Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2532-W/02
Häusliches Arbeitszimmer und Lagerraum bei einem Vertreter.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2532-W/02vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die Unternehmenseigenschaft nicht beim Einstellen der Tätigkeit endet, sondern solange fortdauert, als nachträgliche Einnahmen und Ausgaben anfallen, sind Vorsteuern auch für nachträgliche Ausgaben anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die
weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Nemec, Dkfm. Franz Kiesler und LIM Friedrich
Nagl im Beisein der Schriftführerin Gerlinde Zehetmayer am
19. April 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch Werner
Steinwendner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld, vertreten durch
ADir Rudolf Lick, betreffend Umsatzsteuer 1999 und Einkommensteuer 1998 und 1999
nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1999 wird stattgegeben, der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999 wird teilweise
stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben (Gutschriften) sind dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich
sind Ausgaben für zwei häusliche Arbeitszimmer und zwei
Lagerräume sowie Vorsteuern im Zusammenhang mit einem
Regelbesteuerungsantrag.
a) Bescheide
Im Jahr 1998 bezog
der Bw. sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, im Jahr 1999 bezog der Bw. nur Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bw. machte für ein sogenanntes
"Arbeitszimmer" die folgenden Kosten geltend:
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|
1998
|
1998
|
|
1999
|
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Betriebsausgaben
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Werbungskosten
|
|
Werbungskosten
|
|
S
|
S
|
|
S
|
Afa Arbeitszimmer
|
12.182,07
|
12.182,07
|
|
24.364,14
|
Betriebskosten 19%
|
3.370,10
|
1.823,40
|
|
6.544,49
|
Zinsen anteilig Zubau 50%
|
16.971,59
|
16.545,18
|
|
30.650,39
|
Zinsen anteilig Sanierung 19%
|
737,79
|
290,41
|
|
-294,79
|
Gesamt
|
33.261,55
|
30.841,06
|
|
61.264,23
Weiters erklärte der Bw.
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 Vorsteuern aus "Beratung" von
S 1.200,00 bei Umsätzen von S 0,00.
In den Bescheiden vom
18. Mai 2001 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und
1999 wurden vom zuständigen Finanzamt Lilienfeld (FA) die Kosten für
das "Arbeitszimmer" bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus
nichtselbständiger Arbeit nicht anerkannt. In der schriftlichen
Bescheidbegründung führte das FA aus, dass die Abzugsfähigkeit
eines Arbeitszimmers nur dann vorliege, wenn dieses nach Art der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei und dieser Raum
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genützt
werde. Laut RZ 324 LStR und VwGH 23.5.1996, 94/15/0063, würden die
genannten Voraussetzungen für einen Vertreter nicht zutreffen.
Im Bescheid vom
18. Mai 2001 betreffend Umsatzsteuer 1999 setzte das FA die
Umsatzsteuer mit S 0,00 (Entgelte und Vorsteuern jeweils S 0,00) fest.
Eine schriftliche Bescheidbegründung erfolgte nicht.
b)
Berufung
Mit Schreiben vom
20. Juni 2001 erhob der Bw. gegen die oa. Bescheide Berufung und
brachte vor:
Bei der Einkommensteuer 1998
seien zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb Betriebsausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Büro in Höhe von S 33.261,55 geltend
gemacht, jedoch bei der Veranlagung nicht anerkannt worden. Dieses Büro
werde zur Einkunftserzielung für jene Einkünfte benötigt, die
bereits Gegenstand einer Berufung gegen die Steuerbescheide des Jahres 1996
gewesen seien. Die damalige Berufung sei in Verkennung der Rechtslage durch die
Abgabenbehörde II. Instanz als unbegründet abgewiesen worden.
Kurz nach Rechtskraft dieser Berufungsentscheidung habe der VwGH die damals
geltende "Arbeitszimmerregelung", auf der auch die Berufungsentscheidung
basierte, "aufgehoben". Nachdem auf Grund der Rechtsprechung des VwGH,
nämlich durch die Erkenntnisse vom 20.1.1999, 98/13/0132, und 27.5.1999,
98/15/0100, das Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen" nicht mehr gegeben sein
müsse, würden abzugsfähige Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Büro bzw. Lagerräumlichkeiten vorliegen.
Dies entspreche auch Rz 324ff LStR.
Weiters seien bei der
Einkommensteuer 1998 und 1999 zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit Werbungskosten für im Wohnungsverband gelegene
Büroräumlichkeiten in Höhe von S 30.841,00 (1998) und
S 61.264,23 (1999) geltend gemacht, jedoch ebenfalls nicht anerkannt
worden. Auf Grund einer Bestätigung des Dienstgebers des Bw. vom
15. März 2000 [vgl. Akt 1998 Seite 5] würden die
betreffenden Räumlichkeiten für die Erzielung der betreffenden
Einkünfte benötigt und genutzt werden. Wenngleich der Bw. als
Außendienstmitarbeiter seines Dienstgebers tätig sei, würden
sämtliche Angebote, Telefonate und Telefaxe mit Kunden in diesen
Räumlichkeiten durchgeführt werden. Die Telefonkosten würden
durch den Dienstgeber ersetzt werden. Der Bw. bereise den Firmensitz nur
sporadisch und übe die Tätigkeit quasi von seinem Büro aus. Auch
Besuche durch Kunden (zB Architekten) würden in diesen Räumlichkeiten
stattfinden. Dies auch deshalb, weil Warenmuster bzw. Handelsartikel des
Dienstgebers in diesen Räumlichkeiten aufbewahrt würden. Dadurch
würden die Reisezeiten zurückgehen, weil immer mehr Aufträge und
Anbote von diesen Büroräumlichkeiten aus getätigt würden. Es
seien somit ebenfalls die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser im
Wohnungsverband gelegenen Büroräumlichkeiten im Sinn der Rz 324ff LStR
geben.
Betreffend Umsatzsteuer 1999
sei die Umsatzsteuererklärung 1999 mit S 0,00 veranlagt und die
beantragte Vorsteuer S 1.200,00 betreffend Beratungskosten für das
Jahr 1997 ohne nähere Begründung nicht gewährt worden. Es sei ein
Regelbesteuerungsantrag gestellt worden, die Vorsteuer betreffe eine Honorarnote
der steuerlichen Vertretung des Bw. für die Erstellung des
Jahresabschlusses 1997.
Das FA erließ keine
Berufungsvorentscheidung, sondern legte die Berufung direkt der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben an das FA vom
10. Dezember 2002 beantragte der Bw. die Entscheidung durch den Senat
und die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. [Die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde bereits in
der Berufung vom 20. Juni 2001 beantragt.]
c)
Ermittlungsverfahren der II. Instanz
Im Vorhalt vom
8. Juli 2003 wies die Abgabenbehörde II. Instanz den Bw.
darauf hin, dass dieser laut den beim damaligen Arbeitgeber auszugsweise
eingesehenen Reisekostenabrechnungen im Durchschnitt von Montag bis Donnerstag
mindestens 11 Stunden und am Freitag mindestens 7 Stunden im Außendienst
gewesen sei und daher zumindest in dieser Zeit nicht im geltend gemachten
häuslichen Arbeitszimmer habe anwesend sein können. Weiters wurde der
Bw. ersucht, in nachvollziehbarer Weise bekannt zu geben, an welchen Werktagen
und zu welchen Uhrzeiten er im berufungsgegenständlichen Zeitraum 1998 und
1999 sowohl betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch
aus nichtselbständiger Arbeit durchschnittlich im häuslichen
Arbeitszimmer anwesend war. Falls vorhanden, sollten Stundenaufzeichnungen
vorgelegt werden. Für eine häufige Abwesenheit spreche weiters, dass
dem Bw. vom damaligen Dienstgeber der Firmen-Pkw auch für Fahrten
außerhalb des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt wurde,
wofür auch ein Sachbezug angesetzt wurde. Laut den vom FA angefertigten
Fotos verfüge das Wohnhaus des Bw. über keinerlei Hinweis
(Firmenschild) für die Vertretertätigkeit und es sei auch kein
getrennter Kundeneingang ersichtlich.
Im Schreiben vom
28. Juli 2003 gab der Bw. dazu an, dass Anlaufstelle für die
Kunden des Bw. und somit auch für dessen Dienstgeber seine Privatadresse
gewesen sei. Sämtliche Faxberichte der letzten 6 Wochen würden
vorliegen und könnten jederzeit vorgelegt werden. Es liege kein
Arbeitszimmer, sondern ein Büro bzw. eine Betriebsstätte vor. Weiters
würden die Räumlichkeiten auch als Lagerraum genutzt werden, was
jedoch schon die Berufungsentscheidung betreffend die Vorjahre rechtlich nicht
gewürdigt habe. Die Nachbearbeitung der Aufträge sei spätabends
nach der Rückkehr und am Wochenende erfolgt. Dies ergebe sich auch daraus,
dass der Bw. meist nur Freitag Nachmittag den Sitz seines Arbeitgebers in Wiener
Neustadt besucht habe. Am offiziellen Briefpapier des Arbeitgebers sei auch
immer die Privatadresse des Bw. angeführt worden. Es sei keine
abgabenrechtliche Bestimmung bekannt, die ein Firmenschild auf der Hauswand oder
am Gartenzaun verlange. Vielmehr seien die gewerberechtlichen Voraussetzungen
(Gewerbeschein) gegeben, also werde auch eine unternehmerische Tätigkeit
ausgeübt. Aus den anlässlich der Berufung betreffend die Jahre 1995
und 1996 vorgelegten Bauplänen sei für den betrieblichen Bereich ein
eigener Kundeneingang ersichtlich. Seit 2002 werde derzeit in betreffender
Betriebsstätte wiederum auf selbständiger Basis eine
Handelsvertretertätigkeit ausgeübt. Weiters werde die
"Radiästhesie" ausgeübt und auch ein Internetantiquariat eingerichtet.
Mittlerweile habe der VwGH im Erkenntnis vom 24.4.2002, 98/13/0193, für
einen Aufsichtsrat ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als
abzugsfähig anerkannt. Nachdem sich die Abgabenbehörde wiederholt auf
die typische Lebenserfahrung in Bezug auf das Arbeitszimmer berufe, werde
festgehalten, dass die typische Tätigkeit eines Aufsichtsrates
überwiegend in Gremien, also in der Aufsichtsratssitzung ausgeübt
werde und nicht in der Wohnung. Trotzdem sei die Abzugsfähigkeit des
Arbeitszimmers anerkannt worden. Auch Neuber, ÖStZ 15.6.2001, Nr. 12,
Art. Nr. 539, führe aus, dass ein Arbeitszimmer nur anzuerkennen sei, wenn
Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt
notwendig mache. Nichts anderes als das dort Gesagte treffe auch auf den Bw. zu.
Es werde daher um stattgebende Erledigung ersucht.
Über Ersuchen der
Abgabenbehörde II. Instanz legte der Bw. mit Schreiben vom
24. August 2003 ein umfangreiches Konvolut von Unterlagen, nämlich
einen Produktkatalog für Architekten, eine CD-ROM "Der Architekt '98",
einige Prospekte und die an die Privatadresse des Bw. gerichtete
FAX-Korrespondenz, Reisekostenabrechnungen ab 1999, sowie Fotos der
berufungsgegenständlichen Räume und einen Bauplan des
Einfamilienhauses mit Markierung der berufungsgegenständlichen Räume
vor. Weiters gab der Bw. an, dass seine Adresse sogar auf Preislisten des
Arbeitgebers abgedruckt gewesen sei. Im Jahr 1998 sei ca. drei Monate im
Büro im Haus des Bw. gearbeitet und dort der
Architektenausschreibungskatalog des Arbeitgebers erstellt worden, wobei auch
die Druck- und Finanzierungsabwicklung durch den Bw. erfolgt sei. Die Erstellung
sei am PC des Bw. erfolgt. In einer Beilage gab der Bw. die Gesamtfläche,
die beruflich genutzt werde, mit 78,74 m² an. Laut Angaben des Bw.
würden in den Räumen Gewebemuster für Architekten, Musterrahmen,
diverse Muster aller Vertretungen gelagert werden und es befinde sich dort auch
ein Katalogdepot.
d)
Nachschau FA
Am 10. September 2003
fertigten Organe des FAes im Haus des Bw. in S. Fotos der
berufungsgegenständlichen Räume an und nahmen mit dem Bw. eine
Niederschrift auf.
Darin gab der Bw. an, das Haus
bestehe aus zwei Wohneinheiten, wobei sich im Erdgeschoss die Wohnung der Mutter
befinde und ein Büroraum für die betriebliche Tätigkeit bzw. der
Wintergarten ("Besprechungsraum"). Im Dachgeschoss befinde sich die Wohnung des
Bw. bzw. ein Büro. Im Keller würden sich ein Katalogdepot im Heizraum
und ein Musterraum befinden. In den letzten fünf Jahren habe der Bw. auch
einen Zweitwohnsitz bei der Gattin in Wien gehabt. Der Aufenthalt des Bw.
befinde sich in S. und in Wien. An der betrieblichen Nutzung der Räume habe
sich seit dem Jahr 1995 nichts geändert, lediglich die Tätigkeit. Im
Büro im Erdgeschoss würden sich zum Großteil antiquarische
Bücher befinden, die in der Zukunft über eine zusätzliche
Tätigkeit über Internet zur Veräußerung angeboten werden
sollen. Die Fachliteratur befinde sich teilweise auch im Büro im
Obergeschoss.
e)
Mündliche Berufungsverhandlung
In der über Antrag des Bw.
am 19. April 2004 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
gab der Bw. ergänzend an, betreffend das zeitliche Ausmaß seiner
Tätigkeit sei zu beachten, dass die Firma O., bei der der Bw.
nichtselbständig tätig gewesen sei, die holzverarbeitende Industrie
beliefert habe. Der Bw. habe vor allem Architekten betreut, und sei damit
sozusagen "eine Firma in der Firma" gewesen. Er sei nur einmal pro Woche zu
seinem Arbeitgeber nach Wiener Neustadt gefahren, die restliche Zeit sei er
teilweise im Außendienst und teilweise in seinem Büro gewesen. Der
Bw. verweise auch auf den Umfang des von ihm vorgelegten Schriftverkehrs (Fax
etc.). Der Fax- und Telefonanschluss und die damit verbundenen Kosten seien von
der Firma O. bezahlt worden. Der Bw. habe sehr viel am Abend gearbeitet,
insbesondere seien die Anbote, die er selbst auf eigenem Geschäftspapier
erstellt habe, am Abend in die Firma gefaxt worden. Was den vom Bw. erstellten
und ebenfalls vorgelegten Katalog "Der Architekt" betreffe, so sei dieser zu
Beginn seiner Tätigkeit bei der Firma O. erstellt worden. Das sei jedoch
vor dem berufungsgegenständlichen Zeitraum 1998 gewesen.
Für den Fall, dass das
Arbeitszimmer abgewiesen werden sollte, beantrage der steuerliche Vertreter
für die nichtselbständige Tätigkeit das 5%ige Vertreterpauschale.
Der steuerliche Vertreter
verweise insbesondere auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 der Verordnung
BGBl. II 2000/95, wonach ausdrücklich die Geltendmachung eines
Betriebsausgabenpauschales vorgesehen sei, das auch die Kosten für Lager-
und Kanzleiräumlichkeiten mitumfasse. Weiters werde auf die
zwischenzeitigen Erkenntnisse bezüglich Handelsvertreter, Aufsichtsrat und
Versicherungsvertreter verwiesen.
Der Vertreter des FA verwies
auf die im Zuge einer Nachschau vom FA erstellten Fotos. Im sogenannten
Musterraum befinde sich auch ein Heimtrainer. Das Katalogdepot sei im Heizraum
untergebracht. Darin befinde sich die Heizung für das gesamte Gebäude.
In dem im Erdgeschoss befindlichen Besprechungsraum befinde sich eine Bibliothek
mit alten Geschichtsbüchern, im Anschluss daran ein Wintergarten mit
Rattanmöbeln. Im ersten Stock befinde sich ein Büroraum.
Dazu gab der Bw. an, dass im
Erdgeschoss die Wohnung seiner Mutter existiere. Der Zugang in den
Besprechungsraum sei jedoch davon unabhängig möglich. Es ist auch
richtig, dass sich im Anschluss daran ein Wintergarten befinde, allerdings gebe
es im ganzen Haus keine Rattangarnitur. Derzeit handle es sich allerdings um
einen Besprechungsraum, der tatsächlich auch gestern (sonntags) für
Besprechungen genutzt worden sei. Der Heizraum werde durch das darin befindliche
Katalogdepot doppelt genutzt. Es treffe auch zu, dass sich im Musterraum ein
Heimtrainer befinde, der vom Bw. allerdings nicht genutzt werde. Derzeit
würden sich im Haus zwei Faxanschlüsse - je einer im Erd- und
Obergeschoss -, sowie ein Telefonanschluss mit fünf Nebenanschlüssen
befinden.
Der FA-Vertreter wendete ein,
dass es sich bei der letztangeführten Ausstattung um die derzeit aktuelle
Ausstattung handle, zumal der Bw. nunmehr selbständig tätig sei.
Der Bw. wies bezüglich
Besprechungsraum darauf hin, dass dieser einerseits von außen über
die Terrasse und über den Wintergarten zu begehen sei. Der Wintergarten sei
gemauert und verfüge über große Glasflächen. Es gebe dort
keine Glocke. Besprechungen mit dem Bw. würden nur über
Terminvereinbarung stattfinden. Die auf dem Plan befindlichen schwarz
eingerahmten Flächen würden den Altraum (Altbestand) darstellen.
Hinsichtlich des Kellers (Musterraum) wies der Bw. darauf hin, dass dieser
Keller nachträglich von ihm erworben worden sei und daher gleichfalls
Altraum darstelle. Der sogenannte Zubau betreffe das zwischen den beiden
Altbeständen befindliche Gebäude. Die gelbe Markierung im Heizraum
betreffe ausschließlich den beruflich genutzten Anteil.
Laut steuerlichem Vertreter
würden von den damaligen Kosten des Neubaus bzw. Zubaus insgesamt 50 %
geltend gemacht.
Laut Bw. habe es sich bei der
gewerbliche Tätigkeit im Jahr 1998 einerseits um den Direktbetrieb von
C.-Lebensmittel und andererseits um die Tätigkeit für die
Firma L. in Oberösterreich gehandelt. Im Jahr 1998 sei dann seine
Geschäftsbeziehung zur Firma L. beendet worden. Der Bw. sei nur mehr
für allfällige Fragen zur Verfügung gestanden. Im Übrigen
habe die gewerbliche Tätigkeit den Strukturvertrieb für die Firma C.
betroffen. Bezüglich der C.-Tätigkeit führte der Bw. aus, dass im
streitgegenständlichen Besprechungsraum im EG Besprechungen stattgefunden
hätten sowie Schulungen in der Autobahnraststätte
St. Pölten. Bei der C.-Tätigkeit habe es sich um eine auslaufende
Tätigkeit im Jahr 1998 gehandelt. Die letzten Provisionen seien im Juli
1998 gekommen. Die C.-Provisionen im Jahr 1998 hätten rund S 23.000,00
betragen. Es habe sich um eine intensive Beratungstätigkeit gehandelt. Der
Bw. habe einerseits Kunden und andererseits Kollegen, die in der Gruppe gewesen
seien, zu betreuen gehabt. Der Bw. könne heute nicht mehr sagen, ob im Jahr
1998 noch bzw. wenn ja, wieviele Besprechungen im Besprechungsraum im
Erdgeschoss stattgefunden hätten.
Der
Senat hat über die Berufung erwogen:
1.
Arbeitszimmer - Einkommensteuer 1998 und 1999
Das
berufungsgegenständliche Haus in S. besteht aus Keller, Erdgeschoss (EG)
und Dachgeschoss (DG). Das DG wird vom Bw. und das EG von seiner Mutter bewohnt.
Nach eigenen Angaben hat der Bw. seit 1998 eine weitere Wohnmöglichkeit bei
seiner Frau in W. Vom äußeren Erscheinungsbild her handelt es sich um
ein Einfamilienhaus, das über zwei Wohneinheiten im EG und DG verfügt.
Laut Bauplan hat das Haus folgende Räume:
|
Keller:
|
Arbeitsraum 1 und 2
(AR) 13,09m² und 13,33m², Gang 11,48m² zuzüglich
Stiegenabgang, Waschraum 9,89m², Heizraum 15,67m², Öltankraum
9,2m², Arbeitsraum 3 und 4 (AR) 18,67m² und 7,40m²;
|
EG:
|
Garage 29,48m²,
Schlafzimmer 13,09m², Esszimmer 13,33m², Küche 15,59m², Flur
zuzüglich Stiege und WC, Bad 9,89m², Wohnzimmer 24,64m² mit einem
im Bauplan nicht eingezeichneten Wintergarten:
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DG:
|
Schlafzimmer 13,09m²,
Esszimmer 13,33m², Küche 15,59m², Flur zuzüglich Stiege und
WC, Bad 9,89m², Wohnzimmer 24,64m² mit Balkon;
Laut Bw. (Markierung im
Bauplan) sind davon folgende Räume berufungsgegenständlich:
|
Keller:
|
"Katalogdepot Versand" (laut
Bauplan Heizraum 15,67m², vom Bw. nur ein Teil davon markiert) und
"Musterraum" (=AR 3 18,67m²);
|
EG:
|
"Büro plus
Besprechungszimmer" (=Wohnzimmer 24,64m² zuzüglich Wintergarten auf
der Terrasse);
|
DG:
|
"Büro
16m²" (=Esszimmer 13,33m²);
Laut den vorliegenden Fotos
(Schriftsatz Bw. vom 24. August 2003 und Nachschau FA vom
10. September 2003) und den Angaben in der mündlichen
Berufungsverhandlung sind die berufungsgegenständlichen Räume wie
folgt ausgestattet:
|
Keller:
|
Im "Katalogdepot" befindet
sich die Zentralheizungsanlage für das gesamte Haus, an den Wänden
befinden sich Metallregale mit Schachteln und Katalogordnern, weiters ein
Metalltisch, Plastikkisten und ein Blumenregal.
Im "Musterraum" befinden sich
ebenfalls Metallregale mit Katalogen und Mustergitter in Rahmen sowie ein
Zimmerfahrrad und ein Weinregal.
|
EG:
|
Im "Besprechungszimmer"
befinden sich ein Schreibtisch mit Drehsessel und zwei Stühle, eine
Ledersitzbank, Bücherregale mit Werken der Allgemeinliteratur (Excell-Liste
Bw.), eine Buddhastatue.
|
DG:
|
Im "Büro" in
der Dachschräge befinden sich zwei Schreibtische, Regale mit Aktenordnern
und Telefonbüchern, ein Personalcomputer mit Drucker sowie ein
Fotokopierer.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet
jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Besonderheit des
häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen
der Lebensführung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der
Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher
Ermittlungen im Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu
erbringen ist. Aus diesem Grund bestehen auch keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer davon abhängig macht, dass es den
Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt
(VwGH 29.1.2003, 99/13/0076).
Ein Arbeitszimmer liegt dann im
Wohnungsverband, wenn dieses nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung
oder eines Einfamilienhauses darstellt. Dafür spricht jedenfalls, wenn es
von den Wohnräumen aus zu betreten ist, wobei unerheblich ist, wenn das
Zimmer auch noch über einen zusätzlichen separaten Außeneingang
verfügt (VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176, und 3.7.2003, 99/15/0177). Auf Grund
der eben zitierten Rechtsprechung erfüllt auch das im EG gelegene
"Besprechungszimmer" den Begriff des im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers
iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, da es neben dem
Eingang über den Wintergarten auch durch den Wohnbereich der Mutter im
Erdgeschoss (nämlich über den Flur, der es einzig ermöglicht, die
privaten Wohnräume der Mutter zu betreten) zu erreichen ist. Das
"Besprechungszimmer" befindet sich unmittelbar neben dem privaten Badezimmer.
Dass das "Besprechungszimmer" neben dem Zutritt über die Wohnung auch
über einen separaten Eingang von außen verfügt, ist daher dabei
nicht von entscheidender Bedeutung.
Als Arbeitszimmer in diesem
Zusammenhang gilt nur, wenn ihm der Charakter eines Wohn- oder eines
Büroraumes zukommt. Räumlichkeiten, die auf Grund ihrer Ausstattung
für die Betriebs- bzw. Berufsausübung typisch sind und damit eine
Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht
gestatten, wie etwa Kanzlei- und Lagerräume, fallen daher nicht unter den
Begriff des Arbeitszimmers iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 (Zorn in Hofstätter/Reichel, Kommentar EStG, § 20
Tz 6.1, Doralt, Kommentar EStG, 4. Auflage, § 20 Tz 104/8
auch unter Hinweis auf BMF insbesondere betreffend Kanzleiräume).
Für die vier
berufungsgegenständlichen Räume gilt Folgendes:
Das "Besprechungszimmer" im EG
ist auf Grund seiner Ausstattung mit Schreibtisch, Ledersofa,
Bücherregalen, Buddhastatue und dem als "Wintergarten" bezeichneten
Raumteil gleichermaßen als Wohn- als auch als Büroraum geeignet.
Dieser Raum ist sowohl über den Wohnungsverband durch den Flur als auch
über eine Tür des Wintergartens zu betreten, und stellt daher nach der
Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung dar (liegt im Wohnungsverband, siehe
auch die beiden zuletzt zitierten VwGH-Erkenntnisse). Das "Besprechungszimmer"
ist somit als häusliches Arbeitszimmer iSd § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 anzusehen. Zum Mittelpunkt der Tätigkeit
wird auf die Ausführungen weiter unten verwiesen.
Gleiches gilt für das
"Büro" im DG. Dieses ist nur über den im Bauplan als Küche
bezeichneten Raum zu betreten und liegt daher ebenfalls im Wohnungsverband.
Dieser Raum ist mit Computer samt Zusatzgeräten, Kopierer, Schreibtischen
und Aktenschränken eingerichtet und erfüllt daher ebenfalls den
Arbeitszimmerbegriff des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988.
Im "Katalogdepot" im Keller
befindet sich die Heizungsanlage, die das gesamte Gebäude, somit auch die
privaten Wohnräume, versorgt. Im Bauplan ist dieser Raum als Heizraum
ausgewiesen. Zusätzlich hat der Bw. im Heizraum zwei Regale aufgestellt, in
der für die betriebliche/berufliche Tätigkeit benötigte
Gegenstände gelagert werden. Der Bw. macht nur einen Teil dieses Raumes
steuerlich als Lageraum geltend. Weiters befindet sich dort auch ein (privates)
Blumenregal. Durch die vom Bw. gewählte Mischverwendung ist eine
einwandfreie Trennung des Aufwands zwischen privat (Heizraum) und
betrieblich/beruflich (Lagerraum) nicht möglich, insbesondere nicht
flächenmäßig, da es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt.
Aus diesem Grund unterliegen die gesamten Raumkosten (Afa, Betriebskosten,
Zinsen) dem Aufteilungsverbot und sind gemäß
§ 20
Abs. 1 lit. a EStG zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Doralt,
aaO., § 20 Tz22).
Zum ebenfalls im Keller
befindlichen "Musterraum" (laut Bauplan AR 3) ist festzustellen, dass sich darin
- wie aus den Fotos ersichtlich ist - Regale mit Produktmustern für die
betriebliche/berufliche Tätigkeit befinden. Dieser Raum ist als Lagerraum
anzusehen. Eine allfällige private Mitbenutzung, die auf Grund des
Aufteilungsverbotes (siehe oben) einer steuerlichen Anerkennung entgegenstehen
würde, wird in diesem Fall zu Gunsten des Bw. nicht angenommen, da davon
ausgegangen wird, dass das Zimmerfahrrad (Hometrainer) im Zeitpunkt des Fotos
10. September 2003 dort nur vorübergehend abgestellt wurde bzw.
dem bloßen Abstellen des Hometrainers nur untergeordnete Bedeutung
zukommt. Dieser "Musterraum" 18,67m² im Keller wird daher steuerlich als
Lagerraum anerkannt.
Der Mittelpunkt einer
Tätigkeit iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ist
nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, wobei im Zweifel darauf
abzustellen ist, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als
die Hälfte der Tätigkeit in Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (VwGH 3.7.2003, 99/15/0177). Für das "Besprechungszimmer"
im EG und das Büro im DG sind dazu folgende Sachverhaltsfeststellungen zu
treffen:
Der Bw. war 1998 betrieblich
und beruflich und 1999 nur beruflich als Vertreter tätig. Laut den
Reisekostenabrechnungen beim damaligen Dienstgeber war der Bw. in diesen beiden
Jahren im Durchschnitt von Montag bis Donnerstag täglich mindestens 11
Stunden und am Freitag mindestens 7 Stunden im Außendienst und konnte
daher zumindest zu diesen Zeiten nachweislich nicht im "Besprechungszimmer" im
EG bzw. im "Büro" im DG anwesend sein. Bei den genannten Zeiten handelt es
sich um zu Gunsten des Bw. im untersten Durchschnittsbereich angenommene Werte,
liegen doch auch Reisekostenabrechnungen mit bis zu 13 Stunden (Montag bis
Donnerstag) bzw. 10 Stunden (Freitag) vor. Als Ermittlungsgrundlage wurden
Abrechnungen für die Monate Juni und November 1998 und 1999 herangezogen.
Ein Vergleich mit den vom Bw. vollständig vorgelegten
Reisekostenabrechnungen 1999 bestätigt die angenommenen Durchschnittswerte,
auch tritt der Bw. diesen Feststellungen nicht entgegen (Vorhalt vom
8. Juli 2003).
Der Bw. gibt zur zeitlichen
Komponente an, er habe Aufträge spätabends nach der Rückkehr und
am Wochenende bearbeitet, er habe mit Kunden und dem Arbeitgeber über das
eigene FAX-Gerät in S. kommuniziert. Bezüglich der drei Monate
dauernden Erstellung des Architektenkataloges ist der persönlichen Aussage
des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung gegenüber den in der
vom steuerlichen Vertreter verfassten Vorhaltsbeantwortung vom
24. August 2003 gemachten Angaben der Vorzug zu geben und die
Tatsachenfeststellung zu treffen, dass der Katalog vor dem
berufungsgegenständlichen Zeitraum 1998 bis 1999 erstellt wurde. Auch ist
zu beachten, dass ein Katalog für das Jahr 1998 vor diesem Jahr erstellt
werden muss.
Wenn man bedenkt, dass der Bw.
laut Reisekostenabrechnung unter der Woche mindestens 11 (Montag bis Donnerstag)
bzw. 7 (Freitag) Stunden ortsabwesend war und zusätzlich mindestens 10
Stunden pro Tag für notwendige Freizeit (Schlafen etc.) zu
berücksichtigen sind, folgt, dass das "Besprechungszimmer" im EG und das
"Büro" im DG nicht wie von der Rechtsprechung gefordert (VwGH 27.6.2000,
98/14/0198, 8.5.2003, 2000/15/0176) in zeitlicher Hinsicht den Mittelpunkt einer
Tätigkeit iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
darstellen. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Bw. in
den Jahren 1998 und 1999 der Firmen-Pkw vom Arbeitgeber für Fahrten
außerhalb des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt wurde
und dafür auch ein Sachbezug von monatlich S 2.060,00 angesetzt wurde,
sind die Zeiten der nachweislichen Ortsabwesenheit auf Grund dieser
zusätzlichen Pkw-Benutzung noch weiter zu erhöhen.
Diese
Sachverhaltsfeststellungen decken sich im Übrigen auch mit dem in der
Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen des Bw. betreffend
Vertreterpauschale gemäß Verordnung BGBl. Nr. 32/1993.
Gemäß VO § 1 Z 9 "Vertreter" ist zur Anwendung dieser
Bestimmung notwendig, dass der Arbeitnehmer ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben muss, wobei dazu sowohl die Tätigkeit
im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst gehört. Dabei muss von der Gesamtarbeitszeit
mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Wenn jedoch - so
wie im vorliegenden Fall festgestellt wurde - bereits mehr als die Hälfte
der Tageszeit unter Einrechnung der Außendienste und der persönlichen
Ruhezeiten nachweislich nicht im häuslichen Arbeitszimmer verbracht wurde,
stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit iSd des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar.
Da somit in zeitlicher Sicht
das "Besprechungszimmer" und das "Büro" nicht der Mittelpunkt der
Tätigkeit als Angestellter (Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit) sind, ist es unerheblich, ob der Bw. uU. im "Besprechungszimmer"
zeitweise Architekten empfing oder ein Foto, das den Bw. mit seiner Ehefrau in
diesem Raum zeigt, in einem Katalog einer Vorarlberger Seilerei
veröffentlicht wurde. Auch die Nennung von Adresse, Telefon- und FAX-Nummer
des Bw. in Katalogen, auf Geschäftspapieren und Visitenkarten des
Arbeitgebers oder anderer Unternehmen, für die der Bw. nach dem
berufungsgegenständlichen Zeitraum als Vertreter agierte, vermögen dem
"Besprechungszimmer" und dem "Büro" nicht die Eigenschaft als Mittelpunkt
der Tätigkeit verschaffen.
Bezüglich des im Jahr 1998
nur in der ersten Jahreshälfte ausgeübten Gewerbebetriebes handelte es
sich laut den persönlichen Angaben des Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung um eine auslaufende Tätigkeit: Im Jahr 1998 war die
Geschäftsbeziehung des Bw. zur Firma L. beendet und er hatte nur mehr
für "allfällige Fragen" zur Verfügung zu stehen. Es handelte sich
um eine Erfindung, die der Bw. an die Firma L. gegen eine Umsatzprovision
vertraglich zur Verfügung stellte, die sich zuletzt auf 2,5% verringerte.
Der Bw. sollte sich laut Vertrag noch für eine bestimmte Messe im April
1996 (also weit vor dem Berufungszeitraum 1998 bis 1999) zur Verfügung
halten. Weitere aktive Tätigkeiten des Bw. im Jahr 1998 für die Firma
L. konnten nicht festgestellt werden (siehe auch Aussage des Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung).
Bezüglich der anderen
gewerblichen Tätigkeit für die C.-Lebensmittel
(Nahrungsmittelergänzungsprodukte) gab der Bw. persönlich in der
mündlichen Berufungsverhandlung an, dass im "Besprechungsraum"
Besprechungen stattgefunden haben, Schulungen im Strukturvertrieb jedoch
außerhalb auf einer Autobahnraststätte. Bei der C.-Tätigkeit
handelte es sich ebenfalls um eine auslaufende Tätigkeit. Laut Angaben des
steuerlichen Vertreter kassierte der Bw. von der Firma C. im Juli 1998 die
letzten Provisionen. Der Bw. selbst wusste auf Nachfrage nicht mehr, ob und wie
viel Besprechungen im Jahr 1998 noch tatsächlich im "Besprechungszimmer"
stattfanden.
Für die im Jahr 1998
(nicht mehr ganzjährig) in Form eines Gewerbebetriebes ausgeübte
auslaufende Tätigkeit für die Firmen L. und C. stellen das
"Besprechungszimmer" im EG und das "Büro" im DG ebenfalls nicht den
Mittelpunkt der Tätigkeit dar. Für das bloße Entgegennehmen von
Provisionen (überdies nur bis Juli 1998) ist ein häusliches
Arbeitszimmer nicht erforderlich. Die Schulungen im Strukturvertrieb der
C.-Produkte fanden laut Bw. außerhalb auf der Autobahnraststätte
statt. Betreffend tatsächlich im Haus in S. stattgefundener Besprechungen
konnte der Bw. auf Rückfrage keine nachprüfbaren Angaben
machen.
Auf Grund des Auslaufens der
beiden Geschäftsbeziehungen ist zu schließen, dass es mangels
Anlasses bestenfalls zu einer nur geringfügigen Nutzung für
allfällige Besprechungen gekommen ist. Eine solche nur geringfügige
Verwendung für Besprechungen (vgl. VwGH 16.10.2002, 98/13/0200), zu der
überdies der Bw. selbst keine näheren nachprüfbaren Angaben
machen konnte, und der Umstand, dass die beiden Räume "Besprechungszimmer"
im EG und "Büro" im DG für das Inkassieren von Provisionen bzw.
Schulungen außerhalb des Hauses auf einer Raststätte überhaupt
nicht notwendig waren (VwGH, aaO.) schafft jedoch keinen Mittelpunkt der
betrieblichen Tätigkeit des Bw. Die Feststellung einer bestenfalls
höchst geringfügigen und daher für die Feststellung des
Mittelpunktes der Tätigkeit nicht ins Gewicht fallende Nutzung für
allfällige Besprechungen ergibt sich in beweiswürdigender Weise
daraus, dass der Bw. über Nachfrage zum Vorliegen bzw. Häufigkeit
solcher Besprechungen keine näheren Angaben mehr machen konnte.
Die Angaben des Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung, es habe erst am Sonntag davor eine
Besprechung im Raum im EG stattgefunden, betreffen eine im Jahr 2004
ausgeübte Tätigkeit, jedoch nicht jene berufungsgegenständliche,
die nur auslaufend und daher im geringen Umfang 1998 ausgeübt und
schließlich auch beendet wurde.
In dem vom steuerlichen
Vertreter mehrfach zitierten Erkenntnis VwGH 24.4.2002, 98/13/0193, hob der VwGH
den dort angefochtenen Bescheid auf, weil die damals belangte Behörde unter
Verletzung des Parteiengehörs davon ausging, dass der Mittelpunkt der
Tätigkeit der Beschwerdeführerin außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers gelegen sei. Im vorliegenden Fall stützt sich die
Abgabenbehörde auf das umfassende Ermittlungsverfahren , in dem auch dem
Bw. mehrfach Gelegenheit zu eigenen Ausführungen gegeben wurde, sowie die
oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen.
Die Aufbewahrung von
Büchern unterschiedlichster Themengebiete (laut Excel-Tabelle des Bw.
Kunst, Geschichte, Religion, Naturwissenschaften, Politik, Uniformbücher)
in den Regalen des "Besprechungszimmers" ändern nichts am wohnlichen
Ambiente des "Besprechungszimmers" und verschaffen diesem, auch bei einer
beabsichtigten jedoch nicht weiter konkretisierten Veräußerung der
Bücher über das Internet, nicht den Charakter eines Lagerraumes. Es
bleibt daher dabei, dass das "Besprechungszimmer" nicht den Mittelpunkt der
betrieblichen (1998) bzw. beruflichen (1998 und 1999) Tätigkeit des Bw.
darstellt.
Von den geltend gemachten
Raumkosten konnten somit nur jene des Lagerraums mit 18,67m² ("Musterraum"
im Keller) anerkannt werden. Der Anteil dieses Raumes macht rd. 25% an der
Gesamtfläche aller vier berufungsgegenständlichen Räume
(74,88m²) aus. Der "Musterraum" befindet sich im Altbestand des
Gebäudes, sodass aus den vom Bw. ua. geltend gemachten Kosten jene für
den Zubau (allein die jährlichen Zinsen für den Zubau rd.
S 30.000 machen bereits die Hälfte der Gesamtkosten rd.
S 60.000,00 aus) auszuscheiden sind. Unter weiterer Berücksichtigung
des Umstandes, dass auf dem "Musterraum" im Keller anteilsmäßig
weniger Betriebskosten für Heizung und Beleuchtung anfallen als zB für
die beiden Räume im Wohnungsverband, ergibt sich, dass die
tatsächlichen Kosten für den "Musterraum" betraglich jedenfalls unter
dem in der Berufungsverhandlung erstmals geltend gemachten Pauschale für
Vertreter liegt.
Gemäß der Verordnung
BGBl. Nr. 32/1993, § 1 Z 9 "Vertreter", sind 5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch S 30.00,00 jährlich,
anstelle des Werbungskostenpauschales gemäß
§ 16
Abs. 3 EStG 1998 abzuziehen. Gemäß
§ 2 der VO sind
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Pauschbetrages die in der
genannten Gesetzesstelle näher definierten Bruttobezüge.
|
|
1998
|
1999
|
Kennziffer lt. Lohnzettel
|
S
|
S
|
210
|
405.426,00
|
417.019,00
|
220
|
-54.660,00
|
-55.546,00
|
|
350.766,00
|
361.473,00
|
davon 5% Pauschale
|
17.538,30
|
18.073,65
An Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind daher gerundet
S 17.538,00 (1998) und S 18.074 (1999) anzuerkennen.
Für die vom Bw. im Jahre
1998 als Gewerbebetrieb ausgeübte Tätigkeit für die Firmen L.
(Kassieren von Provisionen) war ein Lagerraum nicht notwendig. Da die andere
Tätigkeit für die Firma C. (Strukturvertrieb, allfällige Lagerung
von C-Lebensmittel im "Musterraum") ebenfalls eine Vertretertätigkeit
darstellt, sind dafür im Sinne des § 3 der VO BGBl.
Nr. 32/1993 keine Betriebsausgaben anzusetzen, da sonst der Pauschbetrag im
Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte nicht in Anspruch genommen
werden könnte. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 1998
berücksichtigten pauschalen Werbungskosten S 17.538,00 ohnedies
betraglich über der Summe der tatsächlichen Ausgaben (beantragte
Betriebsausgaben und Werbungskosten zusammengerechnet) für den "Musterraum"
im Keller liegen.
|
|
1998
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
S
|
lt. Erklärung
|
-9.267,00
|
"Arbeitszimmer" laut Bw.
|
33.262,00
|
lt. BE
|
23.995,00
Der Berufung betreffend
Einkommensteuer 1998 und 1999 war daher teilweise stattzugeben.
2. Regelbesteuerungsantrag - Umsatzsteuer 1999
Der schriftliche Antrag auf
Verzicht der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6
Abs. 1 Z 27 und Abs. 3 UStG 1994) wurde am 2. März 1999
und zwar erstmals für die Veranlagung des Jahres 1997 abgegeben (Akt
Dauerbelege Seite 1b). Dieser Antrag bindet den Bw. für mindestens
fünf Kalenderjahre. Rechtsfolge des Regelbesteuerungsantrages ist, dass die
Entgelte der Umsatzsteuer unterliegen und Vorsteuern aus empfangenen Leistungen
abzuziehen sind.
Im Kalenderjahr 1997 betrugen
die Umsätze des Bw. S 41.789,03 und wurden vom FA im
Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 11. März 1999
erklärungsgemäß veranlagt. Der Gewerbebetrieb wurde nach Angaben
des Bw. am 29. Juli 1998 eingestellt (Akt 1998 Seite 8ff). Die
Ruhensmeldung der Gewerbeberechtigung erfolgte für den 31. Dezember
1998 (Akt 1998 Seite 2), die Endigung mit 31. Dezember 2000 (Akt
Dauerbelege Seite 1a).
Für das Jahr 1999
erklärte der Bw. keine Umsätze sondern nur die
berufungsgegenständliche Vorsteuer von S 1.200,00. Dieser Betrag
stammt aus einer Honorarrechnung der steuerlichen Vertretung des Bw. für
die Erstellung des Jahresabschlusses 1997.
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmen
in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland an sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen.
Die Unternehmereigenschaft
endet nicht grundsätzlich mit der Beendigung der Leistungserstellung oder
der Zurücklegung (Endigung) der Gewerbeberechtigung, sondern besteht
solange, als auch nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die
unternehmerische Tätigkeit beziehen, auftreten (vgl. Ruppe, UStG 1994,
2. Auflage, § 2 Tz 142ff).
Da die Erstellung des
Jahresabschlusse 1997 eine Ausgabe im Zusammenhang mit der unternehmerischen
Tätigkeit des Bw. darstellt, steht dafür auch der Vorsteuerabzug
zu.
Der Berufung betreffend
Umsatzsteuer 1999 war daher stattzugeben.
|
Abgabenbeträge (Gutschriften) lt. BE
|
S
|
€
|
Umsatzsteuer 1999
|
-1.200,00
|
-87,21
|
Einkommensteuer 1998
|
-317,00
|
-23,04
|
Einkommensteuer 1999
|
-8.511,00
|
-618,52
Aus den genannten Gründen
war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter (Einkommensteuer 1998 und 1999, Umsatzsteuer
1999)
Wien,
29. April 2004
Die
Vorsitzende:
Mag. Eva
Woracsek
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2532-W/02
- Stammnummer
- 9576
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF