesetzgeber verfolgte und beabsichtigte
Strafübel jedenfalls nicht mehr in einem hinreichenden Ausmaß
gewährleistet (vgl. z. B. VwGH 21. Jänner 2004,
Zl. 2001/16/0371).
Obwohl einerseits bei Ermessensentscheidungen iSd.
§§ 172 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 5 FinStrG iVm. 212 BAO die
weitere Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durchaus
sinnvoll bzw. zweckmäßig erscheint, bildet andererseits der
Strafzweck, nämlich die Zufügung eines schon aus präventiven
Überlegungen heraus angemessenen und deutlich spürbaren Übels,
ein wesentliches, gerade im Rahmen des behördlichen Ermessens zu
berücksichtigendes Korrelativ, das auch bei der die konkreten
Strafauswirkungen mitbestimmenden Festsetzung der Ratenhöhe zu beachten ist
(vgl. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/13/0084). Anders als bei
einem Zahlungsaufschub von Verbindlichkeiten im Abgabenverfahren ist bei
Zahlungserleichterungen hinsichtlich bestehender Strafrückstände
sowohl bei den Teilzahlungsbeträgen als auch bei dem sich ergebenden
endgültigen Abstattungszeitraum nämlich auch auf den beabsichtigten
Strafzweck Bedacht zu nehmen (vgl. z. B. VwGH vom 22. Oktober 1991,
Zl. 88/14/0019).
Obzwar nicht verkannt wird, dass die Einhaltung der im
Spruch angeführten Teilzahlungsbedingungen an die Grenzen der derzeitigen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf. stoßen wird, erscheinen
bei einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden Abwägung von
Zweckmäßigkeit und Billigkeit als Ermessenskriterien iSd.
§ 20 BAO im Anlassfall monatliche Teilzahlungen im Ausmaß von
jeweils 150,00 € bzw. eine damit in Aussicht gestellte, zwischen dem
Zeitpunkt des § 171 Abs. 1 FinStrG und der endgültigen
Abstattung der rechtskräftig festgesetzten Geldbeträge liegende
Zeitspanne von 32 Monaten, gerade noch angemessen bzw. vertretbar, sodass,
gleichsam in der Hoffnung, dass sich bis zum Ablauf des nunmehr gewährten
Zahlungsaufschubes die Wirtschaftslage der Bf. möglicherweise so weit
konsolidiert haben wird, dass der nach der letzten Teilzahlung noch verbliebenen
Restschuldbetrag von ihr in Einem beglichen werden kann, spruchgemäß
zu entscheiden und der Beschwerde - unter Abweisung des Mehrbegehrens -
teilweise stattzugeben war. Für den Fall der weiteren (teilweisen)
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird letztlich auf die Bestimmungen des
§§ 179 iVm 20 FinStrG verwiesen.
Linz, am 19.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahrenerhebliche HärteGefährdung der EinbringlichkeitErmessenStrafzweck
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0095-L/05
- Stammnummer
- 23347
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF