Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0872-W/04
Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0872-W/04vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des DAT, vertreten
durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt, 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, vom
14. Juli 1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
11. Juni 1997 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996
sowie Einkommensteuer für das Jahr 1995 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 werden ersatzlos
aufgehoben.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt (in €) zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber - Herr AT - war in den Streitjahren als
ein aus Bulgarien stammender Student für eine GmbH tätig. Er
versteuerte die ihm daraus zugeflossenen Einkünfte nicht und führte
die in "Kassa-Ausgangs-Belegen" ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht an
das Finanzamt ab.
Auf Grund abgabenbehördlicher Erhebungen wurden die
Einnahmen des Bw für das Jahr 1995 mit 113.776,21 S (zuzüglich
20 % Umsatzsteuer) und für das Jahr 1996 mit 7.925,60 S
(zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) ermittelt. In der Folge erließ das
Finanzamt Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996 sowie einen
Einkommensteuerbescheid für 1995. Die Umsatzsteuerbescheide wiesen eine
"Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs 12 und 14 UStG 1994" von
22.755,24 S (1995) bzw von 1.585,12 S (1996) aus. Dem
Einkommensteuerbescheid 1995 lag ein gemäß
§ 184 BAO mit
88 % der Einnahmen geschätzter Gewinn aus Gewerbebetrieb iHv
100.123 S zu Grunde.
Der Bw erhob Berufung, in der er vorbrachte, dass er zwar
eine Aufenthalts-, nicht jedoch eine Arbeitsbewilligung in Österreich
besessen habe. In Unkenntnis der österreichischen Rechtslage habe er mit
einer GmbH einen "Werkvertrag" geschlossen, wobei ihm der Unterschied zwischen
Werk- und Dienstvertrag als Bulgare nicht bekannt gewesen sei. Er habe für
die GmbH Aushilfsarbeiten, wie das Einlegen von Prospekten in Zeitungen, das
Verpacken und Einschachteln von Druckwerken sowie das Schlichten von Paletten
verrichtet. Dafür sei er "stück- bzw akkordmäßig" entlohnt
worden. Seine Arbeit habe das typische Erscheinungsbild einer
unselbständigen Beschäftigung aufgewiesen, weil alle Arbeiten
über Veranlassung des Arbeitgebers nach kurzer Einschulung bzw Anleitung in
den Arbeitsräumen des Arbeitgebers mit dessen Arbeitsmitteln, soweit
erforderlich, erfolgt seien. Er sei regelmäßig nach Maßgabe des
Badarfs seitens der GmbH beauftragt worden. Hinsichtlich seiner Entlohnung habe
er lediglich Blankobestätigungen unterschrieben und tatsächlich nicht
jene Beträge erhalten, welche vom Finanzamt nunmehr festgestellt worden
seien.
Der abweisenden Berufungsvorentscheidung folgte der Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, die ua damit begründet wurde, dass der Bw in persönlicher
Weisungsgebundenheit Aushilfsarbeiten verrichtet habe und sich auch nicht habe
vertreten lassen können. Bei den Arbeiten habe es sich um einfache,
inhaltlich gleich bleibende und wiederkehrende Tätigkeiten gehandelt, wobei
dem Bw nicht einmal von der Arbeitszeit her eine gewissen Freizügigkeit
eingeräumt worden sei.
Gegen die abweisende Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland erhob
der Bw Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hob
mit Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2000/14/0125 den angefochtenen
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof ua aus, dass das
Einlegen von Prospekten in Zeitungen oder das Verpacken von Druckwerken
Tätigkeiten seien, welche in "zeitmäßiger Freizügigkeit"
verrichtet werden könnten, eine Annahme der belangten Behörde sei, die
sie in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht begründet habe und
welche die Lebenserfahrung auch nicht nahe lege. Vielmehr werde im Regelfall
davon auszugehen sein, dass derartige Tätigkeiten nicht ohne zeitliche
Koordinierung mit den an der Herstellung und dem Vertrieb der Druckwerke
beteiligten Personen ausgeübt werden könne. Die belangte Behörde
habe es auch unterlassen, konkrete Feststellungen darüber zu treffen, nach
welchen Kriterien die Entlohnung tatsächlich erfolgt sei. Unter welchen
Umständen der Bw trotz Einsatzes seiner Arbeitskraft mangels
"ordnungsgemäßer Werklieferung" keinen Anspruch auf Entlohnung gehabt
habe, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer führte der
Verwaltungsgerichthof aus, sollte im forgesetzten Verfahren die
Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers (Bw) verneint werden, sei
darauf hinzuweisen, dass eine Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs 14
UStG 1994 nur dann anzunehmen sei, wenn Rechnungen den formalen Voraussetzungen
des § 11 UStG 1994 zur Gänze entsprechen würden. Die im Akt
erliegenden "Kassa-Ausgaben-Belege" erfüllten diese Voraussetzungen schon
deshalb nicht, weil ihnen weder Art und Umfang der vom Beschwerdeführer
(Bw) erbrachten Leistungen noch der Tag der Leistung oder der Zeitraum,
über den sich die sonstige Leistung erstreckt habe, entnommen werden
könne.
In einem Vorhalt vom 22. November 2007 wurde dem Bw
mitgeteilt, dass - unter der Annahme , dass es sich bei den vom Bw in den
Streitjahren 1995 und 1996 erzielten Einkünften um Einkünfte aus nicht
selbständiger Tätigkeit handle - bei der Ermittlung der Einnahmen bzw
des Einkommens im Jahr 1995 die Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit mit der Summe der Brutto-Rechnungsbeträge, ds laut Aktenlage
136.531,45 S in Ansatz zu bringen seien:
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Rechnungsdatum
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netto
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USt
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brutto
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23.05.1995
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10.416,96 S
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2.083,39 S
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12.500,35 S
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23.06.1995
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4.004,17 S
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800,83 S
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4.805,00 S
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05.07.1995
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18.791,60 S
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3.758,32 S
|
22.549,92 S
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23.08.1995
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9.636,20 S
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1.927,24 S
|
11.563,44 S
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06.10.1995
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17.422,00 S
|
3.484,40 S
|
20.906,40 S
|
13.11.1995
|
36.418,68 S
|
7.293,74 S
|
43.702,42 S
|
12.12.1995
|
17.086,60 S
|
3.417,32 S
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20.503,92 S
|
|
113.776,21 S
|
22.755,24 S
|
136.531,45 S
Der Bw wurde ersucht, die Höhe der im Streitjahr 1995
erzielten Einnahmen sowie die ihm in Verbindung mit seinen Einkünften
erwachsenen Werbungskosten, wie etwa Unfall- und Krankenversicherung, Fahrkosten
udgl mehr innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
belegmäßig nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen und die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen.
Es wurde darauf hingewiesen,
dass gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke bis 20 km grundsätzlich
durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 und § 57 Abs 3 EStG 1988)
iHv 4.000 S abgegolten seien. Fahrtkosten seien Werbungskosten allgemeiner
Art gemäß
§ 16 Abs 1 und seien im tatsächlichen
Ausmaß zu berücksichtigen. Wenn für berufliche Fahrten ein
eigenes Kraftfahrzeug benützt worden sei, könnten - bei genauer
Führung eines Fahrtenbuches - Werbungskosten im Höchstausmaß der
amtlichen km-Gelder geltend gemacht werden.
Der Bw wurde darauf
hingewiesen, sollte er keine Werbungskosten bekanntgeben, werde dies - wie die
folgende Überschlagsrechnung zeige - zu einer Einkommensteuernachforderung
führen:
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Summe der
Brutto-Rechnungsbeträge
|
136.531,45 S
|
- Pauschbetrag für
Sonderausgaben (§ 18 Abs 2 EStG 1988)
|
1.638,00 S
|
- Pauschbetrag für
Werbungskosten (§ 16 Abs 3 EStG 1988)
|
1.800,00 S
|
Einkommen
|
133.093,45 S
|
auf volle 100 S
aufgerundetes Einkommen gemäß
§ 33 Abs 1 EStG 1988
|
133.100,00 S
|
Die Einkommensteuer
beträgt:
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10 % für die ersten
50.000 S
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5.000,00 S
|
22 % für die
restlichen 83.100 S
|
18.282,00 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
23.282,00 S
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs 3 EStG 1988
|
-8.840,00 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs 5 EStG Z 1 1988
|
-4.000,00 S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
10.442,00 S
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Abgabenschuld lt angefochtenem
Bescheid
|
-6.260,00 S
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Einkommensteuernachforderung
|
4.182,00 S
|
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= 303,92 €
Der Vorhalt blieb bis dato
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der Bw verrichtete für eine GmbH Aushilfsarbeiten, wie
das Einlegen von Prospekten in Zeitungen oder das Verpacken von Druckwerken. Er
wurde für seine Arbeit "stückmäßig bzw
akkordmäßig" entlohnt. Die Aufträge erfolgten
regelmäßig nach Maßgabe des Bedarfs seitens des Arbeitgebers.
Der Bw konnte sich nicht vertreten lassen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
Unterlagen des Finanzamtes, dem Erkenntnis des Verwaltunsgerichtshofes vom
28. April 2004, Zl 2000/14/0125 und dem Vorhalt vom 22. November
2007. Er ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Nach Lehre und Rechtsprechung sind bei Abgrenzungsfragen
zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses,
andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, dh die Verpflichtung
einer natürlichen Person als Dienstnehmer, bei ihrer Tätigkeit die
Weisungen eines anderen - des Dienstgebers - zu befolgen, sowie die
organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers. Es ist daher das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen.
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es
nicht auf die von den Vertragspartners gewählte Bezeichnung wie
Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich
verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend (vgl Erkenntnis vom
2. Juli 2002, 2000/14/0148). Erst wenn die Behörde ein genaues Bild
über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der
beschäftigten Person, die Pflichten, die ihr obliegen, die Risiken, die sie
zu tragen hat, und ihre allfällige Weisungsgebundenheit besitzt, kann ein
entsprechend fundiertes Urteil über die Selbständigkeit oder
Unselbständigkeit der Tätigkeit abgegeben werden (vgl Erkenntnis vom
16. Februar 1994, 90/13/0251).
Da die Tätigkeiten des Bw nicht ohne zeitliche
Koordinierung mit den an der Herstellung und dem Vertrieb der Druckwerke
beteiligten Personen ausgeübt werden konnten, bringt ein Tätigwerden
nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten des Auftraggebers eine
Eingliederung in dessen Unternehmensorganismus zum Ausdruck. Aufgrund des
Umstandes. dass vom Bw ein "Bereitstehen auf Abruf" erwartet wurde, das eine
besondere persönliche Abhängigkeit begründet, ist vom Vorliegen
einer persönlichen Weisungsgebundenheit des Bw gegenüber dem
Dienstgeber auszugehen. Da in dem in Rede stehenden "Werkvertrag" auch keine
Vereinbarungen darüber getroffen worden sind, unter welchen Umständen
beispielsweise der Bw trotz Einsatzes seiner Arbeitskraft mangels
"ordnungsgemäßer Werklieferung" keinen Anspruch auf Entlohnung haben
sollte, lag auch kein Unternehmerrisiko für den Bw vor. Es war daher davon
auszugehen, dass der Bw als unselbständiger Arbeitnehmer tätig
geworden ist.
1. Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996
Da im gegenständlichen Berufungsfall die
Unternehmereigenschaft des Bw zu verneinen ist, könnte den Bw eine
Umsatzsteuerschuld lediglich in Hinsicht auf die von ihm gelegten Rechnungen
nach § 11 Abs 14 UStG 1994 treffen. Eine Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs 14 UStG 1994 ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn
Rechnungen den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 zur Gänze
entsprechen.
§ 11 Abs 14 UStG 1994 lautet:
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert
ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt
oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Die vom Arbeitgeber des Bw erstellten
"Kassa-Ausgaben-Belege" enthalten weder die Angaben hinsichtlich Art und Umfang
der vom Bw erbrachten Leistung (§ 11 Abs 1 Ziffer 3
UStG 1994) noch den Tag der Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt hat (§ 11 Abs 1 Ziffer 4
UStG 1994) (vgl Erkenntnis des VwGH vom 28. April 2004,
Zl 2000/14/0125). Eine Steuerschuld gemäß
§ 11
Abs 14 UStG 1994 trifft den Bw daher nicht, da die Rechnungen nicht
den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 zur Gänze entsprechen.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und
1996 sind somit zu Unrecht ergangen und daher ersatzlos aufzuheben.
2. Einkommensteuer für das Jahr 1995
Im Hinblick darauf, dass der Bw weder als Unternehmer
anzusehen ist, noch gemäß
§ 11 Abs 14 UStG 1994 eine
Steuer schuldet, sind bei der Ermittlung des Einkommens im Jahr 1995 die
gesamten Einnahmen, die dem Bw zugeflossen sind - nämlich die Summe der
Brutto-Rechnungsbeträge, ds 136.531,45 S - als Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit in Ansatz zu bringen. Anstatt der im
angefochtenen Bescheid berücksichtigten 12 %igen
Betriebsausgabenpauschale, die nur bei der Ermittlung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb in Abzug gebracht werden könne, wurde - mangels Nachweises
von tatsächlich erwachsenen Werbungskosten - von den
Brutto-Rechnungsbeträgen (136.531,45 S) der Pauschbetrag für
Werbungskosten (§ 16 Abs 3 EStG 1988) iHv 1.800 S in Abzug und die
Differenz (134.731,45 S) als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit im Einkommensteuerbescheid für 1995 in Ansatz gebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 19.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
WerkvertragDienstvertragnichtselbständige Tätigkeitpersönliche Weisungsgebundenheitorganisatorische Eingliederung in den Betrieb des DienstgebersVertretungUnternehmerrisikoformale Voraussetzungen des § 11 UStG 1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0872-W/04
- Stammnummer
- 35352
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF