Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1961-W/06
Aufstellen und verspachteln von Gipskartonplatten als selbständige oder unselbständige Tätigkeit durch einen polnischen Staatsbürger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1961-W/06vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Montage von mobilen
Trennwänden etc., 1120 Wien, X-Straße, vom 12. Mai 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 2. Mai
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. November 2004 bis 31. August 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der in Polen geborene Berufungswerber (=Bw.) beantragte
Familienbeihilfe für seine 2002 in Wien geborene Tochter P.. Der Bw., der
sich als Selbständiger bezeichnet, meldete im November 2004 folgende
Gewerbe an: "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter
Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit",
"Verfugungsarbeiten mit Silicon und Akryl im Sanitär- und Fensterbereich"
und "Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener
Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik
ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen. Lt. einer
Bestätigung ist er ab 01.11.2004 bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Er ist in Wien M seit 04.10.2004,
seine Gattin und die Tochter jeweils seit 25.11.2004 aufrecht gemeldet
(Hauptwohnsitz). Die Gattin (lt. Erklärung Hausfrau) ist beim Bw. seit
01.12.2004 mitversichert.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. um eine Bestätigung des
AMS über den freien Zugang zum Arbeitsmarkt und um eine Bestätigung
der zuständigen polnischen Behörde darüber, wie lange man ihm
dort die Familienbeihilfe bzw. das Kindergeld ausbezahlt habe.
Der Bw. legte beglaubigte Übersetzungen von 2
Bestätigungen (vom 23. und 30.03.2005) einer polnischen
Sozialversicherungsanstalt für Landwirte vor, in denen ausgeführt
wird, dass beide Ehegatten kein Familienentgelt für das genannte Kind
beziehen. Eine Bestätigung vom AMS legte der Bw. dagegen nicht vor.
In einem weiteren Vorhalt ersuchte das Finanzamt den Bw.
um
Bekanntgabe, wo sich der Familienwohnsitz bis zur Einreise
nach Österreich befunden habe (genaue Anschrift) und um Vorlage der
Abmeldebestätigung,
eine Kopie des Mietvertrages und um Angabe, wer noch in der
Wohnung wohne,
eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten für die
ganze Familie im Antragszeitraum und um Bekanntgabe, mit welchen Mitteln diese
bestritten wurden,
Bekanntgabe, bei welchem Finanzamt und unter welcher
Steuernummer er seine Einkünfte versteuere,
Vorlage einer Bilanz oder Einnahmen-Ausgabenrechnung ab
Einreise, Kopien der Auftragsverhältnisse und entsprechender
Einnahmenbelege (ausgestellte Rechnungen),
eine Kopie des Zulassungsscheines, falls er oder die Gattin
ein KFZ besitzen,
den Nachweis des ständigen Aufenthaltes des Kindes im
Bundesgebiet seit November 2004 (z.B. Kindergartenbestätigung, Arztbesuche,
Impfpass, Mutter-Kindpass, etc.) (Der Meldezettel allein genüge
nicht.),
eine Bestätigung der polnischen Behörde, bis wann
eine ausländische Beihilfe bezogen worden sei. Für den Fall, dass
keine ausländische Beihilfe bezogen wurde, eine schriftliche
Bestätigung darüber, warum sie nicht bezogen wurde.
Der Bw. legte eine Bestätigung über den
Kindergartenbesuch (Stadt Wien) seiner Tochter ab 01.09.2005, Ablichtungen der
polnischen Sozialversicherungskarten ("E-Cards"), einen Mietvertrag über
die Anmietung der Wiener Wohnung ab 01.09.2004 bis 31.08.2008, des polnischen
Zulassungsscheines des (am 09.01.2002) für den Bw. zugelassenen PKW,
Ablichtungen des Mutter-Kind-Passes samt Impfnachweis und neuerlich die bereits
erwähnten Bestätigungen der polnischen Sozialversicherungsanstalt
für Landwirte vor.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Tochter für die Zeit vom 01.11.2004 bis
30.08.2005 mit folgender Begründung ab:
"Auf Grund der Judikatur des Europäischen
Gerichtshofes zu Art. 12 des EG-Vertrages besteht für EU-Bürger
Anspruch auf Familienleistungen, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen
in Österreich befindet und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten. Das Niederlassungsrecht für EU-Bürger knüpft
außerdem an die (legale) Ausübung einer nichtselbständigen oder
selbständigen Tätigkeit in Österreich bzw. an eine ausreichende
Krankenversicherung und das Vorhandensein von Existenzmitteln.
Der an Sie versandte Ergänzungsvorhalt vom 06.02.2006
bezüglich einer (legalen) Ausübung einer Tätigkeit in
Österreich und Ihrer Einkommensverhältnisse wurde nicht beantwortet.
Die Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes wurde nicht nachgewiesen, Ihr KFZ
ist nach wie vor im Ausland zugelassen.
Aus der Kopie des Mutter-Kind-Passes und Impfpasses sind
hauptsächlich ärztliche Konsultationen aus den Kalenderjahren 2002 bis
April 2004 ersichtlich und lediglich zwei einzelne FSME-Impfungen im Mai 2005,
woraus kein ständiger Aufenthalt des Kindes seit November 2004 ableitbar
ist.
Insgesamt liegen somit keinerlei Nachweise vor, wonach sich
der Mittelpunkt der Lebensinteressen bereits seit November 2004 in
Österreich befindet bzw. dass sich ihre Familie ständig in
Österreich aufhält und es war daher wie im Spruch zu
entscheiden."
Der Bw. erhob Berufung. Seine Tochter sei am XX. April
2002 in Wien geboren und lebe seit der Geburt mit ihrer Mutter und ihm in einem
Haushalt. Sie gehe auch in Wien in den Kindergarten. Dadurch sei der Mittelpunkt
der Lebensinteressen in Wien gegeben.
Das Finanzamt gab der Berufung keine Folge:
"Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 knüpft an
eine im zwischenstaatlichen Steuerrecht gebräuchliche Regel an, wonach der
Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend sein soll. Nur wenn der
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland gegeben ist und sich die Kinder
ständig im Inland aufhalten, soll auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe
gegeben sein.
Den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat eine Person in dem
Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierbei den persönlichen Beziehungen
auch ein gewisses Übergewicht über die wirtschaftlichen Beziehungen
eingeräumt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist im Inland anzunehmen,
wenn ein längerer Aufenthalt im Inland gegeben ist, hier eine
Beschäftigung ausgeübt wird, eine eingerichtete Wohnung vorhanden ist
und keine Umstände darauf hinweisen, dass die Beziehungen zu einem anderen
Staat enger sind.
Ab September 2005 wurde aufgrund des Nachweises über
den Kindergartenbezug die Familienbeihilfe für Ihre Tochter zuerkannt.
Strittig ist lediglich der Zeitraum November 2004 bis August 2005, da für
diesen Zeitraum kein Nachweis eines ständigen Aufenthaltes der Familie im
Inland vorgelegt werden konnte und aufgrund der Aktenlage auch kein Mittelpunkt
der Lebensinteressen in Österreich anzunehmen war.
Es ist unbestritten, dass Ihre Tochter P am XX.04.2002 in
Wien geboren wurde. Im Kalenderjahr 2002 wurden auch regelmäßig
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und Impfungen in Wien durchgeführt. Das
Finanzamt hat auch nicht bestritten, dass Sie seit der Geburt des Kindes mit
Ihrer Familie in einem Haushalt leben, sondern lediglich bezweifelt, dass dieser
ständig im Inland gelegen ist.
Für den strittigen Zeitraum liegen nämlich
keinerlei Nachweise über einen ständigen Aufenthalt von Mutter und
Kind im Inland vor. Vielmehr wurde im Antragsformular die, (Wieder-)Einreise von
Ihnen und der Familie mit "2004" angegeben, dies offensichtlich zeitgleich mit
der Anmeldung eines "Gewerbes" mit 01.11.2004, einer behördlichen Anmeldung
mit 25.11.2004 und dem Abschluss eines befristeten Mietvertrages.
Diese Punkte allein beinhalten noch keinen Nachweis, dass
sich die Familie seit November 2004 ständig im Inland aufhält und der
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland liegt, zumal der Bedenkenvorhalt vom
06.02.2006 - wie in der Bescheidbegründung angeführt - großteils
nicht beantwortet wurde und auch die Tatsache, dass Ihr Kfz nach wie vor im
Ausland zugelassen ist, gegen eine solche Annahme spricht.
Sie werden daher nochmals aufgefordert, entsprechende
Nachweise vorzulegen, wonach sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen Ihrer
Familie bereits seit November 2004 im Inland befindet und sich die Familie auch
ständig im Inland aufhielt.
Taugliche Nachweise wären zum Beispiel:
behördliche Abmeldung der ganzen Familie in Polen
Nachweis über Wegfall der Steuerpflicht in Polen
(letzter Einkommensnachweis in Polen)
Anmeldebescheinigung der Fremdenbehörde
Bestätigung der polnischen Behörde, bis wann
Familienleistungen in Polen zugestanden sind
Einkommensnachweise von Ihnen (Einkommensteuerbescheide
2004 und 2005, Auftragsverträge, Einnahmenbelege ab 11/2004)
Einkommensnachweise der Gattin
Aufstellung der Lebenshaltungskosten für die ganze
Familie und Bekanntgabe, mit welchen Mitteln diese bestritten wurden
Nachweise über ständigen Aufenthalt des Kindes im
Inland (z. B. Behandlungen beim Kinderarzt, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ab
dem 2. Lebensjahr, Impfungen, usw. )"
Der Bw. gab dazu Folgendes an und schloss 13 Beilagen
bei:
"1. Meine Familie befindet sich seit Oktober 2004
ständig in Österreich, Beilage Meldezettel
2. Mein Gewerbe wurde mit 01.11.2004 angemeldet
3. Übersendung von selbständigen Arbeiten - 2
Rechnungen
4. Betreffend Anmeldung PKW in Polen,
Meine Eltern und die Eltern meiner Frau befinden sich in
Polen und ich bin gemeldet am Haus meiner Eltern, dies hängt auch einmal
mit meinem Erbe zusammen, da sich dieses Haus über Generationen in meiner
Familie, befindet. Es ist aber kein Hauptwohnsitz, den habe ich mit meiner
Familie in Österreich. Dass ich in Österreich bleiben möchte,
sieht man auch, dass meine Tochter deutschsprachig erzogen wird.
5. Fotokopie Wohnsitzbescheinigung, wo ersichtlich die Zeit
meines Aufenthaltes im Haus meiner Eltern.
6. Bescheinigung, dass ich keine Familienbeihilfe in Polen
bekommen, noch angesucht habe.
7. Belege, wo ersichtlich dass wir in diesem Zeitraum auch
mit unserer Tochter in Österreich gelebt haben und ärztliche
Kontrollen in Anspruch genommen haben.
Er legte 2 von ihm am 24.11.2004 und am 30.12.2004 an eine
C. in Wien 13 über "Decke und Wände verspachteln" (Pauschale
€ 1.500,00) und über "Schutt entsorgen" (Pauschale
€ 1.380,00) ausgestellte Rechnungen, einen (bereits aktenkundigen)
Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine Bescheinigung des polnischen
Gemeindesozialhilfezentrums, wonach der Bw. ab 01.05.2004 bis weiterhin keine
Familienleistungen aus dem hiesigen Zentrum bezogen und auch keine Antrag auf
Familienleistungen mitsamt Zuschlägen gestellt habe, vor. Er legte weiters
neben einen (bereits aktenkundigen) Auszug aus dem Gewerberegister vom
01.11.2004, eine Wohnsitzbescheinigung des polnischen Gemeindeamtes, wonach er
samt Frau und Kind von 02.04.2002 bis zum 02.04.2004 in M./Polen, gewohnt und
seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, vor.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden die Akten zwecks
Durchführung weiterer Erhebungen dem Finanzamt zurückgesandt.
Das Finanzamt erließ einen Ergänzungsvorhalt, in
dem es den Bw. aufforderte, Einnahmen-Ausgabenrechnungen ab Einreise, Kopien der
Auftragsverträge und entsprechender Einnahmenbelege (ausgestellte
Rechnungen) vorzulegen.
Das Finanzamt, bei dem er seine Einkünfte versteuere,
sei bekannt zu geben.
Außerdem sei der dem Vorhalt beigelegte
"Fragenkatalog Gewerbescheine EU-Ausländer" vollständig
ausgefüllt einzusenden.
Der Bw. reichte Abgabenerklärungen für 2005 und
2006 samt Einnahmen-Ausgabenrechnungen (erklärte Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 2005: € 2.751,32, 2006: € 3.824,70) ein und
gab an, noch nicht steuerlich erfasst zu sein. Von ihm in den Jahren 2005 und
2006 ausgestellte Rechnungen legte der Bw. nicht bei.
Aus dem ausgefüllten Fragebogen geht Folgendes
hervor:
Der Bw. kam im Oktober 2004 nach Wien um sich hier eine
Existenz für seine Familie und sich selbst aufzubauen.
Die Behördenwege habe er selbst erledigt.
Sein Auftraggeber seit 11/2004 sei die R. GmbH in 1120
Wien, Breitenfurterstraße 21, seine Ansprechperson sei Ing.S.. Die
schriftlichen Verträge könnten jederzeit nachgereicht werden.
Sein Arbeitsort liege beim genannten Unternehmen.
Seine Aufträge bekomme er von diesem Unternehmen, das
ihm auch seine Honorare auszahle.
Seine Steuererklärungen habe eine Frau F., die die
Steuerberaterin seines Auftraggebers sei, ohne Honorar für ihn erstellt.
Die Frage, ob er seine Arbeitskraft schulde, ließ der
Bw. unbeantwortet. Die beiden Fragen, ob er sich vertreten lassen könne und
ob er weisungsgebunden sei, bejahte der Bw. Die Frage, ob er fixe Dienstzeiten
habe, verneinte er. Die Arbeitskleidung werde ihm vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellt. Arbeitsmittel und Arbeitsmaterialien werde ihm teils
vom Unternehmen, teils von ihm selbst zur Verfügung gestellt. Das genannte
Unternehmen hafte für fehlerhafte Arbeiten. Die
Sozialversicherungsbeiträge zahle er selbst. Er habe keinen
Urlaubsanspruch.
Er legte Kopien von Abgabenerklärungen für 2005
und 2006 und Einnahmen-Ausgabenrechnungen vor.
Nach Wiedervorlage der Akten richtete der unabhängige
Finanzsenat (=UFS) an den Bw. folgenden Vorhalt:
"Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist
für die Erledigung Ihrer Berufung gegen den Bescheid über die
Ablehnung der Familienbeihilfe nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen Ihrer
Tochter entscheidend, sondern, der Umstand, ob die von Ihnen seit Ende 2004
ausgeübte Tätigkeit als nichtselbständige oder als
selbständige Tätigkeit in wirtschaftlicher Betrachtung zu beurteilen
ist. Für den Fall, dass Ihre Tätigkeit als nichtselbständige
Tätigkeit zu beurteilen ist, wäre für die Gewährung der
Familienbeihilfe das Vorliegen einer Bewilligung oder eines
Freistellungsscheines von der Arbeitsmarktservice GmbH nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich.
1. Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung
werden Sie ersucht, die im Katalog unter Punkt 4.4 genannten Verträge mit
Ihren (Ihrem) Auftraggeber(n) in Kopie dem unabhängigen Finanzsenat
innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.
2. Nachdem Sie die bereits vom Finanzamt an Sie gerichtete
Frage, ob Sie eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Freistellungsschein
von der Arbeitsmarkservice GmbH über Ihr Ersuchen ausgestellt bekommen
haben oder nicht, unbeantwortet ließen, die Beantwortung dieser Frage
für das Bestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe aber notwendig ist,
werden Sie neuerlich um Auskunft innerhalb der oben genannten Frist ersucht.
3. Aus der Beilage zu den von Ihnen in Kopie vorgelegten
Abgabenerklärungen sind unter anderem Mietkosten bzw. "anteilige"
Mietkosten zu ersehen.
Handelt es sich dabei um (anteilig) geltend gemachte Kosten
Ihrer Privatwohnung, für die bereits ein Mietvertrag von Ihnen vorgelegt
wurde, oder handelt es sich um Kosten für die Anmietung eines
Büroraumes, Lagerraumes oder einer Garage? Falls letzteres zutreffen
sollte, ist eine Kopie des Mietvertrages vorzulegen.
4. Hatten sie ab November 2004 außer der Fa. C, 1130
Wien, B.Gasse 30 und der R, 1120 Wien, noch weitere Auftraggeber? Falls dies
zutrifft, bitte um Übersendung der Verträge und Rechnungen in
Kopie.
5. Welche eigenen Werkzeuge besitzen Sie?
6. Besitzen Sie außer Ihrem Personenkraftwagen noch
Tranportfahrzeuge (Lastkraftwagen, Kombinationskraftwagen, etc.), Baumaschinen
(Baukräne, Mischmaschinen) oder haben Sie solche Geräte gemietet bzw.
"geleast"?
7. Falls sich die (anteiligen) Mietkosten (Siehe Frage 3)
nur auf die Privatwohnung bezogen, besitzen Sie Büro- und Lagerräume,
einen betrieblichen Telefon- und Faxanschluss sowie einen Internetanschluss?
8. Sind bzw. waren Sie im Telefonbuch der Telekom Austria
oder in einem anderem privaten Telefonverzeichnis mit Ihrem Unternehmen
eingetragen, sodass Sie von künftigen Kunden angerufen werden bzw. ein Fax
erhalten könnten oder verfügen Sie für Ihr Unternehmen über
eine Internetadresse, so dass Sie von diesen eine Email erhalten könnten?
Falls sich dies nicht aus den vorzulegenden Verträgen
mit ihren Auftraggebern ergibt, werden Sie ersucht bekannt zu geben, wie Sie die
Höhe Ihrer Honorare errechnen."
Der Bw. ließ den Vorhalt unbeantwortet und legte auch
keinerlei Unterlagen vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob dem Bw. für seine am XX.04.2002 in
Wien geborene Tochter P. ab 01.11.2004 Familienbeihilfe zusteht oder nicht.
Auf Grund des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens
erließ das Finanzamt einen Abweisungsbescheid, in dem es darauf hinwies,
dass EU-Bürgern Anspruch auf Familienleistungen zustehe, wenn sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Inland befinde und sich die Kinder ständig im Inland aufhalten. Das
Niederlassungsrecht knüpfe außerdem an die
legale Ausübung einer
nichtselbständigen oder selbständigen Tätigkeit im Inland
sowie an eine Krankenversicherung und das Vorhandensein von Existenzmitteln. Die
im Ergänzungsvorhalt gestellte Frage nach der legalen Ausübung seiner
Tätigkeit sei unbeantwortet geblieben. Auch sei die Aufgabe des Wohnsitzes
in Polen nicht nachgewiesen worden und das KFZ nach wie vor in Polen und nicht
in Österreich zugelassen. Aus den aktenkundigen Mutterkindpasseintragungen
und übrigen Unterlagen könne auf keinen ständigen Aufenthalt der
Tochter in Österreich seit November 2004 geschlossen werden.
1. Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Inland
Gem. § 2 Abs. 1 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (=FLAG) in der bis zum 31.12.2005 geltenden
Fassung (BGBl. 2003/128) haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder.
Gem. § 2 Abs. 8 FLAG haben
Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Auf Grund der Aktenlage besteht für den UFS im
Gegensatz zum Finanzamt kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Bw. und seiner Angehörigen ab November 2004 jedenfalls
im Inland befand: Er mietete eine für die Bedürfnisse seiner Familie
durchaus angemessene Wohnung und nicht bloß eine Schlafstelle an. Die
Tochter besuchte den Kindergarten in Wien und war immer wieder in
ärztlicher Betreuung. Die Vorbringen, dass das (schon ältere) KFZ aus
Kostengründen nicht im Inland zugelassen wurde und in Polen noch eine
Zweitmeldung vorliegt um das Erbteil nicht zu gefährden, erscheinen
glaubwürdig und stehen der Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Inland nicht im Wege.
Gem. Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates
unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedsstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen (Anmerkung: z.B.
Familienbeihilfe) nach den Vorschriften des ersten Staates, als ob diese
Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Daraus folgt, dass der Bw. - bei Vorliegen der übrigen
gesetzlichen Voraussetzungen, auf die noch einzugehen sein wird - selbst dann
Anspruch auf Familienbeihilfe oder Differenzzahlung hat, wenn sich sein Kind
ständig in Polen aufgehalten hätte.
2. Legale Ausübung
einer nichtselbständigen Tätigkeit im Inland
Gem. § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz
(kurz: FLAG) besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten
kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Artikel 73
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in
Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 legt fest, dass
ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach
den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese
Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Mit
dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBI. l 2004/28, hat Österreich den
Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten umgesetzt und von der vertraglichen
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für
die neuen EU-Staatsbürger einzuschränken. Für
Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten wird im
§ 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
(=AusIBG) festgelegt, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger
(§ 1 Abs. 2 lit. 1 AusIBG) fallen. Neue
EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (d.h. bis maximal 30.04.2011) weiterhin dem AusIBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich
Bewilligungspflicht nach dem AusIBG.
Auf
Grund der oben angeführten Verordnungen ergibt sich, dass Familienbeihilfe
entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG
grundsätzlich auch für sich ständig in einem der der
Europäischen Gemeinschaft neu beigetretenen Mitgliedstaaten aufhaltende
Kinder gewährt werden kann, wobei allerdings eine nichtselbständige
Tätigkeit einer Bewilligung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz erfordert.
Entscheidend
ist, ob die Tätigkeit des Bw. (ab November 2004) als eine
nichtselbständige oder als selbständige Tätigkeit zu beurteilen
ist.
Gemäß
§ 47Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis
vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn
die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach gängiger
Rechtssprechung ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches
Dienstverhältnis besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt
der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind
weder die Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern
ausschließlich die objektiven Umstände.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus ist im Sinne einer Abhängigkeit vom
Auftraggeber zu verstehen. Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit,
Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare
Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkvertragshältnisses zuwider läuft.
Eine Entlohnung, die sich
ausschließlich am wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert,
ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im Wirtschaftsleben vor.
Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die mit der Tätigkeit
verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen werden, und wenn diesem
gegenüber ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Zur Beurteilung der
für die Gewährung der Familienbeihilfe entscheidenden Frage, ob die
seit Oktober 2004 ausgeübte Tätigkeit des Bw. als selbständige
oder als unselbständige Tätigkeit zu beurteilen ist, wurde an den Bw.
ein Fragebogen versandt.
In diesem Fragebogen gab
der Bw. an, nur für einen einzigen Auftraggeber, die Fa. R. GmbH in 1120
Wien tätig geworden sei. Auf die Frage ob es schriftliche Verträge
gibt, gab der Bw. an, dass diese "jederzeit" nachgereicht werden könnten.
Er gab an, sich vertreten lassen zu können, er sei weisungsgebunden, habe
aber keine fixen Dienstzeiten einzuhalten.
Im Vorhalt des UFS wurde
der Bw. ersucht, die Verträge mit seinem (seinen Auftraggeber(n), dem UFS
vorzulegen. Der Bw. wurde im Vorhalt neuerlich nach dem Vorliegen einer
Beschäftigungsbewilligung oder einem Freistellungsschein der
Arbeitsmarktservice GmbH befragt und auf die Bedeutung der Beantwortung dieser
Frage hingewiesen. Der Bw. wurde um Aufklärung der geltend gemachten
Mietkosten und die Vorlage eines Mietvertrages ersucht, falls es sich bei den
geltend gemachten Mietkosten nicht um die seiner Privatwohnung handle. Er wurde
befragt, ob weitere Auftraggebern vorhanden seien, welche Werkzeuge er besitze,
ob er außer seinem PKW auch noch Transportfahrzeuge, Baumaschinen
(Baukräne, Mischmaschinen) besitze oder lease (anmiete). Weiters wurde er
über das Vorhandensein eines betrieblichen Telefon-, Fax- und
Internetanschlusses befragt. Schließlich wurde er ersucht, die Art der
Berechnung seiner Honorare bekannt zu geben.
Wie bereits im
Sachverhalt erwähnt, legte der Bw. die Verträge mit seinem
Auftraggeber bzw. seinen Auftraggebern, von denen er noch in der
Fragebogenbeantwortung behauptet hatte, diese "jederzeit vorlegen zu
können", nicht vor und ließ auch die übrigen Fragen, die
für die Beurteilung seiner Tätigkeit bedeutsam sind, unbeantwortet. Er
ließ die auch vom UFS an ihn gerichtete Frage nach Arbeitsbewilligung oder
eines Freistellungsscheines der Arbeitsmarktservice GmbH unbeantwortet.
Nachdem die Frage nach
Telefon-, Fax- und Internetanschluss unbeantwortet geblieben war, nahm der
Referent im Herold-Telefonbuch unter Eingabe des Familiennamen des Bw. eine
Telefonnummernsuche vor, die ergebnislos verlief. Eine Google-Abfrage mit
Eingabe des Familiennamens des Bw. beschränkt auf Österreich erbrachte
ebenfalls kein Ergebnis.
Dies bedeutet, dass ein
potentieller Auftraggeber keine Möglichkeit hat, mit dem Bw. telefonisch
per Fax oder Internet (Homepage) in Kontakt zu treten, ein Umstand der bei einem
österreichischen Unternehmen der Bauindustrie völlig undenkbar
erscheint.
Die vom Bw. vorgelegten
Einnahmen-Ausgabenrechnungen weisen keinerlei Positionen, die auf den Besitz
bzw. die Miete (Leasing) von Lagerräumlichkeiten, Lastkraftwagen,
Baumaschinen etc., wie sie auch bei einem kleinen österreichischen
Bauunternehmen stets vorhanden sind, auf.
Aus den in den Akten
aufliegenden 2 Rechnungen (für 2004), die - im Gegensatz zur Beantwortung
des Fragebogens nicht an die Fa. R. GmbH, sondern an eine Fa. C, gerichtet
wurden, ergeben sich jeweils Pauschalabrechnungen für "Decke und Wände
verspachteln" und für "Schutt entsorgen" in Höhe von
€ 1.500,00 und € 1.380,00. (Weitere Rechnungen oder
"Werkverträge" wurden nicht vorgelegt.)
Die pauschale Abrechnung
der vom Bw. für das genannte Untenehmen erbrachten Leistungen verhindern
den Nachvollzug der Verrechnung der vom Bw. erbrachten Leistungen. Eine
derartige Verrechnung von Leistungen - ohne Anführen von Art und Umfang der
erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen ist im österreichischen
Baugewerbe jedenfalls nicht üblich.
Fest steht, dass die vom
Bw. verrechneten Leistungen (Verspachteln von Decke und Wänden, Entsorgung
von Schutt) üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht
werden.
Aus dem Gesamtbild der
getroffenen Feststellungen geht hervor, dass die Tätigkeit in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise in der Art eines Dienstverhältnisses und
nicht im Rahmen eines selbständigen Unternehmens erbracht wurde. Dem steht
der Umstand, dass sich der Bw. als selbständig Tätiger bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichern
ließ ebenso wenig entgegen wie die formale Gestaltung des Auftrags- bzw.
Dienstverhältnisses sowie der unterbliebene Einbehalt von
lohnabhängigen Abgaben durch den Auftraggeber. Wenngleich der Bw. angab, er
könne sich vertreten lassen, ist doch aus seinen Einnahmen-Ausgabenrechnung
zu ersehen, dass es dazu in den beiden Jahren nie gekommen ist. Hingegen bejahte
auch der Bw. seine Weisungsgebundenheit gegenüber seinen Auftraggeber, was
ein gewichtiges Indiz für ein Dienstverhältnis anzusehen ist. Die
Haftung des Auftraggebers (und nicht des Bw.) für fehlerhafte Arbeiten
spricht ebenso für ein Dienstverhältnis, wie die lt. Rechnungen des
Jahres 2004 ungefähr gleich hohen Honorare in den Monaten November und
Dezember.
Es war daher nach der
gem. § 32a Ausländerbeschäftigungsgesetz gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem unselbständigen
Dienstverhältnis auszugehen, für dass aber eine
Beschäftigungsbewilligung oder ein Freistellungsschein der AMS Service GmbH
erforderlich ist. Die Frage nach dem Besitz einer Beschäftigungsbewilligung
oder eines Freistellungsscheines ließ der Bw. jedoch stets unbeantwortet,
weshalb der UFS davon ausgeht, dass der Bw. diese nicht besitzt.
Dies bedeutet, dass die
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise unselbständige Tätigkeit des Bw.
ohne die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlichen
Bewilligungen erfolgte bzw. erfolgt und somit eine Beschäftigung darstellt,
die gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer im Sinne von
§ 3 Abs. 1 FLAG, letzter Satz, verstößt, was
nach dem Willen des Gesetzgebers einen Anspruch auf Familienbeihilfe
ausschließt.
Die Berufung war daher
als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
AusländerbeschäftigungsgesetzAufstellen und verspachteln von Gipskartonplattenwirtschaftliche Betrachtungsweise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1961-W/06
- Stammnummer
- 29845
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF