Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0330-W/06
Pauschalierende Leistungsbeschreibung in der Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0330-W/06vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weisen die vorgelegten Rechnungsbelege einer beauftragten Subfirma sowohl für einen Halbjahreszeitraum als auch für monatliche Zeiträume als Leistungsbeschreibung jeweils idente pauschalierende Bezeichnungen auf, ohne darin zumindest die betroffenen Kunden der Auftraggeberin und den hiefür geleisteten Zeitaufwand anzuführen, verhindern diese Umstände eine Identifizierbarkeit der in den Rechnungen beschriebenen Leistungen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Dr. Lutz Moser, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002 nach in
Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) gab die Erklärung
über die Errichtung der Gesellschaft im März 1999 ab. Gegenstand
des Unternehmens ist die Buchführung, Unternehmensberatung und
Gebäudemanagement. Alleiniger Gesellschafter ist B.,
Geschäftsführerin (GF) ist C.
Im Zuge einer im Jahre 2005 stattgefundenen
Betriebsprüfung (BP) betreffend u.a. Umsatz- und Körperschaftsteuer
für die Jahre 1999-2002 wurde festgestellt, dass die Bw. Fremdleistungen in
Ansatz brachte, obwohl nach Meinung der BP Leistungserbringer (G.) und
Rechnungsaussteller nicht ident gewesen wären. Betroffene
Rechnungsausstellerin wäre für die Jahre 1999 und 2000 I gewesen,
deren Rechnung für das Jahr 1999 ohne Umsatzsteuer verbucht, und für
das Jahr 2000 bereits aus formalrechtlichen Gründen in einer
Umsatzsteuerprüfung des Finanzamtes nicht anerkannt, aber dennoch in den
Jahreserklärungen mit Einkommen- und Umsatzsteuer aufgenommen worden
wäre. Im Übrigen wäre keine Aufstellung über die
Leistungserbringung vorgelegt worden.
Hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 wäre betroffene
Rechnungsausstellerin die Fa. A gewesen, wobei lt. Niederschrift mit deren
Gesellschafter-Geschäftsführerin S diese nur Dolmetschleistungen
erbringen hätte können. In den Aufstellungen über die erbrachten
Leistungen war nur für 2002 eine Unterscheidung zwischen Dolmetsch- und
Buchhaltungsarbeiten getroffen worden. Erste wären herausgerechnet und
anerkannt worden. Solcherart wären von der BP für die Jahre 1999, 2000
und 2002 S 500.000,00, S 300.000,00 und € 42.149,00 und von
der Veranlagung für das Jahr 2001 S 533.250,00 nicht anerkannt worden.
Im wiederaufgenommenen Verfahren setzte das Finanzamt der
Rechtsansicht der BP folgend mit Bescheiden vom 24. Juni 2005 die
Umsatzsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2002 mit € 10.459,66,
€ 19.421,02 und € 27.344,07 fest. Hinsichtlich der
Veranlagung für das Jahr 2001 ist einem Aktenvermerk des Finanzamtsaktes zu
entnehmen, dass an der angegebenen Adresse der A. keine Tätigkeit erkennbar
wäre und das Finanzamt für den 1. Bezirk deshalb die
Aktenabtretung nicht akzeptiert hätte. Da A. somit an der in den Rechnungen
angeführten Adresse keinen Sitz hätte und nach Erhebungen des
Finanzamtes 2001 A. dort überhaupt keine Tätigkeit entfaltet
hätte, hätten sowohl die Vorsteuern als auch der Aufwand aus diesen
Rechnungen nicht anerkannt werden können. Mit Bescheid vom 4. September
2003 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 mit € 22.039,85
festgesetzt.
Gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das
Jahr 2001 erhob die Bw. mit Schriftsatz vom 28. November 2003 das
Rechtsmittel der Berufung und begründete diese mit dem Umstand, dass vom
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk ein Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid 2001 ausgestellt worden wäre, in dem u.a.
die Umsatzsteuer und auch der daraus resultierende Erlös für die an
die Bw. ausgestellten Rechnungen belastet worden wäre. Der Sitz der A
wäre der in Wien im 1. Bezirk gewesen und dieser mit der im Firmenbuch
aufscheinenden Adresse angegeben worden. Die Bw. beantragte die Anerkennung der
Vorsteuer und des Aufwandes gemäß den abgegebenen
Erklärungen.
Innerhalb verlängerter Berufungsfrist brachte die Bw.
mit Schriftsatz vom 30. September 2005 gegen die Bescheide betreffend die
Umsatzsteuer für die Jahre 1999-2002 (auch 2001) das Rechtsmittel der
Berufung ein. Die Berufung begründend führte die Bw. aus, dass
betreffend die Nichtanerkennung der Fremdleistungen für die Jahre 1999 und
2000 als Begründung seitens der Finanzbehörde das Fehlen von
Aufstellungen über die Leistungserbringung vorgebracht worden wäre.
Dies wäre ihrer Ansicht nach jedoch unrichtig, da in den erstellten
Rechnungen sowohl der Leistungszeitraum, als auch der Leistungsumfang und die
Bezeichnung der Leistungen gem. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG
angeführt worden wären. Dementsprechende Zeitaufzeichnungen
würden im Übrigen auch vorliegen. Auch die Fremdleistungen betreffend
die Jahre 2001 und 2002 durch die Fa. A. wären nur teilweise anerkannt
worden. Der Rechnungsaussteller wäre eine juristische Person, die sich
natürlicher Personen zur Durchführung ihrer Tätigkeiten bedienen
müsste. Im obigen Fall hätte sich die Fa. A der S und der G bedient.
Es könnte nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen, dass sich juristische
Personen nur einer natürlichen Person bedienen dürften. Im
Übrigen wäre die Fa. A mit den Fremdleistungen aus den Jahren
2001, 2002 und 2003 veranlagt worden und hätte die Körperschaft- und
Umsatzsteuer für die von ihr geleisteten Tätigkeiten abgeführt.
Bei Aberkennung der Fremdleistungen als Betriebsausgaben wären seitens der
BP keine Überlegungen getroffen worden, wie diese arbeitsintensiven
Dienstleistungen erbracht worden wären. Die Bw. beantragte, die Bescheide
aufzuheben und durch solche Bescheide, die den wirtschaftlichen und rechtlichen
Gegebenheiten angepasst wären, zu ersetzen. Sollte das Finanzamt dieser
Berufung im eigenen Wirkungsbereich nicht vollinhaltlich stattgeben können,
stellte sie den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat in Wien und ersuchte um Ladung.
In einer Stellungnahme vom 9. Dezember 2005 zu den
o.a. Berufungen führte das Finanzamt aus, dass die Bw. die
Gewerbeberechtigung für Buchhaltung hätte und u.a. der Sohn von G
gewerberechtlicher GF wäre. Diese wäre auch im Rahmen der
Umsatzsteuersonderprüfung der BP die einzige Person gewesen, die nach
außen gegenüber dem Finanzamt aufgetreten wäre. G wäre
Steuerberaterin gewesen und in den Jahren 1999 bis laufend zu ihrer eigenen
Steuernummer geschätzt worden, weil sie keine Erklärungen mehr
abgegeben hätte und beziehe seit 2000 Pensionsbezüge. Zur
Wiederaufnahme der Jahre 1999-2001 wäre es auf Grund weiterer Lohnzettel
von der Bw. und der I. gekommen. G hätte gegenüber der
Betriebsprüferin mehr oder weniger eingestanden, dass die Bw. ihre Idee
gewesen und u.a. zu Zwecken der Umgehung der Ruhensbestimmungen gegründet
worden wäre. C und B wären nach außen nie in Erscheinung
getreten. G brächte das fachliche Know-how ein, freundschaftlich, weil sie
"nicht untätig in der Pension herumsitzen wollte". Entgelt würde sie
persönlich keines erhalten.
Die BP führte weiters aus, dass die umstrittenen
Fremdleistungen an Firmen geleistet worden wären, zu denen eine eindeutige
Nahebeziehung zu G bestanden hätte. 1999-2000 wäre für bereit
gestelltes Personal, Bilanzierungsarbeiten, Steuersachbearbeiten und
Klientenbetreuung S 500.000,00 und S 300.000,00 an I. bar gezahlt
worden. G wäre dort GF und 5 %ige Gesellschafterin gewesen. Die
Vorsteuer aus den Ausgangsrechnungen 2000 wäre zudem wieder in der
Jahreserklärung geltend gemacht worden, obwohl diese bereits durch eine
Umsatzsteuersonderprüfung vom Finanzamt aus formalrechtlichen Gründen
nicht anerkannt worden wäre. Genaue Leistungsaufzeichnungen wären
abverlangt, allerdings nie vorgelegt worden. Ab dem Jahr 2001 wären die
Fremdleistungen mit der Fa. A. abgerechnet worden. Im Rahmen der
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung 2003 wäre dem
Prüforgan durch S, der Geschäftsführerin und 23 %igen
Gesellschafterin, in einer Niederschrift erklärt worden, dass sie von
Buchhaltung keine Ahnung hätte und persönlich nur die
Dolmetschleistungen zu erbringen imstande wäre. Diese Dolmetschleistungen
hätten anhand der den Rechnungen beigelegten Leistungsaufstellungen
herausgerechnet werden können und wären bei der
Umsatzsteuersonderprüfung und BP anerkannt worden. S hätte weiters
angegeben, dass die buchhalterischen Arbeiten aus Freundschaft von G erledigt
worden wären und "um nicht untätig herumzusitzen". Der im Rahmen der
Umsatzsteuersonderprüfung abverlangte Nachweis der Leistungsbeziehungen
zwischen A und G sei im Rahmen einer Vereinbarung zwischen C für die Bw.
und S für die Fa. A vorgelegt worden. Die Umsatzsteuer wäre
jeweils erst im Jahresbescheid abgeführt worden. Für 2001 wären
Fremdleistungen in Höhe von S 533.250,00 und für 2002
€ 43.296,00 in Rechnung gestellt worden. Abschließend gelangte
die BP zum Schluss, da weder I noch A berechtigt und befähigt gewesen
wären, die von C selbst durchgeführten Buchhaltungsleistungen zu
erbringen, hätten diese Fremdleistungen nicht anerkannt werden können,
da Leistungserbringer und Rechnungsaussteller nicht ident wären.
Aus dem Veranlagungsakt geht hervor, dass die Rechnungen in
Kopie der Fa. I. betreffend die Jahre 1999 und 2000 folgenden
Leistungsinhalt beschreiben: "Für beigestelltes Personal, für
Bilanzierungsarbeiten, für Steuersachbearbeitung und Klientenberatung
berechnen wir ihnen für die Monate März bis Dezember 1999 einen
Pauschalbetrag pro Monat von S 50.000,00, S 500.000,00, zuzüglich
20% Mehrwertsteuer S 600.000,00". Am unteren Ende ist mit derselben Schrift
vermerkt: "S 600.000,00 am 31.12.1999 durch Herrn B. dankend erhalten". Die
Unterschrift ist nicht leserlich.
Kopien von Rechnungen betreffend die Monate Jänner bis
Juni 2000 liegen mit identer Leistungsbeschreibung vor und wird darin jeweils
ein Pauschalbetrag von S 50.000,00 zuzüglich S 10.000,00
Mehrwertsteuer, sohin insgesamt mit S 60.000,00 berechnet. Darunter ist
händisch vermerkt: "Betrag erhalten", Unterschrift abermals unleserlich.
Weiters liegt im Akt eine Vereinbarung zwischen A. und der
Bw. vor, laut dieser vereinbart wurde, dass A. vertreten durch S. Leistungen im
Zusammenarbeit mit G. auf dem Gebiet der Buchhaltung (Kassabuchführung,
Eingaben in den Computer, Kontierung u.a.) und Übersetzungstätigkeiten
mündlicher und notfalls schriftlicher Natur erbringen würde. Die
Honorarerstellung würde nach Stundenleistung und eventuell nach Art der
Leistung erfolgen. Die Begleichung der Honorare sollte Zug um Zug mit der
Rechnungslegung erfolgen. Unterfertigt ist diese Vereinbarung mit der
Unterschrift von S. und einer unleserlichen Paraphe. Datiert ist diese
Vereinbarung nicht.
Weiters liegen Honorarnoten der A. an die Bw. vor, die
sämtliche beginnend mit 31. Jänner 2001 bis 31. Dezember
2001, denselben Wortlaut haben: Honorarnote, Buchhaltungsarbeit gem.
beiliegendem Arbeitsbericht. Anschließend sind jeweils die Stundenanzahl
sowie der dafür berechnete Betrag zuzüglich 20% USt in Schilling und
Euro ausgewiesen. Sämtliche Rechnungen tragen den Vermerk gebucht und
Betrag dankend erhalten, sowie die Unterschrift von S. Ein Arbeitsbericht liegt
nicht vor.
Einsicht genommen wurde weiters in den Veranlagungsakt der
Fa. A., in dem eine Niederschrift vom 13. Juli 2004 vom Finanzamt
Wien 1, aufgenommen mit S. vorliegt. In dieser gibt S. an, dass A. ruhend
gestellt werde und die letzten Geschäfte im Jahr 2000 abgeschlossen worden
wären. Dabei hätte es sich um Vermittlungsgeschäfte zwischen
Kanada und Europa im landwirtschaftlichen Bereich gehandelt. S. würde
planen, bis Ende Juli ihren 24 %igen Gesellschaftsanteil zu
verkaufen.
Eine Einsichtnahme in den Firmenbuchakt der A ergab, dass
lt. Gesellschaftsvertrag der Betriebsgegenstand der A. der Import, Export,
Handel und Vertrieb von Waren einer überseeischen Development Corporation
und der A. International Incorporation insbesondere unter der Bezeichnung A. in
Europa, der Import, Export Handel und Vertrieb von sonstigen Waren aller Art,
die Vermittlung von Handelsgeschäften, die Übernahme von
Handelsvertretungen und die Übernahme der Geschäftsführung von
und die Beteiligungen und Unternehmen gleichen oder ähnlichen
Betriebsgegenstand war.
Aus den beim Firmenbuch eingereichen Jahresabschlüssen
zum 31.12.2001 und 31.12.2002 ist ersichtlich, dass S. die durchschnittliche
Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres jeweils mit
"insgesamt: 0" angab.
Aus dem Firmenbuchakt der I. ist ersichtlich, dass lt.
Gesellschaftsvertrag der Betriebsgegenstand dieser GmbH die Verwaltung von
Immobilien, Personalleasing und die Zucht und Haltung von Vollblutpferden
war.
Im Rahmen einer
zeugenschaftlichen Einvernahme von G am 4. Dezember 2007 beim Unabhängigen
Finanzsenat gab diese hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der I bekannt, dass
sämtliche Unterlagen ihrer Tätigkeit betreffend der
Betriebsprüfung vorgelegt worden wären und sie sich an nähere
Einzelheiten diese Tätigkeit betreffend nicht mehr erinnern könne.
Hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der Firma A wäre ihr erinnerlich,
dass sie dort Leistungen unentgeltlich erbracht hätte und ihr für die
angefallene Reisetätigkeit die Spesen ersetzt worden wären. Im Rahmen
dieser Tätigkeit habe sie nicht nur Leistungen für die Bw. sondern
auch für andere Firmen erbracht. Es wäre kein schriftlicher
Dienstvertrag abgeschlossen worden, sondern es dürfte sich um einen
mündlichen Werkvertrag gehandelt haben. Da sie vier mal übersiedelt
wäre, hätte sie darüber keine Unterlagen mehr. Ihre
Tätigkeit hätte sich u.a. auf Steuerberatung (Gründung einer
GesmbH, deren Vor- und Nachteile), Import und Export von Waren (z.B. Schuhe,
Obst, Grundstücke, Erdöl, Futtermittel) bezogen. Diese Tätigkeit
hätte sie jedenfalls länger als zwei Jahre ausgeübt. Über
die Art der Bezahlung der von der Fa. A der Bw. in Rechnung gestellten
Beträge könnte sie keine Angaben machen. In den
berufungsgegenständlichen Jahren hätte sie eine Pension bezogen und
ihre Spesen aus der Reisetätigkeit ersetzt erhalten. Sie hätte in
diesen Jahren direkt bei der Bw. keine Tätigkeit ausgeübt.
Der rechtsanwaltliche Vertreter der G Dr. M gab bekannt,
dass er auch gleichzeitig Vertreter für die Bw. wäre und Letztgenannte
in der mündlichen Berufungsverhandlung vertreten würde. Seitens des
Referenten wurde der Vertreter der Bw ersucht, zur mündlichen Verhandlung
Unterlagen vorzulegen, die einerseits den geltend gemachten Aufwand detailliert
aufschlüsseln, andererseits die damit korrespondierenden Einnahmen
nachweisen würden.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung
wiederholten die Parteien nach Vortrag des o.a. Sachverhaltes durch den
Referenten zunächst ihre bisherigen Vorbringen.
Ergänzend brachte der
Vertreter der Bw. hinsichtlich der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
betreffend das Jahr 1999 vor, dass sämtliche Rechnungsbestandteile des
Vorsteuerabzuges gem. § 11 UStG vorliegen würden. Die Rechnung
wäre bezahlt, die Leistungen wären erbracht und die Mehrwertsteuer
abgeführt worden. Die Finanzamtsvertreterin führte hiezu aus, dass die
Rechnung ohne Umsatzsteuer gebucht und im Rahmen der Betriebsprüfung nur
die Fremdleistungen gestrichen worden wären, hingegen der Vertreter der Bw.
die Ansicht vertrat, dass diese Fremdleistungen anzuerkennen gewesen
wären.
Hinsichtlich der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 2000 legte der Vertreter der
Bw. Rechnungen betreffend die Monate Jänner bis Juni 2000 vor, die textlich
ident mit der Rechnung betreffend das Jahr 1999 waren.
Hinsichtlich der Berufung gegen
den Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 2001 übergab der Vertreter der
Bw. Honorarnoten samt Arbeitsberichten für die Monate Jänner bis
Dezember 2001, die die Finanzamtsvertreterin insoferne bemängelte, als
diesen die im Geschäftsleben übliche Vermerkung des Gerichtsstandes,
die Tel.Nr., Firmenbuch Nr., Fax Nr. usw. fehlten und bemerkte, dass die Bw. im
Übrigen die steuerliche Vertretung der Firma A gewesen wäre.
Der Vertreter der Bw.
führt aus, die Rechnungen wären bezahlt, die Leistungen wären
erbracht und die Mehrwertsteuer abgeführt worden.
Hinsichtlich der Berufung gegen
den Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 2002 übergab der Vertreter der
Bw. Rechnungen samt Arbeitsberichten über die Monate Jänner 2002
bis Dezember 2002 und führte aus, dass die Rechnungen bezahlt, die
Leistungen erbracht und die Mehrwertsteuer abgeführt worden wären und
die Adresse der Bw. nach seiner Information in 1090 Wien, Rotenhausgasse
6/11 wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994
i.d. für die Streitjahre geltenden Fassung kann der Unternehmer, der die in
dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 leg. cit. müssen Rechnungen
folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden
(z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des
Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs.
2 dritter Satz UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch
in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird.
Im Berufungsfall ist zu prüfen, ob die
streitgegenständlichen Rechnungen den Anforderungen des § 11 Abs. 1
UStG 1994 entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Rechnung ein
Abrechnungsdokument über eine Leistung ist und zu einer Vertrags- oder
sonstigen Rechtsbeziehung tritt, die sie umsatzsteuerrechtlich zutreffend
wiederzugeben hat. Die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 für eine Rechnung
erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht keine
Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (Kolacny-Mayer, UStG
1994, 2.Auflage, Anm. 3 zu § 11).
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Urkunde, die nicht die in § 11
UStG 1994 geforderten Angaben enthält, nicht als Rechnung i.S. dieser
Gesetzesstelle anzusehen ist und auf eine solche Urkunde der Vorsteuerabzug
nicht gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.2.2004, 2004/15/0004; 26.6.2001,
2001/14/0023).
Durch das Abstellen auf eine Rechnung iSd § 11 UStG
1994 soll eine verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der
Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und
der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sichergestellt
werden. Dabei ist die Bindung des
Vorsteuerabzugesan eine Rechnung im
Sinne der genannten Bestimmung nicht als unsachlich zu beurteilen, da der
Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen
Rechnungdringen kann. Die Leistungen
müssen jedenfalls nachvollziehbar bleiben, um eine wirkungsvolle
Überwachung des Umsatzsteueraufkommens zu gewährleisten. Dieser Zweck
der Sicherstellung der Erhebung der Mehrwertsteuer erfordert es, dass ein
objektiver Rechnungsleser grundsätzlich durch bloßen Einblick in die
Rechnung erkennen kann, was Gegenstand der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
war.
Nach der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 muss
eine Rechnung auch die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
enthalten.
Die Angabe soll die Kontrolle darüber erleichtern, ob
die in der Rechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich für das
Unternehmen ausgeführt werden bzw. ob sie allenfalls im Zusammenhang mit
steuerfreien Umsätzen stehen. Handelsüblich ist eine Bezeichnung, die
für den fraglichen Lieferungsgegenstand allgemein verwendet wird.
Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der
Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie Reparaturarbeiten,
Lohnarbeiten, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben werden als unzureichend
erachtet.
Ist die Leistung erbracht, aber unrichtig oder ungenau
bezeichnet worden, so kommt es nach der stRsp des BFH für den
Vorsteuerabzug darauf an, ob unter zumutbarer Heranziehung andere
Erkenntnismittel eine Identifizierung der tatsächlichen Leistung
möglich ist. (Ruppe, USTG 1994, Kommentar, 2. Auflage, § 11 TZ
68).
1.) Umsatzsteuer 1999,
2000
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Rechnungen,
aufgrund derer durch die Berufungswerberin der Vorsteuerabzug geltend gemacht
wurde, auch die Art und den Umfang der erbrachten Leistung enthalten bzw.
ausreichend beschreiben.
Während § 11 Abs. 1 Z 3 leg.cit.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände und die Art und den Umfang der sonstigen Leistung als
Rechnungsbestandteil vorschreibt, wurde von der Fa. I der Leistungszeitraum mit
"Für die Monate März bis Dezember 1999" und der Gegenstand der
Leistung in der Rechnung generalisierend mit "Rechnung für beigestelltes
Personal für Bilanzierungsarbeiten, Steuersachbearbeitung und
Klientenberatung" bezeichnet.
Aus dieser Rechnung geht daher nicht hervor, in welchem
Umfang diese Leistungen erfolgten, sowie welche Art von Tätigkeiten diese
im Einzelnen waren und welche Firmen Gegenstand der Bilanzierungsarbeit,
Steuersachbearbeitung und Klientenberatung waren. Die rechnungsausstellende
Fa. I. vermerkte hiezu selbst auf der Rechnung "Pauschalbetrag pro Monat"
und belässt es auch dabei.
Aufgrund des Rechnungstextes ist es auch für die Bw.
selbst unmöglich, die bei der Fa. I. in Auftrag gegebenen Leistungen an
diejenigen Klienten in dem Ausmaß weiterzuverrechnen, als von der Fa. I.
hiefür Leistungen in Rechnung gestellt worden waren. Denkmöglich sind
daher sowohl Leistungen identer Art an verschiedene Klienten der Bw. als auch
Leistungen unterschiedlicher Art an diese Klientel. Eine Beschreibung wie
"Bilanzierungsarbeiten" lässt keine inhaltliche Spezifizierung zu der vom
VwGH geforderten Bezeichnung der konkret erbrachten Leistungen, wie zum Beispiel
Abstimmung von Kunden- und Lieferantenkonten, die Einbuchung und Abstimmung
durchgeführter Lohnverrechnung, die Einbuchung und Abstimmung der
Finanzamtsverrechnungskonten oder die Abstimmung der Kassa - Bankstände zu
und ist daher ebenso unkonkret wie die Bezeichnungen Steuersachbearbeitung und
Klientenberatung, aus denen nicht einmal ersichtlich ist, ob Gegenstand der
erbrachten Leistung Ertrags-, Verkehrs-, Vermögen- oder Verbrauchsteuern
waren oder zu welchem Thema welcher Klient beraten wurde.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember
1996, Zl. 96/13/0178, ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche
Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw. der mangelnden
Identifizierbarkeit beizumessen. Die Leistungsbeschreibung muss den ihr zu
Grunde liegenden Vorgang so genau beschreiben, dass er von anderen
Leistungsbezügen abgrenzbar ist. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus bei
mangelhafter und die Leistung nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung
(Scheiner/Kolacny/Caganek, Mehrwertsteuer-Anm. 113 und 116 zu § 11).
Dem Unabhängigen Finanzsenat ist es nicht
möglich, durch bloßen Einblick in die Rechnung zu erkennen, welche
Leistungen an welche konkreten Klienten in welchem Ausmaß den Gegenstand
dieser Rechnung bildeten. Dass eine exakte Einhaltung dieser umsatzsteuerlichen
Vorschriften eine unabdingbare Voraussetzung von Rechnungen ist, beweist sich
auch in der Tatsache, dass der Rechnungsinhalt auch nicht mehr durch die Aussage
der Geschäftsführerin der rechnungsausstellenden Firma I
rekonstruierbar war. Die von ihr in der Niederschrift vom 4. Dezember 2007
angeführten Unterlagen, die der BP ihrer Behauptung nach vorgelegt worden
wären, waren aktenmäßig nicht vorhanden. Sie selbst konnte sich
an Einzelheiten selbst nicht mehr erinnern. Solcherart steht für den
Unabhängigen Finanzsenat fest, dass aufgrund der Rechnung vom 31.12.1999
auch von einem objektivem Rechnungsleser die von I erbrachten Leistungen nicht
nachvollzogen werden können und eine wirkungsvolle Überwachung des
Umsatzsteueraufkommens dadurch nicht gewährleistet ist. Die Bw. hat daher,
da die Rechnung keine dieser o.a. konkretisierenden Merkmale aufweist, hier eine
"Pauschalrechnung" dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegt.
Solcherart werden die vom § 11 Abs. 1
Z 3 leg.cit. verlangten Erfordernisse nicht erfüllt und ist der
Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung daher zu versagen.
Auch in den Rechnungen des Jahres 2000, findet sich die
Formulierung im Rechnungstext "für beigestelltes Personal wie
Bilanzierungsarbeiten, Steuersachbearbeitung und Klientenberatung berechnen wir
ihnen einen Pauschalbetrag pro Monat ...". Diese Rechnungen unterscheiden sich
von jener o.a. das Jahr 1999 betreffenden Gesamtrechnung nur dadurch, dass diese
Rechnungen jeweils für den Zeitraum von einem Monat ausgestellt wurden, und
dies textlich "Für den Monat X, Pauschalbetrag pro Monat..." dargestellt
wurde. Die von § 11 Abs. 1 Z 3 leg.cit. verlangte
Bezeichnung der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände und die Art und den Umfang der sonstigen Leistung fehlen daher
ebenso zur Gänze. Für diese Rechnungen gilt daher das oben Gesagte und
ist der Vorsteuerabzug auch aus diesen Rechnungen zu versagen.
2. Umsatzsteuer 2001, 2002
Dem Finanzamtsakt ist betreffend die Veranlagung für
das Jahr 2001 zu entnehmen, dass an der Rechnungsadresse W der A keine
Tätigkeit erkennbar wäre und das Finanzamt für den 1. Bezirk
daher die Aktenabtretung nicht akzeptierte. Die von A. ausgestellten Rechnungen
wurden von der BP mit der Begründung nicht anerkannt, dass die
tatsächliche Leistungserbringerin G. und die Rechnungsausstellerin (A.)
nicht ident wären.
Der Vorsteuerabzug setzt unter anderem voraus, dass in der
Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung erbracht hat.
Enthalten demnach Rechnungen Namen und Anschrift eines Lieferanten bzw.
Leistenden, der unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, ist der
Vorsteuerabzug wegen der oben wiedergegebenen Bestimmung des
§ 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zu versagen. Dabei
schließt für sich allein schon die Angabe einer falschen Adresse des
leistenden Unternehmers die Berechtigung des Leistungsempfängers zum
Vorsteuerabzug aus (vgl. etwa VwGH 14.01.1991, 90/15/0042, VwGH 28.05.1997,
94/13/0230). Entsprechend § 11 Abs. 1 leg. cit. müssen Rechnungen den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
enthalten.
Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass als
Geschäftsanschrift der Rechnungsausstellerin A in der Zeit vom
16. Juni 2000 bis 25. März 2004 W eingetragen war,
währenddessen die auf den vorgelegten Rechnungen angeführte Adresse in
BM erst ab 25. März 2004 im Firmenbuch aufscheint. Aus diesen
Einträgen kann daher zunächst geschlossen werden, dass die
Geschäftsanschrift der A in den Jahren 2001 und 2002 nicht die auf den
Rechnungen angegebene in BM war, die Rechnungsausstellerin vielmehr an der
Adresse in W. tätig war.
Zur Prüfung der Frage, ob die A. Gesellschaft nicht
dennoch an der Rechnungsadresse BM geschäftlich tätig wurde, ist vom
Unabhängigen Finanzsenat die Aussage der Geschäftsführerin S. vom
13. Juli 2004 zu bewerten, entsprechend der die "letzten Geschäfte der
A (Vermittlungsgeschäfte zwischen Kanada und Europa im landwirtschaftlichen
Bereich) im Jahr 2000 abgeschlossen worden wären". Demnach hätte daher
in den Jahren 2001 und 2002 kein zwingender Grund bestanden, an der Adresse BM
einen Geschäftsbetrieb aufrecht zu halten.
Letztlich scheiterte auch eine Abtretung des
Veranlagungsaktes der A. aufgrund geänderter Zuständigkeit an das
für den 1. Bezirk in Wien zuständige Finanzamt, da für das
Finanzamt an der Adresse BM "keine Tätigkeit erkennbar war".
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde kein, gegen die
Annahme einer unrichtigen Rechnungsadresse sprechendes Argument bekannt und in
der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2007 lediglich
ausgeführt, dass die "Rechnungen bezahlt, die Leistungen erbracht und die
Mehrwertsteuer abgeführt worden wäre.
Solcherart steht für den Unabhängiger Finanzsenat
fest, dass aufgrund der unrichtigen Adressangabe gem.
§ 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 der Bw. der Vorsteuerabzug
zu versagen ist.
Gegen den Vorsteuerabzug wurde
von der Betriebsprüfung weiters auch vorgebracht, dass die
tatsächliche Leistungserbringerin G. und die Rechnungsausstellerin (A.)
nicht ident wären.
Zu diesem Argument der Betriebsprüfung wird
festgestellt, dass die im Zuge der BP vorgelegte Vereinbarung zwischen A. und
der Bw. keinen Schluss zulässt, aufgrund welchen objektiv nachvollziehbaren
Rechtstitels G. die Leistungen in Zusammenarbeit mit S. namens der A. erbracht
hätte. Die Formulierung, "A erbringt Leistungen in Zusammenarbeit mit
Fr. G auf dem Gebiete der Buchhaltung (Kassabuchführung, Eingaben in
den Computer, Kontierung u.a.) und Übersetzungstätigkeiten
mündlich und notfalls schriftlicher Natur" wurde von S. in der
niederschriftlichen Aussage mit der BP dahingehend konkretisiert, als S.
einbekannte, nur Dolmetschleistungen erbringen zu können. Solcherart
hätten jedoch sämtliche o.z. Buchhaltungsarbeiten durch G erledigt
werden müssen, die entweder ein Angestelltenverhältnis oder einen
Werkvertrag der G mit A zur Voraussetzung haben hätte müssen. Ein
solcher schriftlicher Vertrag wurde dem Unabhängigen Finanzsenat jedoch
während des gesamten Berufungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht,
vielmehr ein mündlicher Werkvertrag erstmalig anlässlich der
Einvernahme von G am 4. Dezember 2007 behauptet.
Auffällig an der Vereinbarung ist, dass diese nur
zwischen A. und der Bw. abgeschlossen und von diesen unterzeichnet ist,
während G., deren Tätigwerden behauptet wird, keine sie verpflichtende
Unterschrift leistete. Da dieses Schriftstück undatiert ist, können
daraus auch keine Rückschlüsse auf den Geltungszeitraum dieser
Vereinbarung gezogen werden. Die Behauptung, dass diese Rechnungen die Leistung
der G in den Jahren 2001 und 2002 zur Grundlage haben, ist jedoch auch nach dem
oben Gesagten jedenfalls deswegen unglaubwürdig, da die Vereinbarung als
Geschäftsanschrift der A. BM aufweist, die jedoch nachweislich erst seit
25. März 2004 als solche im Firmenbuch eingetragen ist. Nach dem,
dem Unabhängigen Finanzsenat zur Überprüfung zur Verfügung
stehenden Firmenbuch hätte A im Text die gültige
Geschäftsanschrift W anführen müssen.
Die weitere Behauptung, dass G. die o.z. Leistungen
unentgeltlich erbracht hätte, ist angesichts der behaupteten Art der
Tätigkeit, die auch zweifellos ein regelmäßiges Tätigwerden
erfordert hätte, unglaubwürdig und steht mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens gänzlich im Widerspruch. Mag ein unentgeltliches
Tätigwerden noch bei einem ein- oder mehrmaligen Aushelfen an einigen
wenigen Tagen plausibel erscheinen, so widerspricht es den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass Personen mit der Befugnis zur Steuerberatung laut
den vorgelegten Zeitaufschlüsselungen regelmäßig über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr steuerliche Beratungsleistungen unentgeltlich
erbringen.
Im Lichte dieser objektiv nachvollziehbaren Tatsachen,
deren Existenz nicht entkräftet werden kann, ist der Unabhängige
Finanzsenat entgegen der nur indifferenten und nachweislosen
Äußerungen der G der Ansicht, dass G namens der A. die von A. in
Rechnung gestellten Leistungen nicht erbrachte und A. sowohl aufgrund des
fehlenden Personals als auch der mangelnden Qualifikation der
Geschäftsführerin S. für solche Arbeiten diese der Bw. in
Rechnung gestellten Arbeiten nicht erbringen konnte. Sohin erbrachten andere als
in der Rechnung ausgewiesene Unternehmer die gegenständlichen Leistungen
und ist der Vorsteuerabzug gem. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 auch aus diesem
Grunde zu versagen.
Wien,
5. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0330-W/06
- Stammnummer
- 36071
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF