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UFSG FSRV/0020-G/07
Beschwerde gegen Zahlungserleichterungsbescheid im Finanzstrafverfahren (Ratenhöhe)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-G/07vom 04.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten
durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt, 8010 Graz,
Jakominiplatz 16/II, über die Beschwerde des Bestraften vom
15. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
2. Oktober 2007, SN 001, betreffend Gewährung von
Zahlungserleichterungen gemäß
§ 172 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise
stattgegeben.
Für die Entrichtung der
mit dem Erkenntnis des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes
Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
18. Jänner 2007 verhängten und derzeit in der Höhe von
6.000,00 € aushaftenden Geldstrafe sowie der ebenfalls noch nicht
entrichteten auferlegten Verfahrenskosten und Nebengebühren in der
Höhe von insgesamt 535,36 € werden
von Februar 2008 bis einschließlich
Jänner 2009 monatliche Raten in der Höhe von € 150,00,
jeweils fällig am 1. des Monats, gewährt.
Die nach Abstattung der Raten
verbleibende Restzahlung ist samt Nebengebühren im Anschluss an die letzte
Rate zu entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf.
Für den Fall, dass auch
nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt
(Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen
(§ 175 FinStrG) zulässig.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 18. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer
(= Bf.) der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von
6.000,00 € verhängt.
In der Eingabe vom 10. September 2007 beantragte der
Bf. die Entrichtung der Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen à
100,00 €. Die persönlichen Verhältnisse des Bf. hätten
sich seit der mündlichen Verhandlung noch verschlechtert. Die Imbissstube
habe vom Bf. abgegeben werden müssen. Der Antrag des Bf. auf Versetzung in
den Ruhestand ab 1. Mai 2007 sei mit Bescheid der PVA der Gewerblichen
Wirtschaft abgelehnt worden. Der Bf. beziehe derzeit einen Pensionsvorschuss in
der Höhe von 730,00 € monatlich und werde nunmehr einen Antrag
auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. November 2007
einbringen. Die Gattin des Bf. sei bereits in Pension. Der Bf. habe Schulden im
Ausmaß von derzeit 140.000,00 €, wobei bei der Raika Mariatrost
eine Rückzahlung in der Höhe von monatlich 350,00 €
geleistet werden müsse.
Eine sofortige Begleichung des
Rückstandes von 6.000,00 € sei dem Bf. daher ohne
Beeinträchtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht möglich. Der
Bf. wäre unter äußerster Aufbietung seiner Kräfte in der
Lage, monatlich einen Betrag von 100,00 € zur Abzahlung der
Finanzstrafe aufzubringen.
Mit dem Bescheid vom
2. Oktober 2007 bewilligte die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem
Bf. die Entrichtung der aushaftenden Strafe für den Zeitraum von einem Jahr
in monatlichen Raten zu 300,00 €.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird
vorgebracht, bei Zahlungserleichterungen habe die Behörde darauf
Rücksicht zu nehmen, welche Zahlungen dem Bf. tatsächlich ohne
Gefährdung seines eigenen Unterhaltes möglich seien. Die
Gewährung einer Zahlungserleichterung, die zwar einen niedrigeren als den
geschuldeten Betrag zur monatlichen Zahlung einräume, eine Zahlung der
Raten aber nicht als möglich erscheinen lasse, sei im Prinzip mit einer
Abweisung des Ansuchens auf Zahlungserleichterung gleich zu setzen.
Ziel einer Zahlungserleichterung sei es, der
Finanzstrafbehörde Zahlungen zugänglich zu machen und für den
Zahlungsverpflichteten den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. Mit
der Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen von 300,00 € werde
die Finanzstrafbehörde beiden Zielen nicht entsprechend gerecht.
Zu berücksichtigen sei,
dass auf Grund der derzeitigen Einkommenssituation nicht einmal im exekutiven
Weg Beträge einbringlich gemacht werden könnten, da das Einkommen des
Bf. unter dem Existenzminimum liege. Der Bf. beziehe derzeit einen
Pensionsvorschuss/Notstand in der Höhe von knapp 600,00 €
monatlich. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen dahingehend abzuändern, dass
monatliche Zahlungen im Ausmaß von 100,00 € eingeräumt
werden.
Nach der Buchungsabfrage vom 2. Jänner 2008
haften die Strafe (6.000,00 €), die Verfahrenskosten
(363,00 €) und die am Strafkonto verbuchten Nebengebühren
(120,00 € und 52,36 €) zur Gänze unberichtigt
aus.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Den für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren
zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der §§ 151 ff FinStrG
zufolge ist gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung und gegen sonstige
Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt
ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, sodass die vom Bf. als
"Berufung" bezeichnete Eingabe vom 25. April 2006 als Beschwerde im Sinne
des § 152 FinStrG zu qualifizieren ist.
Gemäß
§ 171 Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen und Wertersätze mit
Ablauf eines Monates nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.
Die
Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen, Wertersätzen, Zwangs-
und Ordnungsstrafen obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß
(§ 172 Abs. 1 FinStrG).
§ 212 Abs. 1 BAO
bestimmt, dass auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben die
Entrichtung in Raten bewilligt werden kann, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von
gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Sinne des § 20
BAO auszusprechenden Zahlungserleichterungen ist somit grundsätzlich sowohl
die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH
21.1.2004, 2001/16/0371), wobei letztgenannte Bestimmung auf im
Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen nur insofern Anwendung findet,
als die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene erhebliche Härte
gegenüber der mit einer Bestrafung zwangsläufig verbundenen und
durchaus auch gewollten Härte hinausgeht (VwGH 7.5.1987,
84/16/0113).
Nach eigenem Vorbringen bezieht der Bf. einen
Pensionsvorschuss von monatlich 730,00 € (Eingabe vom
10. September 2007) bzw. knapp über 600,00 € (Eingabe vom
15. Oktober 2007), sodass im vorliegenden Fall außer Streit gestellt
werden kann, dass die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der aus dem
Strafverfahren resultierenden Abgabenbeträge (Geldstrafe, Verfahrenskosten
und Nebengebühren) für den Bf. eine erhebliche, über die
beabsichtigten Strafauswirkungen hinaus gehende Härte im Sinne der
zitierten Gesetzesstelle darstellt.
Auch kann sich die erkennende Behörde der Ansicht der
Finanzstrafbehörde erster Instanz anschließen, dass im Hinblick auf
die zu erwartenden regelmäßig zufließenden
Pensionseinkünfte - der Bf. ist 1946 geboren - offenbar eine
Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gegeben ist, andernfalls die
Finanzstrafbehörde erster Instanz Raten nicht gewährt
hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(24.9.2003, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungsansuchen
zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte Verwirklichung
des Strafzweckes maßgeblich, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung gleichsam
in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand dem Strafzweck
ebenso zuwider liefe wie wohl auch der endgültige Ruin der wirtschaftlichen
Existenz des Bestraften. Andererseits stehe es der Behörde infolge der
anzuwendenden Rechtslage aber frei, losgelöst von den Wünschen des
Antragstellers,
Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu
gewähren. Damit - so der VwGH - sei der zuständigen Behörde die
gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das (gewollte)
Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des
Antragstellers bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bliebe.
Den Ausführungen des Bf. ist insoweit zuzustimmen, als
die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von
300,00 € auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Bf. im Ergebnis einer
Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens gleich kommt.
Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof zur
Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen
dargetan, dass § 212 BAO auf Strafen und Wertersätze (nur)
insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen Entrichtung
verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig
verbundene und gewollte Härte hinausgeht (vgl. Erkenntnis vom 7.5.1987,
84/16/0113). Diese Beurteilung wird bei Strafrückständen jedenfalls
höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume
bedingen, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist. Ein
mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen
Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in
Betracht kommen. Dabei muss die Abstattung von Strafrückständen in
angemessener Frist gewährleistet sein (VwGH 22.10.1991, 88/14/0019).
Selbst unter der Annahme, dass der Bf. die von ihm "unter
äußerster Aufwendung seiner Kräfte" in Aussicht gestellten
monatlichen Zahlungen in der Höhe von 100,00 € bis zur
endgültigen Abdeckung des auf dem Strafkonto aushaftenden Rückstandes
leistet, würde dies - ohne Berücksichtigung der im Zuge von
bewilligten
Zahlungserleichterungen
noch zusätzlich anfallenden Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2
BAO) - zu einer Abstattungsdauer von nahezu fünfeinhalb Jahren führen.
Bei einem derartig langen Zahlungsziel wäre aber der Pönalcharakter
der in Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. vom
erkennenden Senat ohnehin nur im Ausmaß von nicht einmal 15 % des
Strafrahmens festgesetzten Geldstrafe bzw. das vom Gesetzgeber verfolgte und
beabsichtigte Strafübel jedenfalls nicht mehr in einem hinreichenden
Ausmaß gewährleistet.
Bei Abwägung der Ermessenskriterien Billigkeit und
Zweckmäßigkeit erscheinen im vorliegenden Fall monatliche Raten in
der Höhe von 150,00 €, beginnend ab Februar 2008 angemessen,
wobei diese Ratenhöhe eine Entrichtung der Geldstrafe in einem gerade noch
als angemessen zu bezeichnenden Zeitraum (etwa dreieinhalb Jahre)
gewährleistet und auch einer sachgerechten Verwirklichung des Strafzwecks
ausreichend zum Durchbruch verhilft. Dem Bf. ist die Entrichtung von Raten
á 150,00 € zumutbar, weil der gegenüber seinem Angebot von
Raten zu 100,00 € nunmehr um 50,00 € höher festgesetzte
monatliche Einzahlungsbetrag in Summe in etwa jenem Betrag entspricht, den sich
der Bf. bisher durch Nichteinzahlung der angebotenen Raten seit September 2007
erspart hat, sodass der Bf. bei Gesamtbetrachtung des Falles (die minimale
Erhöhung der Raten ergibt für das Jahr einen Betrag von
600,00 €; die nicht entrichteten Raten September 2007 bis Jänner
2008 ergeben zusammen 500,00 €) nicht wesentlich schlechter gestellt
ist als er es bei sofortiger Stattgabe seines Zahlungserleichterungsansuchens
vom 10. September 2007 gewesen wäre.
Der Finanzstrafbehörde ist im Hinblick auf den am
Strafkonto noch aushaftenden Gesamtbetrag von ca. 6.535,00 €, den
niedrigen Monatsraten und den in Aussicht stehenden Pensionsbezug des Bf. eine
Überprüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
zuzugestehen, weshalb die Ratenzahlung nur für ein Jahr bewilligt wurde. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es dem Bf. offen steht, vor
Ablauf dieser Ratenbewilligung im Jahr 2009 neuerlich ein (gebührenfreies)
Ratenzahlungsansuchen unter Darlegung seiner aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse einzubringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 4.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-G/07
- Stammnummer
- 32208
- Gültig
- 04.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF