Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3286-W/02
Mangelhafte Angaben zum Zeitraum und Umfang der Leistung in der Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3286-W/02vom 28.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gehen gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderte Rechnungsmerkmale aus dieser nicht hervor, so können entsprechende Angaben gem. § 11 Abs. 2 UStG 1994 auch in Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Die Angabe eines 'voraussichtlichen' Projektendes in einem Werkvertrag, auf den in der Rechnung verwiesen wird, erfüllt nicht das Erfordernis des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG (Zeitraum der Leistung) sondern ist als Absichtserklärung zu werten. Kann der Leistungsumfang mangels näherer Beschreibung lediglich indirekt aus dem Auftragswert und dem Leistungszeitraum erschlossen werden, liegt aufgrund des Fehlens eines eindeutig definierten Leistungszeitraumes auch ein Verstoß gegen das gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG normierte Gebot einer näheren Beschreibung des Umfanges der Leistung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C Verwaltungs
GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Die
Berufung gegen den Bescheid über die Umsatzsteuer 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Abgabenfestsetzung für den Umsatzsteuerbescheid 1999 beträgt
unverändert öS - 739.802,- (€ - 53.763,51).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Betriebsgegenstand der C Verwaltungs GesmbH (i.d.F. Bw.)
ist die Verwertung und Vermietung von Immobilien.
Die Bw. war Gegenstand einer umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung. Im Zuge dieser Prüfung wurde
hinsichtlich einer Rechnung der R. Bau GesmbH vom 31.8.1999 der Vorsteuerabzug
i.H.v. S 150.000,- versagt.
Zur Begründung führte die Bp. im Bericht Tz. 16
an, die Bw. habe mit der R. Bau GesmbH einen Werkvertrag über Sicherungs-
Schürfungs- und Bauleistungen abgeschlossen.
Im Zuge der Erhebungen bei der R. Bau GesmbH sei die im
Firmenbuch angegebene Geschäftsanschrift besichtigt worden. Dabei sei ein
Blockhaus in rohbauähnlichem Zustand vorgefunden worden. Laut Auskunft der
zuständigen Gemeinde (S) sei ein R.V. Besitzer des Grundstückes.
Erhebungen beim Postamt hätten ergeben, dass für die Adresse eine
Postfachanlage bestehe, aber noch keine Zustellungen getätigt worden seien.
Es sei unwahrscheinlich, dass an dieser Adresse eine
Geschäftstätigkeit ausgeübt werde. Die aus diesem Grund
beantragte Löschung aus dem Firmenbuch sei am 16. November 2000 erfolgt.
Die Rechnung würde nicht den Formvorschriften
entsprechen, soferne als leistender Unternehmer eine Firma aufscheine, die unter
dieser Adresse nicht existiere. Es liege daher keine Rechnung vor, die zum
Vorsteuerabzug berechtige (VwGH 24.4.1996, 94/13/0133).
Das Finanzamt für den 3. Und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ
einen von der Umsatzsteuererklärung abweichenden Umsatzsteuerbescheid
für 1999.
In der form- und fristgerechten Berufung vom 27. August
2001 gegen diesen Bescheid rügt die Bw. die Bescheidbegründung als
rechtlich und faktisch unhaltbar. Das zit. Erkenntnis des VwGH führe als
Rechtsgrundsatz aus, dass der Rechnungsaussteller eindeutig identifiziert werden
könne: 'Es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu
entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat'.
Die Leistung sei erbracht und auch anerkannt worden. Die R.
Bau GesmbH sei im Firmenbuch erfasst. Die Adresse 'Kleine Gartensiedlung
Parzelle 4 in S' sei am 18.4.1997 eingetragen worden.
Diese Fakten würde auch die Betriebsprüfung mit
den zugrundegelegten historischen Fakten nicht entkräften können. Sie
würde sogar bestätigen, dass ein 'Wochenendhaus' an dieser Adresse
vorhanden sei. Genug Platz um der Gesellschaft als Büro zu dienen und die
Unterlagen aufzubewahren sei vorhanden. Für den Sitz der
Geschäftsadresse sei auch nicht maßgeblich, dass der
Geschäftsführer an der Büroadresse gemeldet sei. Die Erhebungen
hätten am 4. August 1997 stattgefunden. Im Zuge einer Niederschrift sei die
Absicht der Geschäftsführerin der R. Bau GesmbH, G.V. festgehalten
worden, im Jahre 1998 mit der Tätigkeit der Gesellschaft zu beginnen. Diese
Erhebungen würden somit bestätigen, dass unter obiger Anschrift im
Zeitraum Juli bis August 1999 die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht
nur erbracht, sondern auch ordnungsgemäß hätten abgerechnet
werden können.
Das Finanzamt hätte bei vorliegenden Zweifeln die
Pflicht gehabt, sofort einzuschreiten. Wenn die Gesellschaft einerseits geduldet
werde und andererseits deren Rechnungslegung samt Vorsteuerabzug nicht anerkannt
werde, werde mit zweierlei Maß gemessen, was gegen Treu und Glauben
verstoße. Ein Rechtsgrundsatz der Rechtsordnung sei auch, dass die in
öffentlichen Büchern eingetragenen Tatsachen die Vermutung der
Richtigkeit für sich hätten. Im Zeitraum der Leistungserbringung und
-abrechnung sei die Gesellschaft mit gültiger Adresse als Firmensitz
existent gewesen.
Im Baunebengewerbe würden Firmen generell auf den
Baustellen der Kunden arbeiten. Die erforderlichen Werkzeuge und Maschinen
hätten im Kofferraum bzw. Fonds der Firmenfahrzeuge Platz oder würden
ausgeliehen. Material würde direkt an die Baustelle angeliefert werden,
sodass keine Lagerräume benötigt würden.
Die Umstände der Vertragsgestaltung und
tatsächlichen Leistungserbringung hätten keine Zweifel an der
Redlichkeit der Gesellschaft aufkommen lassen. Die im Zeitraum der
Leistungserbringung über ein Jahr alten Erhebungsunterlagen seien ebenso
wenig geeignet die Tätigkeit und Geschäftsanschrift der Gesellschaft
in Zweifel zu ziehen wie die über ein Jahr danach erfolgte Löschung
der Gesellschaft.
Es wurde beantragt, den bekämpften Bescheid in der
strittigen Frage als unbegründet und rechtswidrig aufzuheben und
antragsgemäß abzuändern.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass
die vorliegende Faktura Nr. 13/1999 der R. Bau GesmbH vom 31.8.1999 über S
750.000,- zuzügl. S 150.000,- Ust keinen Leistungszeitraum aufweise. Der
Gesetzgeber verlange gem. § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 u.a. den Tag der
Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die
sonstige Leistung erstrecke.
Aus dem vorliegenden Werkvertrag gehe der tatsächliche
Leistungszeitraum nicht eindeutig hervor. Unter Pkt. 4 'Zeitplan' werde als
Projektbeginn der 1.7.1999 und als Projektende 'Fertigstellung, das ist
vorraussichtlich 31.8.1999' festgehalten. Dabei handle es sich offenbar nur um
Absichtserklärungen und nicht um die tatsächliche Durchführung
der Leistung.
Da im konkreten Fall auch zur Person der R. Bau GesmbH
Zweifel bestehen würden, könne das Fehlen des Leistungszeitraumes und
somit das Vorliegen einer Rechnung i.S.d. § 11 UStG 1994 keine
untergeordnete, dem Vorsteuerabzug nicht hinderliche Bedeutung zukommen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde mit 20. März
2002 der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz
eingebracht.
Darin wurde hinsichtlich der Zweifel an der Person der
Leistungserbringerin auf die Ausführungen der Berufungschrift verwiesen,
nach der es sich bei der R. Bau GesmbH um ein befugtes, im Firmenbuch
registriertes und zur Steuerabfuhr verpflichtetes Unternehmen handle.
Hinsichtlich des neu bemängelten Leistungszeitraumes
sei anzuführen, dass P.T. ursprünglich von der I.C. GesmbH als
finanzierender Bank und später von der Bw. als Auftraggeberin direkt mit
der Projektüberwachung und -überprüfung beauftragt worden sei.
Dementsprechend hätte P.T. auch die Leistungen der R. Bau GesmbH
überprüft und in einem nunmehr vorgelegten Aktenvermerk vom 25. August
1999 den Leistungszeitraum (Juli 1999 bis Ende August 1999) ebenso
bestätigt wie die auftragsgemäße Leistungserbringung. Mit dieser
Leistungsbestätigung sei auch das letzte Glied in der Reihe der formalen
Anforderungen an eine umsatzsteuerkonforme Rechnung im Sinne des § 11 UStG
1994 geschlossen. Es werde darin bestätigt, dass die im Werkvertrag
vereinbarte Leistung und Arbeitsdauer eingehalten wurde und der abgerechnete
Rechnungsbetrag auch zur Zahlung freigegeben werden könne. Damit stelle der
Werkvertrag nicht mehr eine Absichtserklärung dar, sondern es liege auch
eine formale Bestätigung vor, dass der Werkvertrag vereinbarungskonform
erfüllt und im vorgesehenen Zeitraum die Leistungen erbracht worden seien.
Der Aktenvermerk stelle einen integrierenden Teil der Abrechnung dar, da ohne
Überprüfung und Freigabe der Leistungen auch keine Abnahme und Zahlung
erfolgt wäre. Aufgrund der Leistungsüberprüfung hätte die
Abrechnung auch im Gutschriftswege durch die Leistungsempfängerin erfolgen
können.
Die Behörde versuchte in der Folge mit der ehem.
Geschäftsführerin der R. Bau GesmbH, G.V. zur Abklärung offener
Fragen in Verbindung zu treten. Ein diesbezügliches Schreiben konnte nicht
zugestellt werden. Auch ein Schreiben an R.V. blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 12 Abs 1 UStG 1994 können Unternehmer,
die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Unternehmer ist gem. § 2 Abs 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Führt der Unternehmer gemäß
§ 11 Abs 1
UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sontige Leistungen
aus, so ist er berechtigt und, so weit er die Umsätze an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen
verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen
ist. Diese Rechnungen müssen - soweit nichts anderes bestimmt ist
- die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt;
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4)
und
6. den auf
das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Die im § 11 Abs 1 für eine Rechnung
erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. (vgl. Kolacny/Mayer
UStG 1994 § 11 Z 3).
Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist,
dass der Unternehmer, auf Grund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beantragt
wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung i.S. des § 11 ausgestellt
haben muss. Dieselben strengen Formvorschriften gelten auch im Falle der
Ausstellung einer Gutschrift i.S.d. § 11 Abs 7 (VwGH v. 18.11.1987,
86/13/0204; vgl. Kolacny/Mayer UStG 1997 § 12 Z 25).
Eine Rechnung, die keine Angabe über den Tag der
Lieferung und auch keinen Hinweis, daß der Tag der Lieferung in einem
anderen Beleg angeführt ist, enthält, berechtigt nicht zum
Vorsteuerabzug (VwGH v. 12.12.1988 87/15/0079).
Die vorliegende Rechnung vom 31.8.1999 weist keinen
Leistungszeitraum aus.
In der Rechnung wird mit der Formulierung
'vereinbarungsgemäß verrechnen wir gemäß abgeschlossenen
Werkvertrag den Betrag von...' auf einen zwischen der Bw. und der R. Bau GesmbH
abgeschlossenen Werkvertrag vom 26. Mai 1999 verwiesen.
Die Zwischen- und Endtermine der gem. Pkt. 3 des
Werkvertrages zu erbringenden Leistungen werden unter Punkt 4 'Zeitplan'
folgendermaßen festgelegt.
Projektbeginn: 1.7.1999;
Projektende: Fertigstellung, das ist voraussichtlich
31.8.1999.
Die Behörde hat bereits in ihrer
Berufungsvorentscheidung zutreffend auf die Tatsache hingewiesen, dass der
tatsächliche Leistungszeitraum nicht ersichtlich ist. Es handelt sich
vielmehr um einen vereinbarten voraussichtlichen Zeitrahmen.
Dass Abweichungen davon möglich sind ergibt sich u.a.
aus den Punkten 10.2 (Rücktritt vom Vertrag) bzw. Pkt. 11 (Unterbrechung)
des Werkvertrages.
Aus der gem. Punkt 3.4 des Werkvertrages 'Leistungen des
Auftragnehmers' umschriebenen Art der Leistungsverpflichtung
'Überprüfung der seitens des Architekten vorzulegenden
Baukostenaufstellung für den Tiefbaubereich und Abbruch' geht weiters
hervor, dass die Erbringung der Leistungen der R. Bau GesmbH z.T. von den
Leistungen anderer Unternehmer (hier Architekt) abhängig war, weshalb Punkt
4 des Vertrages folgerichtig auch mit 'Zeitplan' bezeichnet wurde und den
Zeitraum der geplanten
Leistungserbringung umschreibt, der vom Zeitraum der
tatsächlichen Leistungserbringung
wie im § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 gefordert (Zeitraum über den sich die
Leistung erstreckt), zu unterscheiden ist.
Im Antrages auf Entscheidung der Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz wurde diesbezüglich auf einen Aktenvermerk
von P.T., dem zu diesem Zeitpunkt für das Bauvorhaben zuständigen
Projektmanager hingewiesen. Er bestätigt in diesem mit 25. August 1999
datierten Aktenvermerk, dass bestimmte näher bezeichnete Arbeitsleistungen
von der R. Bau GesmbH im Zeitraum von Juli bis Ende August 1998 vertragskonform
durchgeführt worden seien. Nach Ansicht der Bw. bildet dieser Aktenvermerk
einen integrierenden Bestandteil der Abrechnung, da ohne Überprüfung
keine Freigabe der Leistungen und auch keine Zahlung hätte erfolgen
können.
Eine Verbindung des Aktenvermerkes zu der vorliegenden
Rechnung ist nicht zu erkennen. Gem. § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die
nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, wenn
in der Rechnung darauf hingewiesen wird.
Die Rechnung enthält aber außer einem Hinweis auf einen Werkvertrag
keine darüberhinausgehende Verweise auf sonstige Belege, die somit dem
Erfordernis des § 11 Abs. 2 UStG 1994 entsprechen
könnten.
Damit im Zusammenhang steht ein weiterer formeller Mangel
der Rechnung bzw. des dieser Rechnung zugrundeliegenden
Werkvertrages.
Gem. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 hat eine Rechnung auch
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu enthalten. Nachdem sich auf der
Rechnung keine näheren Bezeichnungen finden ist hiezu aufgrund des dort
aufscheinenden Verweises der Werkvertrag heranzuziehen.
Unter Pkt. 1. des Werkvertrages 'Vertragsgegenstand' findet
sich der Hinweis auf Sicherungs-, Schürfungs- und Bauleistungen,
insbesondere im denkmalgeschütztem Bereich.
Die für einen allfälligen Vorsteuerabzug
notwendige Leistungsbeschreibung hat die Art sowie den Umfang der zu
erbringenden Leistung zu umschreiben (vgl. Kolacny/Mayer UStG 1994 zu §11
Rz. 7).
In dem Werkvertrag finden sich unter den Punkten 3.1 bis
3.4 weiterführende Hinweise auf die Art der zu erbringenden Leistungen. Mit
Ausnahme von Punkt 3.1. 'Durchführung von Sicherungsleistungen insbesondere
unter Berücksichtigung der Vorstatik des planenden Statikbüros K.S.'
sollten dabei im wesentlichen Kontroll- Überwachungs- und
Überprüfungsfunktionen durch die R. Bau GesmbH wahrgenommen werden.
Eine nähere Erläuterung der Leistungen, die dem
Pkt. 3.1 des Werkvertrages entsprechen dürften, findet sich in dem
Aktenvermerk von P.T. vom 25.8.1999.
Aufgrund obiger Ausführungen kann dieser Aktenvermerk
aber eben nicht als Beleg zur Konkretisierung der Rechnung i.S.d. § 11 Abs.
2 UStG 1994 angesehen werden.
Der Verweis auf Sicherungs-, Schürfungs- und
Bauleistungen vermag die genaue Art der zu erbringenden Leistung nicht
hinreichend zu umschreiben.
In der Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 15. 2.2001 wird
hiezu dargelegt, dass die durchzuführenden Leistungen vor Ort
präzisiert, technisch abgeklärt und hinsichtlich des
Umsetzungszeitpunktes besprochen worden wären. Auch der Leistungsumfang sei
vor Ort besprochen und auf Basis dessen der Werkvertrag mit der R. Bau GesmbH
abgeschlossen worden.
Soweit die mündlich vereinbarten Leistungen sich
lediglich in allgemeiner Form im Werkvertrag wiederspiegeln, können diese
Vereinbarungen aber nicht zur Begründung des Vorliegens einer
ordnungsgemäßen Rechnung mit Anspruch auf Vorsteuerabzug herangezogen
werden.
Insbesondere könnte alleine auf Basis des
Werkvertrages mangels konkreter Bestimmung der zu erbringenden Leistung die
Feststellung der vollständigen Erbringung derselben ohne Kenntnis der
mündlich getroffenen Vereinbarungen ebensowenig gelingen wie deren
Abnahme.
Auch zum Umfang der Leistung werden keine Aussagen
getroffen. Dieser kann lediglich indirekt aus der vereinbarten
Pauschalhonorarsumme i.H.v. S 750.000,- nicht jedoch aus dem dafür
vorgesehenen Zeitrahmen (Projektbeginn; voraussichtliches Projektende)
erschlossen werden.
Darüberhinaus finden sich weitere Ungereimtheiten in
Bezug auf den vorliegenden Werkvertrag.
Der vorgelegte Vertrag wurde am 1. Juli
1998, somit exakt ein Jahr vor
Projektbeginn abgeschlossen. Unterzeichnet wurde der Werkvertrag mit Datum vom
26. Mai 1999.
Die auf dem Vertrag von Seiten der R. Bau GesmbH geleistete
Unterschrift weicht von jener der Gesellschafter-Geschäftsführerin
G.V. ab.
Dass ein entsprechender Vertrag bereits ein Jahr vor
Projektbeginn mit Fixpreisvereinbarung abgeschlossen wird, erscheint vor dem
Hintergrund oftmals wechselnder Rahmenbedingungen (z.B. neue Erkenntnisse
über den Bauzustand...) ungewöhnlich.
Die R. Bau GesmbH soll sich nach jahrelangem
vollständigem Ruhen der Tätigkeit (1997 bzw. 1998) plötzlich am
Wirtschaftsverkehr durch Abschluss eines Auftrages von nicht unwesentlichem
Vertragswert beteiligt haben. Die Aufnahme des Kontaktes zur R. Bau GesmbH
erfolgte lt. Bw. nachdem nach Ausschreibung des Projektes mit den anbietenden
Unternehmen Rücksprache gehalten worden und seitens einer Firma der Kontakt
zur R. Bau GesmbH hergestellt worden wäre.
Weder die Bw. noch der verantwortliche Projektleiter haben
nach Auskunft der Bw. die Firmenräumlichkeiten der R. Bau GesmbH
besichtigt. Namens der R. Bau GesmbH sei ein gewisser R.V.
aufgetreten.
Es liegt weder eine
Korrespondenz zwischen der Bw. und der R. Bau GesmbH vor, noch wurde die
faktische Existenz der Firma etwa in Bezug auf ihre Fähigkeit zur
Erbringung der geforderten Leistung näher überprüft. Auch die
Umstände der Kontaktaufnahme mit der R. Bau GesmbH bleiben im Dunkeln.
Eine nähere
Überprüfung der Ressourcen der R. Bau GesmbH unterblieb, hätte
aber ergeben, dass
- die R. Bau GesmbH über
lediglich einen Arbeitnehmer (den gewerberechtlichen Gf)
verfügte;
- der Firmenwohnsitz in einem
Blockhaus im Rohbau lag;
- die R. Bau GesmbH seit
Übernahme durch G.V. keinerlei Tätigkeiten entfaltet
hatte;
- R.V. weder
Gesellschafter, Geschäftsführer noch Arbeitnehmer der R. Bau GesmbH
war.
Wie bereits erwähnt werden unter den Punkten 3.2 bis
3.4 des Werkvertrages Überwachungs- und Überprüfungsagenden an
die R. Bau GesmbH übertragen.
Es widerspricht der allgemeinen Erfahrung, dass
Kontrollrechte einem bis dahin unbekannten Unternehmen, das zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nach Kenntnis der Behörden noch keinerlei Leistungen
erbracht hat und somit über keine einschlägigen Erfahrungen
verfügte, übertragen werden.
Auch dass ein Werkvertrag über eine Auftragssumme von
S 900.000,- bto ohne Überprüfung der Ressourcen (Personal,
Arbeitsgeräte, know how...) der zur Leistungserbringung verpflichteten
Unternehmung abgeschlossen wurde, entspricht nicht dem allgemeinen Erfahrungen
des täglichen Lebens. Dies ergibt sich u.a. auch aus der Rechtssprechung
des VwGH (26.6.2002; 2000/13/0013)'Den
behördlichen Überlegungen, es könne vorausgesetzt werden, dass
ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der von ihm
beauftragten Subunternehmer habe, kann insoweit gefolgt werden, als eine
Beauftragung wohl nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur Annahme besteht, der
Auftragnehmer sei in der Lage, den übernommenen Auftrag fach- und
zeitgerecht zu erfüllen.'
Zutreffend ist der Hinweis der Bw., dass es sich bei der R.
Bau GesmbH um eine im Firmenbuch eingetragene Unternehmung handelte und an der
Firmenadresse genügend Platz für die Ausübung der bescheidenen
Geschäftstätigkeit gewesen wäre.
Diesen Ausführungen stehen jedoch die im
Betriebsprüfungsbericht dargestellten Erhebungen der Behörde
gegenüber, die es weitaus wahrscheinlicher erscheinen lassen, dass die
behauptete wirtschaftliche Tätigkeit unter dem als Firmensitz genannten
Standort nie stattfand. Die vorliegenden Zweifel führen dazu, als weiteres
zwingend erforderliches Kriterium des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die
Anschrift des leistenden Unternehmers in Zweifel zu ziehen. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht wird
verwiesen.
Der Berufungssenat sieht es zutreffend an, dass mehreren
formellen Erfordernissen hinsichtlich der Ausstellung von Rechnungen der
leistenden Unternehmung gem. § 11 Abs. 1
UStG 1994 nicht entsprochen und daher der Vorsteuerabzug
bei der Bw. zu Recht versagt wurde.
Wien, am
28. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3286-W/02
- Stammnummer
- 3422
- Gültig
- 28.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF