Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1080-W/07
Betriebsausgabenabzugsfähigkeit für Zahlungen an ausländischen Honorarempfänger - erhöhte Mitwirkungsverpflichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1080-W/07vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Den Abgabepflichtigen trifft ungeachtet des Amtswegigkeitsgrundsatzes eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung, wenn ein aussergewöhnlicher Sachverhalt vorliegt oder Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben.
In diesem Zusammenhang ist es ihm zuzumuten, dass er schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung für eine umfangreiche Dokumentation sorgt. Neben dieser Beweisvosrsorgeverpflichtung trifft ihn überdies eine Beweisbeschaffungsverpflichtung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N- GmbH, H, Hauptstrasse 41,
vertreten durch Eva Koller-Rohrschach, Steuerberatungs GmbH, 1210 Wien,
Brünnerstrasse 133/1, vom 9. Juni 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 15.Jänner 2004, 11.August 2004
und 22. September 2005 betreffend Körperschaftsteuer für den
Zeitraum 2002 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die N- GmbH (Berufungswerberin, Bw.), in H, Hauptstrasse
41, wurde für den Zeitraum 2002 bis 2004 eine Betriebsprüfung
unterzogen.
Unter Tz 3 des Bp-Berichtes wurden Ausgaben für
Fremdleistungen an den ukrainischen Verein C- Club im Ausmaß von
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2002
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2003
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2004
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€ 38.160,00
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€ 34.112,00
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€ 37.664,00
nicht anerkannt.
Begründend wird ausgeführt, dass aufgrund der von
der Finanzverwaltung getätigten Abfragen über den internationalen
Kreditschutzverband ersichtlich wäre, dass die Bar-Zahlungen der Bw. nie
Eingang in die Bücher des C- Club gefunden hätten.
In der nach mehreren Fristverlängerungsansuchen
endgültig vollständig eingebrachten Berufung wird eingewendet, dass
die Ansicht der Bp., welche sich im Wesentlichen auf eine Auskunft des
Kreditschutzverbandes über den Erbringer der Fremdleistungen stützt
unzutreffend sei. Der betriebliche Anlass sei während der
Betriebsprüfung glaubhaft gemacht worden, es wären die Aufwendungen
daher als Betriebsausgaben iSd. § 4 Abs. 4 EStG anzuerkennen.
Mit Ergänzungsersuchen wurden seitens des Finanzamts
unter Hinweis auf die bei Auslandssachverhalten erhöhte
Mitwirkungsverpflichtung der Parteien, Unterlagen über die Art und den
Umfang der vom C- Club erbrachten Leistungen abgefordert
(Leistungsbeschreibung). Weiters seien zur Glaubhaftmachung des Vorbringens
Unterlagen über den Leistungszeitraum, Zeitpunkt und Art der
Leistungsübergabe (Schriftverkehr, Protokolle) sowie der Schriftverkehr
hinsichtlich der Auftragsvergabe vorzulegen.
In Beantwortung dieses Ergänzungsansuchens wurden
seitens der Bw. vorgebracht, dass die Leistung in der Unterstützung bei der
Programmierung im Hinblick auf die Portierung auf andere Plattformen als Windows
bestanden habe und je nach Bedarf erbracht würden. Der Leistungszeitraum
habe die Jahre 2002 (händisch ausgebessert auf 1998) bis Jänner 2006
umfasst. Ein zusätzlicher Schriftverkehr existiere nicht, da die erstellten
Programmteile in Quellcodeform über CD ausgetauscht würden. Die
finanzielle Abwicklung erfolge über Herrn Dr.V, die Übergabe der
Leistung erfolge laut Werkvertrag.
An Unterlagen wurden vorgelegt: - Eine
Bestätigung des C- Club mit unleserlicher Unterschrift
(Yuri-Belov-President) vom 19.9.1997, dass Dr. Wilhelm V die Interessen der
Firma C- Club im westlichen Ausland vertrete und berechtigt sei Verträge
abzuschließen sowie den Zahlungsverkehr zu organisieren. - Ein
Werkvertrag abgeschlossen zwischen der Bw. und dem C- Club mit Wirksamkeit ab
1.Jänner 2002 über Beratung und Programmiertätigkeit - Ein
undatiertes, nicht unterschriebenes Schriftstück (Kopie eines Telefax)
Die beiden ersten Unterlagen nämlich die
Bestätigung und der Werkvertrag waren bereits im Bp.-Verfahren vorgelegt
worden. In der Kopie des Telefax wird die Tätigkeit der Bw.
umschrieben und mitgeteilt wird, dass Herr Dr.V den C- Club als Subauftragnehmer
für Programmierleistungen empfohlen habe. Die Leistungsübergabe sei
monatlich oder nach Bedarf über Herrn Dr.V erfolgt. Die fertig
programmierte CD im Quellcodeformat sei Herrn Dr.V übergeben worden, der C-
Club habe die nötigen Änderungen der Quellcodes vorgenommen oder mit
Kommentaren ergänzt und die CD über Herrn Dr.V zurückgeschickt.
Es gebe daher keinen weiteren Schriftverkehr. Die Leistungen und
Honorarabrechnungen hätten auf Bestreben des Dr.V nur über diesen
stattgefunden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung gründet das
Finanzamt im Wesentlichen auf die nicht erfüllte erhöhte
Mitwirkungsverpflichtung der Bw. bei Auslandssachverhalten. Eine konkrete und
bestimmbare Leistungsbeziehung sei nicht nachvollziehbar.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde kein
neuerliches Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als entscheidungswesentlich wurde folgender Sachverhalt
festgestellt.
Die Bw. erbringt an diverse Kunden
Software-Programmierleistungen wobei die Jahresumsätze in den Jahren 2002
bis 2004 zwischen rund € 246.000,00 und € 262.000,00 lagen, die
Gewinne aus Gewerbebetrieb zwischen rund € 5.000,00 und €
11.000,00.
In den Büchern der Bw. sind Barzahlungen an C- Club
mit Sitz in Kiew für Fremdleistungen verbucht, welche an Dr.V als Vertreter
des Vereines erfolgten. Diese Barzahlungen fanden in den Büchern des C-
Club keinen Eingang. Überweisungen in die Ukraine fanden nicht statt.
Schriftverkehrsunterlagen, Leistungsdokumentationen, Honorarabrechungsgrundlagen
oder eine genaue Leistungsbeschreibung hinsichtlich Art und Umfang der angeblich
erbrachten edv-Leistungen wurden trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt.
Nachweise über den Zahlungseingang beim Honorarempfänger wurden trotz
Ankündigung ebenfalls nicht vorgelegt.
Ein Nachweis, dass der C- Club tatsächlich Leistungen
für die Bw. ausführte, konnte daher nicht erbracht werden. Ebensowenig
kann nachvollzogen werden, aus welchem Grund die Barzahlungen an Dr.V geleistet
wurden und ob bzw. wann dieser die Beträge an den C- Club
weiterleitete.
Der vorgelegte Werkvertrag umschreibt die zu erbringende
Leistung in einer so allgemeinen Form, dass er nicht als alleinige Grundlage
einer tatsächlichen Leistungsbeziehung angesehen werden kann. Dass
mündliche Nebenabreden bestanden wurde nicht einmal behauptet und dem
Ersuchen des Finanzamts um Vorlage von Besprechungsprotokollen oder
Schriftverkehr zur Dokumentation der Leistungsbeziehung wurde nicht
nachgekommen, bzw. wurde darauf verwiesen, dass kein Schriftverkehr
existiere.
Wenn in der Beantwortung des Ergänzungsvorhaltes
behauptet wird, dass die Übergabe der Leistungen nach dem Werkvertrag
erfolgte, ist diesem entgegenzuhalten, dass der Werkvertrag keine
Übergabemodalitäten regelt. Die diesbezüglichen Ausführungen
gehen daher vollkommen ins Leere.
Aus einer vom Kreditschutzverband (KSV) zur Verfügung
gestellten Bilanz des angeblichen Honorarempfängers C- Club ist
ersichtlich, dass dessen Jahresumsätze in den Jahren 2002 und 2003 weit
unter jenem Betrag lagen, der von der Bw. bar bezahlt worden war. Im Jahr 2002
wurden laut Buchhaltungsunterlagen der Bw. € 38.160,00 an Honoraren
für Fremdleistungen an den C- Club bar ausbezahlt, der veröffentlichte
Gesamtumsatz desselben betrug umgerechnet etwa € 13.814,00. Im Jahr
2003 betrugen die geleisteten Bar-Zahlungen € 34.112,00, der Umsatz
des Empfängers umgerechnet etwa € 8.745,00. Für 2004 lagen keine
Umsatzzahlen vor. Der österreichische Vertreter des C- Club, Dr.V,
bestätigte in einem persönlichen Gespräch mit dem
Betriebsprüfer am 7.4.2006 (S 65 Arbeitsbogen) die vom Kreditschutzverband
mitgeteilten Zahlen, als jene vom C- Club veröffentlichten Umsatzzahlen.
Seine Begründung für die Nichtaufnahme der von
der Bw. erhaltenen Honorarzahlung in die Buchhaltung des Honorarempfängers
wegen der ehemaligen Funktion des Vaters des Präsidenten des C- Club als
KGB-Chef von Berlin ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die ehemalige
Tätigkeit des Vaters steht in keinem Zusammenhang mit den angeblich
erbrachten und nicht in die Bücher aufgenommenen Leistungen. Genauso wenig
wie die in der Besprechung relevierte Frage der Erstellung der sowjetischen
Raketenprogramme für Interkontinentalraketen.
Die weitere Behauptung, dass die Bücher zu niedrige
Umsätze auswiesen, da die Mafia eine Beteiligung verlangen würde, kann
in keiner Weise als bewiesen angesehen werden und stellt nach Ansicht des UFS
eine reine Schutzbehauptung dar. Vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass
laut den vom KSV übermittelten Zahlen im Jahr 2001 der Umsatz des
Honorarempfängers bei umgerechnet etwa € 41.000,00 lag. Nach
angeblichem Anschluss des Werkvertrages mit 1.1.2002 aber überdeutlich
zurückging (2002 € 13.814,00, 2003
€ 8.745,00).
Im Zusammenhang mit der Dauer der angeblichen
Geschäftsbeziehung fällt auf, dass offenbar auch der Bw. und ihren
Organen bzw. steuerlichen Vertretern selbst nicht bekannt sein dürfte, wann
diese begonnen haben sollte. Im Ergänzungsschreiben und im Werkvertrag ist
von einer Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit 1.1.2002 die Rede. In der
vorgelegten Telefax-Kopie wurde der ursprüngliche Text betreffend die Dauer
der Geschäftsbeziehung von 2002 bis 1/2006 händisch auf 1998 bis
1/2006 ausgebessert. Auch dieser Widerspruch erschüttert die
Glaubwürdigkeit des Vorbringens.
Die Ausführungen erscheinen zusätzlich deshalb
unglaubwürdig, als seitens der Bw. im Zuge der Schlussbesprechung am
21.4.2006 angekündigt wurde, Bestätigungen des Präsidenten des C-
Club über den Zahlungseingang vorlegen zu wollen. Diese Bestätigungen
wurden weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren
beigebracht. Diese Tatsache lässt den Schluss zu, dass derartige
Bestätigungen nicht existieren und auch mangels Zutreffens der Behauptungen
nicht ausgestellt werden können.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben
die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese
Ausgaben sind nach § 138 BAO auf Verlangen der Abgabenbehörde in
Erfüllung der Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zu beweisen
(Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG § 4 Anm. 62). Kann ein
Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung.
Werden zu einem als Aufwand verbuchten Honorar weder die
grundsätzliche Leistungsbeziehung noch die konkrete Leistung mittels
Unterlagen nachgewiesen und keine Angaben gemacht, aus denen ein
Rückschluss auf die Bemessung des Honorarbetrages gezogen werden kann, so
kann die betriebliche Veranlassung nicht als erwiesen angesehen werden. Aus der
Nennung eines ausländischen Vereines ist hinsichtlich des Nachweises des
tatsächlich Leistenden nichts zu gewinnen, wenn aus den von der
Abgabenbehörde im Rahmen der amtswegigen Sachverhaltserforschung
ermittelten Umsatzdaten erkennbar ist, dass die angeblich bezahlten Honorare
keinen Eingang in dessen Bücher gefunden haben. Durch die unzureichende
Beantwortung des mit diversen Vorhalten erteilten Auftrages gem. § 138
Abs. 1 BAO (zuletzt am 17.11.2006, S 65 V-Akt) ist der geforderte Nachweis der
Betriebsausgabe nicht als erbracht zu beurteilen.
Da sich die Ermittlungsmöglichkeiten der
Abgabenbehörden im Ausland auf die Möglichkeit von Rechtshilfeersuchen
an die ausländischen Finanzbehörden beschränken, kommt der
Mitwirkung des Abgabepflichtigen (§ 115 BAO) im Rahmen von
Auslandssachverhalten erhöhte Bedeutung zu (VwGH 26. 7. 2000, 95/14/01459).
Wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben
oder ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der
Abgabepflichtige aufklären kann, oder die Behauptungen des
Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in
Einklang zu bringen sind, sind die Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten des
Abgabepflichtigen in dem Maße höher als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Den Abgabepflichtigen trifft
diesfalls eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweisbeschaffungs- und
Beweisvorsorgepflicht (UFS, Referent, RV/0857-W/02).
Den Abgabepflichtigen trifft eine erhöhte
Mitwirkungspflicht ungeachtet des Amtswegigkeitsgrundsatzes jedenfalls dann,
wenn ein außergewöhnlicher oder in seiner Entstehung und seinem
Verlauf nicht üblicher und nicht zu vermutender Sachverhalt zu beurteilen
ist. Er hat diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der
Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Behörde
aufgrund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot (VwGH 5. 11. 1991,
91/14/0049; 23. 2. 1994, 92/15/0159).
In diesem Zusammenhang ist ihm zuzumuten, dass er schon bei
der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem ausländischen
Geschäftspartner - ganz besonders im Zusammenhang mit Zahlungen für
Subleistungen an diesen - in Anlehnung an § 166 BAO mögliche
Beweismittel sammelt und für eine umfangreiche Dokumentation sorgt. Neben
dieser Beweisvorsorgeverpflichtung kommt
im Rahmen der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung des Abgabepflichtigen auch
eine Beweisbeschaffungsverpflichtung zum Tragen (Schröcker in SWK 19/2002,
S 529; Loukote, Internationale Steuerfälle, Tz 429ff, VwGH
25.5.1993,93/14/0019).
Aufgrund der verfahrensgegenständlichen
Auslandsbeziehung, der behaupteten ungewöhnlichen Abwicklung (Barzahlung an
einen österreichischen Repräsentanten) und der aus diesen Gründen
bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht, hätte schon bei
Geschäftsabschluss für Regelungen und Vereinbarungen Sorge getragen
werden müssen, um diese Beziehungen vollständig klarstellen und
dokumentieren zu können. Im Weiteren Geschäftsverlauf wäre es
erforderlich gewesen genaue Aufzeichnungen über die beauftragten Leistungen
und die erbrachten Leistungen zu führen. Der Hinweis auf - nicht vorgelegte
- Progammier-CD´s im Quellcodeformat ist nicht geeignet als Nachweis der
Leistungserbringung zu dienen.
Die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen -
nämlich der allgemein gehaltene Werkvertrag, ein nicht unterschriebenes Fax
über den angeblichen Inhalt der Tätigkeiten des
Honorarempfängers, die in russischer Sprache ausgestellte nicht beglaubigte
Kopie einer Bestätigung für Dr.V als Mitglied der Akademie der
Wissenschaften in der Ukraine sowie eine nicht beglaubigte Kopie eines
sowjetischen Reisepasses des Präsidenten des C- Club Herrn Yuri Belov -
sind nicht geeignet die Leistungserbringung und die betriebliche Veranlassung
der geleisteten Zahlungen zu belegen oder auch nur glaubhaft erscheinen zu
lassen.
Wien, am 6.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BeweisvorsorgeMitwirkungsverpflichtungLeistungsbeschreibungWerkvertragUmschreibung der TätigkeitSubauftragnehmerBarzahlungNachweis der BetriebsausgabeGlaubhaftmachungDokumentationGesamtumsatzDauer der Geschäftsbeziehungungewöhnliche Verhältnissekonkrete und vollständige Aufklärungausländischer GeschäftspartnerBeweisbeschaffungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1080-W/07
- Stammnummer
- 29855
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF