…November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 27. Oktober 2004 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Kalenderjahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die…
…ebenfalls erst am 31. Jänner 2000] entrichtet bzw. abgeführt worden [Buchungsabfrage betreffend die FK GmbH vom 29. September 2004]. Aufgrund dieser verspäteten Abfuhren bzw. Entrichtungen mussten vom Unternehmen Säumniszuschläge bezahlt werden [obgenannte Buchungsabfrage]. Der für die Buchhaltung und die Lohnverrechnung nicht zuständige, von K jedoch…
…Ein konkretes Mitverschulden der B an der Nichtveranlassung der Entrichtung oder Abfuhr der strafrelevanten Lohnabgaben jeweils nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit durch den dafür verantwortlichen Geschäftsführer K ist aber - wie oben dargestellt - nicht zu erkennen. Als erschwerend zu werten ist die Mehrzahl der…
…selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Ebenso hat eine derartige Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum…
Geldstrafe ist dem Berufungssenat jedoch insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt. Die obigen Ausführungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz…
…A. Grbenic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es…
…Verfahrens eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von S 663.704,75 vor und setzte mit Bescheid vom 1. September 1998 die Umsatzsteuervorauszahlungen 6+7/98 mit S 925.505,00 fest. Nach festgestellten Abfuhrdifferenzen setzte das Finanzamt am 4. November 1998 für den Zeitraum vom 1…
…hätte, muss entgegengehalten werden, dass die am 10. Mai 2007 durchgeführte Lohnsteuerprüfung Abfuhrdifferenzen auf Grund der Nichtmeldung bzw. Nichtversteuerung eines ständigen "Aushilfsfahrers" ergab. Die Lohnabgaben für die Jahre 2002 bis 2006 wurden unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Lohnes inklusive fünf Überstunden nachverrechnet. Ein Verschulden des Bw…
…als laufende Bezüge versteuert würden. Gemäß § 82 EStG hafte der Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine etwaige Lohnsteuernachzahlung aus der GPLA sei deshalb dem Dienstgeber und nicht dem Dienstnehmer vorzuschreiben. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 2. August 2007 wies das Finanzamt…
…Dabei wurden massive Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung und den Lohnkonten ausgewiesenen Beträgen festgestellt (Beträge in ATS): | Zeitraum | Lohnsteuer | Dienstgeberbeitrag | Zuschlag zum DB | 1998 | 20.253,00 | 9.949,00 | 1.622,00 | 1999 |…
…habe. Sie sei auch für die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens verantwortlich gewesen, insbesonders sei es ihre Aufgabe gewesen für die Abfuhr der monatlichen Abgaben an das Finanzamt Sorge zu tragen. Die lohnabhängigen Abgaben seien durch einen beauftragten Buchhalter errechnet und der Bw. bekannt gegeben, von…
…bis Juli 2011 sehr wohl eine Entrichtung binnen Monatsfrist erfolgt. Wenn ein Abgabepflichtiger [bzw. ein Wahrnehmender diesbezüglicher steuerlicher Interessen] über Jahre selbst zu berechnende Abgaben verspätet meldet bzw. abführt, müsse von einer wissentlichen Handlungsweise des Verantwortlichen [hier: des Alleingeschäftsführers] ausgegangen werden, da es lebensfremd sei…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2006 war bis zum Ablauf des 18. April 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von €…
…2008 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zum Ablauf des 15. Mai 2008 zu veranlassen gehabt. Tatsächlich sind die…
…A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 361,68 + Zuschläge zu letzteren € 24,56) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des 15. Oktober 2008 (Rückstand…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 wäre bis zum Ablauf des 15. Februar 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von…
…Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben versäumen zu lassen. Zumal auch weil offenbar die Abgabenbehörde diesbezüglich - außer den zusätzlichen Vorschreibungen von Verspätungs- und Säumniszuschlägen an die GmbH und einigen Erinnerungen hinsichtlich nicht übermittelter Umsatzsteuervoranmeldungen (siehe oben) - nicht weiter reagiert hat, ist im Zweifel zum…
…mit der Fa. Hy sei nicht vorgesehen, dass der Dienstnehmer mit Nachzahlungen an das Finanzamt zu rechnen habe, da die Fa. Hy automatisch alle Abgaben abführe. Demnach müsse die Nachzahlung der Einkommensteuer für 2006 von der Fa. BOF getragen werden. Die Fa. BOF hätte die…
…sich in diesem Zusammenhang einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Dabei wirkt aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen…
…a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer Abgaben die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe…