Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1648-W/02
Häusliches Arbeitszimmer eines selbständig und hauptberuflich tätigen Trainers und Seminar-Organisators
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1648-W/02vom 06.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Steuerpflichtige ist im Bereich der betrieblichen Organisations- und Personalentwicklung tätig. Erstreckt sich die von ihm hauptberuflich ausgeübte, selbständige Tätigkeit nicht nur auf die Abhaltung von Seminaren, sondern entwickelt der Bw. selbst Konzepte für individuelle Spezialtrainings, organisiert er die Seminarabläufe selbst, finden weiters Kontaktgespräche mit Auftraggebern, Erstellung von Arbeitsmaterialien, Nachbearbeitung von Beratungsaufträgen, Literaturstudium und Weiterbildung mit Trainerkollegen in seinem häuslichen Arbeitszimmer statt, wodurch die im Arbeitsraum ausgeübte Tätigkeit mehr Zeit in Anspruch nahm als die reine Seminarabhaltung und sich eine betriebliche Verwendung des Arbeitsraumes im Ausmaß einer üblichen Arbeitsdauer ergibt, so kann vom Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer ausgegangen werden und können bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen (Notwendigkeit, (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung) die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Norbert Schnabel, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
organisiert Schulungen und Seminare und führt diese selbst durch.
Im Jahr 1998 teilte der Bw. die
Verlegung seines Wohn- und Betriebsortes von der M...gasse in die F.H...gasse
mit.
Für dieses Jahr machte der
Bw. in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung u.a. folgende entscheidungsrelevante
Ausgaben geltend:
|
Arbeitszimmer, M...gasse, betrieblich veranlasst
ca. 27% der gesamten Wohnfläche, 01-03/98
|
|
Miete inkl. BK
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S 26.083,20
|
|
Versicherung
|
S 540,00
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Energiebezüge
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S
3.747,80
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|
|
S 30.371,00
|
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davon 27%, d.s.
|
|
S 8.200,17
|
Arbeitszimmer, F.H...gasse, betrieblich
veranlasst 20% der gesamten Wohnfläche, 04-12/98
|
|
Miete inkl. BK
|
S 115.627,27
|
|
Instandhaltung
|
S 7.943,83
|
|
Versicherung
|
S 888,00
|
|
Energiebezüge
|
S
7.405,50
|
|
|
S 131.864,60
|
|
davon 20%, d.s.
|
|
S 26.372,92
Die Absetzung
für Abnutzung (AfA) für im Zusammenhang mit den Arbeitsräumen
stehenden Wirtschaftsgütern betrug S 15.721,49, davon AfA betreffend
die F.H...gasse S 4.204,00. Weiters wurde ein
Investitionsfreibetrag für ein am 5. Juni 1998 angeschafftes Notebook
mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren in Höhe von S 1.949,00
(Anlagenverzeichnis) gewinnmindernd geltend gemacht.
Nach Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1998 wegen Erfassung von erklärten
Werkvertragshonoraren als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
wurde vom Finanzamt im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung, mit
welcher die Doppelerfassung von Einkünften richtig gestellt wurde, die
Anerkennung der mit den Arbeitszimmern in Zusammenhang stehenden Aufwendungen
versagt. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, grundsätzlich
fielen Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer unter
das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG, es
sei denn, das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer bilde den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Gegenstand der Betrachtung sei die Tätigkeit für die das Arbeitszimmer
genutzt werde. Nach dem Berufsbild liege der Mittelpunkt der Tätigkeit
eines Trainers - in typisierender Betrachtungsweise - außerhalb
des häuslichen Arbeitszimmers.
Der Gewinn laut
Berufungsvorentscheidung wurde mit S 493.512,00 (= Gewinn laut
Erklärung S 454.735,00 + Arbeitszimmerkosten S 8.200,17 +
S 26.372,92 + AfA betreffend F.H...gasse S 4.204,00) errechnet.
Die steuerliche Vertretung des
Bw. brachte daraufhin einen Vorlageantrag ein, in dessen Begründung
ausgeführt wird, der Bw. sei seit 1994 als selbständiger Trainer
tätig und habe 1998 neben diesen Tätigkeiten keine Einkünfte aus
unselbständiger Arbeit. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Trainer seien
in der Vergangenheit und auch im Jahr 1998 unter anderem die Ausgaben für
das ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzte Arbeitszimmer
geltend gemacht worden. Seit dem Veranlagungsjahr 1996 sei die
Absetzbarkeit des Arbeitszimmers daran geknüpft, ob es den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen
darstelle. Im Sinne des Erlasses des BMF zu § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 vom 16. August 1999 (AÖF 1999/195)
habe die Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunktes nach dem Maßstab der
Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Zur
Bescheidbegründung, dass nach dem Berufsbild der Tätigkeit eines
Trainers - in typisierender Betrachtungsweise - der Mittelpunkt
außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liege, wird angemerkt, die
Behörde I. Instanz habe sich nicht ausführlich genug mit dem
Berufsbild eines "Trainers" auseinandergesetzt. Im Folgenden wurde die
spezielle Tätigkeit des Bw. dargestellt: "(Der Bw.) ist als Trainer
und Coach im Bereich der betrieblichen Organisations- und Personalentwicklung
tätig. Das Berufsbild eines solchen 'Trainers' umfasst die Entwicklung,
Gestaltung und Evaluierung von Seminaren und Beratungsaufträgen in
folgenden Themenbereichen: Konfliktbewältigung, Stressmanagement,
Führungsmanagement & Teamentwicklung, Personal- und
Organisationsentwicklung, Timemanagement,
Argumentation/Kommunikation/Präsentationstechnik, Moderation. Zu
Beginn jedes Auftrages müssen ausführliche Gespräche mit dem
Auftraggeber geführt werden, Ziele und Erwartungen formuliert werden, um so
für jeden Klienten ein individuelles Konzept zu erarbeiten, welches auf die
Bedürfnisse der einzelnen Klienten bzw. Gruppen zugeschnitten ist. Diese
Kontaktgespräche im Vorfeld von Trainings- und Beratungsaufträgen
finden entweder im Bürogebäude des Auftraggebers oder im Arbeitszimmer
(des Bw.) statt. Da es sich bei diesen 'Trainings' um individuelle
Spezialtrainings zu o.a. Themenbereichen handelt (Tagsatz beträgt zwischen
S 10.000,00 und S 18.000,00), wird (vom Bw.) eine sehr genaue
Vorbereitung dieser Aufträge durch Literaturstudium, Erstellung von
Arbeitsmaterialien, Entwicklung von Ablaufdesigns und Übungen verlangt
(inkl. Transferbesprechungen). Nach Durchführung der Spezialseminare ist
eine ausführliche Nachbearbeitung der gewonnenen Resultate aus den
Seminaren für eventuelle Anschluss- bzw. Aufbautrainings absolut
notwendig. Da ausschließlich Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit vorliegen und auch vom jeweiligen Auftrageber keine
Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, wo diese Vorbereitungs-
und Nachbearbeitungsarbeiten durchgeführt werden können, ist ein
Arbeitszimmer unumgänglich. (Der Bw.) ist zwar während seiner
Trainertätigkeit naturgemäß außerhalb seines
Arbeitszimmers tätig, die betrifft jedoch geschätzt maximal 40% seiner
gesamten Arbeitszeit. Die restlichen 60% werden zur Vor- und Nachbereitung (zum
Teil in Kooperation mit TrainerkollegInnen - Besprechungen) für diese
Aufträge benötigt. Auch die Weiterbildung in Intervisionsgruppen
findet im Arbeitszimmer statt. Weiters ist aufgrund der Einrichtung des
Arbeitszimmers (Büromöbel, Flipchart, Pinwand etc.) eine private
Nutzung nicht möglich."
Für das Jahr 1999 machte
der Bw. laut Beilage zur Einkommensteuererklärung folgende das
Arbeitszimmer betreffende Ausgaben geltend:
|
Arbeitszimmer, F.H...gasse, betrieblich
veranlasst 20% der gesamten Wohnfläche, 01-07/99
|
|
Miete inkl. BK
|
S 84.564,55
|
|
Versicherung
|
S 317,80
|
|
Energiebezüge
|
S
1.823,67
|
S 86.706,01
Im Rahmen der Abschreibungen
wurde ebenso wie im Vorjahr eine AfA betreffend die F.H...gasse in Höhe von
S 4.204,00 geltend gemacht.
Das Finanzamt erkannte wie im
Vorjahr die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid wurde mit Hinweis auf den die Vorjahresveranlagung
betreffenden Vorlageantrag berufen und erklärungsgemäße
Veranlagung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur
Anerkennung der Arbeitszimmerkosten dem Grunde nach:
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 bestimmt: Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Zusätzlich sind - bei
einem nicht unter das Abzugsverbot der zitierten Gesetzesbestimmung fallenden,
also hinreichend beruflich veranlassten Arbeitszimmer - nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien die Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer weiters nur dann anzuerkennen, wenn ein
Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig
ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich
oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend
eingerichtet ist (vgl. Doralt, EStG
7, Kommentar,
Band I, Tz. 104/8 zu § 20).
Mit Wirksamkeit ab der
Veranlagung 1996 ... wurde durch Art. 39 Z 22 des StruktAnpG 1996
der Z 2 die lit. d angefügt. Diese Regelung normiert ein
Abzugsverbot der Aufwendungen (Ausgaben) für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung (dh außerhalb eines
Arbeitszimmers). § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d normiert
zunächst als Grundregel, dass die Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung bzw. die außerhalb eines
Arbeitszimmers befindlichen Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht zu
Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen können. Die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) für ein häusliches
Arbeitszimmer (und dessen Einrichtung) wird durch diese Bestimmung allerdings
nicht versagt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und (bzw.) beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Ob dieses
Erfordernis erfüllt ist, hängt nicht von der gesamten zu
Einkünften führenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen, somit nicht
von seiner gesamten Erwerbstätigkeit (betriebliche und berufliche
Haupttätigkeiten und Nebentätigkeiten) ab; es ist vielmehr auf den
Mittelpunkt für die einzelne Einkunftsquelle abzustellen. Die
Abzugsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn vom Arbeitgeber ein entsprechender
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird (zB bei Richtern) oder wenn die
betriebliche / berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig
außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird (zB bei Politikern,
Lehrern, Außendienstvertretern) (Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, III B, Tz. 6.1. zu § 20).
Im Erkenntnis von 24. April
2002, Zl. 98/13/0193, ÖStZB 2002/591, führte der
Verwaltungsgerichtshof aus: Die Prüfung des Mittelpunktes einer
Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
zweiter Satz EStG 1988 ist nach ihrem materiellen Schwergewicht zu
beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird (vgl. Hofstätter-Reichel,
aaO, sowie etwa E 19.12.2000, 99/14/0283, ÖStZB 2001/330).
Betreffend das vom Bw. geltend
gemachte Arbeitszimmer ergeben sich folgende Feststellungen:
Die Tätigkeit des Bw.
erstreckte sich auf die Abhaltung von Seminaren, sie umfasste auch die fachliche
Gestaltung (Entwicklung von und Konzepterstellung zu individuellen
Spezialtrainings) und die organisatorische Vorbereitungsarbeit (Ablaufdesigns,
Transfer). Neben den letztgenannten Tätigkeitsbereichen fanden im
Arbeitszimmer u.a. auch Vorbesprechungen mit Auftraggebern und Weiterbildung mit
Trainerkollegen statt. Nach den unbestrittenen Angaben im Vorlageantrag
erfolgten insbesondere die Entwicklung, Gestaltung und Evaluierung von Seminaren
und Beratungsaufträgen einschließlich der Erarbeitung individueller
Konzepte in den Themenbereichen Konfliktbewältigung, Stressmanagement,
Führungsmanagement und Teamentwicklung, Personal- und
Organisationsentwicklung, Timemanagement, Argumentation, Kommunikation,
Präsentationstechnik und Moderation im Arbeitszimmer. Der Bw.
erzielte ausschließlich
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und zwar beispielsweise 1998 in
Höhe von über S 450.000,00 (Erlöse in Höhe von
über S 700.000,00). Somit stand dem Bw. bei der Ausübung seiner
einzig ausgeübten
Haupttätigkeit - im Gegensatz
zu einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nichtselbständig
ausgeübten Tätigkeit - ein von einem Arbeitgeber zur
Verfügung gestellter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Im Zusammenhang
mit dem Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag zu den Vorbereitungs- und
Nachbearbeitungsarbeiten wurde auf die nicht gegebene
Zur-Verfügung-Stellung von Räumlichkeiten seitens der jeweiligen
Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen. Unter Bedachtnahme auf die
Umstände, dass der Bw. laut den Angaben im Vorlageantrag für die
Seminartage einen Tagessatz zwischen S 10.000,00 und S 18.000,00
abgegolten erhielt, und seinen Lebensunterhalt ausschließlich damit
verdiente, kann der ins Treffen geführten Argumentation, wonach die im
Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit vom erforderlichen Zeitaufwand mehr
Zeit in Anspruch nahm als die reine Seminarabhaltung und der Bw. darüber
hinaus zusätzliche Aufgaben und Arbeiten (z.B. die Entwicklung spezifischer
Konzepte für die jeweilige Beratungsleistung) zu erfüllen hatte,
wodurch sich eine betriebliche Verwendung
des Arbeitszimmers im Rahmen einer
üblichen Arbeitsdauer sowohl gemessen an Tagen als auch an täglicher
Arbeitsdauer ergibt, nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.
Unter der Voraussetzung des
Fehlens eines zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes und unter
Bedachtnahme auf den obigen Sachverhalt, nämlich die Ausübung einer
Tätigkeit als Haupttätigkeit im Zeitausmaß einer
Vollbeschäftigung, kann der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer
liegen, wenn der durch die Seminare bedingte Zeitaufwand im Arbeitszimmer
größer ist als jener der Seminarveranstaltungen und das obige
Ausmaß erreicht.
Da dies im
gegenständlichen Fall zutrifft, ist der für das Arbeitszimmer geltend
gemachte Aufwand dem Grunde nach anzuerkennen.
Im Übrigen darf auf
folgende Ausführungen von Neuber, Die aktuelle Rechtslage zum steuerlichen
Arbeitszimmer, ÖStZ 2001/539, (mwN) hingewiesen werden: IV.
Notwendigkeit. Auch das Notwendigkeitserfordernis findet sich expressis verbis
nicht im Gesetz, ist jedoch (abweichend vom allg.
Betriebsausgabenverständnis) hinsichtlich des Arbeitszimmers eine seit
jeher geübte Rechtspraxis, wonach ein Arbeitszimmer nur anzuerkennen ist,
wenn Art und Umfang der Tätigkeit des Stpfl. den Aufwand unbedingt
notwendig macht. Mit der Notwendigkeitsvoraussetzung stellen sich Fragen der
zeitlichen Auslastung des Arbeitszimmers und Fragen berufsspezifischer Natur,
inwieweit bei der konkreten Tätigkeit überhaupt ein Arbeitszimmer
erforderlich ist; letzteres wurde auch schon bei Pkt.II (zum Mittelpunkt der
Tätigkeit) angesprochen.
Bei der dargestellten Art und
dem Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers durch den Bw., den durch die
Aufgabengebiete des Bw. bedingten, im Arbeitszimmer erbrachten Arbeiten und
nicht zuletzt der Höhe der ausschließlich aus dieser Einkunftsquelle
stammenden Einnahmen und der Einkünfte des Bw. ist vom Erfordernis der
Notwendigkeit des Arbeitszimmers für die Tätigkeit des Bw. auszugehen
und kann der Argumentation der typisierenden Betrachtungsweise kein Erfolg
beschieden sein.
Der ausschließlichen
beruflichen Nutzung ist das Finanzamt nicht entgegengetreten und bietet der
Akteninhalt für eine gegenteilige Annahme auch keine Anhaltspunkte.
Zum
Investitionsfreibetrag 1998:
Gemäß
§ 10
Abs. 2 EStG 1988 kann der Investitionsfreibetrag nur für
Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die - eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben
und - in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden,
die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 dient.
Laut dem Anlagenverzeichnis zur
Beilage zur Einkommensteuererklärung für 1998 machte der Bw. für
das am 5. Juni 1998 angeschaffte Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von drei
Jahren geltend und wurde ein Investitionsfreibetrag gemäß
§ 10 EStG 1988 im Ausmaß von S 1.949,00 gewinnmindernd
beantragt.
Im Sinne der obzitierten
Gesetzesstelle kann bei einer dreijährigen Nutzungsdauer eines
Wirtschaftsgutes für dieses ein Investitionsfreibetrag nicht gewährt
werden. Der ausgewiesene Gewinn war daher um den angeführten Betrag zu
erhöhen.
Zur Höhe
der Arbeitszimmerkosten betreffend das Jahr 1999:
Die Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 1998 enthält bezüglich des
Arbeitszimmers in der F.H...gasse folgende Angaben:
|
Arbeitszimmer, F.H...gasse, betrieblich
veranlasst 20% der gesamten Wohnfläche, 04-12/98
|
|
Miete inkl. BK
|
S 115.627,27
|
|
Instandhaltung
|
S 7.943,83
|
|
Versicherung
|
S 888,00
|
|
Energiebezüge
|
S 7.405,50
|
|
|
S 31.864,60
|
|
davon 20%, d.s.
|
|
S 26.372,92
Die Beilage
zur Einkommensteuererklärung für 1999 enthält bezüglich des
Arbeitszimmers in der F.H...gasse folgende Angaben:
|
Arbeitszimmer, F.H...gasse, betrieblich
veranlasst 20% der gesamten Wohnfläche, 01-07/99
|
|
Miete inkl. BK
|
S 84.564,55
|
|
Versicherung
|
S 317,80
|
|
Energiebezüge
|
S 1 823,67
|
S 86.706,01
Der Vergleich
der Angaben in den Beilagen zu den beiden Steuererklärungen macht
offenkundig, dass im Rahmen der Erstellung der Beilage für das
Jahr 1999 übersehen wurde, die Reduzierung auf den betrieblich
veranlassten Anteil von 20% vorzunehmen. Dadurch errechnet sich anstelle
der irrtümlich geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von
S 86.706,01 ein anzuerkennender Betrag in Höhe von (S 86.706,01
x 20%=) S 17.341,20.
Zu den
Betriebsausgaben Mobiltelefon 100% S 9.101,55 für das Jahr
1999:
Betreffend das Jahr 1999 machte
der Bw. Mobiltelefonkosten in Höhe von 100% der gesamten
diesbezüglichen Ausgaben in absoluter Höhe von S 9.101,55
geltend. Wenn der Umstand Berücksichtigung findet, dass der Bw.
betreffend das Vorjahr einen diesbezüglichen Aufwand in ungefähr
derselben Höhe hatte, ist augenscheinlich, dass der Bw. im Jahr 1999 keine
Aliquotierung der Mobiltelefonkosten vorgenommen hat, obwohl sich die
betriebliche Tätigkeit nur von Jänner bis Juli des Jahres erstreckt
hatte. Dies ist nachzuholen. Würde man die Aliquotierung vereinfacht anhand
der Monate der betrieblichen Tätigkeit durchführen, so ergäbe
sich ein zu berücksichtigender Betrag in Höhe von (S 9.101,55 :
12 x 7 =) S 5.309,24. Sachgerechter ist jedoch die Ermittlung unter
Heranziehung der Einnahmen für die Jahre 1998 und 1999, wodurch sich ein
Betrag in Höhe von (S 9.888,85 sind 1,34% von S 736.891,80; somit
1,34% von S 531.346,00 =) S 7.120,00 für in Ansatz gelangende
Mobiltelefonkosten errechnet.
Die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit errechnen sich demnach wie
folgt:
|
1998:
|
|
|
Einkünfte laut Bescheid bisher
|
|
S 493.512,00
|
abzüglich anerkannte
Arbeitszimmerkosten
|
M...gasse F.H...gasse
AfA F.H...gasse
|
- S
8.200,17 - S 26.372,92 - S 4.204,00
|
zuzüglich IFB 1998
|
|
+
S 1.949,00
|
Einkünfte laut Berufungsentscheidung
(gerundet)
|
|
S 456.684,00
|
1999:
|
|
|
Einkünfte laut Bescheid bisher
|
|
S 275.942,00
|
abzüglich anerkannte
Arbeitszimmerkosten
|
F.H...gasse
AfA F.H...gasse
|
- S 17.341,20 -
S 4.204,00
|
zuzüglich bisherige
Mobiltelefonkosten
|
|
+ S 9.101,55
|
abzüglich berichtigte
Mobiltelefonkosten
|
|
-
S 7.120,00
|
Einkünfte laut Berufungsentscheidung
(gerundet)
|
|
S 256.378,00
Wien,
6. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1648-W/02
- Stammnummer
- 5360
- Gültig
- 06.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF