Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0927-W/04
Eine nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit war hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges als nicht typisch erwerbswirtschaftlich zu beurteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0927-W/04vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch BF Consulting WP
GmbH, 1070 Wien, Mariahilferstraße 32, vom 29. September 2003
gegen die vorläufigen Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk,
vertreten durch Mag. Christa Dürr, vom 26. August 2003 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2002
entschieden:
Die Berufung
gegen die vorläufigen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 1998 bis 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitzeitraum 1998 bis
2002 als Beamter des A.N.V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
und erklärte zudem Verluste aus selbständiger Arbeit als
Schriftsteller, Vortragender und Therapeut auf dem Gebiet des "S.". Das
Finanzamt führte die Veranlagung der Einkommensteuer 1998 bis 2001
erklärungsgemäß durch und berücksichtigte in den
Einkommensteuerbescheiden dieser Jahre die geltend gemachten Verluste in
Höhe von - € 9.608,23 (1998), - € 19.948,04 (1999), -
€ 10.781,81 (2000), - € 9.640,78 (2001).
Für das Jahr 2002 erklärte der Bw. aus der
besagten Tätigkeit einen weiteren Verlust in Höhe von -24.863,78
€.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte den erstmalig
erlassenen Umsatzsteuerbescheiden 1998 bis 2001 Einnahmen in Höhe von 0,00
€ für 1998, von 699,84 € für 1999, von 4.061,63 €
für 2000 und von 4.634,52 € für 2001 zu Grunde. Der Bw.
erklärte für 2002 5.394,49 € umsatzsteuerbare
Einnahmen.
Ein im Berufungsfall durchgeführtes
Betriebsprüfungsverfahren ergab, dass der Bw. seit 1994 auf dem Gebiet der
S tätig gewesen sei. Er habe seine persönlichen Erfahrungen mit "S."
und vor allem die damit überwundene Lebenskrise in einer im Jahre 1999
erschienenen Biografie dargestellt. In den Jahren 2000 und 2001 habe er zwei
weitere Bücher in dieser Art verfasst.
Die anlässlich der besagten Tätigkeit
entstandenen Ausgaben hätten einerseits die literarische Arbeit und die
darauf bezogene Vortragstätigkeit, andererseits im geringfügigen
Ausmaß die durchgeführten "S. "-Behandlungen betroffen. Im Zeitraum
1998 bis 2002 seien dadurch Verluste in Höhe von insgesamt 74.842,64 €
entstanden.
Für die Betriebsprüfung habe sich somit die in
Streit stehende Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2
Z. 2 der Liebhabereiverordnung (LVO) als steuerlich nicht zu beachtende
Einkunftsquelle dargestellt. Die Anerkennung einer solchen Tätigkeit als
Einkunftsquelle setze nämlich voraus, dass - trotz der Verluste - in einem
absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn erzielt werden könne. Dies bedeute,
die erwirtschafteten Gewinne sollten im Laufe der Betätigung die bisher
angefallenen Verluste abdecken und darüber hinaus bei einer betrieblichen
Einkunftsquelle das betriebliche Vermögen vermehren (Gesamtgewinn). Weiters
müsse ein objektives Ertragsstreben des Steuerpflichtigen erkennbar sein,
wobei der absehbare Zeitraum im Zusammenhang mit der Finanzierbarkeit der im
Aufbau befindlichen Einkunftsquelle zu sehen bzw. mit der Rentabilität des
Kapitaleinsatzes gleichzusetzen sei.
Feststehe zudem, dass die im konkreten Fall neben einer
hauptberuflichen Tätigkeit als Beamter in der verbleibenden Freizeit
ausgeübte Betätigung eine solche gemäß
§ 1
Abs. 2 Z. 2 LVO und auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurück zu führen sei. Dabei wäre
einerseits zu beachten, dass es dem Bw. gerade durch die hobbymäßige
Beschäftigung mit der Materie "S. " ermöglicht worden sei,
ein solches Buch zu schreiben, während andererseits die
nichtselbständige Vollbeschäftigung das objektive Ertragsstreben des
Bw. zweifelsohne gehemmt habe. Zugleich werde sein positives Einkommen als
Beamter durch die laufenden Verluste aus der Betätigung als "S." -Lehrer
und Autor belastet. Darüber hinaus führe die Art des wirtschaftlichen
Engagements, wonach der Bw. - bis auf wenige Ausnahmen - unentgeltlich
therapeutische "S. "-Behandlungen durchgeführt habe, zur
Liebhabereibeurteilung im konkreten Fall.
Der Bw. habe zudem für Vorträge kein Honorar,
für Behandlungen (Energiesitzungen) nur an zwei Klienten Honorare in
Rechnung gestellt. Hinsichtlich der bisher erschienenen Bücher sei
vertraglich die Abnahme einer bestimmten Stückanzahl je Auflage vereinbart
worden, wobei der "Literat" selbst für die Vermarktung der Bücher in
seiner Freizeit zu sorgen gehabt habe. Der Ertrag der ersten Auflage würde
mit den Herstellungskosten gegen verrechnet werden, sodass erst ab der zweiten
Auflage ein Autorenhonorar angefallen sei.
Aus den Prüfungsbericht geht für den Bereich der
Umsatzsteuer hervor, dass Umsätze aus einer solchen Tätigkeit nicht
der Umsatzsteuer unterliegen und die damit zusammenhängenden Vorsteuern
nicht in Abzug gebracht werden könnten. Weiters stellte die Prüferin
fest, dass die während des Verfahrens vorgelegte erste Prognoserechnung
hinsichtlich der Erlöse aus Buchverkäufen mit großer
Unsicherheit behaftet sei. Es könne weder die Entwicklung der
Auflagenstärke noch die künftigen Verkaufserlöse abgeschätzt
werden. Es bliebe nämlich die Möglichkeit der Widerlegung der
Liebhabereiannahme, beispielsweise durch Änderung der selbständigen
Nebenbeschäftigung in eine Hauptbeschäftigung bzw. durch die
Präsentation der tatsächlichen Verkaufserlöse aus
Buchverkäufen, vorerst aufrecht. Dabei sei zu beachten, dass dies innerhalb
eines betriebswirtschaftlich vertretbaren Zeitraumes von acht bis zehn Jahren
eintreten soll.
Auf Grundlage dieser Prüfungsfeststellungen
erließ das Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren vorläufige
Bescheide betreffend die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für die Jahre
1998 bis 2002, in denen es die Bemessungsgrundlagen der umsatzsteuerbaren
Umsätze sowie die Vorsteuern mit Null festsetzte und
einkommensteuerrechtlich die Anerkennung der strittigen Verluste
versagte.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und führte darin aus,
dass er im Jahre 1998 seine Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender und
Therapeut begonnen habe. In den Folgejahren habe er die Basis für die
zukünftigen Erträge gelegt, wobei die Jahre 1998 bis 2002 durch hohe
Aufwendungen für die Erstellung von Unterlagen, die Verfassung der
Bücher und die Vorbereitungen auf die Praxis als Therapeut gekennzeichnet
gewesen seien. Natürlich sei er von Beginn an bestrebt gewesen, auf Dauer
einen Überschuss zu erzielen. Dies bestätige auch eine von ihm
dargelegte zweite Prognoserechnung, nach der ab dem Jahr 2007 mit einem
positiven Gesamtergebnis zu rechnen sei. Die Ansicht der Betriebsprüfung,
wonach die Ausübung der in Rede stehenden Betätigung neben einer
hauptberuflichen als Beamter in der verbleibenden Freizeit und die
hobbymäßige Beschäftigung mit der Materie "S. " zur
Liebhabereibeurteilung führe, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Eine
Tätigkeit sei nämlich, unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger
sie als Haupt- oder Nebenberuf ausübe, für sich zu beurteilen.
Desgleichen könne aus der Tatsache allein, dass bestimmte Leistungen wie
Vorträge unentgeltlich durchgeführt werden, eine Liebhabereivermutung
nicht abgeleitet werden, wenn bei unentgeltlich durchgeführten
Vorträgen letztlich Erträge durch den Verkauf von Büchern erzielt
würden.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung hob die Prüferin
die im Zeitraum 1998 bis 2002 erwirtschafteten Verluste von beinahe 75.000,00
€ hervor und verwies darauf, dass diese schon seit Jahren die positiven
Einkünfte der hauptberuflichen nichtselbständigen Tätigkeit
gefährdet hätten. Darüber hinaus hätten private Motive, wie
die hobbymäßige Auseinandersetzung mit der gegenständlichen
Materie, die Erstellung einer Biografie und der Wille, die persönlich
gemachten Erfahrungen mit dieser Heilungsmethode auch anderen in Buchform
mitzuteilen, bestanden. Die Anerkennung einer Einkunftsquelle als
selbständig und unabhängig setze jedoch voraus, dass trotz bestehender
Verluste in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werde.
Dieser Beobachtungszeitraum stehe im engen Zusammenhang mit der Finanzierbarkeit
dieser Einkunftsquelle. Der vorliegende Prüfungszeitraum von fünf
Jahren im Zusammenhang mit den vorgelegten Prognoserechnungen seien jedoch
für eine solche Anerkennung nicht ausreichend gewesen, zumal die zweite
Prognoserechnung sich von der ersten einnahmenseitig enorm unterscheide und
demnach nicht sehr beweiskräftig sei:
1. Prognoserechnung
(€ Beträge):
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
Umsatzerlöse
|
7.632,46
|
8.246,80
|
9.045,00
|
Ausgaben
|
843,92
|
996,80
|
1.045,00
|
Jahresüberschuss
|
6.788,54
|
7.250,00
|
8.000,00
|
|
2006
|
2007
|
2008
|
Umsatzerlöse
|
9.267,50
|
9.375,00
|
9690,00
|
Aufwand
|
1.117,50
|
1.075,00
|
1.190,00
|
Jahresüberschuss
|
8.150,00
|
8.300,00
|
8.500,00
2.
Prognoserechnung (€ Beträge):
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
Einnahmen
|
11.500,00
|
16.500,00
|
21.500,00
|
26.500,00
|
Ausgaben
|
8.100,00
|
8.100,00
|
7.700,00
|
7.700,00
|
Gewinn/Verlust
|
3.400,00
|
8.400,00
|
13.800,00
|
18.800,00
|
|
2007
|
2008
|
2009
|
Einnahmen
|
27.500,00
|
27.500,00
|
27.500,00
|
Ausgaben
|
7.700,00
|
7.700,00
|
7.700,00
|
Gewinn/Verlust
|
19.800,00
|
19.800,00
|
19.800,00
Dazu gab die Betriebsprüfung an, dass in der ersten
Vorausschau sich trotz stetig erwarteter Einnahmensteigerungen bis zum Jahr 2008
kein Gesamtüberschuss ergeben hätte. Die im Berufungsverfahren
vorgelegte zweite Prognose habe wesentlich höhere Einnahmen ausgewiesen,
die jedoch nicht aus dem Buchverkauf resultierten. In diesem Zusammenhang sei es
für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar, dass der Bw. in den
ersten fünf Jahren seiner Tätigkeit für Behandlungen ohne
therapeutische Ausbildung Einnahmen in Höhe von 729,15 € erklärt,
während er in den darauf folgenden fünf Jahren (ab 2003) Einnahmen im
Ausmaß von 73.500,00 € prognostiziert habe. Ein ähnlich
großes Missverhältnis existiere auch bezüglich der bisher
tatsächlich erzielten und den nunmehr prognostizierten Vortragseinnahmen
sowie der Verkäufe der energetisierten Uhren als sonstige Einnahmen. Daraus
folge, dass die zweite Prognoserechnung speziell im Hinblick auf die
prognostizierten höheren Einnahmen weder schlüssig noch plausibel sei
und sich bei Betrachtung der Ergebnisse der ersten fünf Jahre nicht nach
den bisherigen Resultaten orientiere.
Die Prüferin betonte auch, dass die langfristige
Finanzierbarkeit der strittigen Tätigkeit allein durch die vom Bw.
erzielten Einkünfte als Bundesbediensteter ermöglicht worden sei und
schon daraus eine Liebhabereitätigkeit zu erkennen sei. Dazu komme, dass
die vorgelegten Prognoserechnungen nicht plausibel seien und daher einen
Unsicherheitsfaktor betreffend die Abschätzbarkeit zu erwartender
Erlöse beinhalten würden. Abschließend verwies die Prüferin
auf unentgeltlich erbrachte Vorträge als Indiz dafür, dass der
wirtschaftliche Erfolg der strittigen Tätigkeit objektiv in Zweifel zu
ziehen sei.
Das Finanzamt erließ am 21. April 2004 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, wonach bei einer Betätigung, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sei, nicht die Bewirtschaftung eines
Wirtschaftsgutes, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, sondern
eine bloße Tätigkeit im Vordergrund stehe, diese unter § 1
Abs. 2 Z. 2 der Liebhabereiverordnung fiele. Diese Bestimmung gelte
einerseits für typische Hobbytätigkeiten, wie z.B. die Hobbymalerei,
sowie andererseits auch für Tätigkeiten, die ihrer Art nach an sich
typisch erwerbswirtschaftlich sind, jedoch im Hinblick auf ihren Umfang nicht
erwerbstypisch ausgeübt würden.
Bei der vom Bw. nebenberuflich betriebenen
selbständigen Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut
handle es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz um eine
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführende Tätigkeit. Wie aus der Relation der
Einnahmen zu den Ausgaben ersichtlich sei, hätten die angefallenen
Betriebsausgaben die Einnahmen um ein Vielfaches überstiegen. Aus dem
Umstand, dass der Bw. bereit gewesen sei, dermaßen hohe Kosten
aufzuwenden, um relativ geringe Einnahmen zu erzielen, sei abzuleiten, dass er
diese Tätigkeit als Hobby und keineswegs um Gewinne zu erzielen, demnach in
einer nicht erwerbswirtschaftlichen Art und Weise betrieben habe.
Auch waren die im Zuge des Verfahrens vorgelegten
Prognoserechnungen nicht sehr aussagekräftig, da sie sich vom Inhalt und
ihrer Aussage her erheblich voneinander unterschieden hätten. Aus der im
Berufungsverfahren vorgelegten zweiten Vorausschau der Einnahmenentwicklung habe
sich erst nach zehn Jahren ein Gesamtgewinn ergeben, was angesichts des relativ
langen Zeitraumes gegen die Berücksichtigung als Einkunftsquelle spreche.
Demnach sei die Tätigkeit des Bw. auf Grund ihrer Gesamtgestaltung (keine
Gewinnerzielungsmöglichkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums,
unentgeltliche Vortragstätigkeit) nicht geeignet, zu einem wirtschaftlichen
Gesamterfolg zu führen und werde nicht aus erwerbswirtschaftlichen
Gründen, sondern aus einer in der Lebensführung begründeten
Neigung ausgeübt. Daher würde es sich bei der zu beurteilenden
selbständigen Tätigkeit um eine Liebhabereitätigkeit
gemäß
§ 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung
handeln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall erklärte der Bw. aus einer
nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Buchautor
und "S. - Meister" während des fünfjährigen
Streitzeitraumes einen Gesamtverlust, wobei sich die Gesamteinnahmen lt.
Betriebsprüfung wie folgt darstellen:
|
|
Gesamteinnahmen
|
Einnahmen
Buch
|
Einnahmen
Behandlung /Vorträge
|
1998
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
1999
|
9.629,99 S (699,84 €)
|
9.699,99 S (699,84 €)
|
0,00
|
2000
|
55.889,12 S (4.061,62 €)
|
54.555,79 (3.964,72 €)
|
1.233,00 S (89,61 €)
|
2001
|
63.772,39 S (4.634,52 €)
|
55.439,15 S (4.028,92 €)
|
0,00
|
2002
|
74.229,80 S (5.394,49 €)
|
58.041,08 S (4.218,01 €)
|
10.033,32 S (729,15 €)
|
|
|
sonstige
Erlöse
|
|
2001
|
|
605,60 €
|
|
2002
|
|
447,33 €
|
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung (LVO) BGBl 1993/33 liegen Einkünfte bei einer
Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen. Die Absicht muss anhand in § 2 Abs. 1 und 3 geregelter objektiver
Umstände nachvollziehbar sein.
Demgegenüber ist nach § 1 Abs. 2 Z 2 LVO
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus
Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Diese
Annahme kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO widerlegt werden, wonach
bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs 2 LVO Liebhaberei dann nicht
vorliegt, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
"absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.
Die Liebhabereibetrachtung ist für eine
organisatorisch in sich geschlossene mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestatteten Einheit vorzunehmen (§ 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1
Abs. 2 letzter Satz LVO). Der Bw. hat die Überschussermittlung für
seine unterschiedlichen Tätigkeiten als Beurteilungseinheit vorgenommen,
wobei dieses Vorgehen nach gegebener Sachlage im Streitzeitraum zweifelsohne im
bestehenden engen Nutzungszusammenhang zwischen der literarischen Arbeit, der
darauf bezogenen Vortragstätigkeit und der bisher durchgeführten
Behandlungen begründet ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd § 1
Abs. 2 Z 2 LVO auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen ist, ist nicht auf die Neigung des
Steuerpflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit
bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes einen Zusammenhang mit einer in der
Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl. VwGH 30.7.2002,
96/14/0116; VwGH 26.1.1999, 98/14/0041). Dies trifft nach der zitierten
höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf eine nebenberuflich ausgeführte
schriftstellerische Betätigung zur Herausgabe eines Sachbuches zu, wenn
eine solche erst durch die hobbymäßige Beschäftigung des
Steuerpflichtigen mit einer Materie, die Gegenstand dieses Buches ist,
ermöglicht wurde.
Im Berufungsfall hat sich der Bw. seit dem Jahre 1994 aus
persönlichen Erfahrungen mit der S ("S. ") beschäftigt und in der
Folge im Streitzeitraum die in Rede stehende Tätigkeit nebenberuflich, in
seiner Freizeit, durch Erwirtschaften eines Verlustes ausgeübt. Dazu kommt,
dass er seinen Lebensunterhalt über eine andere Tätigkeit verdient
hat, was jedenfalls als bedeutsames Indiz für das Nichtvorliegen einer
typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung zu werten ist. Überdies
hätte der Bw. aus der zu beurteilenden Betätigung nicht einmal seinen
Lebensunterhalt bestreiten, geschweige denn, den im Streitzeitraum
erwirtschafteten Verlust tragen können. Solcherart war diese Tätigkeit
von Beginn an hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges als nicht typisch
erwerbswirtschaftlich einzustufen, zumal sie durch persönliche Interessen
und Vorlieben des Bw. motiviert war und nebenberuflich, in der Freizeit
ausgeübt wurde.
Im Lichte dieser Ausführungen ist dem Einwand des Bw.,
eine Tätigkeit sei, unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder
Nebenberuf ausgeübt werde, für sich selbst zu beurteilen, nicht zu
folgen.
Überdies stützte die Abgabenbehörde erster
Instanz die Liebhabereivermutung nicht allein auf den Umstand, dass der Bw.
bestimmte Behandlungs- und Vortragsleistungen unentgeltlich durchgeführt
hat. Vielmehr hat sie ihre rechtliche Beurteilung nach dem Gesamtbild der
vorliegenden Verhältnisse, also den im Streitzeitraum erwirtschafteten
Verlusten, dem persönlichen Interesse des Bw. an der "S. " - Materie, dem
Entstehen der Sachbücher und der Durchführung der "S. " - Behandlungen
sowie der Vorträge vorgenommen.
Dem Argument, wonach der Bw. die in Rede stehende
Betätigung im Jahre 1998 begonnen und in den Folgejahren die Basis für
zukünftige Erträge gelegt habe, ist zu entgegnen, dass die Annahme, ob
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielt
wird, grundsätzlich nach Ablauf eines im Einzelfall tauglichen
Beobachtungszeitraumes möglich ist. Denn erst dann können mit der
notwendigen Sicherheit Prognosen darauf angestellt werden, ob sich die
Tätigkeit in der betriebenen Weise innerhalb eines nach der
Verkehrsauffassung üblichen Zeitraumes im Sinne eines der positiven
Steuererhebung zugänglichen Ertrages rechnen wird (vgl VwGH 6.3.1984,
83/14/0188, 0195; VwGH 27.11.1984, 83/14/0046, 0048). Wenn der Bw. sein stetiges
Streben nach Überschüssen ins Treffen führt, übersieht er,
dass dieses nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein
subsidiäres Beurteilungskriterium für das Vorliegen einer
Einkunftsquelle im Rahmen einer Betätigung ist, die typischerweise einer in
der Lebensführung begründeten Neigung entspricht.
Da das wirtschaftliche Ergebnis der in Rede stehenden
Betätigung über fünf Jahre hindurch nur in Verlusten bestanden
hatte, ist sie bis dato unter Einbeziehung der bisherigen Art der
Wirtschaftsführung jedenfalls nicht als objektiv ertragsfähig in
Erscheinung getreten. Die Tatsache, dass überwiegend Einnahmen aus dem
Verkauf der drei Bücher erzielt wurden, während Vorträge und
Behandlungen, bis auf wenige Ausnahmen, unentgeltlich durchgeführt worden
sind, berechtigt zur Annahme, dass Liebhaberei die wahrscheinlichere Folge der
zu beurteilenden Betätigung ist.
Dazu kommt, dass der zweiten modifizierten Prognose keine
verlässlichen Aussagen über die zukünftige Einnahmenentwicklung
zu entnehmen sind:
Der Bw. gab einen steigenden Verkauf der verfassten
Bücher während des Zeitraumes Jänner bis Juni 2003 (ca. 1.100
Stück) und zur Weihnachtszeit an und leitet daraus eine vermehrte
Inanspruchnahme von "Energiedienstleistungen" ab. Demnach würden die
erstmals im Jahre 2002 erzielten Einnahmen aus Behandlungen in Höhe von
729,15 € im Jahr 2007 auf 14.000,00 € ansteigen und danach (2008 und
2009) gleich bleiben. Die sonstigen Einnahmen steigen von 447,33 € (2002)
bis zum Jahre 2006 auf 2000,00 € und fallen danach bis zum Jahr 2009 auf
1.500,00 € ab. Die im Jahr 2001 bezogenen Einnahmen aus Vorträgen im
Ausmaß von 89,63 € steigen von 1.500,00 € im Jahr 2003 auf
4.000,00 € im Jahr 2007 an und verbleiben bis zum Jahr 2009 in gleicher
Höhe.
Angesichts der wirtschaftlichen Ergebnisse des
Streitzeitraumes sind solche Angaben weder realistisch noch nachvollziehbar und
auch für die Zukunft nicht abschätzbar. Daraus folgt, dass eine
Abgabepflicht wegen der Unmöglichkeit, die aus den Büchern erzielten
Erlöse und die damit im Zusammenhang stehenden anderen Einnahmen
vorherzusehen, ungewiss ist. Weiters würden tatsächliche
Einnahmensteigerungen auch mit einer Erhöhung der Ausgaben verbunden sein.
Die in Rede stehende Prognoserechnung weist jedoch im Gegensatz dazu sehr hohe
Einnahmen und sehr niedrige Ausgaben aus, sodass diese auch aus diesem Grund
nicht geeignet ist, die Einkunftsquelleneigenschaft der verlustbringenden
Tätigkeit zuverlässig zu beurteilen.
Ob der Bw. die in der Prognose dargestellte
Einnahmenentwicklung auch tatsächlich verwirklichen konnte, war nach
derzeitiger Aktenlage nicht feststellbar, da trotz des Ersuchens im
Berufungsverfahren bis dato keine Abgabenerklärungen für 2003 und 2004
abgegeben worden sind.
Ausgehend von den durch die Betriebsprüfung für
den Streitzeitraum adaptierten Verlusten in Höhe von 49.120,06 €
(Anlagen 1 bis 5 zu Tz 35 des Prüfungsberichtes) ist selbst unter der
Annahme, die vorausgesagte Einnahmensteigerung würde sich bewahrheiten,
erst im zehnten Jahr des Tätigwerdens (2007) ein Gesamtgewinn zu
erwarten.
Auch wenn ein Zeitraum von zehn Jahren für eine
Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO als noch
absehbar iSd § 2 Abs. 4 LVO angesehen werden kann, ist für
den Berufungsfall entscheidungswesentlich, welche Ergebnisse ab dem Jahr 2003
tatsächlich erwirtschaftet werden. Da das Gesamtbild der Verhältnisse
bei gegebener Sachlage derzeit nicht endgültig beurteilt werden kann und
dieses jedoch eher für Liebhaberei als für eine Einkunftsquelle
spricht, war die Betätigung des Bw. in den Streitjahren sowohl in
einkommensteuerrechtlicher als auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht (§ 6
LVO) vorläufig als Liebhaberei anzusehen. Dies bedeutet, dass einerseits
Verluste aus dieser Tätigkeit nicht berücksichtigt werden,
andererseits Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen und die damit
zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden
können.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Art und Umfang der TätigkeitnebenberuflichBuchautorBeobachtungszeitraumPrognosevorläufige Liebhabereibeurteilung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0927-W/04
- Stammnummer
- 14865
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF