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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI FSRV/0032-I/06

Vorsätzlich unterbliebene Abfuhr bzw. Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch den Geschäftsführer eines Bauunternehmens

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0032-I/06vom 12.06.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Geldstrafe ist dem Berufungssenat jedoch insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt. Die obigen Ausführungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen gerechtfertigt gewesen. In Anbetracht der vom Erstsenat bei einer Geldstrafe von ursprünglich € 5.000,-- ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen ist aber - wiederum, um eine Verböserung im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG zu vermeiden - die ursprünglich ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig ebenfalls auf vier Tage zu verringern. Die Reduzierung der Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens waren gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Kufstein Schwaz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Innsbruck, 12. Juni 2007  

Normen und Schlagworte

BauunternehmenGeschäftsführerWahrnehmenderLohnkontoMeldungMeldung der ArbeitnehmerSchwarzarbeitAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitUmsatzsteuervorauszahlungNichtentrichtungNichtabfuhrSelbstanzeigeTäterbenennungStrafbemesssung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0032-I/06
Stammnummer
32879
Gültig
12.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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