Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3705-W/02
Anerkennung von Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit die Leistungen (Kuvertierungs- und Faltarbeiten) durch die beiden Gesellschafter nicht bewerkstelligt werden konnten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3705-W/02vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn mit dem eigenen Arbeitseinsatz zweier Gesellschafter (Stundenanzahl x Erlös pro Stunde) die von der BP aufgedeckten Erlöse nur zu einem Bruchteil erzielt werden können, bedarf es betreffend des verbleibenden Erlöses des Ansatzes der Ausgaben für Fremdleistungen.
Die in den monatlich gelegten Rechnungen gleichbleibenden Angaben: Aufträge für kleben, falten, sortieren beilege, verpacken usw. entsprechen ohne weitere Hinweise nicht § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 und besteht daher keine Vorsteuerabzugsberechtigung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 1998 und
1999 entschieden:
Die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer für 1998 und 1999 werden wie mit
Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Hinsichtlich
der Umsatzsteuer für 1998 und 1999 tritt keine Änderung gegenüber
der Berufungsvorentscheidung ein, weshalb hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen
und der Steuern auf diese verwiesen wird.
Der Berufung
wird, soweit sie sich gegen die Bescheide betreffend Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1998 und 1999 richtet, teilweise
stattgegeben.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.),
eine KEG mit zwei Gesellschaftern, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
15. Oktober 1998 gegründet.
Mit dem beim Finanzamt am
11. Feber 1999 eingelangten Fragebogen wurde vom
Gesellschafter-Geschäftsführer A. u.a. bekannt gegeben:
(Genaue)
Bezeichnung der ausgeübten Geschäftstätigkeit (zB Handel mit
Waren aller Art - Gemüsehandel)
Falz- Klebe- u.
Kuvertierarbeiten
|
Der voraussichtliche Jahresumsatz beträgt
|
Der voraussichtliche Gewinn beträgt
|
im
Eröffnungsjahr
|
im
Folgejahr
|
im
Eröffnungsjahr
|
im
Folgejahr
|
150.000 S
|
400.000 S
|
15.000 S
|
50.000 S
Mit den
eingereichten Steuererklärungen, in welchen zur Frage nach der Art des
Unternehmens bzw. der Art der Tätigkeit in den Jahren 1998 und 1999 jeweils
die Angabe "Falt- u. Kuvertierarbeiten" aufscheint, wurde Folgendes
erklärt:
1998:
|
Lieferungen,
sonstige Leistungen und Eigenverbrauch
|
S 145.236,60
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
|
Davon
sind zu versteuern mit: 20% Normalsteuersatz
|
S 145.236,60
|
S 29.047,32
|
Gesamtbetrag
der abziehbaren Vorsteuer
|
|
- S 1.241,11
|
Zahllast
|
|
S 27.806,00
Erklärung
der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften)
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
S
148.696,00
1999:
|
Lieferungen,
sonstige Leistungen und Eigenverbrauch
|
S 444.185,90
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
|
Davon
sind zu versteuern mit: 20% Normalsteuersatz
|
S 444.185,90
|
S 88.837,18
|
Gesamtbetrag
der abziehbaren Vorsteuer
|
|
- S 7.683,49
|
Zahllast
|
|
S 81.153,69
Erklärung
der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften)
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
S
128.516,00
Vom Finanzamt
wurde eine die Jahre 1998 und 1999 umfassende BP durchgeführt.
Der BP-Bericht enthält im
Wesentlichen nachfolgende Feststellungen:
"Tz. 14 Beweiskraft der Aufzeichnungen
Infolge der
formellen und materiellen Mängel sind die Aufzeichnungen nicht
ordnungsmäßig im Sinne von § 131 BAO. Siehe Tz. 18
Tz. 16 Steuerpflichtige Entgelte
Der
Betriebsprüfung wurde zu Prüfungsbeginn eine Belegsammlung vorgelegt.
Darin enthalten waren einige Ausgangsrechnungen für das Jahr 1999. Der
Abgabepflichtige gab an, im Jahr 2000 seinen Betrieb nicht mehr geführt zu
haben, dh er habe keine Umsätze mehr getätigt.
Nachforschungen
durch die BP ergaben, daß sowohl 1998 als auch 1999 höhere
Umsätze erzielt worden waren, als sie in den Erklärungen des
Abgabepflichtigen Berücksichtigung fanden. Aufgrund der Abweichungen der
erklärten Umsätze von den tatsächlich getätigten
Umsätzen wird zur Feststellung der gesamten Umsätze ein
Sicherheitszuschlag von 5% hinzugerechnet. Anzuwenden ist der Normalsteuersatz.
|
|
1998
|
1999
|
Entgelte
lt. Erklärung
|
145.236,60
|
444.185,90
|
nachgewiesene
Zurechnung
|
139.097,78
|
1.562.114,27
|
Sicherheitszuschlag
5%
|
14.216,72
|
100.315,01
|
Entgelte
lt. BP
|
298.551,10
|
2.106.615,18
Tz. 23 Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung Netto
Die
Umsatzsteuerfeststellungen in Tz. 16 wurden in der Gewinnermittlung
berücksichtigt. Im Hinblick darauf, dass der Betrieb im März 2000
eingestellt wurde und bei der in der Einnahmen- Ausgaben-Rechnung bisher
angewendeten Bruttomethode die jetzt zu entrichtende Umsatzsteuer in der
Gewinnermittlung nicht mehr berücksichtigt werden kann, wurde die
Einnahmen- Ausgaben-Rechnung für den Prüfungszeitraum auf die
Netto-Methode umgestellt.
|
|
1998
|
1999
|
Jahresergebnis
lt. Erklärung
|
148.696,00
|
128.516,00
|
abz.
in den Einnahmen enth. USt
|
- 29.047,32
|
- 88.837,18
|
zuz.
in den Ausgaben enth. USt
|
|
38.275,00
|
Entgelte
lt. BP gem. Tz. 16
|
298.551,10
|
2.106.615,18
|
abz.
Entgelte lt. Erklärung
|
- 145.236,60
|
- 444.185,90
|
Gewinn
lt. BP
|
272.963,18
|
1.740.383,10
Tz. 24 Gewinnverteilung
entsprechend den KEG-Anteilen
[In der
anschließenden Tabelle werden die Einkünfte auf die beiden
Gesellschafter verteilt, gemäß der 50:50-Verteilung errechneten sich
jeweils S 136.482,00 für das Jahr 1998 bzw. S 870.192,00 für
das Jahr 1999.]"
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der BP und erließ dementsprechende Umsatzsteuer- und
Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 und 1999.
Die seitens der Bw. erhobene
Berufung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Zurechnungen der BP seien
offensichtlich aufgrund von Kontrollmaterial erfolgt.
Eine BP habe auch
Feststellungen zugunsten des Steuerpflichtigen zu erheben und zu
berücksichtigen. Obwohl seitens der Bw. fest und steif behauptet werde,
vorgebracht zu haben, dass man für die Vorlage des Belegmaterials
hinsichtlich der bezogenen Vorleistungen Zeit brauche, dieses aber sehr wohl
besorgen könne, sei nur die Umsatzseite angepasst worden.
Eine kurze logische
Prüfung zeige eindeutig, dass bei einem Umsatz von S 2.106.615,00 ein
Reingewinn von S 1.740.383,00 (Reingewinnsatz von 82,62%) wohl jeder
Erfahrung des praktischen Wirtschaftslebens widerspreche.
Abschließend wurde die
Einräumung einer Frist von einem Monat "für die Vorlage der
vorhandenen Unterlagen (etwa 1 1/2 Ordner)" beantragt, "damit die Unterlagen
durchgearbeitet und aufgebucht werden können."
Im Rahmen einer Berufungsergänzung wurden die
nachstehend wiedergegebenen Überschussrechnungen vorgelegt und die Vorlage
weiterer Beweismittel im Zuge eines Vorlageantrages in Aussicht gestellt.
Abschließend wurde
beantragt, mit der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zuzuwarten, damit
auch noch die restlichen Daten einbezogen werden könnten.
"Überschußrechnung 1998
|
Vorsteuern
|
1.305,66
|
|
Umsatzsteuertraglast
|
|
80.204,18
|
Erlöse
20%
|
|
401.020,88
|
Gesetzl.
Sozialaufwand
|
3.771,00
|
|
Sonst.
Steuern u Abgbn
|
1.650,00
|
|
Straßenverkehrsbeitr
|
4.106,37
|
|
Treibstoffkosten
|
2.630,00
|
|
Nachrichtenaufwand
|
4.276,67
|
|
Büromaterial
|
198,50
|
|
Reingewinn
|
463.286,86
|
Überschußrechnung
1999
|
"Vorsteuern
|
306.520,29
|
|
Umsatzsteuertraglast
|
|
409.970,65
|
Umsatzsteuerzahlungen
|
38.275,00
|
|
Erlöse
20%
|
|
2.049.853,27
|
Fremdleistungen
|
1.558.670,14
|
|
Gesetzl.
Sozialaufwand
|
16.838,82
|
|
Kommunalsteuer
|
1.053,00
|
|
Lohnsummensteuer
|
199,00
|
|
Dienstgeberabgabe
|
518,00
|
|
Dienstgeberbeitrag
|
980,00
|
|
Dienstgeberzuschlag
|
115,00
|
|
Sonst.
Steuern u Abgbn
|
3.350,00
|
|
GSVG
- Pflichtbeiträge
|
17.525,56
|
|
Straßenverkehrsbeitr
|
12.860,00
|
|
Treibstoffkosten
|
23.991,60
|
|
Kfz-Reparaturen
|
9.047,28
|
|
Taxikosten
|
3.058,19
|
|
Nachrichtenaufwand
|
21.819,72
|
|
Mietenaufwand
|
3.328,27
|
|
Büromaterial
|
1.978,24
|
|
Gerichtsgebühren
|
390,00
|
|
Mitgliedsbeiträge
|
854,00
|
|
Reingewinn
|
438.451,81
|
"
Nach
Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Abgabe einer (unbeantwortet
gebliebenen) Stellungnahme zur Berufung erließ das Finanzamt folgende
Berufungsvorentscheidung:
Umsatzsteuer für 1998:
|
Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundl. für Lieferungen und sonstige
Leistungen
|
S
415.237,60
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
|
Davon
sind zu versteuern mit: 20% Normalsteuersatz
|
S 415.237,60
|
S 83.047,52
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
|
- S 1.305,66
|
Zahllast
|
|
S 81.742,00
Feststellung von Einkünften
für 1998:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
S
381.806,00
Umsatzsteuer für 1999:
|
Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundl. für Lieferungen und sonstige
Leistungen
|
S
2.150.168,28
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
|
Davon
sind zu versteuern mit: 20% Normalsteuersatz
|
S 2.150.168,28
|
S 430.033,66
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
|
- S
7.683,49
|
Zahllast
|
|
S 422.350,00
Feststellung von Einkünften
für 1999:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
S
750.313,00
In der die
Umsatzsteuer betreffenden Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass
die erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte Vorsteuer aus den
nachträglich vorgelegten Eingangsrechnungen über angebliche
Fremdleistungen der Fa. A... KEG (die diesbezügliche Problematik sei in
wiederholten Prüfer-Stellungnahmen ausführlich behandelt und bisher
trotz angemessener Fristsetzungen nicht geklärt worden) nicht anerkannt
werden könne.
In der die Feststellung von Einkünften betreffenden
Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass die als
Berufungsergänzung eingebrachten berichtigten Einnahmen- Ausgabenrechnungen
im Sinne des BP-Berichtes auf die Nettomethode umgestellt worden seien.
Dem Nettobetriebsergebnis seien
der Sicherheitszuschlag und für das Jahr 1999 griffweise S 300.000,00
(rd. 20% Kürzung der fraglichen Fremdleistungen, siehe nicht geklärte
Problematik Fa. A... KEG) zugerechnet und die (in den berichtigten Einnahmen-
Ausgabenrechnungen nicht enthaltenen) Löhne und Gehälter laut den
ursprünglichen Erklärungsbeilagen abgezogen worden.
Der Vorlageantrag richtet sich
gegen die Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide und enthält im
Wesentlichen nachfolgende Begründung:
Die vom Finanzamt nicht berücksichtigten Vorsteuern
bzw. Ausgabenposition 'Fremdleistung' seien anzuerkennen. Die Leistungen der Bw.
hätten nicht aus eigenem erbracht werden können, weil die
erforderlichen Stunden nicht durch die beiden Gesellschafter selbst hätten
erbracht werden können. Die Vorgangsweise des Finanzamtes sei dahingehend
nicht schlüssig, als Aufwendungen und Vorsteuern gestrichen werden, obwohl
es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens irgendwie zur
Leistungserbringung gekommen sein muss. Eventuell wäre es noch einsichtig
gewesen, wenn im Wege von geschätztem Zeitaufwand eine Ertragsberichtigung
erfolgt wäre. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die
Leistungserbringung nur in den Räumen der Auftraggeber und während
deren Regelarbeitszeiten zu erbringen waren. Das im Zuge der BP vorgetragene
Argument, bei den Auftraggebern über die Anzahl der dort für die Bw.
tätig gewesenen Arbeiter Erhebungen zu pflegen, sei offensichtlich bisher
noch nicht aufgegriffen worden.
Dass die Firma A... KEG, welche die Fremdleistungen
erbracht habe, möglicherweise die Umsatzsteuern nicht abgeführt hat,
könne nicht zum Versagen der Vorsteuern führen, sonst müssten
auch den Auftraggebern der Bw. die Vorsteuern aberkannt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur
Vorsteuer:
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 1. Satz UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden
Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind.
Sämtliche in Rede
stehenden "Rechnungen" der Ausgabenposition Fremdleistungen (des Ausstellers
A... KEG) enthalten nicht die gemäß
§ 11 Abs. 1
Z 3 UStG 1994 geforderten Angaben betreffend die Art und den Umfang der
sonstigen Leistung:
Sämtliche "Rechnungen" enthalten (abgesehen von nicht
entscheidungsrelevanten Angaben wie z.B. Name und Anschrift des
Leistungsempfängers) nur die gleichbleibende Angabe:
"Aufträge für
(kleben, falten, sortieren, beilegen, verpacken,) usw.",
weshalb sowohl die Art als auch
der Umfang der sonstigen Leistung nicht annähernd entsprechend
konkretisiert wurde.
Den "Rechnungen" lässt
sich auch nicht entnehmen, ob der abgerechnete Betrag beispielsweise pauschal
für einen bestimmten Umfang der Leistung oder aber nach Regiestunden in
einer vereinbarten Höhe errechnet worden ist.
Das Fehlen des Ausweises eines bestimmten Umfanges der
Leistung wird offensichtlich, wenn man bedenkt, dass den ansonsten identen
Angaben völlig unterschiedliche Beträge gegenüberstehen -
beispielsweise werden drei "Rechnungen" betreffend "Aufträge für
(kleben, falten, sortieren, beilegen, verpacken,) usw.",
wiedergegeben:
Rechnung vom 15.04.1999: "Leistung vom April/99
Aufträge für (kleben, falten, sortieren, beilegen, verpacken,)
usw. Netto Preis ÖS 240.843,00 + 20% ÖS 48.168,60
Preis inkl. MWSt ÖS 289.011,60"
Rechnung vom 30.09.1999: "Leistung vom Sep./99
Aufträge für (kleben, falten, sortieren, beilegen, verpacken,)
usw. Netto Preis ÖS 56.243,20 + 20% ÖS 11.248,64
Preis inkl. MWSt ÖS 67.491,84"
Rechnung vom 29.10.1999:
"Leistung vom Okt./99 Aufträge für (kleben, falten, sortieren,
beilegen, verpacken,) usw. Netto Preis ÖS 121.157,50 + 20%
ÖS 24.231,50 Preis inkl. MWSt
ÖS 145.388,00"
In dem Zusammenhang wird auf
die Ausgangsrechnungen (hinsichtlich der Einnahmen) der Bw. an die Firma S.
verwiesen - beispielsweise wird jene vom 29.02 2000 wiedergegeben:
"Rechnung No. ...
Wir danken für Ihren
Auftrag und verrechnen Ihnen wie folgt:
|
Artikel
|
Betrag
|
|
Buchbindehilfsarbeiten
|
|
|
278,5 Stunden á ATS 110,-
|
ATS 30.635,00
|
|
+ 20% Mwst
|
ATS 6.125,00
|
|
Rechnungsbetrag
|
ATS 36.760,00
|
"
Die
erlösseitigen Rechnungen der Bw.
enthalten entsprechende Angaben zu Art (Buchbindehilfsarbeiten) und Umfang
(278,5 Stunden) der von der Bw. gegenüber der Firma S. erbrachten
Leistung.
Dem Berufungsbegehren, die
Vorsteuern hinsichtlich der Rechnungen A... KEG anzuerkennen konnte daher nicht
entsprochen werden.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
für die Jahre 1998 und 1999 tritt somit keine Änderung gegenüber
der Berufungsvorentscheidung ein, weshalb betreffend der Bemessungsgrundlagen
und der Steuern auf diese verwiesen wird.
Zu
den Fremdleistungen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (20.1.2000, 95/15/0015, 0019) steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich die Wahl der Schätzungsmethode frei,
wobei allerdings jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB. das Erkenntnis vom
22.2.1995, 95/13/0016, mwN, ÖStZB 1995, 577).
In der Folge sind die
(allenfalls ermittelten einschließlich der teilweise) geschätzten
Bemessungsgrundlagen der Abgabenbemessung zugrunde zu legen (VwGH vom
30.11.1999, 94/14/0173).
Im Erkenntnis vom 15.7.1998, 95/13/0286, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Schätzungsverfahren
einwandfrei abgeführt werden muss, die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein
müssen und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen muss.
Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Hierbei muss die Behörde
im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen
substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen
eingehen (vgl. für viele etwa E 19.3.1998, 96/15/0005, ÖStZB 1999, 72,
und 24.2.1998, 95/13/0083, ÖStZB 1999, 69, jeweils mwN).
Das Vorbringen insbesondere im
Vorlageantrag richtet sich erkennbarer Weise nicht gegen die
Schätzungsberechtigung an sich, sondern gegen das Schätzungsergebnis.
Dem Einwand, "dass die (zu
ergänzen: durch die BP nachgewiesenen) Leistungen der Bw. nicht aus eigenem
hätten erbracht werden können, da einfach die erforderlichen Stunden
nicht durch die beiden Gesellschafter selbst hätten erbracht werden
können", kommt Berechtigung zu. Das zeigen nachstehende Berechnungen:
Jahr
1998 (Monate November und Dezember):
Die Tätigkeit wurde Anfang
November 1998 aufgenommen (vgl. Seite 1 der Umsatzsteuererklärung,
Gesellschaftsvertrag vom 15. Oktober 1998 und den Fragebogen vom
17. November 1998). Die in den 2 Monaten erzielbaren Erlöse des
eigenen Einsatzes der beiden Gesellschafter errechnen sich in Höhe von (160
Stunden pro Monat für 2 Gesellschafter x 2 Monate = 320 Stunden x
S 115,00 =) S 36.800,00. Folglich bedarf es betreffend der
verbleibenden Erlöse in Höhe von (S 415.237,60 -
S 36.800,00 =) S 378.437,60
zwingend des Ansatzes der
Ausgabenposition Fremdleistungen: S 378.437,60 : S 115,00 Erlöse
pro Stunde = 3.290,76 Stunden x S 80,00 Fremdleistungshonorar pro Stunde =
S 263.260,80 Fremdleistungsausgaben.
Somit errechnen sich die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut BVE
|
S
381.806,00
|
- zusätzliche
Betriebsausgaben
|
- S
263.260,80
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut BE (gerundet)
|
S
118.545,00
Der Vollständigkeit halber
darf bemerkt werden, dass sich bei den Einkünften von S 381.806,00 ein
auf Ganzjahreseinkünfte hochgerechneter Betrag von rd. S 2,3 Mill.
errechnete; Einkünfte, welche unter Bedachtnahme auf die vorliegende
Tätigkeit und die Ausübung allein durch zwei Gesellschafter (also ohne
Fremdleistungen - wie vom Finanzamt angenommen) außerhalb jeder
Reichweite liegend bezeichnet werden müssen.
Jahr
1999:
Die erzielbaren Erlöse des
eigenen Einsatzes der beiden Gesellschafter errechnen sich in Höhe von (160
Stunden pro Monat für 2 Gesellschafter x 11 Monate = 1.760
Stunden x S 115,00 =) S 202.400,00. Folglich bedarf es betreffend der
verbleibenden Erlöse in Höhe von (S 2.150.168,28 -
S 202.400,00 =) S 1.947.768,28 des Ansatzes der Ausgabenposition
Fremdleistungen: S 1.947.768,28 : S 115,00 Erlöse pro Stunde =
16.937,11 Stunden x S 80,00 Fremdleistungshonorar pro Stunde =
S 1.354.968,80 Fremdleistungsausgaben.
Somit errechnen sich die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt:
|
Nettoergebnis laut
BVE
|
S
373.276,45
|
- Fremdleistungen laut Bw.
|
+ S
1.558.670,14
|
+ Fremdleistungen laut BE
|
- S
1.354.968,80
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut BE (gerundet)
|
S
576.978,00
Der Berufung
konnte daher, soweit sie sich gegen die Bescheide betreffend Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1998 und 1999 richtet, teilweise stattgegeben
werden.
Die im Jahr
1998 erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO
festgestellt:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
S
118.545,00
|
€
8.615,00
Anteil A. R.
Wien, G...gasse ... S
59.273,00 € 4.307,54
Anteil A. M. Wien,
K...gasse ... S 59.272,00
€ 4.307,46
Die im Jahr 1999 erzielten
Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO festgestellt:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
S
576.978,00
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€
41.930,63
Anteil A. R. Wien,
G...gasse ... S 288.489,00
€ 20.965,32
Anteil A. M. Wien,
K..gasse ... S 288.489,00
€ 20.965,31
Wien,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungBetriebsausgabenFremdleistungenKuvertierungsarbeitenVorsteuerabzugmangelhafte RechnungArt und Umfang der Leistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3705-W/02
- Stammnummer
- 4479
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF