Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0762-S/06
Keine Einbringung einer nichtselbständigen Tätigkeit nach Art. III UmgrStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0762-S/06vom 27.05.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für die Beurteilung der Einkunftsart sind aus Sicht des UFS unter anderem die folgenden Sachverhaltselemente entscheidungswesentlich:
Zeitabhängige,
risikounabhängige Entlohnung ohne Vereinbarung einer
ErfolgstangenteDie Entlohnung erfolgte nach dem Aktenstand und den
vorliegenden Vereinbarungen ausschließlich monatsbezogen. Es bestand kein
Risiko, dass die Bezüge beim Scheitern der Sanierung oder aus anderen
Gründen verringert werden oder gar entfallen könnten (vgl. die
Aussagen des Mag.***C, Zeuge im Verfahren P***GmbH). Eine zusätzliche
Erfolgskomponente wurde zwar in Erwägung gezogen schlussendlich aber
niemals schriftlich vereinbart. Das alles spricht gegen das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos.
Beratungs-/Überlassungsvertrag
bzw. Überlassung der ArbeitskraftPunkt 4.2 der
Sanierungsvereinbarung spricht davon, dass der Bw. die
Geschäftsführertätigkeit "vorerst im Rahmen eines
Beratungsvertrages erbringen wird". Nach der geplanten Einbringung seines
Einzelunternehmens in eine GmbH werde er im Rahmen eines
Überlassungsvertrages von dieser GmbH an die S***GmbH überlassen. Die
erwähnten Verträge wurden niemals schriftlich umgesetzt.In Punkt
4.3 der Sanierungsvereinbarung verpflichtet sich der Bw., "den
überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft der S***GmbH zu widmen".
Diese Vertragsteile sind in sich widersprüchlich. Wäre die vom Bw. erbrachte Leistung tatsächlich die bloße Beratung gewesen, hätte diese Leistung in der Folge auch von seiner GmbH unverändert weiter erbracht werden können. Dass der Vertragstypus aber auf einen Überlassungsvertrag geändert werden sollte, stellt einen starken Hinweis dafür dar, dass bei diesem Vertrag die persönliche Leistung des Bw. im Vordergrund stand. Dafür spricht auch, dass er sich zur Widmung seiner Arbeitskraft und nicht zu einem bestimmten Erfolg verpflichtete.
Dauerschuldverhältnis
ohne zeitliche Befristung, LeistungsinhaltDas
Vertragsverhältnis war ohne Zweifel auf unbefristete Dauer angelegt. Ein
anderes Ziel als die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Bw. ist den
vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.
WeisungsgebundenheitDer
Bw. unterlag nach der Aktenlage von 3/2005 bis Ende 9/2005 (bis zur
Übernahme der Gesellschaftsanteile durch ihn und die I***AG) sowohl nach
den Bestimmungen des GmbHG wie auch im speziellen aufgrund Punkt 5.2 der
Sanierungsvereinbarung der Weisungsgebundenheit gegenüber der aus dem
Alleingesellschafter S*** bestehenden Generalversammlung. Eine vertragliche
Weisungsfreistellung existiert nach den Akten nicht.
Alleingeschäftsführer
und Ersatz für den bisherigen GeschäftsführerDer Bw.
war Alleingeschäftsführer und ersetzte in dieser Funktion seinen
Vorgänger S***. Mit seiner Bestellung erhöhte sich sein Arbeitseinsatz
von durchschnittlich fünf Arbeitstagen (siehe Punkt 2.1.1) auf zumindest
etwa 10 Arbeitstage pro Monat (120 Tagessätze pro Jahr - siehe Aussage
Mag.***C).Das genaue Ausmaß der als Geschäftsführer
eingesetzten Arbeitszeit wurde bisher nicht ermittelt. Es ist den Akten auch
nicht zu entnehmen, welche Tätigkeiten der Bw. ab März 2004
tatsächlich ausübte, welche Tätigkeiten zur bis dahin schon
ausgeübten Beratung hinzutraten und - falls der Bw. in den
geschäftlichen Organismus der S***GmbH nicht eingegliedert gewesen sein
sollte - wer dieses Unternehmen tatsächlich leitete, das Personal
führte und die wesentlichen Kunden- sowie Lieferantenkontakte pflegte.
13.
Monatsbezug und Erhöhung laut KollektivvertragAus der
Honorarnote 5/5 vom 9. Juni 2005 (siehe oben) geht hervor, dass der Bw. 4/6
eines "Gehaltshonorars" verrechnete. Dies kann als Hinweis auf ein vorliegendes
Arbeitsverhältnis gedeutet werden.Kopien der weiteren Honorarnoten
sind den Akten nicht zu entnehmen, weshalb nicht geklärt ist, ob es ein
weiteres Mal zu einer solchen Erhöhung kam.
Arbeitsplatz,
ArbeitsmittelDen Akten ist derzeit nicht zu entnehmen, wo der Bw.
seine Arbeit verrichtete und ob er sich dabei der Betriebsmittel (vom
Schreibtisch über den Computer bis zum Papier) und des Personals der
S***GmbH bediente. Diese Fakten werden noch zu ermitteln sein.
Die endgültige Beurteilung der Einkunftsart, die aus dieser Tätigkeit resultiert, wird erst dann möglich sein, wenn die oben erwähnten fehlenden Ermittlungen abgeschlossen sind. So werden insbesondere die folgenden Sachverhaltselemente zu erheben und zu dokumentieren und die folgenden Fragen zu klären sein:
Wo
befand sich der Arbeitsort des Bw.? Wo hatte der Bw. seinen Arbeitsplatz bzw.
seine Arbeitsplätze? Wie war(en) diese(r) Arbeitsplatz ausgestattet
(Computer ...)? Auf welchen Computern finden sich die Dateien, die der Bw.
erstellte?
Von
welchem Personal wurde der ehemalige Geschäftsführer S*** in welcher
Art und Weise unterstützt und was änderte sich durch den Wechsel in
der Geschäftsführung?
Wann
arbeitete der Bw. wo? Wie viele Stunden wurden vom Bw. dafür
aufgewendet?
Art
und Umfang der Arbeiten, Aufgaben und Zuständigkeiten
Weisungsstrukturen
und Verantwortlichkeiten in der S***GmbH
Wer
konnte wem Weisungen erteilen und wer hatte welche Geschäfte und Handlungen
zu verantworten?
Wer
hatte Kontakt mit den Kunden und Lieferanten?Wer schloss die Verträge
(mündlich und schriftlich) ab?Wer unterfertigte die Bankbelege wie
etwa Überweisungen etc.?
Zur Klärung dieser Fragen werden insbesondere auch die Prüfungsorgane, die die "Lohnsteuerprüfung" durchführten, zu befragen sein.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist die eindeutige Einstufung der Tätigkeit des Bw. als Geschäftsführer der S***GmbH unter eine bestimmte Einkunftsart ohne diese Ermittlungen nicht möglich.
Die Klärung dieser Frage ist aber die wesentliche Grundlage für die Beurteilung, ob es sich beim eingebrachten Vermögen dem Grunde nach überhaupt um einen Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG gehandelt haben kann: Sollte dies nämlich nicht zutreffen, wäre diese Tätigkeit von vornherein umgründungssteuerlichen Begünstigungen nicht zugänglich, weshalb auch die damit zusammenhängenden Einnahmen und Aufwendungen im Rahmen der Prognoserechnung nicht berücksichtigt werden dürften. In der Folge wäre auch die rückwirkende Zurechnung dieser Einkünfte an die P***GmbH ausgeschlossen. Die Versteuerung hätte - auch in Bezug auf bezahlte Aufwandersätze wie KM-Geld etc. - als Einkünfte des Bw. nach den für seine Einkommensteuer geltenden Regeln erfolgen müssen.
Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die anderen Tätigkeiten (J***, E1, E***GmbH) nicht unter die betrieblichen Einkunftsarten einzureihen sein könnten. Die Beurteilung der Einbringung dieser Aufträge wird deshalb prinzipiell auch losgelöst von der Geschäftsführungstätigkeit erfolgen können. Da die Bewertung der Tätigkeit für die S***GmbH schon jetzt den zentralen Streitpunkt der Unternehmensbewertung darstellte und sich auch beim bloß vorübergehenden Wegfall dieser Einnahmen wohl kein positiver Verkehrswert des eingebrachten Vermögens ergeben könnte, muss diese Geschäftsführungstätigkeit trotzdem vorweg eingestuft werden. Erst dann ist es sinnvoll, weitere Untersuchungen anzustellen, inwiefern der P***GmbH tatsächlich ein Betrieb mit positivem Verkehrswert übereignet wurde.
3.2 Geschäftsführerbezug von der und Überlassung des PKW´s an die P***GmbH
§ 18 Abs. 3 UmgrStG (siehe oben) regelt die Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft und schuf die Möglichkeit, in bestimmten Fällen - unter Außerkraftsetzung des allgemeinen steuerlichen Rückwirkungsverbotes - Vereinbarungen für den Rückwirkungszeitraum zu treffen. Dies trifft vor allem auf die Arbeitsleistung des Einbringenden und in Bezug auf das anlässlich der Umgründung zurückbehaltene Vermögen (Vermietung etc.) zu (siehe auch 686 d.B. XXII. GP; Abgabenänderungsgesetz 2004).
Voraussetzung dafür ist, dass die Entgeltvereinbarung noch am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages getroffen wurde. Dabei ist zu beachten, dass Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien zu messen sind, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/15/0043 mwN). Die Vereinbarung muss demnach
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
zwischen
Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Den Akten sind keine diesbezüglichen rückwirkenden Vereinbarungen zu entnehmen. Das gilt sowohl für die Tätigkeit des Bw. wie auch für die Überlassung des anlässlich der Einbringung rückwirkend entnommenen PKW Audi A8.
3.2.1 Geschäftsführerbezug P***GmbH
Für die Bezüge, die für die Geschäftsführertätigkeit ab dem Abschluss des Geschäftsführervertrages zustehen und die richtigerweise als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG 1988) zu erfassen sind, gelten die Wirksamkeitsregeln des § 19 EStG 1988. Sie sind somit im Kalenderjahr ihres Zuflusses zu versteuern.
Die Gewinn- und Verlustrechnung 2005 der P***GmbH weist einen Aufwand für Geschäftsführung von EUR 60.000 aus, was gegengleich zum Ansatz von Einnahmen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte geführt haben dürfte. Der Geschäftsführungsvertrag wurde - frühestens - mit 30. September 2005 geschlossen, weist ein vereinbartes Jahreshonorar von mindestens EUR 60.000 aus und nimmt nicht Bezug auf den Rückwirkungszeitraum. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung muss deshalb nach dem gegenwärtigen Aktenstand davon ausgegangen werden, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bw. und der P***GmbH sowohl zivil- wie auch steuerrechtlich erst ab diesem Tag existierte. Das Jahreshonorar kann folglich mangels zivil- und steuerrechtlicher Rückwirkung der Vereinbarung aus dem Titel der Tätigkeit als Geschäftsführer der P***GmbH nur anteilig für die Zeit von Oktober bis Dezember und damit nur mit EUR 15.000 zustehen.
Von dieser Beurteilung könnte nur dann abgegangen werden, wenn Ermittlungen ergeben würden, dass tatsächlich noch am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages eine nach außen ausreichend erkennbare Vereinbarung über den Rückwirkungszeitraum getroffen worden wäre, die einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (siehe dazu allgemein Punkt 3.2).
Ein Betrag ist unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 1 EStG 1988 als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist dabei für den Fall, dass der Gläubiger einer Kapitalgesellschaft gleichzeitig deren Mehrheitsgesellschafter ist, der Zufluss grundsätzlich mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Forderung fällig ist. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig in dem Sinne ist, dass sie weder über genügend bare Mittel verfügt noch solche Barmittel durch Vermögensumschichtungen oder mangels Kreditwürdigkeit durch Fremdmittelaufnahme beschaffen kann (vgl. VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002).
Die genannten EUR 60.000 wurden im Jahr 2005 mit EUR 9.882,02 tatsächlich an den Bw. (EUR 8.000) bzw. für den Bw. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (kurz SVGW; EUR 1.882,02) zur Auszahlung gebracht und gelten damit jedenfalls mit diesem Betrag im Jahr 2005 als zugeflossen. Der Restbetrag von EUR 50.117,98 wurde erst im Mai 2006 im Rahmen der Abschlussarbeiten 2005 als Verbindlichkeit eingebucht (siehe Schreiben vom 10. Oktober 2007 zum KESt-Verfahren [RV/0380-S/06] bzw. Punkt 2.1.3). Die Bilanz zum 31.12.2005 weist ein Guthaben bei Kreditinstituten von EUR 82.132,92 aus, was ein eindeutiger Beweis auf die Liquidität des Unternehmens ist. Damit gilt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung jedenfalls auch der auf das Jahr 2005 entfallende zivil- und steuerrechtlich anzuerkennende Restbetrag auf die EUR 15.000,00 (EUR 5.117,98) als zugeflossen.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Geschäftsführungstätigkeit (§ 22 Z 2 EStG 1988) wären im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2005 deshalb nur mit folgendem Betrag der Besteuerung zu unterziehen.
[Grafik]
Dazu ist jedoch noch zu bemerken, dass den Akten nicht eindeutig und klar entnommen werden kann, in welcher Höhe im Jahr 2005 tatsächlich Pflichtversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu Vorschreibung gelangten bzw. bezahlt wurden. Der Bw. gab mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 (Dauerakt) bekannt, dass er das gebundene Gewerbe "Unternehmensberatung und Betriebsorganisation" bei der BH Z*** angemeldet habe. Dem Akt ist derzeit aber weder die Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde noch die Zahlung weiterer Pflichtversicherungsbeiträge zu entnehmen.
In der Folge wird deshalb auch zu klären sein, ob weitere Pflichtversicherungsbeiträge zur Vorschreibung gelangten und von wem diese bezahlt wurden.
Über den zivilrechtlich zustehenden Teil (EUR 15.000,00) der verbuchten Geschäftsführervergütung für das Jahr 2005 hinaus gehende Zahlungen sowie Einbuchungen von Verbindlichkeiten müssen mangels Rechtsgrundlage eine verdeckte Ausschüttung darstellen. Das trifft in diesem Fall auf den Restbetrag von EUR 45.000,00 zu. Verdeckte Ausschüttungen unterliegen dem besonderen Besteuerungsregime für endbesteuerungsfähige Kapitaleinkünfte und sind im Wege eines Haftungsbescheides (gegenüber der P***GmbH) oder eines eigenständigen Abgabenbescheides (gegenüber Bw.) mit Kapitalertragsteuer zu belasten (vgl. Schwaiger, ÖStZ 2001/1029). Diese Einkünfte sind - mangels Antrag im Sinne des § 97 Abs. 4 EStG 1988 - nicht Gegenstand des Einkommensteuerbescheides 2005, weshalb über deren Höhe und Zuflusszeitpunkt hier nicht abzusprechen war. Über sie wird - allenfalls nach Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich des Fälligkeits- und Zuflusszeitpunktes - in einem eigenständigen Verfahren abzusprechen sein.
3.2.2 KM-Geld P***GmbH
Ähnliches gilt für das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene KM-Geld von EUR 10.680,00. Gem. § 10 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift (BGBl. 133/1955; kurz RGV) betrug das amtliche KM-Geld bis 27. Oktober 2005 EUR 0,356 und ab dem darauf folgenden Tag EUR 0,376. Legt man diesen Wert auf den obigen Betrag um, ergibt das etwa 29.500 Kilometer. Das deutet darauf hin, dass die P***GmbH für das gesamte Kalenderjahr 2005 Zahlungen an den Bw. geleistet haben könnte.
Den Steuerakten des Bw. sind keine entsprechenden Einnahmen zu entnehmen.
Diese Vorgangsweise wäre aber nur dann gedeckt, wenn die Auszahlung des KM-Geldes unter die Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 subsummierbar ist. Dies setzt aber einerseits den Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) voraus. Andererseits gilt diese Bestimmung nur für Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung gezahlt wurden. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass diese Voraussetzungen tatsächlich gegeben sein könnten. Damit müssten die im Rahmen des Jahresabschlusses der P***GmbH ersichtlichen KM-Gelder aber zwingend zu Einnahmen beim Bw. führen, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind.
Sollte
keine Vereinbarung zutage treten, die eine Rückwirkung rechtfertigen
könnte, wäre die Überlassung des PKW´s - jedenfalls
für den Rückwirkungszeitraum - nicht steuerlich anzuerkennen, weshalb
dieser Zufluss zu einer verdeckten Ausschüttung führen müsste
(§ 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit
§§ 93 bis 97 EStG 1988).
Sollte
die Rückwirkung aber möglich und die Verrechnung tatsächlich in
fremdüblicher Weise erfolgt sein, wären die Einnahmen in Ansatz zu
bringen und um die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung des
PKW´s zu kürzen. Dabei wäre aber im Falle der Anwendung des
Pauschalbetrages im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG 1988 zu
beachten, dass Aufwendungen für die Zurverfügungstellung eines PKW mit
dem Pauschalbetrag abgegolten wäre.
Mangels detaillierter Unterlagen in den Akten, werden die diesbezüglichen näheren Umstände noch zu ermitteln sein.
4 Auflösende Bedingung
In Punkt 4. der Vorhaltsbeantwortung vom 16. April 2007 wurde ausdrücklich auf die auflösende Bedingung im Einbringungsvertrag vom 28. September 2005 hingewiesen. Diese Regelung lautet (Punkt Achtens):
Die gegenständliche Einbringung erfolgt unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Artikel III des Umgründungssteuergesetzes. Dieser Vertrag wird daher unter der Voraussetzung abgeschlossen, dass der Betriebseinbringung die Abgabenbefreiungen gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz zukommen. Die rechtskräftige Versagung dieser Befreiung gilt als auflösende Bedingung, sodass in diesem Falle der Vertrag als nicht errichtet gilt und jeder Vertragsteil das inzwischen etwa Empfangene wieder zurückzustellen hat. Der Eintritt oder Nichteintritt dieser auflösenden Bedingung bedarf jedoch keines Nachweises gegenüber dem Firmenbuch.
Dazu ist zu sagen, dass so genannte Steuerklauseln steuerlich unbeachtlich sind. Ist nämlich ein Abgabenanspruch einmal entstanden, so ist der Wegfall des Abgabenanspruches durch nachträgliche Dispositionen des Steuerpflichtigen ausgeschlossen. Eine an eine bestimmte steuerliche Behandlung anknüpfende auflösende Bedingung verhindert dabei weder das Entstehen des Abgabenanspruches noch führt sie dazu, dass ihr Eintritt den Abgabenanspruch zum Wegfall bringt (vgl. Ritz, BAO3, § 4 Tz 11 mwN). Die vom Bw. ins Treffen geführte Bedingung ist deshalb steuerlich unbeachtlich.
5 Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde 1. Instanz
Gem. § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Wie oben schon ausführlich dargestellt, bedarf die endgültige Beurteilung der Einkommensteuer 2005 noch mehrerer Ermittlungen.
So fehlt insbesondere die Erhebung der tatsächlichen Tätigkeit des Bw. für die S***GmbH ab März 2005 (siehe oben unter Punkt 3.1.2). Es werden vor allem die unter diesem Punkt zu den Stichworten Alleingeschäftsführer und Ersatz für den bisherigen Geschäftsführer, 13. Monatsbezug und Erhöhung laut Kollektivvertrag, Arbeitsplatz und Arbeitsmittel aufgeworfenen Fragen zu klären sein.
Erst wenn diese Tätigkeit in den Akten ausreichend abgebildet wurde, kann die Einkunftsart der daraus resultierenden Einkünfte beurteilt werden. Die für diese Beurteilung anzuwendenden Regeln wurden im oben zitierten Punkt skizziert.
Nur dann, wenn es sich bei diesen Einkünften um betriebliche handelt, kommt eine Einbringung gem. Art. III UmgrStG in Frage. Damit kann nur eine solche Tätigkeit in die Unternehmensbewertung mit einbezogen werden. Liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, ist zum einen eine solche Berücksichtigung ausgeschlossen und zum anderen die rückwirkende Zurechnung der Einkünfte an die aufnehmende Gesellschaft nicht zulässig.
Auch die näheren Umstände im Zusammenhang mit der (rückwirkenden) Tätigkeit des Bw. für die P***GmbH und der Überlassung des PKW´s an diese sind noch nicht ausreichend ermittelt (siehe oben Punkt 3.2).
Da also entscheidungsrelevante Ermittlungen unterblieben sind, macht der Unabhängige Finanzsenat von der Möglichkeit der Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache Gebrauch. Dafür waren unter anderem die folgenden Gründe ausschlaggebend:
Für
die Beurteilung fehlen Sachverhaltelemente, die intensiver Ermittlungsarbeit
bedürfen und unter Umständen nur vor Ort und unter Befragung mehrerer
Zeugen/Auskunftspersonen feststellbar sein werden. Dafür wird es auch
erforderlich sein, das Rechnungswesen der aufnehmenden P***GmbH für das
Kalenderjahr 2005 einer genaueren Überprüfung zu unterziehen.
Diese
Ermittlungen und die darauf aufbauende Beurteilung des Einbringungsvorganges
haben unmittelbare Auswirkungen auf die unter RV/0380-S/06 anhängig
gewesene Festsetzung von Kapitalertragsteuer. Unter Umständen wird auch die
Beurteilung dieser Abgabenansprüche der intensiven Überprüfung
der Vorgänge in der P***GmbH, die bisher keiner Außenprüfung
unterzogen wurde, bedürfen.
Sollte
das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Bw. als Geschäftsführer der
S***GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, sind die
Vorgänge im Rückwirkungszeitraum dem Bw. und nicht der aufnehmenden
Gesellschaft steuerlich zuzurechnen.
Sollte
kein positiver Verkehrswert nachweisbar sein, müsste die Vorteilszuwendung
im Zeitpunkt des Einbringungsvertrages eine verdeckte Ausschüttung an den
Bw. darstellen. Um die Höhe dieser Begünstigung zu ermitteln,
wäre es nötig, den Verkehrswert des eingebrachten Vermögens zum
28. September 2005 zu ermitteln.
Da der Unabhängige Finanzsenat selbst nicht über die Ressourcen zur Durchführung dieser Erhebungen verfügt und um Zweigleisigkeiten zu vermeiden, erscheint es deshalb zweckmäßig, die notwendigen Maßnahmen dem Finanzamt im eigenen Wirkungsbereich zu überlassen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte erscheint die hiermit verfügte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache als zweckmäßig. Dem standen keine erkennbaren berücksichtigungswürdigen Nachteile für den Bw. gegenüber, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am 27. Mai 2008
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 18 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0762-S/06
- Stammnummer
- 35154
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF