Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0233-F/02
Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes im Zusammenhang mit der Aufgabe eines Fremdenheimes; vermögensverwaltende oder gewerbliche Tätigkeit bei Zimmervermietungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-F/02vom 27.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpachtung eines Betriebes (hier: eines Fremdenheimes) ist dann als Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 EStG 1988 anzusehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen, oder er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen.
Das Verabreichen von Frühstück, die laufende Wartung bzw. die tägliche Reinigung der möblierten Zimmer und die häufigen polizeilichen An- und Abmeldungen fallen in einem ganzjährig vermieteten (gemischt genutzten) Fremdenheim (sechs Zimmer mit zehn Betten und zwei Ferienwohnungen samt Aufenthaltsraum) wegen der nicht unbeträchtlichen Zahl der Fremdenbetten und auch auf Grund einer Vielzahl oft wechselnder Mieter in erheblichem Umfang an und begründen einen Gewerbebetrieb.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LG, vertreten durch
RTG Rätikon Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Das
Einkommen im Jahr 1998 beträgt:
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371.003 S
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26.961,84 €
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Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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160.792,00
S
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Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
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408.429,00
S
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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569.221,00
S
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(Topf-)Sonderausgaben
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-
6.539,00 S
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Sonderausgaben:
Kirchenbeitrag
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-
1.000,00 S
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Einkommen
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561.682,00
S
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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184.914,00
S
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Verkehrsabsetzbetrag
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-
4.000,00 S
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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|
-
1.500,00 S
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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179.414,00
S
|
Steuer auf sonstige Bezüge
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3.562,02
S
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Einkommensteuer
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182.976,02
S
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Anrechenbare
Lohnsteuer
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-
127.698,90 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
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55.277,00
S
|
Berechnung
der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift in Euro:
Festgesetzte
Einkommensteuer
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer
Abgabengutschrift:
|
4.017,14
€
10.429,50
€
-
6.412,36 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wies in seiner
Einkommensteuererklärung für das Berufungsjahr (wie auch für die
Vorjahre) neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 152.503,00 bzw.
€ 11.082,83 aus. Er führte bis zum Jahre 1986 im gemischt
genutzten Fremdenheim "Haus S" mit Standort in T,
L-Straße 735, Zimmervermietungen durch (sechs Zimmer mit zehn Betten im
Obergeschoss und zwei Ferienwohnungen im Dachgeschoss samt Aufenthaltsraum im
Erdgeschoss), zeigte mit 1. Mai 1987 das Ruhen der
Gewerbeausübung an (vgl. Schreiben der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Vorarlberg vom 11. März 1988) und verpachtete
die obgenannten Räumlichkeiten per 1. Mai 1987 an die
Fa. S GmbH.
Mit Bescheid vom
6. Oktober 1999 veranlagte das Finanzamt Feldkirch den Bw.
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 1998.
Im Jahr 2000 fand beim Bw. eine
Buch- und Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1996 bis 1998 statt. Dabei
stellte die Prüferin die Aufgabe des gegenständlichen Gewerbebetriebes
per 31. Dezember 1998 mit einem Aufgabegewinn in Höhe von
S 576.170,57 bzw. € 41.871,95 fest (vgl. Tz 22 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 27. September 2000).
Das Finanzamt Feldkirch schloss
sich diesen Feststellungen der Betriebsprüfung an, nahm mit Bescheid vom
27. September 2000 das Verfahren betreffend die Veranlagung des Bw.
zur Einkommensteuer für das Jahr 1998 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ einen
entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1998.
In der gegen diesen
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 17. Oktober 2000
beantragte der Bw., die bisher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärten Einkünfte von Beginn an als solche aus Vermietung und
Verpachtung anzuerkennen und andernfalls die Betriebsaufgabe in das
Jahr 1987 zu verlegen. Die steuerliche Vertretung des Bw. führte
sachverhaltsbezogen ergänzend aus, dass die Zimmervermietung an
ständig wechselnde Mieter mit den üblichen Nebenleistungen, wie
Frühstücksabgabe, laufende Reinigung der Zimmer, Bettenmachen usw.
erfolgt sei. Die beiden Ferienwohnungen seien ohne weitere Tätigkeiten und
Nebenleistungen ebenso an ständig wechselnde, sich selbst versorgende
Gäste vermietet worden. Die gegenständlichen Vermietungen seien in
Form einer häuslichen Nebenbeschäftigung ausgeübt worden, wobei
der Bw. als unselbständig Beschäftigter selbst dieses Haus bewohnt
habe. Ausgehend von der Rechtsansicht, dass für eine Einstufung als
vermögensverwaltende bzw. als gewerbliche Tätigkeit nicht die Anzahl
der Zimmer bzw. Betten, sondern der Umfang der mit der Vermietung verbundenen
Verwaltungsarbeit maßgeblich sei, erklärte die steuerliche Vertretung
des Bw. unter Verweis auf die Entscheidung der Finanzlandesdirektion für
Vorarlberg vom 30. November 1999, RV 836/1-V6/99, weiters, dass
das Angebot und die Leistung des gegenständlichen Betriebes mit dem eines
Hotel- oder gewerblichen Pensionsbetriebes in keiner Art und Weise vergleichbar
sei und damit von Beginn an Vermögensverwaltung bzw. die Einkunftsart
"Vermietung und Verpachtung" vorgelegen sei. Die irrtümliche
Einstufung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch den Bw. sei für die
nunmehrige Entscheidung unmaßgeblich. Im Übrigen habe die
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes, der auf das Gesamtbild aller maßgeblichen
Sachverhaltsmerkmale abstelle, selbst die Meinung vertreten, dass bei einer
Zimmervermietung von mehr als zehn Betten keine Zimmervermietung von geringem
Ausmaß vorliege (vgl. Schreiben der Finanzlandesdirektion für
Vorarlberg an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom
14. Juli 1980, Zl. 1714-1/1980). Nach entsprechenden
rechtlichen Erläuterungen zum Zeitpunkt der Aufgabe eines Gewerbebetriebes
bzw. zur Abgrenzung eines ruhenden verpachteten Betriebes vom aufgegebenen
Betrieb zählte die steuerliche Vertretung des Bw. folgende Indizien auf,
welche für eine Betriebsaufgabe im Jahre 1987 sprechen
würden: Der Bw. habe einerseits in V einen eigenen Hausstand
begründet und damit zu erkennen gegeben, dass er die Zimmervermietung in
der bisherigen Art und Umfang nicht mehr weiter betreiben wolle und könne.
Andererseits sei der Pachtvertrag nach Ablauf eines Jahres auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen worden. Ein weiteres ausschlaggebendes Kriterium ergebe sich durch
die Änderung der bisherigen Betriebsart durch die Pächterin, die -
abgesehen von den zwei Ferienwohnungen - die Zimmer an nicht mehr ständig
wechselnde Gäste, sondern an Firmenmitglieder und deren Angehörige
vermietet habe, zumal bei einer Betriebsverpachtung, bei der keine
Betriebsaufgabe vorliege, wesentliches Element sei, dass der Pächter den
Betrieb in der bisherigen Form und Art weiterführe und dadurch den
Firmenwert des Verpächters nutze. Der Firmenwert, der im Berufungsfall im
Wesentlichen im Kundenstock, Bekanntheitsgrad und in der Organisation bestehe,
gehöre zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, deren Nutzung der
Pächter im laufenden Pachtentgelt bezahle. Wechsle der Pächter die
Betriebsart und nutze er infolgedessen nicht den Firmenwert des
Verpächters, liege eindeutig eine Betriebsaufgabe vor (Verweis auf
Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 165 zu
§ 24 EStG 1988). Ein weiteres Indiz für den Wechsel der
Betriebsart sei auch darin zu sehen, dass die Pächterin nicht mehr im
Tourismusprospekt der Gemeinde T aufscheine und diese den Kundenstock des
Verpächters nicht übernommen habe (Verweis auf VwGH 22.10.1980,
82/14/0041). Abschließend erklärte die steuerliche Vertretung des
Bw., dass nichts für die Verlegung der Betriebsaufgabe in das
Jahr 1998 spreche, habe sich doch weder in den faktischen noch in den
rechtlichen Verhältnissen eine Änderung ergeben. Das Gesamtbild der
Verhältnisse habe sich im Berufungsjahr nicht geändert.
Nach Einholung einer
schriftlichen Stellungnahme der Betriebsprüferin zum gegenständlichen
Berufungsvorbringen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, erließ das
Finanzamt die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2001
(vgl. die diesbezügliche Bescheidbegründung vom
30. August 2001).
Mit Schriftsatz vom
26. September 2001 stellte der Bw. einen Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum
als unerledigt galt. Im Vorlageantrag brachte die steuerliche Vertretung des Bw.
in Ergänzung zur Berufung sowie in Entgegnung zur Berufungsvorentscheidung
vor, dass der Pachtvertrag mit der Fa. S GmbH im März 1987
für den Verpächter unkündbar auf fünf Jahre abgeschlossen
worden sei. Dieser Pachtvertrag sei bereits im Jahre 1992 und nicht erst im
Jahre 1998 um sechs Jahre verlängert worden. Weiters sei auf das
Berufungsvorbringen betreffend die Änderung der Bewirtschaftungsart durch
die Pächterin nicht eingegangen worden. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe verweist die steuerliche Vertretung des Bw. abschließend
auf eine Anfrageerledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom
21. Dezember 2000 (FJ 3/2001 bzw.
ARD 5191/16/2001).
Mit Schriftsatz vom 15.
Juni 2004 brachte die steuerliche Vertreterin des Bw. ergänzend vor,
dass aus dem gegenständlichen Mietvertrag vom 24. März 1987 mit
der Fa. S GmbH auf eine reine Dauervermietung (ohne etwaige
Nebenleistungen) geschlossen werden könne. Trete im Jahre 1987 ein Wechsel
von der gewerblichen Beherbung zur bloßen Vermögensverwaltung
(Dauervermietung) ein, sei in diesem Jahr auch die Betriebsaufgabe eingetreten.
Zu einer Entnahmebesteuerung könne es dann später nicht mehr kommen,
auch wenn in den folgenden Steuererklärungen die Einkünfte unrichtig
als solche aus Gewerbebetrieb deklariert würden
(BMF 21. Dezember 2000). Aus diesem Grund, nämlich dem
Übergang von Gewerbebetrieb zu Vermietung und Verpachtung, sei im
Jahre 1987 eine Betriebsaufgabe vorzunehmen. Auch die Betriebsprüferin
habe diesen Übergang auf eine reine Dauervermietung als Betriebsaufgabe
gewürdigt; die Festsetzung des Aufgabegewinnes sei jedoch im Jahr 1998
erfolgt. Zur Thematik "Festsetzungs(Bemessungs-)verjährung"
führte die steuerliche Vertreterin des Bw. weiters aus, dass nach dem
Jahre 1987 keine Unterbrechung der Verjährung (zB durch eine
Betriebsprüfung oder Abänderung von Bescheiden) eingetreten sei,
wodurch das Recht der Festsetzung des Aufgabegewinnes verwirkt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob im
Jahr 1998 hinsichtlich des gegenständlichen Fremdenheimes "Haus
S" eine Betriebsaufgabe anzunehmen ist und damit zu Recht für dieses
Jahr ein Veräußerungsgewinn angesetzt wurde.
Soweit die steuerliche
Vertreterin des Bw. die Annahme einer Betriebsaufgabe im Berufungsjahr damit zu
entkräften versucht, als richtigerweise von Beginn an
Vermögensverwaltung und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
vorgelegen haben, ist Folgendes zu sagen: Eine gewerbliche
Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts liegt dann vor, wenn sie
selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht, unter Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird und diese Tätigkeit
weder als land- und forstwirtschaftliche noch als selbstständige Arbeit
anzusehen ist und über den Rahmen einer bloßen
Vermögensverwaltung (ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal)
hinausgeht. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn besondere
Tätigkeiten und Nebenleistungen hinzutreten bzw. wenn das Tätigwerden
des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen
Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und
Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das nach der Verkehrsauffassung
einen Gewerbebetrieb ausmacht. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt somit erst
dann vor, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solches Ausmaß erreicht,
dass sie im konkreten Fall in erheblichem Umfang (deutlich) jenes Maß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen
Liegenschaftsvermögens verbunden ist. Durch eine solche
Verwaltungstätigkeit erheblichen Umfangs oder wesentliche Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tritt der Unternehmenscharakter in den
Vordergrund. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist somit, ob, in
welcher Richtung und in welchem Ausmaß die Tätigkeit des Vermieters
über die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes hinausgeht.
Die Anzahl der vermieteten Objekte und deren Größe sind damit
für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, grundsätzlich
ohne Belang.
Eine über die bloße
Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters
wird vor allem in den typischen Fällen "gewerblicher" Beherbergung von
Fremden in Hotels und Fremdenpensionen erbracht. Diese weitere Tätigkeit
besteht dort insbesondere in der (angebotenen) Verpflegung der Gäste (und
sei es auch nur in Form eines Frühstücks) und in der täglichen
Wartung der Zimmer (Reinigung, Bettenmachen). Wenn solche Tätigkeiten
allerdings wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur in bescheidenem
Ausmaß anfallen, begründen sie keinen steuerlichen Gewerbebetrieb.
Umgekehrt führt aber eine Fremdenzimmervermietung, bei der keinerlei
Verpflegung der Gäste und keine tägliche Wartung der Zimmer
stattfindet, erst dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn eine
verhältnismäßig größere Zahl von Zimmern eine
Tätigkeit bedingen, die über jene Tätigkeit, wie sie mit der
bloßen Nutzungsüberlassung von Räumen üblicherweise
verbunden ist, deutlich hinausgeht. Entscheidend ist das Gesamtbild der
besonderen Umstände im Einzelfall (vgl. VwGH 5.10.1994,
94/15/0059, 92/15/0107; VwGH 26.1.1994, 92/13/0144; VwGH 20.11.1989,
88/14/0230; VwGH 30.5.1989, 88/14/0117; VwGH 10.12.1997, 95/13/0115;
VwGH 26.6.2002, 2000/13/0202; siehe dazu auch
Doralt4, a.a.O., Tz 114 ff
zu § 23 EStG 1988, Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer-Kommentar, Tz 17 zu § 23 EStG 1988).
Die Verwaltungspraxis betrachtet(e) in der Regel als
gewerbliche Betätigung (Gewerbebetrieb)
das
saisonale Zimmervermieten von mehr als zehn Betten mit Verabreichung des
Frühstücks sowie
das
saisonale Vermieten von mehr als fünf Appartements (Ferienwohnungen).
Diese
Verwaltungspraxis steht entgegen der Ansicht der steuerlichen Vertretung des Bw.
mit der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in
Widerspruch, zumal eine saisonale Zimmervermietung, die sich auf mehr als zehn
Fremdenbetten erstreckt, nicht mehr als Zimmervermietung geringen
Ausmaßes, sondern als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, weil sie
dann eben in erheblichem Umfang nicht nur laufende Arbeit, sondern jene
intensivere Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erfordert, die ihr
betrieblicher Charakter verleiht.
Im Rahmen des
gegenständlichen Fremdenheimes wurden ganzjährig sechs Zimmer mit zehn
Betten im Obergeschoss und zwei Ferienwohnungen im Dachgeschoss samt einem
Aufenthaltsraum im Erdgeschoss unterhalten. Der Bw. musste sich stets um neue
Feriengäste umsehen und hatte bei jedem Wechsel der Feriengäste darauf
zu achten, dass sich die Zimmer samt Einrichtung in einem weiterhin vermietbaren
Zustand befanden, was neben der laufenden Kontrolle und Reinigungsarbeiten beim
Mieterwechsel in erhöhtem Maße auch Nachschaffungen und Reparaturen
bei der Zimmereinrichtung bedingte.
Maßgebliches Kriterium
für die Einstufung der gegenständlichen Vermietungstätigkeit als
gewerbliche Vermögensnutzung ist nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates (UFS) die keinesfalls nur in bescheidenem Ausmaß anfallende
laufende Wartung (Nachschaffungen und Reparaturen) bzw. tägliche Reinigung
der ganzjährig vermieteten möblierten Fremdenzimmer. Im Berufungsfall
schlägt sich die nicht unbeträchtliche Zahl der Betten (sechs Zimmer
mit zehn Betten und zwei Ferienwohnungen) auf die Verwaltungsarbeit insofern zu
Buche, als eine Vielzahl oft wechselnder Personen nicht nur häufige
(personenbezogene) polizeiliche An- und Abmeldungen, sondern auch täglich
einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand mit der Bettwäsche zur
Folge hat und der häufige Wechsel der Personen innerhalb der einzelnen
Räume auch die praktisch laufende Säuberung derselben bedingt. Weiters
manifestiert sich die über die bloße Nutzungsüberlassung
hinausgehende weitere Tätigkeit des vermietenden Bw. auch in der
täglichen Verabreichung eines Frühstückes an - ob der relativ
großen Anzahl von Betten - eine Vielzahl von Personen.
Zutreffend hat das Finanzamt
auch den Umstand, dass der Bw. die gegenständlichen Zimmervermietungen
langjährig selbst als gewerbliche Vermietung eingestuft hat, indem er
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte und für das Gebäude
einen höheren AfA-Satz in Anspruch genommen hat, sowie die Ausstellung
eines Gewerbescheines (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Fremdenheimes) als
gewichtiges Indiz für die Entfaltung einer gewerblichen Zimmervermietung
durch den Bw. gewertet.
Nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse überwiegen nach Ansicht des UFS die Merkmale einer
betrieblichen Einkunftsquelle (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und war daher
- gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung - dem
Vorbringen des Bw., dass gegenständlich von Beginn an eine private
Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
vorgelegen habe, nicht zu folgen.
Im Hinblick auf den Einwand der
steuerlichen Vertreterin des Bw., dass auch bei Vorliegen einer gewerblichen
Tätigkeit eine Betriebsaufgabe nicht im Berufungsjahr, sondern bereits im
Jahre 1987 anzunehmen wäre, ist Folgendes zu erwidern: Die
Besteuerung des Aufgabegewinnes hat zeitbezogen in dem Jahr zu erfolgen, in
welches der Zeitpunkt fällt, zu dem die Aufgabehandlungen bereits so weit
fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind
(VwGH 19.9.1995, 91/14/0222). Die Änderung einer betrieblichen
Tätigkeit in eine außerbetriebliche (zB Gewerbebetrieb wird zur
Vermietung und Verpachtung) stellt grundsätzlich eine Betriebsaufgabe dar.
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist
jedoch die Verpachtung eines Betriebes für sich allein in der Regel noch
nicht als Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 EStG 1988
anzusehen, sondern stellt eine Art Ruhen des Betriebes dar. Die Frage, ob eine
solche im Falle der Verpachtung dennoch anzunehmen ist oder nicht, hängt
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab; sie wird dann bejaht, wenn
diese Umstände objektiv darauf
schließen lassen, dass der
Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des
Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in
der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der
Verhältnisse für die Absicht des Verpächters - eine
Absicht ist ein innerer Willensentschluss, der erst durch nach außen
erkennbare Handlungen konkretisiert wird -
spricht, den Betrieb nach Auflösung des
Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen (vgl. bspw.
VwGH 16.1.1999, 97/14/0089; VwGH 16.12.1999, 97/15/0134;
VwGH 17.5.2000, 98/15/0009; siehe auch
Doralt4, a.a.O., Tz 156 zu
§ 24 EStG 1988).
Auf den im Jahr 1987
gelegenen Zeitpunkt bezogen, ergibt sich nach Ansicht des UFS aus der Gesamtheit
der gegebenen Umstände keinesfalls die Beurteilung, dass der Bw. das
gegenständliche Fremdenheim nach einer allfälligen Beendigung des
Pachtverhältnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr wieder auf
eigene Rechnung und Gefahr führen wollte bzw. könnte. Zu Recht weist
das Finanzamt darauf hin, dass der Bw. im Zeitpunkt des Abschlusses des
gegenständlichen Pachtvertrages im 32. Lebensjahr stand und dieser
Vertrag auf ein Jahr mit Kündigungsverzicht während der darauf
folgenden fünf Jahre abgeschlossen wurde, der Bw. somit - abgesehen von
möglichen Fällen einer vorzeitigen Vertragsauflösung auf Grund
der gesetzlichen Kündigungsgründe - schon im 38. Lebensjahr das
Fremdenheim wieder selbst hätte führen können. Auch der sonstige
Inhalt des Pachtvertrages lässt nicht erkennen, dass dem Verpächter
mit hoher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit genommen worden ist, den
Betrieb in absehbarer Zeit wieder auf eigene Rechnung zu führen. So
verpflichtet sich bspw. die Pächterin in den Punkten V, VI und XVI des
gegenständlichen Vertrages die Baulichkeiten und das Inventar in
ordentlichem Zustand zu erhalten und bei Beendigung des Pachtverhältnisses
in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Weiters dürfen bestimmte
bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung des Verpächters vorgenommen
werden (vgl. Punkt VI des Vertrages).
Im vorliegenden Fall ist
außerdem zu berücksichtigen und spricht in diesem Zusammenhang nicht
für, sondern gegen eine Betriebsaufgabe im Jahr 1987, dass der Bw. die
Gewerbeberechtigung nicht zurückgelegt, sondern (nur) ruhend gemeldet hat
(vgl. Schreiben der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg
vom 11. März 1988).
Dem Vorbringen des Bw. im
Berufungsschriftsatz betreffend die Verlegung seines Wohnsitzes bzw. betreffend
des Umstandes, dass er im öffentlich aufgelegten Prospekt als
Zimmervermieter nicht mehr aufscheine, ist zu erwidern, dass diese Umstände
nach Ansicht des UFS nicht dafür sprechen, dass der Bw. nach einer
allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen
Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Betrieb
fortzuführen, oder dass der Bw. den Betrieb nach einer möglichen
Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen
beabsichtigte.
Zur Frage der Änderung der
Bewirtschaftungsart durch den Mieter ist zu sagen, dass dieses vom Bw. ins
Treffen geführte Argument nicht geeignet ist, jene hohe Wahrscheinlichkeit
für die mangelnde Weiterführungsabsicht des Bw. zu bewirken, die - wie
oben dargestellt - von der ständigen Rechtsprechung für die Annahme
der Betriebsaufgabe gefordert wird. Der Kundenstock bildet im Übrigen keine
wesentliche Betriebsgrundlage einer Fremdenpension. Bei Fremdenpensionen stehen
das Gebäude, das Grundstück sowie die Einrichtung als wesentliche
Betriebsgrundlagen im Vordergrund (vgl. VwGH 20.11.1990, 90/14/0122;
VwGH 17.8.1994, 91/15/0092). Ein mangelnder Kundenstock stünde einer
Fortführung des Pensionsbetriebes nicht entgegen.
Zusammenfassend gesehen lagen
keinerlei Anzeichen dafür vor, dass der Bw. im Jahre 1987 nicht mehr
in der Lage gewesen wäre, den verpachteten Betrieb wieder auf eigene
Rechnung und Gefahr zu führen. Der Bw. hat - abgesehen von seiner Aussage
vom 16. Mai 2000 im Rahmen der gegenständlichen
Betriebsprüfung, wonach weder er noch seine Gattin beabsichtige, den
Pensionsbetrieb jemals wieder zu führen - keine nach außen - auch
für das Finanzamt - erkennbare Handlung gesetzt, aus der seine Absicht
geschlossen hätte werden können, dass er die gegenständliche
gewerbliche Vermietung nach Ablauf des Pachtverhältnisses nicht wieder
weiterführen wird. Vielmehr steht das Berufungsvorbringen des Bw. im
Widerspruch zu der dem Finanzamt gegenüber langjährig
geäußerten Willenserklärung bzw. der tatsächlich
praktizierten steuerlichen und buchtechnischen Behandlung.
Im Hinblick auf die Annahme
einer Betriebsaufgabe und die Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes
im Jahr 1998 gelangte der UFS zur Auffassung und stimmt insofern den
Ausführungen der steuerlichen Vertretung des Bw. im Berufungsschriftsatz
zu, dass sich im Berufungsjahr weder in den faktischen noch in den rechtlichen
Verhältnissen eine grundlegende Änderung gegenüber den Vorjahren
ergeben hat. Der angefochtene Bescheid sowie die gegenständliche
Berufungsvorentscheidung enthält keine Feststellungen, aus denen sich der
oben definierte Betriebsaufgabezeitpunkt anhand objektiver Kriterien für
das Jahr 1998 nachvollziehen lässt. Aus dem Umstand, dass der Bw. am
16. Mai 2000 im Rahmen der
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1996 bis 1998 in eindeutiger und
unmissverständlicher Weise nach außen zum Ausdruck gebracht hat, dass
er den Betrieb aufgibt bzw. den Betrieb nicht wieder aufnehmen will, kann nicht
schlüssig abgeleitet werden, dass der Aufgabezeitpunkt hinsichtlich des in
Rede stehenden Fremdenheimes "Haus S" für das
Jahr 1998 anzunehmen ist.
Gesamthaft gesehen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 27. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-F/02
- Stammnummer
- 11209
- Gültig
- 27.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF