…andererseits auch für Tätigkeiten, die ihrer Art nach an sich typisch erwerbswirtschaftlich sind, jedoch im Hinblick auf ihren Umfang nicht erwerbstypisch ausgeübt würden. Bei der vom Bw. nebenberuflich betriebenen selbständigen Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut handle es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz…
…der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 1. Satz UStG 1994 führte die BP weiters aus: "Die in Rede stehenden 'Rechungen' der Ausgabenposition Fremdleistung enthalten nicht die gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 geforderten Angaben betreffend die Art und den Umfang der…
…in welchem Umfang diese Leistungen erfolgten, sowie welche Art von Tätigkeiten diese im Einzelnen waren und welche Firmen Gegenstand der Bilanzierungsarbeit, Steuersachbearbeitung und Klientenberatung waren. Die rechnungsausstellende Fa. I. vermerkte hiezu selbst auf der Rechnung "Pauschalbetrag pro Monat" und belässt es auch dabei. Aufgrund des…
…Rechnungen" der Ausgabenposition Fremdleistungen (des Ausstellers A... KEG) enthalten nicht die gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 geforderten Angaben betreffend die Art und den Umfang der sonstigen Leistung: Sämtliche "Rechnungen" enthalten (abgesehen von nicht entscheidungsrelevanten Angaben wie z.B. Name und Anschrift des…
…die Monate Mai und November) in rund 35 Stunden pro Woche zu bewältigen. Aufzeichnungen über Art und Umfang der Tätigkeit und der zustehenden, mündlich vereinbarten Vergütung seien - mangels Erforderlichkeit - nicht angefertigt worden. Der mündlich abgeschlossene Gesellschaftsvertrag habe vorgesehen, dass die Betreuung der Ferienwohnungen bis Mitte…
…Zusammenhang steht ein weiterer formeller Mangel der Rechnung bzw. des dieser Rechnung zugrundeliegenden Werkvertrages. Gem. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 hat eine Rechnung auch die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu enthalten. Nachdem sich auf der Rechnung keine näheren Bezeichnungen finden…
…Reklameentwürfen und Industrie-Designs die künstlerische Qualität vom Höchstgericht ausdrücklich zuerkannt, sofern die bezüglichen grafischen Vorlagen "nach den für ein umfassendes Kunstfach charakteristischen oder solchen gleichzustellenden Gestaltungsprinzipien erfolgt". (VwGH aaO.). - "Maßgeblich für die Beurteilung einer künstlerischen Tätigkeit ist ausschließlich die Art und Weise der Gestaltung…
…anzuerkennen sei, wenn Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig mache. Nichts anderes als das dort Gesagte treffe auch auf den Bw. zu. Es werde daher um stattgebende Erledigung ersucht. Über Ersuchen der Abgabenbehörde II. Instanz legte der Bw. mit Schreiben…
…durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt somit erst dann vor, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solches Ausmaß erreicht, dass sie im konkreten Fall in erheblichem Umfang (deutlich)…
…beurteilen, ob insgesamt ein Betrieb gewerblicher Art oder ein Hoheitsbetrieb vorliege. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus der tatsächlichen Geschäftsgebarung der Stadt ebenso, wie aus der Nutzungsdauer der Immobilie. In Bezug auf den Umfang des BgA seien Judikatur und Verwaltungspraxis nicht ganz einheitlich. Während…
…den an die Gattin gezahlten Beträgen für anfallende Büroarbeiten handelte es sich offenbar um nicht abzugsfähige monatliche Pauschalabgeltungen, denen jedwede Fremdüblichkeit fehlt (detaillierte Aufzeichnungen über Art und Umfang der Tätigkeit und Stundenaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt. Keine regelmäßige Rechnungslegung und Zahlung - Sammelbeleg vom 15. Juli 1999…
…Leistungsdokumentationen, Honorarabrechungsgrundlagen oder eine genaue Leistungsbeschreibung hinsichtlich Art und Umfang der angeblich erbrachten edv-Leistungen wurden trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Nachweise über den Zahlungseingang beim Honorarempfänger wurden trotz Ankündigung ebenfalls nicht vorgelegt. Ein Nachweis, dass der C- Club tatsächlich Leistungen für die Bw. ausführte…
…Vorsteuern: Die Rechnungen der A-GmbH und der K-GmbH würden keine Angabe über 1.) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) und 2.) Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung…
…1994 ua. folgende Angaben enthalten: Z 1: Namen und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, Z 3: Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung, Z 4: Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den…
…einer schriftlichen Stellungnahme Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit darzulegen. Nach einer persönlichen Vorsprache des steuerlichen Vertreters beim Finanzamt (der Inhalt dieses Gesprächs ist aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich; eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht erstattet) wurden für die Jahre 2007 und 2008 vorläufige Bescheide…
…Art. III UmgrStG in Frage. Damit kann nur eine solche Tätigkeit in die Unternehmensbewertung mit einbezogen werden. Liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, ist zum einen eine solche Berücksichtigung ausgeschlossen und zum anderen die rückwirkende Zurechnung der Einkünfte an die aufnehmende Gesellschaft nicht zulässig. Auch…
…von Art und Umfang der erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen ist im österreichischen Baugewerbe jedenfalls nicht üblich. Fest steht, dass die vom Bw. verrechneten Leistungen (Verspachteln von Decke und Wänden, Entsorgung von Schutt) üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Aus dem Gesamtbild der getroffenen…
…aus Art und Umfang der verrichteten Tätigkeiten sowie - damit einhergehend - aus der Höhe der erhaltenen (Ablöse)zahlungen. Von wesentlicher Bedeutung erweist sich im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht zuletzt die Tatsache, dass vorliegendenfalls gar kein eigenes Vermögen verwaltet wurde. Die Objekte in V, K und…
…nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. Die vom Arbeitgeber des Bw erstellten "Kassa-Ausgaben-Belege" enthalten weder die Angaben hinsichtlich Art und Umfang der vom Bw erbrachten Leistung (§ 11 Abs 1 Ziffer 3 UStG 1994) noch den Tag der Leistung oder den Zeitraum, über den…
…konkreten Tätigkeit überhaupt ein Arbeitszimmer erforderlich ist; letzteres wurde auch schon bei Pkt.II (zum Mittelpunkt der Tätigkeit) angesprochen. Bei der dargestellten Art und dem Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers durch den Bw., den durch die Aufgabengebiete des Bw. bedingten, im Arbeitszimmer erbrachten Arbeiten und…