Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0396-L/03
Mitarbeit der Ehegattin und der Kinder bei einem Finanzberater
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-L/03vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die von den Kindern erbrachten Leistungen bestanden in Hilfstätigkeiten (zB. Erstellung von Datenbanken, Eingabe in Datenbanken, Ordnerbeschriftungen etc.), die praktisch nur in der Freizeit ausgeübt wurden, zumal die Kinder in diesem Jahr eine höhere Schule besucht haben.
Ein typisches Beispiel für eine familienhafte Mitarbeit sind die in der Freizeit ausgeübten Tätigkeiten (VwGH 21. 10. 1986, 86/14/0042) bzw. die mit einem Einmalbetrag bezahlten Hilfstätigkeiten der Kinder (VwGH 4. 6. 2003, 2001/13/0300).
Fremdüblich ist nicht, wenn die Leistungen der Kinder nicht durch (zeitnah erstellte) Stundenaufzeichnungen dokumentiert wurden, die tatsächliche Stundenleistung von den Kindern geschätzt und nicht die tatsächliche Arbeitszeit vergütet wurde, sondern der Bw. die Bezahlung pauschaliert und mit einem Einmalbetrag bemessen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Josef
Abfalter, 4291 Lasberg, Dornachweg 5, vom 22. August 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes F., vertreten durch Reinhard Schatzl, vom 23. Juli
2002 betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat am 12. Juni 2001 beim
Finanzamt F. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999
eingebracht. Darin erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 432.638,77 S. Er legte eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung
vor. Daraus ergaben sich Einnahmen in Höhe von 1,080.407,65 S. Die
Ausgaben wurden mit 647.768,88 S beziffert.
Mit Vorhalt vom 25. Oktober 2001 hat das Finanzamt den
Bw. ersucht, Folgendes darzulegen:
"Zwecks Überprüfung der von ihnen in der
Einkommensteuererklärung angeführten Werbungskosten werden sie gebeten
folgende Unterlagen nachzureichen bzw. folgende Fragen zu beantworten:
|
#
|
Kilometergeld für 17.805 dienstlich gefahrene
Kilometer: Bei überwiegend betrieblicher Nutzung des Fahrzeuges
können nur die tatsächlich angefallenen Kosten (Afa Pkw, Kraftstoffe,
Reparaturen etc.) abzüglich Privatanteil berücksichtigt
werden. Sie werden daher gebeten bekannt zu geben bzw. nachzuweisen
(Prüfgutachten Pickerl 1998-2000, Reparaturrechnungen mit Kilometerstand)
wie viel Gesamtkilometer im Jahr 1999 gefahren wurden. Sollte eine
überwiegend betriebliche Nutzung vorliegen, werden sie gebeten die
tatsächlichen Kosten nachzubringen bzw. nachzuweisen.
|
#
|
Telefonkosten: Der angeführte Privatanteil
von 3.000,00 S erscheint im Vergleich zu den Gesamttelefonkosten als zu
gering. Das Finanzamt beabsichtigt einen Privatanteil von 20 %
auszuscheiden.
|
#
|
Weiters beabsichtigt das Finanzamt die beantragten
Instandhaltungskosten linear auf 10 Jahre zu verteilen.
|
#
|
Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass sie
im Jänner 1999 mit 2 weiteren Personen (Herren
K. und
P.) ein Seminar
in München besucht haben und sie sämtliche Kosten dafür
übernommen haben (Hotel, Verköstigung, Seminargebühren). Sie
werden gebeten, bekannt zu geben in welcher Verbindung diese Personen mit ihrer
beruflichen Tätigkeit stehen und ob eine Rückerstattung der anteiligen
Kosten stattgefunden hat.
|
#
|
Kosten Projektarbeiten an die Kinder:
|
|
Gesamt:
|
77.500,00 S
|
|
Kosten Bürotätigkeiten an die Gattin:
|
60.000,00 S
Zwecks Nachweis dieser Kosten werden sie gebeten,
folgende Unterlagen nachzureichen:
Beschreibung der jeweils durchgeführten
Tätigkeiten Stundenaufzeichnungen Vorlage der
durchgeführten Projektarbeiten (Arbeitsunterlagen,
Entwürfe) Nachweis Geldfluss (Kontobewegungen - Nachweis der
Abhebungen der jeweiligen Beträge vom eigenem Konto zur Weitergabe und die
Einzahlung auf die jeweiligen Konten der Empfänger)."
In einer undatierten Stellungnahme wurde dazu Folgendes
vorgebracht:
"Fahrzeug: Das Fahrzeug wird ausschließlich
betrieblich genutzt, da ein Zweitfahrzeug vorhanden ist, welches für
private Fahrten verwendet wird. Eine Aufstellung über die
tatsächlichen Pkw-Aufwendungen liegt bei. Prüfgutachten wurde dem
Käufer des Fahrzeuges ausgehändigt, da Pkw im Mai 2001 verkauft wurde
und ein neuer Pkw angeschafft wurde.
Telefonkosten: Da ich selbständig tätig
bin und daher alle betrieblichen Telefonate von zuhause aus erledige, sind die
angesetzten Telefonkosten gerechtfertigt.
Instandhaltungskosten: Da ich in der
Vergangenheit so wohl teilweise selbständig als auch nicht selbständig
tätig war, besteht das Büro bereits seit mehreren Jahren. Es wurde
nicht neu geschaffen, sondern lediglich renoviert und den aktuellen
Gegebenheiten angepasst. Diese Kosten sind daher ausschließlich
Instandhaltungsaufwände und keine Anschaffungskosten.
Vermittlertätigkeit: Die beiden
angeführten Herren (K., P.) haben deshalb von mir die Seminarausbildung
bezahlt bekommen, da sie für mich als Vermittler tätig waren. Eine
Rückerstattung der Kosten durch diese beiden Herren gab es daher
nicht.
Kosten Projektarbeit Kinder: Meine beiden Kinder
wurden von mir mit verschiedenen Projektarbeiten (siehe beiliegende Aufstellung)
beauftragt, die ansonsten von professionellen Werbefirmen durchgeführt
hätten werden müssen. Dies führte für mich zu erheblichen
Kosteneinsparungen, ohne dadurch einen Qualitätsverlust zu haben. Meine
Kinder genießen diesbezüglich eine entsprechende Ausbildung. Die
einzelnen Arbeiten wurden über das ganze Jahr verteilt durchgeführt
und auch ausbezahlt. Die Bestätigung ist ein Sammelbeleg dieser
Zahlungsvorgänge. Als Muster lege ich ihnen diverse Werbematerialien, die
von meinen Kindern erstellt wurden, bei.
Kosten Bürotätigkeit Gattin: Meine
Gattin erledigt für mich einen Großteil der täglich anfallenden
Büroarbeiten und bekam dafür monatlich ein Entgelt in Höhe von
5.000,00 S. In der Beilage übermittle ich ihnen die monatlichen
Auszahlungsbestätigungen. Aus Vereinfachungsgründen habe ich ihnen
eine Sammelbestätigung beigelegt. Gerne übermittle ich ihnen aber mit
diesem Schreiben die monatlichen Einzelbelege."
Der Bw. legte eine Auflistung diverser Projektarbeiten von
Mario und Romana B. im Jahr 1999 vor. Diese Auflistung war folgendermaßen
gestaltet:
|
"Projekt
|
Name
|
Stunden ca.
|
Stunden gesamt
|
Entwurf für Logo
|
Romana und Mario
|
á 20
|
40
|
Gestaltung Geschäftsausstattung
|
Romana und Mario
|
á 30
|
60
|
Gestaltung Imagebroschüre
|
Romana und Mario
|
á 40
|
80
|
Erstellung Power Point Präsentationen
|
Romana und Mario
|
á 20
|
40
|
Erstellung Werbebriefe
|
Romana und Mario
|
á 5
|
10
|
Ordnerbeschriftungen fürs Büro
|
Romana und Mario
|
á 5
|
10
|
Kundenerfassung in Datenbank
|
Romana und Mario
|
á 80
|
160
|
Produkterfassung in Datenbank
|
Romana und Mario
|
á 70
|
140
|
Entwurf diverser Standardbriefe
|
Romana und Mario
|
á 10
|
20
|
Entwurfauftritt Internet
|
Romana und Mario
|
á 20
|
40
|
Aktualisierung der Kundendatenbank
|
Romana und Mario
|
á 20
|
40
|
Gesamtaufwand diverser Projektarbeiten von Romana und
Mario
|
640"
Weiters wurde die Ablichtung eines Zahlungsbeleges,
datiert mit 20.12.1999 über einen Betrag von 35.000,00 S geleistet an
Mario B., xxxx F., St. 18 Projektarbeit - diverse
Präsentationsarbeiten vorgelegt. Dieser Zahlungsbeleg trägt keine
Kassa-Ausgangsnummer bzw. keine Belegnummer. Weiters hat der Bw. dem Finanzamt
einen Beleg über einen Kassa-Ausgang, datiert mit 15. Juli 1999
über einen Betrag von 60.000,00 S ausbezahlt an Melitta B.,
St. 18, xxxx F. für Bürotätigkeiten und
Kundenakquisition vorgelegt. Dieser Beleg wurde dem Finanzamt am 12. Juni 2001
übermittelt und enthält keine Belegnummer. Am 16. November 2001
hat der Bw. dem Finanzamt 12 Kassa-Ausgangsbelege über Beträge von
jeweils 5.000,00 S, welche an Melitta B., xxxx F., St. 18,
für die monatliche Bürotätigkeit ausbezahlt wurden. Nach diesen
Belegen wurden die Zahlungen von jeweils 5.000,00 S monatlich
ausbezahlt.
Im Vorhalt vom 18. März 2002 hat das Finanzamt
Folgendes ausgeführt:
"Bürotätigkeit Ehegattin: Bei den an
die Gattin gezahlten Beträgen für anfallende Büroarbeiten
handelte es sich offenbar um nicht abzugsfähige monatliche
Pauschalabgeltungen, denen jedwede Fremdüblichkeit fehlt (detaillierte
Aufzeichnungen über Art und Umfang der Tätigkeit und
Stundenaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt. Keine regelmäßige
Rechnungslegung und Zahlung - Sammelbeleg vom 15. Juli 1999. Die
später nachgereichten monatlichen "Zahlungsbelege" wurden offensichtlich in
einem Zug nachträglich erstellt).
Kosten Projektarbeit Kinder: Laut ihren Angaben
wurden die einzelnen Arbeiten über das ganze Jahr verteilt
durchgeführt und auch ausbezahlt und die vorgelegten Bestätigungen
wären Sammelbelege dieser Zahlungsvorgänge. In der vorgelegten
Auflistung beruhen die Stundenaufzeichnungen offenbar auf Schätzungen (z.B.
ca. je 5 Stunden Ordnerbeschriftungen für Romana und Mario) auch weist der
Sammelbeleg an Romana
B.,
Ausstellungsdatum 15.2.1999, auf fremdüblichen Zahlungsverkehr
hin. Weiters wurden die im Ergänzungsansuchen angeforderten
Nachweise über die tatsächlichen Zahlungsflüsse (Kontobewegungen
- Nachweis der Abhebungen der jeweiligen Beträge vom eigenen Konto zur
Weitergabe und die Einzahlungen auf die jeweiligen Konten der Empfänger)
nicht vorgelegt. Das Finanzamt beabsichtigt daher auch diese Kosten nicht
anzuerkennen. Es wird ihnen aber nochmals die Gelegenheit gegeben, die
angeforderten Nachweise nachzureichen.
Fahrzeug: Auf wen ist das Zweitfahrzeug
zugelassen? Sollte der Zweitwagen auf die Gattin zugelassen sein, widerspricht
eine 100%ig veranlasste berufliche Nutzung den Erfahrungen des täglichen
Lebens. Das Finanzamt wird in diesem Fall einen Privatanteil ansetzen.
Telefon: Ein Ansatz von 3.000,00 S
Privatanteil erscheint bei einem aus 5 Personen bestehenden Haushalt als
wesentlich zu gering, auch wenn die gesamte betriebliche Tätigkeit von
zuhause aus geführt wird."
In der Stellungnahme vom 8. April 2002 hat der Bw.
Folgendes vorgebracht:
"Fahrzeug: Das zweite Fahrzeug ist auf meine
Gattin, Melitta
B. angemeldet.
Mein Pkw wird fast ausschließlich für berufliche Zwecke
verwendet.
Kosten Projektarbeit Kinder: Bei den
Projektkosten habe ich mit meinen Kindern immer Pauschalbeträge vereinbart
und bezahlt, da gewisse Tätigkeiten vom zeitlichen schwer
einzuschätzen waren. In der Beilage übermittle ich ihnen eine
Auflistung der Kontobehebungen und Weitergabe an die Kinder. Meine Kinder hatten
damals noch kein eigenes Konto.
Kosten Bürotätigkeit Gattin: Nachdem
die Kinder mehr oder weniger "groß" sind, und meine Gattin keinen anderen
Beruf ausübt, ist es selbstverständlich, dass sie mich beruflich
unterstützt. Noch dazu hat meine Frau eine qualifizierte Ausbildung um alle
administrativen Tätigkeiten zu erledigen. Nachdem wir ein gemeinsames Konto
haben, hat sie die Beträge (wie in der Beilage aufgelistet) von mir bar
ausbezahlt bekommen."
Der Bw. hat eine Aufstellung der Zahlungsflüsse an
Mario B. im Kalenderjahr 1999 für diverse Projektarbeiten vorgelegt. Daraus
geht Folgendes hervor:
|
"Datum
|
Betrag in ATS:
|
25.01.1999
|
5.000,00
|
30.01.1999
|
2.700,00
|
16.02.1999
|
1.500,00
|
28.02.1999
|
2.500,00
|
08.03.1999
|
2.000,00
|
20.03.1999
|
2.000,00
|
02.04.1999
|
2.000,00
|
21.04.1999
|
2.500,00
|
23.04.1999
|
3.000,00
|
16.05.1999
|
2.000,00
|
16.06.1999
|
1.500,00
|
07.07.1999
|
2.500,00
|
19.07.1999
|
5.000,00
|
22.12.1999
|
800,00
|
Gesamtsumme für Projektarbeiten 1999
|
35.000,00"
Als Nachweis für die erfolgten Zahlungen legte der
Bw. Kontoauszüge aus seinem Konto bei der Bank, Kontonummer 735-0047/49 vom
28. Jänner 1999, 8. Februar 1999, 24. Februar 1999,
2. März 1999, 10. März 1999, 25. März 1999,
16. April 1999, 26. April 1999, 3. Mai 1999, 27. Mai 1999,
21. Juni 1999, 23. Juni 1999, 23. Juli 1999 und 27. Dezember
1999 vor.
Weiters legte der Bw. einen Kassa-Ausgangsbeleg vom
15. Februar 1999 über eine Zahlung von 42.500,00 S an Romana B.,
xxxx F., St. 18 für Projektarbeit - Firmenauftritt - Layout vor.
Der Bw. legte auch eine Aufstellung der Zahlungsflüsse an Romana B. im
Kalenderjahr 1999 für diverse Projektarbeiten vor. In dieser Aufstellung
wurde Folgendes angeführt:
|
Datum:
|
Betrag in ATS:
|
18.01.1999
|
7.500,00
|
23.01.1999
|
5.000,00
|
17.02.1999
|
1.500,00
|
24.02.1999
|
2.000,00
|
11.03.1999
|
2.000,00
|
26.03.1999
|
24.500,00
|
Gesamtsumme für Projektarbeiten 1999
|
42.500,00
Der Bw. hat noch Kontoauszüge vom
22. Jänner 1999, 28. Jänner 1999, 24. Februar 1999,
2. März 1999, 17. März 1999 und 29. März 1999
vorgelegt.
Zur Darstellung der Auszahlungen an Frau Melitta B. hat der
Bw. neben dem bereits vorgelegten Beleg vom 15. Juli 1999 über einen
Gesamtbetrag von 60.000,00 S und den 12 im Jahr 1999 monatlich
ausgestellten Belegen mit einem Betrag von jeweils 5.000,00 S auch diverse
Kontoauszüge vorgelegt. Aus dem Kontoauszug vom 11. Jänner 1999
geht hervor, dass der Bw. am 4. Jänner 1999 einen Betrag von
5.000,00 S behoben hat. Aus dem Kontoauszug vom 24. Februar 1999 geht
hervor, dass der Bw. am 20. Februar einen Betrag von 1.500,00 S und am
22. Februar 1999 einen Betrag von 3.300,00 S behoben hat. Aus dem
Kontoauszug vom 10. März 1999 geht hervor, dass der Bw. am
5. März 1999 einen Betrag von 5.000,00 S behoben hat. Aus dem
Kontoauszug vom 26. April 1999 geht hervor, dass der Bw. am 17. April
1999 einen Betrag von 5.000,00 S per Bankomatkarte behoben hat. Aus dem
Kontoauszug vom 27. Mai geht hervor, dass der Bw. am 20. Mai 1999
einen Betrag von 3.500,00 S und am 21. Mai 1999 einen Betrag von
2.000,00 S per Bankomat von seinem Konto bei der Bank, Kontonummer
735-0047/49 behoben hat. Aus dem Kontoauszug vom 7. Juli 1999 geht hervor,
dass der Bw. am 18. Juni 1999 per Bankomatkarte einen Betrag von
2.500,00 S und am 18. Juni 1999 einen weiteren Betrag von
3.500,00 S behoben hat. Aus dem Kontoauszug vom 7. Juli 1999 geht
hervor, dass der Bw. am 5. Juli 1999 einen Betrag von 5.000,00 S per
Bankomatkarte behoben hat. Aus dem Kontoauszug vom 27.September 1999 geht
hervor, dass der Bw. am 23. August 1999 einen Betrag von 5.000,00 S
per Bankomatkarte von seinem Konto behoben hat. Aus dem Kontoauszug vom
27. Dezember 1999 geht hervor, dass der Bw. am 28. September 1999
einen Betrag von 5.000,00 S, am 29. Oktober 1999 einen Betrag von
3.500,00 S bar behoben, am 28. Oktober 1999 einen Betrag von
2.500,00 S per Bankomat behoben, am 26. November 1999 jeweils
Beträge von 1.500,00 S und 3.500,00 S per Bankomatkarte behoben
hat. Aus dem Kontoauszug vom 11. Jänner geht hervor, dass der Bw. am
23. Dezember 1999 einen Betrag von 2.000,00 S per Bankomatkarte und am
24. Dezember 1999 einen Betrag von 3.500,00 S per Bankomatkarte
behoben hat. Die Behebungen mit Bankomatkarte erfolgten mit jeweils 2
verschiedenen Bankomatkarten. So wurden die Abbuchungen vom 4. Jänner
1999, 20. Februar 1999, 5. März 1999, 10. April 1999,
20. Mai 1999, 18. Juni 1999, 23. August 1999, 26. November
1999 (3.500,00 S) und 24. Dezember 1999 jeweils mit der Bankomatkarte
Nr. 1 behoben. Die anderen aufgezählten Behebungen erfolgten mit der
Bankomatkarte Nr. 2.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2002
setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 1999 mit
13.319,04 € fest. Der Festsetzung der Einkommensteuer wurden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 585.054,00 S zugrunde
gelegt. Weiters hat das Finanzamt Topf-Sonderausgaben in Höhe von
14.368,00 S und den Kirchenbeitrag in Höhe von 1.000,00 S
berücksichtigt, sodass ein Einkommen von 569.686,00 S ermittelt wurde.
In der dazu gesondert ergangenen Begründung vom 23. Juli 2002 hat das
Finanzamt Folgendes ausgeführt:
"Die in der Einnahmen- Ausgaben-Rechnung 1999
angeführten Ausgaben wurden wie folgt gekürzt:
|
#
|
Mitarbeit Ehegattin 60.000,00 S
|
#
|
Projektarbeiten Kinder 77.500,00 S
Mit Vorhalt vom 25. Oktober 2001 wurde der
Abgabepflichtige aufgefordert, u. a. für die Mitarbeit der Gattin und der
Kinder eine Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten,
Stundenaufzeichnungen, sowie die von den Kindern durchgeführten
Projektarbeiten (Arbeitsunterlagen, Entwürfe) vorzulegen. Weiters wurde um
Nachweis des Geldflusses (Kontobewegungen, Nachweis der Abhebungen der
jeweiligen Beträge zur Weitergabe und die Einzahlungen auf die jeweiligen
Konten der Empfänger ersucht). Da aufgrund der Vorhaltsbeantwortung
weiterhin Zweifel bestanden, wurde in einem weitern Vorhalt vom 18.3.2002 vom
Finanzamt ausgeführt, dass hinsichtlich der an die Gattin bezahlten
Beträge vom Vorliegen monatlicher Pauschalabgeltungen ausgegangen wird,
weil keine detaillierten Aufzeichnungen über Art und Umfang der
Tätigkeit und Stundenaufzeichnungen vorgelegt wurden. Der
ursprüngliche Sammelbeleg (Datum 15.7.1999) sei durch später
nachgereichte monatliche Zahlungsbelege, die offensichtlich nachträglich in
einem Zug erstellt wurden, ersetzt wurden. Hinsichtlich der Projektarbeit
der Kinder seien laut den Angaben des Abgabepflichtigen die einzelnen Arbeiten
über das ganze Jahr verteilt durchgeführt und auch ausbezahlt worden,
die vorgelegten Bestätigungen wären Sammelbelege dieser
Zahlungsvorgänge. Es wurde insbesondere auch darauf hingewiesen, dass der
vorgelegte Sammelbeleg von Romana
B. das
Ausstellungsdatum 15.2.1999 trägt. Es wurde nochmals die Gelegenheit
eingeräumt die angeforderten Nachweise nachzureichen.
In einer weiteren Vorhaltsbeantwortung (eingelangt am
15.4.2002) wurde ausgeführt, dass die Gattin keinen anderen Beruf
ausübe, es sei daher selbstverständlich, dass sie den
Abgabepflichtigen unterstütze. Weiters habe sie eine qualifizierte
Ausbildung, um alle administrativen Tätigkeiten zu
erledigen. Nachdem ein gemeinsames Konto bestehe, habe die Gattin die
aufgelisteten Beträge bar ausbezahlt bekommen.
Das Finanzamt hat hierüber Folgendes
erwogen: Zu einer einwandfreien rechtlichen Beurteilung des
Vertragsverhältnisses mit der Ehegattin ist es erforderlich, den gesamten
Zeitaufwand zu kennen, der zur Verrichtung der Arbeiten notwendig ist. Da es
sich aufgrund der fehlenden Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile
sowie aufgrund fehlender Stundenaufzeichnungen dieser Zeitaufwand nicht
feststellen lässt, ist es auch nicht möglich, die im Rahmen der
gewerblichen Tätigkeit geltend gemachten Zahlungen an die Gattin auf ihre
Angemessenheit hin zu überprüfen. Ein am Inhalt orientierter
Fremdvergleich kann diesfalls nicht angestellt werden. Leistungsunabhängige
Pauschalzahlungen (monatliches Pauschale von 5.000,00 S unabhängig davon in
welchem Ausmaß Büroarbeiten tatsächlich anfallen) sprechen gegen
ein ernsthaft gewolltes Vertragsverhältnis. Es kann weiters nicht
festgestellt werden, ob die Tätigkeiten über die familienhafte
Mitarbeit hinausgehen.
Aber auch die Auszahlungsmodalitäten sind zu
beanstanden. Die behaupteten Zahlungen stammen vom gemeinsamen Konto der
Ehegattin (das namentlich auf den Abgabepflichtigen lautet). Von diesem Konto
wurden die Auszahlungen an die Gattin derart vorgenommen, dass häufig
niedrigere Teilbeträge bzw. von der eigentlichen Auszahlung abweichende
höhere Beträge sowohl mit der Bankomatkarte des Ehegatten, als auch
mit der Bankomatkarte der Gattin abgehoben wurden. Auch wurde in einigen
Fällen festgestellt, dass die Abhebungen mit der Karte des Ehegatten im
engstem zeitlichem Zusammenhang mit größeren Reisebewegungen des
Gatten stehen (z.B. München-Reise), sodass für diese Teilbeträge
davon ausgegangen werden kann, dass dieser die entsprechenden Beträge zur
eigenen Verfügung benötigt hat. Schließlich hat auch noch die
Gattin mit der gleichen Bankomatkarte vom gemeinsamen Konto die Haushaltskosten
bestritten. Nach Ansicht des Finanzamtes hält eine derartige
Auszahlungsmodalität einem Fremdvergleich nicht stand.
In Bezug auf die Auszahlungen an die Kinder wird in der
zweiten Vorhaltsbeantwortung eingeräumt, dass mit den Kindern immer
Pauschalbeträge vereinbart und bezahlt worden seien, weil gewisse
Tätigkeiten vom zeitlichen schwer einzuschätzen waren. Die an die
Kinder bezahlten Beträge seien bar vom Konto abgehoben worden. Die Kinder
hätten damals noch kein eigenes Konto gehabt.
Das Finanzamt hat hierüber Folgendes
erwogen: Hinsichtlich des Vorliegens von Pauschalabgeltungen wird auf die
Ausführungen zur Mitarbeit der Ehegattin verwiesen. Hinsichtlich der
Auszahlungsmodalitäten wird auf folgende Ungereimtheiten
verwiesen: Von der Tochter Romana wurde ein Sammelbeleg über
42.500,00 S am 15.2.1999 unterschrieben, also zu einem Zeitpunkt, wo die
endgültige Höhe der Abgeltung bei leistungsgerechter (stundenweiser)
Entlohnung noch nicht feststehen konnte und obwohl ein Teilbetrag von
24.500,00 S erst am 26.3. vom Konto des Abgabepflichtigen abgehoben
wurde. Obwohl selbst das Taschengeld in wesentlich geringerer Höhe
regelmäßig an die Kinder überwiesen wurde, wurde angeführt,
die Kinder hätten über kein eigenes Konto verfügt, weshalb die
Beträge bar ausbezahlt worden seien. Dies erscheint insbesondere bei einem
Betrag von 24.500,00 S (Auszahlung 26.3.1999 an die Tochter Romana)
äußerst unwahrscheinlich. Diesbezüglich wäre eine
Auszahlung auf das Konto (wie beim Taschengeld) oder eine sofortige Einzahlung
auf ein Sparbuch der Tochter als üblich anzusehen.
Aus den oben angeführten Gründen können
daher weder die Zahlungen an die Ehegattin, noch die Zahlungen an die Kinder als
Betriebsausgabe Anerkennung finden.
|
#
|
Kürzung Autokosten 4.900,00 S: Ein
vorhandenes Zweitfahrzeug ist auf die Gattin angemeldet. Es widerspricht den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Pkw zu 100 % betrieblich
genutzt wird. Es werden 1000 Kilometer für private Fahrten
angesetzt.
|
#
|
Kürzung Diäten
1.200,00 S: Diäten können nur für Fahrten
gewährt werden, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass
mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt
(F. - St.
Leonhard lt. Straßenverzeichnis 23 Kilometer).
|
#
|
Kürzung Fachliteratur 3.596,00 S: Bei
Magazinen, wie Wirtschaftsblatt, Gewinn handelt es sich nicht um typische
Fachliteratur, sondern um Publikationen, die eine breite Öffentlichkeit
ansprechen und daher in der Regel losgelöst von der beruflichen Sphäre
gelesen werden. Die Ausgaben für Lexika stellen Ausgaben der privaten
Lebensführung dar.
|
#
|
Software MP3 Audiobrenner 219,00 S: Diese
Ausgabe ist ebenfalls zu den Ausgaben der privaten Lebensführung
zuzurechnen.
|
#
|
Telefonkosten 5.000,00 S: Der
angeführte Privatanteil von 3.000,00 S wurde auf 8.000,00 S
angehoben. In einem 5-Personen-Haushalt erscheint der Ansatz von 3.000,00 S
Privatanteil im Vergleich zu den Gesamtkosten als zu gering."
In der Berufung vom 22. August 2002 wurde Folgendes
vorgebracht:
|
1.
|
"Mitarbeit der Ehegattin:
Neben den bereits erwähnten Punkten, gibt es noch
weitere Gründe, warum ich ihre Entscheidung nicht akzeptieren kann:
- Wenn meine Gattin diese Arbeiten (Telefonate,
Postversand, Administration der Kunden - und Vermittlerdaten, Geburtstagsbriefe,
Zustellung von Kundenunterlagen, Aufbereitung diverser Verkaufsunterlagen,
Vergleichsrechnungen, allgemeine Büroarbeiten wie z.B. Briefe schreiben,
Faxe schreiben und schicken, Überprüfung der Provisionseingänge,
Besparungskontrolle, usw.), müsste ich für die diese Tätigkeiten
jemanden anstellen.
- Es gibt seit 19.10.1998 einen Werkvertrag zwischen mir
und meiner Gattin, dieser beinhaltet einen Stundensatz von 150,00 S pro
Stunde. Die Arbeitszeit kann sie sich frei einteilen, kommt aber im Monat auf
mehr als 80 Stunden.
- Natürlich wurden vom gemeinsamen Konto auch die
Haushaltskosten beglichen, eine Behebung mit meiner oder der Karte meiner Gattin
ist aufgrund der Gemeinsamkeit des Kontos irrrelevant.
- Für das Kalenderjahr 2001 bezieht meine Gattin
ein Entgelt aus Provisionen, nachdem sie das Gewerbe des Versicherungsagenten
angemeldet hat und ihre Tätigkeit um die Bereiche Kunden-Betreuung und
Akquisition erweitert wurde.
|
2.
|
Mitarbeit der Kinder:
Auch hier berufe ich mich auf die bereits
getätigten Argumente und führe noch weitere Fakten hinzu:
- Genauso wie bei der Mitarbeit der Gattin, hätte
ich diese geleisteten projektbezogenen Arbeiten der Kinder fremd vergeben
müssen und somit einen wesentlich höheren Kostenfaktor gehabt.
- Die Sammelbelege wurden bereits nach den ersten
Vorarbeiten bestellt, aufgrund von einer Kostenschätzung der Kinder. Die
Teilbeträge wurden dann aufgrund der entsprechenden Kostenentstehung an die
Kinder bezahlt. Der Differenzbetrag zwischen Kostenschätzung aufgrund der
Sammelbelege und der tatsächlich angefallenen Kosten wurde im Rahmen
Abgeltung für das Jahr 2000 mitberücksichtigt.
- Die Kinder hatten kein eigenes Konto für
geschäftliche Zwecke, das Jugendkonto diente ausschließlich für
die Transaktionen des Taschengeldes.
|
3.
|
Kürzung Fachliteratur:
Das Wirtschaftsblatt und den Gewinn habe ich
ausschließlich für berufliche Informationen benötigt,
mittlerweile habe ich diese beiden Fachzeitschriften abbestellt, weil ich diese
Informationen online über das Internet beziehen kann."
Der Berufung wurde ein Werkvertrag abgeschlossen zwischen
Herrn Franz B., wohnhaft in xxxx F., als Unternehmer einerseits und Frau
Melitta B., wohnhaft in xxxx F., als Auftragnehmer andererseits vom
19. Oktober 1998 vorgelegt. In Punkt 4. dieses Vertrages ist zwar Art
und Umfang der Tätigkeiten des Auftragnehmers angeführt, diese wurden
jedoch von den Vertragspartnern nicht näher definiert. In Punkt 5.
wurde zur Entlohnung Folgendes ausgeführt:
"Der Auftragnehmer erhält für seine
Tätigkeit und zur Deckung aller seiner Spesen ein Entgelt in Höhe von
150,00 S pro Stunde zu. Die Rechnungslegung über die geleisteten
Stunden erfolgt zu Pauschalbeträgen ausbezahlt und nach Jahresende
abgerechnet! durch den Auftragnehmer.
In Punkt 10. wurde ausgeführt:
"Weisungen Der Auftragnehmer ist
grundsätzlich nicht weisungsgebunden, er ist aber verpflichtet, den
sachlichen Weisungen des Unternehmers Folge zu leisten. Die Weisungen des
Unternehmers können mündlich oder schriftlich erfolgen".
Die Berufung wurde am 4. August 2003 dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorhalt vom 11. November 2005 wurde der Bw. ersucht, zu
Folgendem eine Stellungnahme abzugeben:
|
"1.
|
In Zusammenhang mit den Zahlungen an Ihre Kinder
B. Mario Franz,
geb. 28. 12. 1984 und
B. Romana, geb.
27. 4. 1983 in Höhe von 35.000,00 S und 42.500,00 S wurde
festgestellt, dass Ihre Kinder im Jahr 1999 an Ihren Wohnsitz in
xxxx
F.,
St. 18, gemeldet
waren. Dies weist darauf hin, dass Ihre Kinder im Jahr 1999 Ihrem Haushalt
angehört haben. Ist diese Annahme richtig?
|
2.
|
Welche Haupttätigkeit haben Ihre Kinder im Jahr
1999 ausgeübt (Schule, Lehre usw.)?
|
3.
|
Gab es rechtliche Verpflichtung Ihrer Kinder zur
Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung bzw. zur Einhaltung einer bestimmten
Arbeitszeit? Wenn ja, wie wurde dieses Verpflichtungsgeschäft
abgeschlossen?"
Dazu teilte der Bw. in der
Stellungnahme vom 5. Dezember 2005 Folgendes mit:
|
"1.
|
Die Kinder haben unserem Haushalt angehört
|
2.
|
höhere Schule
|
3.
|
Meine Kinder haben in Form einer Projektarbeit diese
Tätigkeiten erledigt, ansonst hätte ich diese Arbeiten fremd vergeben
müssen, was für mich unterm Strich teurer gewesen wäre als die
Entlohnung meiner Kinder"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall insbesondere die
Anerkennung von Zahlungen an die Ehegattin bzw. an die Kinder auf Grund diverser
geleisteter Arbeiten. Von der Rechtsprechung wurden zu Verträgen zwischen
nahen Angehörigen Kriterien entwickelt, die bei der steuerlichen
Anerkennung zu beachten sind (vgl.
Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz.
157/1). Verträge zwischen nahen Angehörigen werden selbst bei
zivilrechtlicher Gültigkeit nur dann anerkannt (vgl.
Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz.
160), wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen wären
(Fremdvergleich).
Zu den Zahlungen an die
Ehegattin in Höhe von 60.000,00 S:
Der Bw. hat in Zusammenhang mit der Mitarbeit Ihrer
Ehegattin einen "Werkvertrag" vom 19. Oktober 1998 vorgelegt. In Punkt 5
des Vertrages wird ein Entgelt von 150,00 S pro Stunde vereinbart.
Ungewöhnlich ist die Bestimmung, dass die Rechnungslegung über die
geleisteten Stunden durch den Auftragnehmer in Pauschbeträgen ausbezahlt
und zum Jahresende abgerechnet wird. Eine derartige Abrechnungsmodalität
ist unter Fremden nicht üblich. Im Übrigen sind trotz Aufforderungen
des Finanzamtes keine Stundenabrechnungen der Ehegattin vorgelegt worden.
Weiters hat der Bw. in der Berufung angeführt, dass die Ehegattin mehr als
80 Stunden pro Monat in Ihrem Betrieb mitgearbeitet hat. Tatsächlich wurden
in diesem Zusammenhang Betriebsausgaben in Höhe von 60.000,00 geltend
gemacht. Bei einem Stundenlohn von 150,00 S kommt man so auf eine
Jahresarbeitsleistung von 400 Stunden, was einer monatlichen durchschnittlich
Arbeitsleistung von rund 33 Stunden entspricht. Die Angaben des Bw. sind
diesbezüglich widersprüchlich. Aus dem "Werkvertrag" geht auch nicht
hervor, welche Tätigkeiten die Gattin des Bw. ausführen soll.
Bezüglich des Inhalts der von der Gattin geschuldeten Leistung ist der
Vertrag unklar. Somit fehlt es an den oben angeführten Voraussetzungen
für die steuerliche Anerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen
dem Bw. und dessen Ehegattin, wonach der Vertrag einen eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben müsste und zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre
(Fremdvergleich).
Hingewiesen wird auch auf die ungewöhnliche Art, wie
die Zahlungen durchgeführt wurden. Wie das Finanzamt in der gesonderten
Begründung zum angefochtenen Bescheid bereits dargelegt hat, wurde ein
"Sammelbeleg" über die Auszahlung von 60.000,00 S vom 15. Juli 1999
vorgelegt. Später wurden monatliche Belege (beginnend ab Jänner bis
Dezember 1999) vorgelegt, die jeweils einen Auszahlungsbetrag von 5.000,00 S
ausgewiesen haben. Die Ausstellung mehrerer Zahlungsbelege über einen
bestimmten Auszahlungsbetrag weist darauf hin, dass die Belege des Bw.
diesbezüglich manipuliert wurden, was nicht für die Beweiskraft der
vorgelegten Belege spricht. Diese sind daher als Nachweis eines Zahlungsflusses
zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin nicht geeignet. Gleiches gilt auch
für die Behebungen vom Bankkonto des Bw.. Sowohl der Bw. als auch dessen
Gattin hatten Zugriff auf das Bankkonto. Es ist daher ungewöhnlich, wenn
der Bw. Beträge von diesem Konto abhebt, um diese dann bar an seine Gattin
auszuzahlen und das zum Teil mit zwei verschiedenen Bankomatkarten.
Außerdem kann man auf Grund verschiedener Behebungen vom Bankkonto noch
nicht auf einen Zahlungsfluss zwischen dem Bw. und der Ehegattin
schließen. Die vom Bw. geschilderte Zahlungsabwicklung ist keinesfalls
fremdüblich, zumal es zwischen Fremden üblich ist, dass ein Werklohn
unter Angabe eines bestimmten Zweckes überwiesen wird. Bei Barauszahlungen
wird unter Fremden über einen Zahlungsvorgang ein Beleg ausgestellt und
nicht sogenannte "Sammelbelege" über mehrere Zahlungsvorgänge bzw.
mehrfache Belege.
Hingewiesen wird auch noch darauf, dass zivilrechtlich die
"eheliche Beistandspflicht" eine besondere Form der familienhaften Mitarbeit
ist. Nach § 90 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen im Rahmen der
Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken, wofür er gemäß
§ 98 ABGB einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Liegt bei
derartigen Mitwirkungen kein über diese Verpflichtungen hinausgehendes
Vertragsverhältnis vor, sind geleistete Abgeltungsbeträge iSd. §
98 ABGB familienhaft bedingt und somit nicht als Betriebsausgaben, sondern als
Zuwendungen an unterhaltsberechtigten Personen iSd. § 20 Abs. 1
Z 4 EStG 1988 anzusehen.
Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die
behaupteten Zahlungen von insgesamt 60.000,00 S an die Ehegattin des Bw.
nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Zu den Zahlungen an die
Kinder Mario Franz und Romana in Höhe von 35.000,00 S und
42.500,00 S:
Wenn Kinder im elterlichen Betrieb mitarbeiten,
gründet sich die Verbindlichkeit der Kinder idR nicht auf einen
Dienstvertrag, sondern auf die zwischen Kinder und Eltern bestehenden
familienrechtlichen Beziehungen. Auf Grund deren sind Kinder, solange sie dem
Hausstand der Eltern angehören und von ihnen erhalten werden, verpflichtet,
den Eltern in einer ihren Kräften und Rechtsstellung entsprechenden Weise
im Hauswesen und Geschäft Dienst zu leisten. Auch steht den Kindern
für ihre Mitarbeit im Haushalt und Betrieb der Eltern ein Anspruch auf eine
angemessene Entlohnung iSd. § 1152 ABGB idR nicht zu. Die bloße
Tatsache, dass ein im elterlichen Haushalt lebendes Kind im elterlichen Betrieb
den Weisungen der Eltern oder eines Elternteiles zu folgen verpflichtet ist,
stellt somit keinen eindeutigen Beweis für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses dar (vgl.
Fellner in
Hofstätter/Reichl, ESt-Kommentar,
§ 47 Tz. 6). Ein familienhaftes Verhältnis liegt vor, wenn Kinder im
Betrieb ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten
Arbeitsleistung bzw. zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit tätig ist
und die Eltern nicht zur Zahlung eines bestimmten Entgeltes verpflichtet sind,
sondern die Höhe des Taschengeldes nach ihrem Ermessen bestimmen (vgl.
Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz.
167/2).
Seitens des Referenten wurde festgestellt, dass die Kinder
Mario Franz und Romana im Jahr 1999 an Ihren Wohnsitz in xxxx F., St. 18,
gemeldet waren. Der Bw. hat bestätigt, dass seine Kinder im Jahr 1999
seinem Haushalt angehört haben. Der Bw. hat trotz Aufforderung nicht
dargelegt, dass seine Kinder eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der
Arbeitsleistungen getroffen hat. Er hat dazu nur angegeben, dass er sich durch
die Mitarbeit der Kinder eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Auf Grund dieser
Sachlage geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die
"Projektarbeiten" der Kinder des Bw. ohne rechtliche Verpflichtung und daher im
Rahmen eines familienhaften Verhältnisses erfolgt sind. Die von den Kindern
erbrachten Leistungen bestanden in Hilfstätigkeiten (zB. Erstellung von
Datenbanken, Eingabe in Datenbanken, Ordnerbeschriftungen etc.), die praktisch
nur in der Freizeit ausgeübt wurden, zumal die Kinder in diesem Jahr eine
höhere Schule besucht haben. Ein typisches Beispiel für eine
familienhafte Mitarbeit sind die in der Freizeit ausgeübten
Tätigkeiten (VwGH 21. 10. 1986, 86/14/0042) bzw. die mit einem Einmalbetrag
bezahlten Schreib-, Hilfs- und Kontrolltätigkeiten der Kinder (VwGH 4. 6.
2003, 2001/13/0300). Dass die Leistungen der Kinder nicht durch (zeitnah
erstellte) Stundenaufzeichnungen dokumentiert wurden, die tatsächliche
Stundenleistung von den Kindern geschätzt und nicht die tatsächliche
Arbeitszeit vergütet wurde, sondern der Bw. die Bezahlung pauschaliert und
mit einem Einmalbetrag bemessen hat, war eine Vorgangsweise, die als
fremdunüblich anzusehen ist. Bei dem sich im Berufungsfall bietenden
Gesamtbild der tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung (vgl. dazu
gesonderte Begründung zum angefochtenen Bescheid) kann es insgesamt nicht
als rechtswidrig erkannt werden, dass das Finanzamt die Zahlungen des Bw. an
seine minderjährigen Kinder nicht als Betriebsausgaben anerkannt und diese
als nicht abzugsfähige Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen iSd.
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 angesehen hat.
Fachliteratur
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z. 2 lit. a EStG 1988 schließt somit Aufwendungen für
die Lebensführung, d. s. Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht
eigenen, typischen Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom
besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind, vom Abzug aus. Die
betreffenden Aufwendungen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Soweit von einem Aufwand nicht einwandfrei festgestellt werden kann,
ob er durch die Lebensführung oder durch den Beruf des Steuerpflichtigen
veranlasst wurde, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die in Rede
stehende Gesetzesbestimmung enthält die wesentliche Aussage, dass gemischt
veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen
Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Damit soll im Interesse der
Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der
Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtige, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht
abziehen können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen
von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss
(vgl. VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der
Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen daran festgehalten, dass die
Anschaffung von Zeitungen und Zeitschriften, die von allgemeinem Interesse oder
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsstand bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung begründen. In diesem Sinne ist auch vorliegender
Sachverhalt zu beurteilen. Im gegenständlichen Berufungsfall beantragte der
Bw. die Aufwendungen für Zeitungen und Zeitschriften (Wirtschaftsblatt und
Gewinn) in Höhe von S 3.203,00 S als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Begründet wurde dies damit, dass die betreffenden Zeitungen und
Zeitschriften fast ausschließlich zur beruflichen Information
benötigt wurden. Auch wenn der Bw. vermeint, das Lesen verschiedener
Zeitungen und Zeitschriften sei zum Zwecke der Einkunftserzielung erforderlich,
so übersieht der Bw. dabei, dass die aus den angeschafften Zeitungen und
Zeitschriften gewonnenen Informationen lediglich von allgemeiner Natur sind und
typischerweise nicht Zwecken der Einkunftserzielung als Finanzberater dienen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen
Aufwendungen für Zeitungen und Zeitschriften grundsätzlich zu den
nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (vgl. VwGH 26.4.2000,
96/14/0098). Die Eignung einer Zeitung bzw. Zeitschrift, fallweise beruflich
bedeutsame Information zu bieten, die hilfreich bei der Finanzberatung sein
können und somit die jeweilige berufliche Tätigkeit zu fördern
vermögen, ändert nichts daran, dass derartige Aufwendungen der
privaten Lebensführung zugerechnet werden müssen (vgl. VwGH 27.3.2003,
2000/15/0226).
Linz, am 6.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-L/03
- Stammnummer
- 19780
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF